L 2 B 1099/07 P

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 P 25/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 1099/07 P
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2007 dahin abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihre außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel zu erstatten hat.



Gründe:


Mit der am 20. Februar 2007 erhobenen Klage zum Sozialgericht München begehrte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2007 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung (7. Dezember 2005) Leistungen nach Pflegestufe II und nicht, wie mit Bescheid vom 2. Februar 2006 bewilligt, nach Pflegestufe I zu gewähren. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Hilfebedarf von 83 Minuten im Rahmen der Grundpflege sei erheblich zu niedrig eingeschätzt. Der Beschwerdeführerin liege ein Gutachten einer Pflegefachkraft vor, das den Hilfebedarf im Rahmen der Grundpflege mit 158 Minuten angebe.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 erklärte sich die Beschwerdegegnerin bereit, rückwirkend ab Februar 2007 Pflegesachleistungen im Rahmen der Pflegestufe II zu gewähren. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 27. Juni 2007 nach Hausbesuch am 13. Juni 2007. Darin wird ausgeführt, seit ca. einem halben Jahr hätten sich die Mobilitätsprobleme erheblich verstärkt, auch lägen Gedächtnisstörungen vor und ein hohes Sturzrisiko. Im Gutachten wurde der Zeitbedarf im Bereich der Grundpflege mit 122 Minuten pro Tag angenommen. Dieser Zustand bestehe seit Februar 2007.

Mit Schreiben vom 16. August 2007 erklärte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin sei mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden und sehe den Rechtsstreit insoweit als erledigt an. Mit Schreiben vom 23. August 2007 beantragte der Bevollmächtigte eine Kostenentscheidung. Das Sozialgericht München lehnte eine Erstattung außergerichtlicher Kosten mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 ab; es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der Pflegestufe II bis zum Zeitpunkt des Teilanerkenntnisses unterlegen wäre. Das Gericht gehe davon aus, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe II vor Februar 2007 noch nicht vorgelegen hätten.

Mit der Beschwerde vom 3. Dezember 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Klagerücknahme habe nichts mit etwaigen Erfolgsaussichten zu tun. Sie habe das Teilanerkenntnis der Beschwerdegegnerin angenommen. Daher seien Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Das Sozialgericht München half der Beschwerde mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 nicht ab. Das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht geeignet, die Pflegestufe II ab Antragstellung zu rechtfertigen. Der vom MDK ermittelte Wert von 122 Minuten Grundpflegebedarf deute darauf hin, dass die Pflegestufe II tatsächlich erst im Februar 2007 erreicht worden sei.

II.

Die frist- und formgerechte eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173, 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und teilweise begründet.

Der Rechtsstreit ist durch einen außergerichtlichen Vergleich vom 16. August 2007 in der Hauptsache erledigt worden. § 195 SGG, nach dem bei Erledigung durch gerichtlichen Vergleich jeder Beteiligte seine Kosten trägt, ist hier nicht anwendbar. Denn diese Vorschrift gilt nicht für den außergerichtlichen Vergleich.

Gemäß § 193 Abs. 1 2. Halbsatz SGG hatte daher das Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung erfolgt nach sachgemäßem Ermessen, wobei von dem zum Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden Sach- und Streitstand auszugehen ist und der mutmaßliche Verfahrensausgang sowie die Veranlassung zur Klage maßgebend sind.

Danach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel zu erstatten.

Der mit dem Klageverfahren angefochtene Bescheid vom 20. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides und 17. Januar 2007 entsprach nicht der Sach- und Rechtslage; dem hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Gutachtens vom 13. Juni 2007, in dem ein Grundpflegebedarf von 122 Minuten ab Februar 2007 festgestellt wurde, durch ihr Vergleichsangebot vom 9. Juli 2007 Rechnung getragen und sich bereit erklärt, der Beschwerdeführerin Leistungen der Pflegeversicherung nach Stufe II ab Februar 2007 zu gewähren. Sie hat damit die ihre obliegende Pflicht, einen erlassenen Verwaltungsakt bis zum Eintritt der Rechtsverbindlichkeit zu überprüfen, erfüllt. Der Beschwerdegegnerin sind die außergerichtlichen Kosten nicht in voller Höhe aufzuerlegen, denn die Beschwerdeführerin hat nicht voll obsiegt. Unter Abwägung des ursprünglichen Prozesszieles - der Gewährung von Pflegesachleistungen nach Pflegestufe II ab Antragstellung Dezember 2005 - und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nun Leistungen nach Pflege-
stufe II ab Februar 2007 erhält, ist die Entscheidung des Sozialgerichts ermessensfehlerhaft. Das teilweise Unterliegen hat in der Kostenentscheidung eine gebührende Berücksichtigung zu finden. Daher ist es sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten erstattet.

Dieser Beschluss ist kostenfrei und nicht anfechtbar (§§ 183, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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