Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 46/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 490/08 SO PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.04.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG). Der Kläger begehrt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen.
Der 1943 geborene Antragsteller (ASt) bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Bescheid vom 01.08.2007. Diese Entscheidung wurde von der ARGE H. mit Bescheid vom 02.10.2007 mit Wirkung zum 01.10.2007 aufgehoben.
Am 06.03.2008 beantragte der ASt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bei der Antragsgegnerin (AG), da er 2008 das 65.Lebensjahr vollendete.
Sein Einkommen belaufe sich auf insgesamt 358,89 EUR (deutsche Witwerrente von 245,25 EUR, österreichische Witwerpension von 39,09 EUR, deutsche Altersrente von 74,55 EUR). Nach Aktenlage ist die italienische Altersrente beantragt, aber noch nicht bewilligt. Die Kaltmiete beträgt 249,21 EUR, die Heizkosten betragen 14,00 EUR (lt. dem Gasabschlag bei der HEW H.).
Mit Bescheid vom 01.04.2008 lehnte die AG die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab. Die örtliche Zuständigkeit der Stadt H. sei nicht gegeben, da sich der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt des ASt nicht im Stadtgebiet der Stadt H. befände (§ 98 SGB XII iVm § 30 SGB I).
Dieser Entscheidung zugrunde lagen Unterlagen der ARGE H ... Nach den am 20.09.2007 durchgeführten Ermittlungen konnte der ASt nach Terminabsprache in seiner Wohnung, G., erreicht werden. Nach den Ermittlungen machte die Wohnung insgesamt einen unbewohnten Eindruck, es fanden sich keinerlei Lebensmittel und Getränke in der Wohnung, das Bett war nicht bezogen, im Schrank befand sich nur wenig Kleidung. Der ASt habe im weiteren Verlauf des Gesprächs eingeräumt, dass er sich offensichtlich doch sehr oft in A-Stadt bei seiner Bekannten aufhalte. Er würde sich nun, da er wisse, was für Konsequenzen das Ganze haben könne, ständig in H. aufhalten und nur gelegentlich, vielleicht mal am Wochenende, besuchsweise nach A-Stadt fahren.
Nach dem weiteren Ermittlungsbericht des Außendienstes der ARGE H. über den Zeitraum vom 03.12.2007 bis 07.03.2008 war der ASt bei zahlreichen Besuchen zu unterschiedlichen Zeiten nie in seiner Wohnung in H. erreichbar. Der ASt wurde am 03.12.2007 12.00 Uhr; 03.12.2007 20.00 Uhr; 04.12.2007 6.35 Uhr; 04.12.2007 11.45 Uhr; 05.12.2007 6.40 Uhr; 05.12.2007 12.45 Uhr; 05.12.2007 Uhr 19.45 Uhr; 06.12.2007 13.00 Uhr; 10.12.2007 9.30 Uhr; 12.12.2007 12.00 Uhr; 12.12.2007 18.00 Uhr; 16.12.2007 10.00 Uhr; 16.12.2007 15.00 Uhr; 16.12.2007 18.45 Uhr; 08.01.2008 19.00 Uhr; 15.01.2008 11.00 Uhr; 15.01.2008 19.10 Uhr; 17.01.2008 13.00 Uhr; 13.03.2008 12.00 Uhr; 13.03.2008 17.00 Uhr; 14.03.2008 9.30 Uhr; 14.03.2008 18.30 Uhr und 15.03.2008 11.00 Uhr versucht zu erreichen, nach dem Ermittlungsbericht ergab sich jeweils keine Reaktion auf das Klingeln des Außendienstes.
Gegen den Bescheid legte der ASt mit Schreiben vom 05.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der ASt in H. gemeldet sei und zur Zerstreuung Ausflüge unternehmen würde. Daraus sei aber nicht darauf zu schließen, dass er seinen tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in H. habe. Nach Aktenlage ist über den Widerspruch noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 28.04.2008 beantragte der ASt, die AG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem ASt Leistungen zur Grundsicherung gemäß seinem Antrag vom 07.03.2008 ab 11.03.2008 zu bewilligen. Mit dem Antrag vorgelegt wurde eine "eidesstattliche Versicherung" des ASt vom 25.04.2008, wonach die Annahme des Grundsicherungsamtes, dass der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt des ASt sich nicht im Stadtgebiet der Stadt H. befände, unzutreffend sei. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei sehr wohl in seiner Wohnung im Anwesen G., H ...
Der Antrag wurde vom SG D-Stadt mit Beschluss vom 29.04.2008 abgelehnt (Az. ). Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt (Az. L 11 B 487/08 SO ER). Auf den Beschluss des BayLSG vom heutigen Tag wird verwiesen.
Darüber hinaus wurde für das Verfahren der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von RA B. beantragt.
Mit Beschluss vom 29.04.2008 lehnte das Sozialgericht Bayreuth die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von RA B. ab. Erfolgsaussichten für das Verfahren der einstweiligen Anordnung hätten nicht bestanden, da kein Vortrag des ASt zu seinem tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt erfolgt sei; demgegenüber stünden aber konkrete Ermittlungen anderer Behörden, aus denen sich ein gewöhnlicher Aufenthalt des ASt in H. nicht ableiten lasse.
Hiergegen hat der ASt mit Schreiben vom 29.05.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist auf den gleichzeitig eingelegten Beschwerdeschriftsatz im einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. L 11 B 487/08 SO ER) verwiesen worden. Dem ASt stünden Grundsicherungsleistungen zu.
Mit Fax vom 15.07.2008 hat der ASt mitgeteilt, dass er in A-Stadt keinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der AG sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung ist nicht erforderlich, § 174 SGG ist mit Wirkung zum 01.04.2008 weggefallen. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten PKH Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Keller/ Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl., § 73a RdNr.7a). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig, der Standpunkt des ASt muss zumindest objektiv vertretbar sein (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, § 114 ZPO RdNr.87).
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 26.Aufl 2007, § 119 RdNr.44 mwN). Anderes kann allenfalls gelten, wenn die PKH-Entscheidung durch das Erstgericht pflichtwidrig verzögert wurde (vgl. Philippi aaO, § 119 RdNr.47), wofür sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist ein Erfolg nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sodass unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers ein Anspruch auf PKH nicht besteht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der ASt seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 98 Abs.1 Satz 2 SGB XII iVm 30 Abs.3 Satz 2 SGB I im Zuständigkeitsbereich der Stadt H. hat. Die von der ARGE H. durchgeführten Ermittlungen lassen nur den Schluss zu, dass der gewöhnliche Aufenthalt des ASt anderswo, voraussichtlich in A-Stadt, liegt. Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen mehreren Sozialleistungsträgern liegt nicht vor. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts im Rechtsstreit L 11 B 487/08 SO ER vom gleichen Tage verwiesen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG). Der Kläger begehrt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen.
Der 1943 geborene Antragsteller (ASt) bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch Bescheid vom 01.08.2007. Diese Entscheidung wurde von der ARGE H. mit Bescheid vom 02.10.2007 mit Wirkung zum 01.10.2007 aufgehoben.
Am 06.03.2008 beantragte der ASt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bei der Antragsgegnerin (AG), da er 2008 das 65.Lebensjahr vollendete.
Sein Einkommen belaufe sich auf insgesamt 358,89 EUR (deutsche Witwerrente von 245,25 EUR, österreichische Witwerpension von 39,09 EUR, deutsche Altersrente von 74,55 EUR). Nach Aktenlage ist die italienische Altersrente beantragt, aber noch nicht bewilligt. Die Kaltmiete beträgt 249,21 EUR, die Heizkosten betragen 14,00 EUR (lt. dem Gasabschlag bei der HEW H.).
Mit Bescheid vom 01.04.2008 lehnte die AG die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab. Die örtliche Zuständigkeit der Stadt H. sei nicht gegeben, da sich der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt des ASt nicht im Stadtgebiet der Stadt H. befände (§ 98 SGB XII iVm § 30 SGB I).
Dieser Entscheidung zugrunde lagen Unterlagen der ARGE H ... Nach den am 20.09.2007 durchgeführten Ermittlungen konnte der ASt nach Terminabsprache in seiner Wohnung, G., erreicht werden. Nach den Ermittlungen machte die Wohnung insgesamt einen unbewohnten Eindruck, es fanden sich keinerlei Lebensmittel und Getränke in der Wohnung, das Bett war nicht bezogen, im Schrank befand sich nur wenig Kleidung. Der ASt habe im weiteren Verlauf des Gesprächs eingeräumt, dass er sich offensichtlich doch sehr oft in A-Stadt bei seiner Bekannten aufhalte. Er würde sich nun, da er wisse, was für Konsequenzen das Ganze haben könne, ständig in H. aufhalten und nur gelegentlich, vielleicht mal am Wochenende, besuchsweise nach A-Stadt fahren.
Nach dem weiteren Ermittlungsbericht des Außendienstes der ARGE H. über den Zeitraum vom 03.12.2007 bis 07.03.2008 war der ASt bei zahlreichen Besuchen zu unterschiedlichen Zeiten nie in seiner Wohnung in H. erreichbar. Der ASt wurde am 03.12.2007 12.00 Uhr; 03.12.2007 20.00 Uhr; 04.12.2007 6.35 Uhr; 04.12.2007 11.45 Uhr; 05.12.2007 6.40 Uhr; 05.12.2007 12.45 Uhr; 05.12.2007 Uhr 19.45 Uhr; 06.12.2007 13.00 Uhr; 10.12.2007 9.30 Uhr; 12.12.2007 12.00 Uhr; 12.12.2007 18.00 Uhr; 16.12.2007 10.00 Uhr; 16.12.2007 15.00 Uhr; 16.12.2007 18.45 Uhr; 08.01.2008 19.00 Uhr; 15.01.2008 11.00 Uhr; 15.01.2008 19.10 Uhr; 17.01.2008 13.00 Uhr; 13.03.2008 12.00 Uhr; 13.03.2008 17.00 Uhr; 14.03.2008 9.30 Uhr; 14.03.2008 18.30 Uhr und 15.03.2008 11.00 Uhr versucht zu erreichen, nach dem Ermittlungsbericht ergab sich jeweils keine Reaktion auf das Klingeln des Außendienstes.
Gegen den Bescheid legte der ASt mit Schreiben vom 05.04.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der ASt in H. gemeldet sei und zur Zerstreuung Ausflüge unternehmen würde. Daraus sei aber nicht darauf zu schließen, dass er seinen tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in H. habe. Nach Aktenlage ist über den Widerspruch noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 28.04.2008 beantragte der ASt, die AG im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem ASt Leistungen zur Grundsicherung gemäß seinem Antrag vom 07.03.2008 ab 11.03.2008 zu bewilligen. Mit dem Antrag vorgelegt wurde eine "eidesstattliche Versicherung" des ASt vom 25.04.2008, wonach die Annahme des Grundsicherungsamtes, dass der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt des ASt sich nicht im Stadtgebiet der Stadt H. befände, unzutreffend sei. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei sehr wohl in seiner Wohnung im Anwesen G., H ...
Der Antrag wurde vom SG D-Stadt mit Beschluss vom 29.04.2008 abgelehnt (Az. ). Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt (Az. L 11 B 487/08 SO ER). Auf den Beschluss des BayLSG vom heutigen Tag wird verwiesen.
Darüber hinaus wurde für das Verfahren der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von RA B. beantragt.
Mit Beschluss vom 29.04.2008 lehnte das Sozialgericht Bayreuth die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von RA B. ab. Erfolgsaussichten für das Verfahren der einstweiligen Anordnung hätten nicht bestanden, da kein Vortrag des ASt zu seinem tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt erfolgt sei; demgegenüber stünden aber konkrete Ermittlungen anderer Behörden, aus denen sich ein gewöhnlicher Aufenthalt des ASt in H. nicht ableiten lasse.
Hiergegen hat der ASt mit Schreiben vom 29.05.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist auf den gleichzeitig eingelegten Beschwerdeschriftsatz im einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. L 11 B 487/08 SO ER) verwiesen worden. Dem ASt stünden Grundsicherungsleistungen zu.
Mit Fax vom 15.07.2008 hat der ASt mitgeteilt, dass er in A-Stadt keinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt hat.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten der AG sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Abhilfeentscheidung ist nicht erforderlich, § 174 SGG ist mit Wirkung zum 01.04.2008 weggefallen. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten PKH Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Keller/ Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl., § 73a RdNr.7a). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig, der Standpunkt des ASt muss zumindest objektiv vertretbar sein (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, § 114 ZPO RdNr.87).
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 26.Aufl 2007, § 119 RdNr.44 mwN). Anderes kann allenfalls gelten, wenn die PKH-Entscheidung durch das Erstgericht pflichtwidrig verzögert wurde (vgl. Philippi aaO, § 119 RdNr.47), wofür sich vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist ein Erfolg nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sodass unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers ein Anspruch auf PKH nicht besteht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der ASt seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 98 Abs.1 Satz 2 SGB XII iVm 30 Abs.3 Satz 2 SGB I im Zuständigkeitsbereich der Stadt H. hat. Die von der ARGE H. durchgeführten Ermittlungen lassen nur den Schluss zu, dass der gewöhnliche Aufenthalt des ASt anderswo, voraussichtlich in A-Stadt, liegt. Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen mehreren Sozialleistungsträgern liegt nicht vor. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts im Rechtsstreit L 11 B 487/08 SO ER vom gleichen Tage verwiesen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved