Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 442/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 419/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts Würzburg vom 23.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte höhere Fahrtkosten zu erstatten hat.
Mit seiner zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage begehrt der Kläger die (weitere) Zahlung von Reisekosten in Höhe von 739,07 EUR für Vorstellungsgespräche bei potenziellen Arbeitgebern und bei der Beklagten. Dieser zusätzliche Betrag ergebe sich daraus, dass die Beklagte 0,30 EUR und nicht wie bisher geschehen 0,20 EUR pro gefahrenen Kilometer zu erstatten habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2008 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, es fehle an der Durchführung eines Vorverfahrens.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er begehre höhere Fahrtkosten zuzügl. der Zinsen ab Rechtshängigkeit.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Dabei sind Zinsen bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 15).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das SG ist nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen. Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht geltend gemacht, seine Beschwerdeschrift enthält hierzu keinerlei Ausführungen.
Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer aaO § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Nach § 16 Abs 1 Satz 2, Abs 1a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 46 Abs 2 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 5 Abs 1 Bundesreisekostengesetz in der ab 01.09.2005 geltenden Fassung sind lediglich 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer zu erstatten. Ob die Beklagte die Reisekosten aufgrund der gesetzlichen Vorgabe zutreffend berechnet hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Eine eventuelle sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Bei Verfahren mit geringem Streitwert soll es grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Sozialgerichts Würzburg vom 23.07.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte höhere Fahrtkosten zu erstatten hat.
Mit seiner zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage begehrt der Kläger die (weitere) Zahlung von Reisekosten in Höhe von 739,07 EUR für Vorstellungsgespräche bei potenziellen Arbeitgebern und bei der Beklagten. Dieser zusätzliche Betrag ergebe sich daraus, dass die Beklagte 0,30 EUR und nicht wie bisher geschehen 0,20 EUR pro gefahrenen Kilometer zu erstatten habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.07.2008 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, es fehle an der Durchführung eines Vorverfahrens.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er begehre höhere Fahrtkosten zuzügl. der Zinsen ab Rechtshängigkeit.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Dabei sind Zinsen bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 15).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das SG ist nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen. Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht geltend gemacht, seine Beschwerdeschrift enthält hierzu keinerlei Ausführungen.
Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer aaO § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Nach § 16 Abs 1 Satz 2, Abs 1a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 46 Abs 2 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 5 Abs 1 Bundesreisekostengesetz in der ab 01.09.2005 geltenden Fassung sind lediglich 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer zu erstatten. Ob die Beklagte die Reisekosten aufgrund der gesetzlichen Vorgabe zutreffend berechnet hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Eine eventuelle sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Bei Verfahren mit geringem Streitwert soll es grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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