Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 450/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 224/08 KR
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. September 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz.
Die bei der Antragsgegnerin (Ag.) gesetzlich krankenversicherte Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Ast.) hatte sich in Ausübung ihres Wahlrechtes anstelle der Sach- oder Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für den Kostenerstattungsweg gemäß § 13 Abs. 2 SGB V entschieden. Mit Antrag vom 21.11.2006 hat sie im Wege der einstweiligen Verfügung die darlehensweise Zahlung von 3.585,59 Euro für das Medikament Vivaglobin begehrt, welches die Ag. nicht rechtzeitig erstattet habe. Dieses Verfahren hat sie am 21.02.2007 für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Mit Beschluss vom 12.09.2007 hat das Sozialgericht den Kostenerstattungsantrag abgelehnt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens sei gesetzlich nicht geregelt, der Anspruch nach § 13 Abs. 2 SGB V umfasse nur die Erstattung bereits angefallener Kosten und der Krankenkasse sei die Möglichkeit einzuräumen, ebenso wie beim Sachleistungsanspruch Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der zu erstattenden Kosten zu prüfen.
Dagegen hat die Ast. Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, sie habe das Arzneimittel, dessen Kostenerstattung begehrt worden sei, bereits seit rund sieben Jahren erhalten und die Ag. habe stets die Kosten erstattet. Erst im Jahre 2006 habe sie die Notwendigkeit einer Überprüfung durch den MDK gesehen, weswegen weitere Rechtsstreite vor dem Sozialgericht Nürnberg hätten geführt werden müssen. Es sei nicht erkennbar gewesen, warum die Ag. die Leistung verweigert habe. Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Ast. verschlechtert, so dass sie das Antragsverfahren habe beschreiten müssen, zumal die Verfahrensdauer eines solchen Antrags Wochen wenn nicht Monate hätte betragen könne. Zudem sei es dem Sozialrecht nicht fremd, Leistungen einstweilen darlehensweise zu gewähren.
Die Ag. hat erwidert, dass die Ast. mehrere Medikamente zur Kostenerstattung gebracht habe, welche nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört
hätten, wie sich in den genannten gerichtlichen Verfahren auch ergeben habe. Die Überprüfung der verschriebenen Medikation sei deshalb notwendig gewesen, aber auch in einem zumutbaren zeitlichen Umfang abgeschlossen worden, so dass die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht veranlasst sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), aber unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, aus welchen Gründen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Ast. nicht veranlasst ist. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und weist das Rechtsmittel insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass ein Anhaltspunkt für eine konkrete lebensbedrohliche oder die Gesundheit stark beeinträchtigende Situation der Ast. im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung nicht ersichtlich ist. Im Übrigen schließt der Kostenerstattungsweg gemäß § 13 Abs. 2 SGB V nur solche Leistungen ein, die von der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldet sind, so dass auch in Fällen der primären Kostenerstattung den Krankenkassen das Recht zuzugestehen ist, die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Erforderlichkeit und Wirksamkeit einer Leistung nachzuprüfen. Die dabei notwendigerweise entstehenden zeitlichen Verzögerungen sind dem Kostenerstattungswege immanent. Anhaltspunkte, dass die Ag. in vorwerfbarer Weise den gebotenen engen zeitlichen Rahmen unangemessen überdehnt hätte, sind bei summarischer Überprüfung nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht eröffnet, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz.
Die bei der Antragsgegnerin (Ag.) gesetzlich krankenversicherte Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Ast.) hatte sich in Ausübung ihres Wahlrechtes anstelle der Sach- oder Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für den Kostenerstattungsweg gemäß § 13 Abs. 2 SGB V entschieden. Mit Antrag vom 21.11.2006 hat sie im Wege der einstweiligen Verfügung die darlehensweise Zahlung von 3.585,59 Euro für das Medikament Vivaglobin begehrt, welches die Ag. nicht rechtzeitig erstattet habe. Dieses Verfahren hat sie am 21.02.2007 für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Mit Beschluss vom 12.09.2007 hat das Sozialgericht den Kostenerstattungsantrag abgelehnt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens sei gesetzlich nicht geregelt, der Anspruch nach § 13 Abs. 2 SGB V umfasse nur die Erstattung bereits angefallener Kosten und der Krankenkasse sei die Möglichkeit einzuräumen, ebenso wie beim Sachleistungsanspruch Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der zu erstattenden Kosten zu prüfen.
Dagegen hat die Ast. Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, sie habe das Arzneimittel, dessen Kostenerstattung begehrt worden sei, bereits seit rund sieben Jahren erhalten und die Ag. habe stets die Kosten erstattet. Erst im Jahre 2006 habe sie die Notwendigkeit einer Überprüfung durch den MDK gesehen, weswegen weitere Rechtsstreite vor dem Sozialgericht Nürnberg hätten geführt werden müssen. Es sei nicht erkennbar gewesen, warum die Ag. die Leistung verweigert habe. Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Ast. verschlechtert, so dass sie das Antragsverfahren habe beschreiten müssen, zumal die Verfahrensdauer eines solchen Antrags Wochen wenn nicht Monate hätte betragen könne. Zudem sei es dem Sozialrecht nicht fremd, Leistungen einstweilen darlehensweise zu gewähren.
Die Ag. hat erwidert, dass die Ast. mehrere Medikamente zur Kostenerstattung gebracht habe, welche nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört
hätten, wie sich in den genannten gerichtlichen Verfahren auch ergeben habe. Die Überprüfung der verschriebenen Medikation sei deshalb notwendig gewesen, aber auch in einem zumutbaren zeitlichen Umfang abgeschlossen worden, so dass die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht veranlasst sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), aber unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, aus welchen Gründen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Ast. nicht veranlasst ist. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und weist das Rechtsmittel insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass ein Anhaltspunkt für eine konkrete lebensbedrohliche oder die Gesundheit stark beeinträchtigende Situation der Ast. im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung nicht ersichtlich ist. Im Übrigen schließt der Kostenerstattungsweg gemäß § 13 Abs. 2 SGB V nur solche Leistungen ein, die von der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldet sind, so dass auch in Fällen der primären Kostenerstattung den Krankenkassen das Recht zuzugestehen ist, die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Erforderlichkeit und Wirksamkeit einer Leistung nachzuprüfen. Die dabei notwendigerweise entstehenden zeitlichen Verzögerungen sind dem Kostenerstattungswege immanent. Anhaltspunkte, dass die Ag. in vorwerfbarer Weise den gebotenen engen zeitlichen Rahmen unangemessen überdehnt hätte, sind bei summarischer Überprüfung nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht eröffnet, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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