Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 885/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 392/08 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.08.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Nebeneinkommen und die Höhe der Regelleistung.
Die Kläger, die miteinander verheiratet sind, erhielten für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 Arbeitslosengeld II - Alg II -, bei dessen Berechnung eine Regelleistung von jeweils 312,00 EUR und das Nebeneinkommen des Ehemanns aus geringfügiger Beschäftigung zugrunde gelegt wurde. Gegen die Bewilligungsbescheide vom 02.06.2007, 14.06.2007 und 11.07.2007 erhoben die Kläger mit der Begründung Widerspruch, der festgesetzte Regelbetrag sei zu niedrig, da er die Rentenerhöhung zum 01.07.2007 von 0,54 % nicht gemäß § 20 Abs.4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) korrekt verarbeite. Zudem sei vom Einkommen ein Abzug in Höhe des Beitrags zur Riester-Rente (70,00 EUR monatlich) vorzunehmen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 13.08.2008 abgewiesen und ausgeführt, die von den Klägern vorgeschlagene Berechnung der Regelleistung finde im Gesetz keine Stütze. Die Aufwendungen für die Riester-Rente könnten gemäß § 11 Abs.2 Satz 2 SGB II keine Berücksichtigung finden, da anstelle dessen zu Recht ein Grundfreibetrag von 100,00 EUR sowie die nach § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.6 SGB II aufgeführten Freibeträge abgesetzt würden.
Gegen das am 27.08.2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.09.2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Die Regelsatzerhöhung sei centgenau auszuzahlen und es sei zu klären, ob die Beiträge für die Riester-Rente einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, weil der Zahlbetrag der Rente im Alter voll auf die Sozialhilfe angerechnet werde.
II.
Die von den Klägern fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Kläger haben weder einen Verfahrensmangel noch die Abweichung des SG von einer höchstrichterlichen Entscheidung geltend gemacht. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 144 Rdnr.28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr.17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr.4).
Die von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Höhe des Regelsatzes ab 01.07.2007 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Danach legt der Gesetzgeber die Regelleistung des SGB II selbst fest und passt sie jährlich zum 1. Juli durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales um den Vomhundertsatz an, um den sich der aktuelle Rentenwert ändert (§ 20 Abs.2 und Abs.4 Satz 1 und 3 SGB II). Dies ist zum 01.07.2007 (Rentenerhöhung 0,54 %) mit der Anhebung von 345,00 EUR auf 347,00 EUR (+ 1,86 EUR) zutreffend geschehen. Der Regelsatz für Partner ab Beginn des 19.Lebensjahres wie die Kläger bemisst sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Regelleistung gemäß § 20 Abs.2 SGB II, nämlich 90 % (§ 20 Abs.3 SGB III). Ausgehend von der angepassten Regelleistung von 347,00 EUR findet daher ab 01.07.2007 eine Neuberechnung des Regelsatzes für Eheleute wie die Kläger statt. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 312,30 EUR. Gemäß § 20 Abs.4 Satz 4 SGB II, in Kraft seit 01.06.2007, sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Die Festsetzung auf 312,00 EUR ist daher korrekt. Diese Rundungsregelung begegnet keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dass Beiträge zur Altersvorsorge im Rahmen der sogenannten Riester-Rente vom Einkommen abzusetzen sind, bestimmt § 11 Abs.2 Nr.4 SGB II. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die wie der Kläger zu 1 erwerbstätig sind, ordnet § 11 Abs.2 Satz 2 SGB II die pauschale Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs.2 Nrn. 3 - 5
SGB II (Versicherungsbeiträge, Altersvorsorgebeiträge, notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens) an. Dieser Pauschbetrag von 100,00 EUR übersteigt den vom Kläger zu 1 geltend gemachten Versicherungsbeitrag. Höhere tatsächliche Ausgaben für private Versicherungen und Werbungskosten wurden nicht geltend gemacht. Die volle Berücksichtigung des Beitrags zur Altersvorsorge ist daher gewährleistet und eine Rechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar. Eine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Beschränkung bei tatsächlich höheren Aufwendungen erübrigt sich daher. Eine grundsätzliche Bedeutung kann einer Streitsache nur beigemessen werden, wenn sie für die Entscheidung des individuellen Rechtsstreits von Bedeutung ist. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs.4 Satz 2 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Nebeneinkommen und die Höhe der Regelleistung.
Die Kläger, die miteinander verheiratet sind, erhielten für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 Arbeitslosengeld II - Alg II -, bei dessen Berechnung eine Regelleistung von jeweils 312,00 EUR und das Nebeneinkommen des Ehemanns aus geringfügiger Beschäftigung zugrunde gelegt wurde. Gegen die Bewilligungsbescheide vom 02.06.2007, 14.06.2007 und 11.07.2007 erhoben die Kläger mit der Begründung Widerspruch, der festgesetzte Regelbetrag sei zu niedrig, da er die Rentenerhöhung zum 01.07.2007 von 0,54 % nicht gemäß § 20 Abs.4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) korrekt verarbeite. Zudem sei vom Einkommen ein Abzug in Höhe des Beitrags zur Riester-Rente (70,00 EUR monatlich) vorzunehmen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 13.08.2008 abgewiesen und ausgeführt, die von den Klägern vorgeschlagene Berechnung der Regelleistung finde im Gesetz keine Stütze. Die Aufwendungen für die Riester-Rente könnten gemäß § 11 Abs.2 Satz 2 SGB II keine Berücksichtigung finden, da anstelle dessen zu Recht ein Grundfreibetrag von 100,00 EUR sowie die nach § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.6 SGB II aufgeführten Freibeträge abgesetzt würden.
Gegen das am 27.08.2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.09.2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Die Regelsatzerhöhung sei centgenau auszuzahlen und es sei zu klären, ob die Beiträge für die Riester-Rente einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, weil der Zahlbetrag der Rente im Alter voll auf die Sozialhilfe angerechnet werde.
II.
Die von den Klägern fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Kläger haben weder einen Verfahrensmangel noch die Abweichung des SG von einer höchstrichterlichen Entscheidung geltend gemacht. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 144 Rdnr.28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr.17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr.4).
Die von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Höhe des Regelsatzes ab 01.07.2007 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Danach legt der Gesetzgeber die Regelleistung des SGB II selbst fest und passt sie jährlich zum 1. Juli durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales um den Vomhundertsatz an, um den sich der aktuelle Rentenwert ändert (§ 20 Abs.2 und Abs.4 Satz 1 und 3 SGB II). Dies ist zum 01.07.2007 (Rentenerhöhung 0,54 %) mit der Anhebung von 345,00 EUR auf 347,00 EUR (+ 1,86 EUR) zutreffend geschehen. Der Regelsatz für Partner ab Beginn des 19.Lebensjahres wie die Kläger bemisst sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Regelleistung gemäß § 20 Abs.2 SGB II, nämlich 90 % (§ 20 Abs.3 SGB III). Ausgehend von der angepassten Regelleistung von 347,00 EUR findet daher ab 01.07.2007 eine Neuberechnung des Regelsatzes für Eheleute wie die Kläger statt. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 312,30 EUR. Gemäß § 20 Abs.4 Satz 4 SGB II, in Kraft seit 01.06.2007, sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden. Die Festsetzung auf 312,00 EUR ist daher korrekt. Diese Rundungsregelung begegnet keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dass Beiträge zur Altersvorsorge im Rahmen der sogenannten Riester-Rente vom Einkommen abzusetzen sind, bestimmt § 11 Abs.2 Nr.4 SGB II. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die wie der Kläger zu 1 erwerbstätig sind, ordnet § 11 Abs.2 Satz 2 SGB II die pauschale Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs.2 Nrn. 3 - 5
SGB II (Versicherungsbeiträge, Altersvorsorgebeiträge, notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens) an. Dieser Pauschbetrag von 100,00 EUR übersteigt den vom Kläger zu 1 geltend gemachten Versicherungsbeitrag. Höhere tatsächliche Ausgaben für private Versicherungen und Werbungskosten wurden nicht geltend gemacht. Die volle Berücksichtigung des Beitrags zur Altersvorsorge ist daher gewährleistet und eine Rechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar. Eine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Beschränkung bei tatsächlich höheren Aufwendungen erübrigt sich daher. Eine grundsätzliche Bedeutung kann einer Streitsache nur beigemessen werden, wenn sie für die Entscheidung des individuellen Rechtsstreits von Bedeutung ist. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs.4 Satz 2 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
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