Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 2335/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 1001/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 314/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Hierzu gehört nicht die Organisation einer Vertretung, die die Rechte der Rentner im Gesetzgebungsverfahren wahrnimmt.
Zur Auslegung eines Klageantrags.
Zur Auslegung eines Klageantrags.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, durch eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelung eine unabhängige Rechtsvertretung für die Rentnerinnen und Rentner zu schaffen.
Der 1927 geborene Kläger bezieht seit 1. April 1989 von der Beklagten Altersruhegeld. Er hatte sich bereits mehrfach gegen die Rentenanpassungen gewandt, so gegen die Rentenanpassung in den Jahren 1995, 1996, 1998 und 1999. Das Sozialgericht München hatte die jeweiligen Klagen (Az.: S 31 RA 418/95, S 31 RA 915/98, S 31 RA 916/98, S 31 RA 917/98 und S 31 RA 705/99) mit Beschluss vom 15. Juli 1999 verbunden. Der Kläger hatte die Klagen anschließend zurückgenommen.
Eine Klage vor dem Sozialgericht München gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 (Az.: S 12 RA 1341/00) hatte das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2003 abgewiesen. Eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland (Az.: S 17 RA 1034/00), die insbesondere gegen den damaligen Bundesminister Walter Riester gerichtet war, hatte der Kläger nach gerichtlichem Hinweis mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 zurückgenommen. Einen gleichzeitigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 17 RA 1035/00 ER) hatte er am 2. November 2000 zurückgenommen.
Ferner hatte der Kläger die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2007 beanstandet. Die Beklagte hatte den Widerspruch gegen die Rentenanpassung zum
1. Juli 2002 mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2003 abgewiesen (Az.: S 12 RA 779/04), das Bayer. Landessozialgericht hatte die Berufung mit Urteil vom 10. Mai 2006 zurückgewiesen (Az.: L 1 R 4018/04). Einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe hatte das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2007 abgelehnt (Az.: B 4 R 29/07 BH).
Ferner wandte sich der Kläger gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 zurück. Das Sozialgericht München (Az.: S 47 R 2296/07) wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2008 ab. In dem gegen dieses Urteil gerichteten Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 13 R 960/08) schlossen die Beteiligten am
18. Februar 2009 einen gerichtlichen Vergleich, der zur Erledigung des Berufungsverfahrens führte.
Der Gesetzgeber passte die Renten auch zum 1. Juli 2008 an. Die Rentenanpassung betrug 1,1 % bzw. 0,64 Prozentpunkte. Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 25. Juni 2008 auch diese Rentenanpassung, nachdem er von der Deutschen Post AG die Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 erhalten hatte. Das Gleichheitsprinzip gegenüber allen Berufsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland sei nicht gewahrt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2008 zurück. Die Anpassung der Rente sei in zutreffender Anwendung der geltenden Rechtslage und in zutreffender Höhe erfolgt. Die Anpassung bzw. Dynamisierung der Renten sei in
§ 68 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgeschrieben. Die Anpassung sei auf der Basis der jeweils neu ermittelten Werte vorzunehmen. Ein Ermessensspielraum, im Einzelfall hiervon abzuweichen, bestehe nicht. Die Beklagte sei gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an die geltende Rechtslage gebunden.
Unter Bezugnahme auf die Klagebegründung in dem Verfahren zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 erhob der Kläger auch hiergegen Klage beim Sozialgericht München. Er beanstandete insbesondere, dass die Rentner keine Rechtsvertretung ähnlich der Gewerkschaften hätten und somit der Willkür jeder Regierung ausgesetzt seien. Die Rentengesetze seien von Anbeginn an für jeden Rentner ohne Rechtsbeistand ergangen und deshalb sei jede in Rente gehende Person gegenüber der arbeitenden Bevölkerung benachteiligt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2008 ab. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 sei einfachrechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008. Die Kammer sah auch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Aussetzung der Rentenanpassung zum Juli 2004 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (BVerfG vom 27.03.2007, Az.: B 13 R 37/06 R; vom 20.12.2007, Az.: B 4 R 32/05 R). Die in diesen Entscheidungen entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er habe niemals um eine Rentenerhöhung für sich persönlich geklagt. Sein Klageziel, das er seit 1995 verfolge, beziehe sich vielmehr auf das nach seiner Ansicht falsch konzipierte Rentengesetz. Dies bzw. das Grundgesetz müsse dahingehend geändert werden, dass eine unabhängige Rentnerrechtsvertretung aufgenommen werde, die den gleichen Status wie die Gewerkschaften für die in Arbeit stehende Bevölkerung habe. Dies sei aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleiten. Er sei sein ganzes Arbeitsleben Vollmitglied in verschiedenen Gewerkschaften gewesen. Seit Beginn seines Renteneintritts habe er seinen gesetzlich vorgeschriebenen gewerkschaftlichen Tarifpartner verloren. Im Zeitraum von 2005 bis 2019 sei eine Kürzung der Renten um 12,14 % vorgesehen. Dies werde durch die fehlende Rentnerrechtsvertretung ermöglicht. Von 1995 bis 2005 hätten die Arbeitnehmer im Bereich der IG Metall, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Lohnerhöhungen um brutto 3,12 % erhalten, Rentner hingegen nur um 0,98 %. Netto ergebe sich bei den Arbeitnehmern eine Erhöhung um 0,62 %, bei den Rentnern eine Absenkung um 0,03 %. Die Rentner hätten stets reale Einkommensverluste durch die Rentenerhöhung hinnehmen müssen. Auch Einmalzahlungen, die Arbeitnehmer erhielten, würden bei den Rentenbeziehern nicht berücksichtigt. Dies sei ein Missstand, der menschenunwürdig sei. Der Kläger stellte aber auch fest, dass die Beklagte nicht die durch das Sozialgericht Beklagte sein könne.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung vom
18. Februar 2009 erörtert. Auf die Niederschrift der Sitzung wird verwiesen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vertagt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 stellte der Kläger ausdrücklich klar, dass es ihm nicht konkret um eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 gehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Oktober 2008 aufzuheben und den Gesetzgeber zu verpflichten, eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelung zur Schaffung einer unabhängigen Rentnerrechtsvertretung zu erlassen. Diese Regelungen sind unparteiisch und neutral auszuarbeiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten
des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts sowie die Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet, da die Klage unzulässig ist.
Gegenstand des Verfahrens kann nur der Rentenanpassungsbescheid der Beklagten vom Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Beklagter der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Allerdings machte der Kläger nach ausdrücklichem Hinweis durch den Senat mit der anschließenden Erklärung ohne Zweifel deutlich, dass sein Klageziel nicht auf eine Erhöhung der Rente im Rahmen der Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 gerichtet ist, sondern auf die Errichtung einer unabhängigen Vertretung der Rentnerinnen und Rentner im Gesetzgebungsverfahren ähnlich der Gewerkschaften - der Kläger bezeichnet dies als unabhängige Rentnerrechtsvertretung, deren Aufgabe erheblich weiter sein solle wie der des Sozialbeirats nach § 155 SGB VI.
Es handelt sich insoweit nicht um eine Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54
Abs. 1 und 4 SGG, gerichtet auf einen höheren Rentenbetrag, sondern um eine Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG auf Errichtung einer Rentnervertretung.
Zu Recht räumt der Kläger hierbei selbst ein, dass die Beklagte nicht der richtige Beklagte für dieses Klageanliegen ist, so dass die Verpflichtungsklage bereits wegen fehlender Passivlegitimation unzulässig ist. Die Beklagte ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, § 125 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Sie ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig, § 126 SGB VI. Ihre Aufgabe besteht in der Abwicklung der allgemeinen Rentenversicherung. Hierzu gehört nicht die Organisation einer Vertretung, die die Rechte der Rentner im Gesetzgebungsverfahren wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung bereits deshalb unbegründet, da die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung nicht der zutreffende Adressat des Klagebegehrens ist.
Im Übrigen fehlt es bei diesem Klagebegehren an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Dies fehlt, wenn die Klageerhebung nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 51 Rdnr. 16 a m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall, da sich der Kläger nicht gegen einen Akt der Beklagten richtet und somit keine subjektive Rechtsverletzung durch die Beklagte geltend macht. Dabei hat der Senat auch die verfassungsrechtlich verankerte Gewaltenteilung zwischen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) zu beachten. Mit dem vom Kläger formulierten Klageantrag würde der Senat in unzulässiger Weise in die Rechte der gesetzgebenden Gewalt eingreifen.
Eine Auslegung des Klageantrags kommt nicht in Betracht. Zwar könnte eine Auslegung des Klageantrags dahingehend erfolgen, dass der Kläger mit der Anfechtung der konkreten Rentenanpassung inzident eine Überprüfung der Rentenanpassungsverordnung anstrebt, da diese unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) zustande gekommen sei. Bei entsprechender Auslegung des Klagebegehrens wäre von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten vom Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 auszugehen. Dem Senat ist jedoch eine derartige Auslegung des Klageantrags durch die ausdrückliche Erklärung des Klägers, dass es ihm nicht um eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 geht, er vielmehr den Gesetzgeber zur Schaffung einer unabhängigen Rechtsvertretung der Rentnerinnen und Rentner verpflichten möchte, verwehrt. Eine Auslegung trotz gerichtlichen Hinweises gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers ist ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf die Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, durch eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelung eine unabhängige Rechtsvertretung für die Rentnerinnen und Rentner zu schaffen.
Der 1927 geborene Kläger bezieht seit 1. April 1989 von der Beklagten Altersruhegeld. Er hatte sich bereits mehrfach gegen die Rentenanpassungen gewandt, so gegen die Rentenanpassung in den Jahren 1995, 1996, 1998 und 1999. Das Sozialgericht München hatte die jeweiligen Klagen (Az.: S 31 RA 418/95, S 31 RA 915/98, S 31 RA 916/98, S 31 RA 917/98 und S 31 RA 705/99) mit Beschluss vom 15. Juli 1999 verbunden. Der Kläger hatte die Klagen anschließend zurückgenommen.
Eine Klage vor dem Sozialgericht München gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 (Az.: S 12 RA 1341/00) hatte das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2003 abgewiesen. Eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland (Az.: S 17 RA 1034/00), die insbesondere gegen den damaligen Bundesminister Walter Riester gerichtet war, hatte der Kläger nach gerichtlichem Hinweis mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 zurückgenommen. Einen gleichzeitigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 17 RA 1035/00 ER) hatte er am 2. November 2000 zurückgenommen.
Ferner hatte der Kläger die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2007 beanstandet. Die Beklagte hatte den Widerspruch gegen die Rentenanpassung zum
1. Juli 2002 mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2003 abgewiesen (Az.: S 12 RA 779/04), das Bayer. Landessozialgericht hatte die Berufung mit Urteil vom 10. Mai 2006 zurückgewiesen (Az.: L 1 R 4018/04). Einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe hatte das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2007 abgelehnt (Az.: B 4 R 29/07 BH).
Ferner wandte sich der Kläger gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 zurück. Das Sozialgericht München (Az.: S 47 R 2296/07) wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2008 ab. In dem gegen dieses Urteil gerichteten Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 13 R 960/08) schlossen die Beteiligten am
18. Februar 2009 einen gerichtlichen Vergleich, der zur Erledigung des Berufungsverfahrens führte.
Der Gesetzgeber passte die Renten auch zum 1. Juli 2008 an. Die Rentenanpassung betrug 1,1 % bzw. 0,64 Prozentpunkte. Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 25. Juni 2008 auch diese Rentenanpassung, nachdem er von der Deutschen Post AG die Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 erhalten hatte. Das Gleichheitsprinzip gegenüber allen Berufsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland sei nicht gewahrt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2008 zurück. Die Anpassung der Rente sei in zutreffender Anwendung der geltenden Rechtslage und in zutreffender Höhe erfolgt. Die Anpassung bzw. Dynamisierung der Renten sei in
§ 68 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgeschrieben. Die Anpassung sei auf der Basis der jeweils neu ermittelten Werte vorzunehmen. Ein Ermessensspielraum, im Einzelfall hiervon abzuweichen, bestehe nicht. Die Beklagte sei gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an die geltende Rechtslage gebunden.
Unter Bezugnahme auf die Klagebegründung in dem Verfahren zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 erhob der Kläger auch hiergegen Klage beim Sozialgericht München. Er beanstandete insbesondere, dass die Rentner keine Rechtsvertretung ähnlich der Gewerkschaften hätten und somit der Willkür jeder Regierung ausgesetzt seien. Die Rentengesetze seien von Anbeginn an für jeden Rentner ohne Rechtsbeistand ergangen und deshalb sei jede in Rente gehende Person gegenüber der arbeitenden Bevölkerung benachteiligt.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2008 ab. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 sei einfachrechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008. Die Kammer sah auch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Aussetzung der Rentenanpassung zum Juli 2004 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (BVerfG vom 27.03.2007, Az.: B 13 R 37/06 R; vom 20.12.2007, Az.: B 4 R 32/05 R). Die in diesen Entscheidungen entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er habe niemals um eine Rentenerhöhung für sich persönlich geklagt. Sein Klageziel, das er seit 1995 verfolge, beziehe sich vielmehr auf das nach seiner Ansicht falsch konzipierte Rentengesetz. Dies bzw. das Grundgesetz müsse dahingehend geändert werden, dass eine unabhängige Rentnerrechtsvertretung aufgenommen werde, die den gleichen Status wie die Gewerkschaften für die in Arbeit stehende Bevölkerung habe. Dies sei aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleiten. Er sei sein ganzes Arbeitsleben Vollmitglied in verschiedenen Gewerkschaften gewesen. Seit Beginn seines Renteneintritts habe er seinen gesetzlich vorgeschriebenen gewerkschaftlichen Tarifpartner verloren. Im Zeitraum von 2005 bis 2019 sei eine Kürzung der Renten um 12,14 % vorgesehen. Dies werde durch die fehlende Rentnerrechtsvertretung ermöglicht. Von 1995 bis 2005 hätten die Arbeitnehmer im Bereich der IG Metall, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Lohnerhöhungen um brutto 3,12 % erhalten, Rentner hingegen nur um 0,98 %. Netto ergebe sich bei den Arbeitnehmern eine Erhöhung um 0,62 %, bei den Rentnern eine Absenkung um 0,03 %. Die Rentner hätten stets reale Einkommensverluste durch die Rentenerhöhung hinnehmen müssen. Auch Einmalzahlungen, die Arbeitnehmer erhielten, würden bei den Rentenbeziehern nicht berücksichtigt. Dies sei ein Missstand, der menschenunwürdig sei. Der Kläger stellte aber auch fest, dass die Beklagte nicht die durch das Sozialgericht Beklagte sein könne.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung vom
18. Februar 2009 erörtert. Auf die Niederschrift der Sitzung wird verwiesen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vertagt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 stellte der Kläger ausdrücklich klar, dass es ihm nicht konkret um eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 gehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Oktober 2008 aufzuheben und den Gesetzgeber zu verpflichten, eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Regelung zur Schaffung einer unabhängigen Rentnerrechtsvertretung zu erlassen. Diese Regelungen sind unparteiisch und neutral auszuarbeiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten
des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts sowie die Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch nicht begründet, da die Klage unzulässig ist.
Gegenstand des Verfahrens kann nur der Rentenanpassungsbescheid der Beklagten vom Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Beklagter der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Allerdings machte der Kläger nach ausdrücklichem Hinweis durch den Senat mit der anschließenden Erklärung ohne Zweifel deutlich, dass sein Klageziel nicht auf eine Erhöhung der Rente im Rahmen der Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 gerichtet ist, sondern auf die Errichtung einer unabhängigen Vertretung der Rentnerinnen und Rentner im Gesetzgebungsverfahren ähnlich der Gewerkschaften - der Kläger bezeichnet dies als unabhängige Rentnerrechtsvertretung, deren Aufgabe erheblich weiter sein solle wie der des Sozialbeirats nach § 155 SGB VI.
Es handelt sich insoweit nicht um eine Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54
Abs. 1 und 4 SGG, gerichtet auf einen höheren Rentenbetrag, sondern um eine Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG auf Errichtung einer Rentnervertretung.
Zu Recht räumt der Kläger hierbei selbst ein, dass die Beklagte nicht der richtige Beklagte für dieses Klageanliegen ist, so dass die Verpflichtungsklage bereits wegen fehlender Passivlegitimation unzulässig ist. Die Beklagte ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, § 125 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Sie ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig, § 126 SGB VI. Ihre Aufgabe besteht in der Abwicklung der allgemeinen Rentenversicherung. Hierzu gehört nicht die Organisation einer Vertretung, die die Rechte der Rentner im Gesetzgebungsverfahren wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung bereits deshalb unbegründet, da die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung nicht der zutreffende Adressat des Klagebegehrens ist.
Im Übrigen fehlt es bei diesem Klagebegehren an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Dies fehlt, wenn die Klageerhebung nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 51 Rdnr. 16 a m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall, da sich der Kläger nicht gegen einen Akt der Beklagten richtet und somit keine subjektive Rechtsverletzung durch die Beklagte geltend macht. Dabei hat der Senat auch die verfassungsrechtlich verankerte Gewaltenteilung zwischen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) zu beachten. Mit dem vom Kläger formulierten Klageantrag würde der Senat in unzulässiger Weise in die Rechte der gesetzgebenden Gewalt eingreifen.
Eine Auslegung des Klageantrags kommt nicht in Betracht. Zwar könnte eine Auslegung des Klageantrags dahingehend erfolgen, dass der Kläger mit der Anfechtung der konkreten Rentenanpassung inzident eine Überprüfung der Rentenanpassungsverordnung anstrebt, da diese unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) zustande gekommen sei. Bei entsprechender Auslegung des Klagebegehrens wäre von einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten vom Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 auszugehen. Dem Senat ist jedoch eine derartige Auslegung des Klageantrags durch die ausdrückliche Erklärung des Klägers, dass es ihm nicht um eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 geht, er vielmehr den Gesetzgeber zur Schaffung einer unabhängigen Rechtsvertretung der Rentnerinnen und Rentner verpflichten möchte, verwehrt. Eine Auslegung trotz gerichtlichen Hinweises gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers ist ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf die Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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