Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 KR 199/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 807/08 KR ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom
18. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, von einer Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der aufgelaufenen Krankenversicherungsbeiträge abzusehen.
Die 1942 geborene Antragstellerin erhält seit dem 01.06.2007 eine Regelaltersrente in Höhe von 376,56 EUR. Die bis dahin bestehende Familienversicherung wurde beendet und die Antragstellerin schloss eine freiwillige Versicherung auf Grundlage der Mindeststufe ab. Hierfür sind Beiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von monatlich 135,55 EUR (2007) bzw. 137,44 EUR (2008) zu entrichten.
Die Antragstellerin kündigte die freiwillige Versicherung am 29.08.2007 zum 31.10.2007. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin am 03.09.2007 mit, dass die Kündigung nur bei Vorlage einer Mitgliedschaftsbescheinigung bei einer anderen Krankenkasse wirksam werde. Dieser Nachweis wurde von der Antragstellerin nicht erbracht, woraus die Antragsgegnerin folgerte, dass die Kündigung unwirksam ist und die Antragstellerin weiterhin Mitglied bei ihr mit den daraus resultierenden Beitragsverpflichtungen sei.
Mit Schreiben vom 22.02.2008 erfolgte eine Beitragsabrechnung über die ausstehenden Zeiträume von November 2007 bis Februar 2008. Zahlungserinnerungen erfolgten am 25.03. und 21.04.2008. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den das Sozialgericht Regensburg (SG) mit Beschluss vom 27.05.2008 abgelehnt hat.
Nachdem mit Schreiben vom 03.06.2008 die Antragsgegnerin die zwischenzeitlich aufgelaufenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 795,24 EUR berechnete und der Antragstellerin dies mitgeteilt hatte, stellte diese am 09.06.2008 erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ratenzahlungsvorschläge der Antragsgegnerin lehne sie ab.
Mit Beschluss vom 25.06.2008 lehnte das SG den erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27.05.2008 - S 14 KR 135/08 ER - ab.
Die dagegen zum LSG eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgte, wurde mit Senatsbeschluss (L 4 B 599/08 KR ER) vom 26.08.2008 zurückgewiesen. In der Begründung schloss sich der Senat den Gründen im angefochtenen Beschluss des SG vom 27.05.2008 an. Der Senatsbeschluss vom 26.08.2008 wurde der Antragstellerin nach der vorliegenden Zustellungsurkunde am 06.09.2008 zugestellt.
Bereits am 01.09.2008 (Eingang beim SG Regensburg) hatte die Antragstellerin erneut gegen den Beschluss des SG vom 18.08.2008 - S 14 KR 199/08 ER - Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß (erneut),
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25.06.2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, von Vollstreckungsmaßnahmen der aufgelaufenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen abzusehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde sowohl als unzulässig als auch unbegründet zurückzuweisen.
Auf Grund des bereits rechtskräftigen Beschlusses des LSG vom 26.08.2008 - L 4 B 599/08 KR ER - sei die Beschwerde bereits als unzulässig zurückzuweisen. Sie sei aber auch unbegründet, wobei auf den Beschluss des LSG vom 26.08.2008 zu verweisen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtete sich ausweislich des Antrags der Antragstellerin vom 09.06.2008 gegen das Schreiben der Beklagten vom 03.06.2008. Wie bereits ausgeführt, war dieser Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens L 4 B 599/08 KR ER, das durch Beschluss des LSG vom 26.08.2008 rechtskräftig beendet wurde. Dieser Beschluss ist somit bindend (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 94, Rdnr.8).
Beschlüsse sind, soweit sie - wie hier - eine selbständige und endgültige Entscheidung treffen, der materiellen Rechtskraft fähig. Auf Grund der Wirkung der Rechtskraft ist eine neue "Klage" bzw. ein neuer "Antrag" über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten nicht zulässig und die Antragstellerin auf Grund der der Rechtskraft innewohnenden Präklusionswirkung mit allem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen, da sie im Widerspruch zu den Feststellungen des Beschlusses steht.
Dem steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der erneuten Einlegung der Beschwerde gegen den identischen Beschluss des SG der LSG-Beschluss der Klägerin noch nicht zugestellt war. Denn auch eine "Doppelbearbeitung" ist nicht möglich.
Im Übrigen verweist der Senat zur Begründetheit hilfsweise auf seinen Beschluss vom 26.08.2008.
Damit war die (erneute) Beschwerde gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 25.06.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
18. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, von einer Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen der aufgelaufenen Krankenversicherungsbeiträge abzusehen.
Die 1942 geborene Antragstellerin erhält seit dem 01.06.2007 eine Regelaltersrente in Höhe von 376,56 EUR. Die bis dahin bestehende Familienversicherung wurde beendet und die Antragstellerin schloss eine freiwillige Versicherung auf Grundlage der Mindeststufe ab. Hierfür sind Beiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von monatlich 135,55 EUR (2007) bzw. 137,44 EUR (2008) zu entrichten.
Die Antragstellerin kündigte die freiwillige Versicherung am 29.08.2007 zum 31.10.2007. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin am 03.09.2007 mit, dass die Kündigung nur bei Vorlage einer Mitgliedschaftsbescheinigung bei einer anderen Krankenkasse wirksam werde. Dieser Nachweis wurde von der Antragstellerin nicht erbracht, woraus die Antragsgegnerin folgerte, dass die Kündigung unwirksam ist und die Antragstellerin weiterhin Mitglied bei ihr mit den daraus resultierenden Beitragsverpflichtungen sei.
Mit Schreiben vom 22.02.2008 erfolgte eine Beitragsabrechnung über die ausstehenden Zeiträume von November 2007 bis Februar 2008. Zahlungserinnerungen erfolgten am 25.03. und 21.04.2008. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den das Sozialgericht Regensburg (SG) mit Beschluss vom 27.05.2008 abgelehnt hat.
Nachdem mit Schreiben vom 03.06.2008 die Antragsgegnerin die zwischenzeitlich aufgelaufenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 795,24 EUR berechnete und der Antragstellerin dies mitgeteilt hatte, stellte diese am 09.06.2008 erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ratenzahlungsvorschläge der Antragsgegnerin lehne sie ab.
Mit Beschluss vom 25.06.2008 lehnte das SG den erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27.05.2008 - S 14 KR 135/08 ER - ab.
Die dagegen zum LSG eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgte, wurde mit Senatsbeschluss (L 4 B 599/08 KR ER) vom 26.08.2008 zurückgewiesen. In der Begründung schloss sich der Senat den Gründen im angefochtenen Beschluss des SG vom 27.05.2008 an. Der Senatsbeschluss vom 26.08.2008 wurde der Antragstellerin nach der vorliegenden Zustellungsurkunde am 06.09.2008 zugestellt.
Bereits am 01.09.2008 (Eingang beim SG Regensburg) hatte die Antragstellerin erneut gegen den Beschluss des SG vom 18.08.2008 - S 14 KR 199/08 ER - Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß (erneut),
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25.06.2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, von Vollstreckungsmaßnahmen der aufgelaufenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen abzusehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde sowohl als unzulässig als auch unbegründet zurückzuweisen.
Auf Grund des bereits rechtskräftigen Beschlusses des LSG vom 26.08.2008 - L 4 B 599/08 KR ER - sei die Beschwerde bereits als unzulässig zurückzuweisen. Sie sei aber auch unbegründet, wobei auf den Beschluss des LSG vom 26.08.2008 zu verweisen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtete sich ausweislich des Antrags der Antragstellerin vom 09.06.2008 gegen das Schreiben der Beklagten vom 03.06.2008. Wie bereits ausgeführt, war dieser Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens L 4 B 599/08 KR ER, das durch Beschluss des LSG vom 26.08.2008 rechtskräftig beendet wurde. Dieser Beschluss ist somit bindend (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 94, Rdnr.8).
Beschlüsse sind, soweit sie - wie hier - eine selbständige und endgültige Entscheidung treffen, der materiellen Rechtskraft fähig. Auf Grund der Wirkung der Rechtskraft ist eine neue "Klage" bzw. ein neuer "Antrag" über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten nicht zulässig und die Antragstellerin auf Grund der der Rechtskraft innewohnenden Präklusionswirkung mit allem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen, da sie im Widerspruch zu den Feststellungen des Beschlusses steht.
Dem steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der erneuten Einlegung der Beschwerde gegen den identischen Beschluss des SG der LSG-Beschluss der Klägerin noch nicht zugestellt war. Denn auch eine "Doppelbearbeitung" ist nicht möglich.
Im Übrigen verweist der Senat zur Begründetheit hilfsweise auf seinen Beschluss vom 26.08.2008.
Damit war die (erneute) Beschwerde gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 25.06.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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