L 11 B 587/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 548/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 587/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Wohnwagens sowie die Zahlung von Verletztengeld.

Der Antragsteller (ASt) bezog seit 01.01.2005 – zeitweise – Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin (Ag).

Seit der Zwangsräumung seiner Wohnung im April 2006 wohnt der ASt zusammen mit Frau R.K. (K.) in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz in K ...

Nachdem der ASt nach seinem Fortzahlungsantrag vom 16.06.2006 Einladungen zur Klärung seiner Leistungsangelegenheit nicht nachgekommen war, versagte die Ag die Bewilligung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 10.07.2006).

Mit der gegen diese Entscheidung zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 7 AS 304/06) machte der ASt u.a. auch geltend, er habe Anspruch auf eine darlehensweise Kostenübernahme für einen Wohnwagen in Höhe von 3.000.- bis 4.000.- EUR. Darüber hinaus sei die Ag zu verpflichten, Verletztengeld an ihn zu erbringen.

Gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 24.05.2007 legte der ASt Berufung (L 11 AS 170/07 fortgeführt unter L 11 AS 386/07) zum Bayerischen Landessozialgericht ein. Mit Urteil des Senates vom 08.05.2008 wurde die Ag u.a. verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Urteils über die bis dahin noch offen gewesenen Anträge des ASt auf darlehensweise Kostenübernahme von 3000.- bis 4000.- EUR für einen Wohnwagen sowie über die Bewilligung von Verletztengeld zu entscheiden. Das Urteil wurde der Ag am 26.05.2008 zugestellt.

Am 20.06.2008 hat der Ast beim SG beantragt, die Ag im Wege eines Eilverfahrens zu verurteilen, ihm 9.000.- EUR für die Anschaffung eines Wohnwagens zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sei die Ag zu verpflichten, ihm für die Zeit seit dem 13.12.2005 bis zu einer Wiedereingliederung oder dem Bezug einer Vollrente Verletztengeld zu bewilligen. Die Kosten für die Anschaffung eines Wohnwagens hätten sich erheblich erhöht und die Bewilligung von Verletztengeld sei erforderlich, weil er seit dem 13.12.2005 arbeitsunfähig sei.

Das SG hat diese Anträge mit Beschluss vom 03.07.2008 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Begehrens Verletztengeld zu erhalten, sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für bereits abgelaufene Leistungszeiträume seien Leistungen – im Rahmen eines Eilverfahrens – in der Regel nicht nachzuzahlen, und auch für laufende Leistungen sei ein Anordnungsgrund nicht erkennbar, nachdem der Ag mit Urteil des BayLSG lediglich aufgegeben wurde, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Urteils zu entscheiden. Diese Frist laufe erst am 26.08.2008 ab. Zudem sei ein Anordnungsanspruch nicht zu erkennen, denn für die Bewilligung von Verletztengeld seien grundsätzlich die Berufsgenossenschaften zuständig. Es bestehe auch keine Eilbedürftigkeit in Bezug auf eine Kostenübernahme für die Anschaffung eines Wohnwagens, denn auch hier habe die Ag Zeit bis 26.08.2008 über den Antrag des ASt zu entscheiden. Darüber hinaus erscheine ein Anordnungsanspruch zweifelhaft, nachdem der ASt mit K. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und nicht als bedürftig angesehen werden könne.

Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 08.07.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass er mittlerweile im Rollstuhl sitzen würde oder tot wäre, wenn K. ihn nicht aufgenommen hätte. Seine Angelegenheit sei korrekt zu bearbeiten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ag ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Abhilfeverfahren war – nach Eingang der Beschwerde am 10.07.2008 – nicht mehr erforderlich, nachdem § 174 SGG mit Wirkung ab 01.04.2008 ohne Übergangsvorschrift ersatzlos entfallen ist (Art 1 Nr.30; Art 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 – BGBl. I S 444). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die vom ASt geltend gemachten Begehren (Kostenübernahme für einen Wohnwagen; Bewilligung von Verletztengeld) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt vorliegend § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG dar.

Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr. 643)

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Vorliegend ist in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch, Verletztengeld auszuzahlen, ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn es ist bereits keine materielle Rechtsgrundlage für das Begehren des ASt ersichtlich.

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -).

In Bezug auf die geltend gemachte Kostenübernahme für die Anschaffung eines Wohnwagens erscheint zwar noch immer fraglich, ob § 23 Abs 1 SGB II eine materielle Anspruchsgrundlage für dieses Begehren darstellen kann. Darüber hinaus bestehen inzwischen auch Zweifel ob der ASt bedürftig ist, denn er hat bisher die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs 3a SGB II nicht entkräften können, dass er mit seiner Lebenspartnerin K. eine Einstandsgemeinschaft bildet. Gleichwohl können Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht völlig ausgeschlossen werden, denn es ist noch immer offen, ob der ASt - auch unter Berücksichtigung des Partnereinkommens - bedürftig ist, und die Ag hat selbst vorgeschlagen - bei Vorlage eines entsprechenden Angebotes – zumindest eine darlehensweise Kostenübernahme für einen Wohnwagen in Betracht zu ziehen.

Für eine derartige Kostenübernahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht jedoch nach wie vor kein Anordnungsgrund, weil der ASt noch immer kein konkretes Angebot über den Ankauf eines Wohnwagens vorgelegt hat.

Darüber hinaus ergeben sich auch heute noch keine Anhaltspunkte, dass die Unterkunft des ASt nicht gesichert wäre.

Nach eigenen Angaben hat der ASt bisher zusammen mit K. auf dem Campingplatz in K. in einem Wohnwagen gelebt. Hieran hat sich seit der letzten Entscheidung des Senates (Beschluss vom 14.03.2008 – L 11 B 41/08 AS ER) nichts geändert, so dass ein dringender, sofort zu befriedigender Bedarf für die Anschaffung eines Wohnwagens und damit die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit noch immer nicht ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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