Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SF 9/08 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 160/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Zur Vergütung von Glaubhaftigkeitsgutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Glaubhaftigkeitsgutachten sind wie andere psychologische Gutachten zu entschädigen. Es besteht keine Veranlassung hierfür eigene Vergütungsrichtlinien zu schaffen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15.06.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28.05.2009 - S 15 SF 9/08 KO - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Regensburg anhängig gewesenen Rechtsstreit Stadt A-Stadt - Amt für Jugend und Familie - gegen Freistaat Bayern mit Aktenzeichen S 3 VG 8/05 ist die Antragstellerin mit Beweisanordnung vom 21.09.2007 gemäß §§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Sie ist gebeten worden, wegen fraglicher Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Aussage der L. M. einzuholen, ob ein sexueller Missbrauch im Zeitraum von 2001 bis 2004 stattgefunden hat (angeblich durch W. M.).
Das psychologische Gutachten zu den Angaben von L. M. vom 28.12.2007 ist am 14.01.2008 beim Sozialgericht Regensburg eingegangen. Hierfür hat die Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 09.01.2008 (Rechnungs-Nr. 02-2008) insgesamt 2.352,71 EUR in Rechnung gestellt.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Regensburg hat mit Schreiben vom 12.02.2008 lediglich 1.164,20 EUR bewilligt. Berücksichtigungsfähig seien nicht insgesamt 22,75 Stunden à 85,00 EUR pro Stunde, sondern nur gerundet 11 Stunden à 85,00 EUR pro Stunde = 935,00 EUR (netto) zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Das Sozialgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 28.05.2009 - S 15 SF 9/08 KO - die Vergütung der Antragstellerin für ihr Gutachten vom 28.12.2007 auf 1.214,78 EUR festgesetzt. Für Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen seien nicht drei Seiten, sondern dreieinhalb Seiten zu vergüten. Entschädigungsfähig seien somit insgesamt 11,5 Stunden.
Die Antragstellerin und hiesige Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 15.06.2009 ausgeführt, es sei ihr nach wie vor nicht erklärlich, wie sie ein Gutachten im Umfang von 25 Seiten in dreieinhalb Stunden hätte erstellen sollen. Eine Begründung, es könne "der Urkundsbesamtin des Sozialgerichts nicht zugemutet werden, Zeile für Zeile des 25-seitigen Gutachtens darauf zu untersuchen, was Beurteilung und damit eigentliche Gedankenarbeit des Sachverständigen sei und was als Aktenwiedergabe und als Untersuchungsbefund zu werten sei", erscheine ihr für die Kostenfestsetzung geradezu widersinnig. Sollte nicht gerade diese Beamtin genau das können? Und wenn nicht, eventuell einen kompetenten Kollegen bzw. den auftraggebenden Richten fragen? Erstaunlicherweise würden alle Kostenbeamten der circa 25 Gerichte, für die sie seit 25 Jahren arbeite, dies bisher ohne Probleme und ohne eine einzige Reklamation hinsichtlich der Arbeitsstunden beherrschen. - Auch wenn das Sozialgericht Regensburg der Meinung sei, dass die Angaben auf Seite 1 bis 5 und 5 bis 9 oben nicht zur eigenständigen Arbeit der Sachverständigen gehören würden, so sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 619/98 - verwiesen, das gerade diese Standards festlege und fordere. Fraglich müsse dabei insbesondere bleiben, wie eine Hypothesenbildung ohne eigenständige Denkleistung erfolgen solle, ebenso wie eine angemessen Untersuchungsplanung. - Wenn man die Seiten 1 bis 8 abziehe, würden die Seiten 9 bis 17 plus das Transkript der Exploration auf Seite 18 bis 22 bleiben, auf denen sich ausschließlich Darstellungen eigenständiger Leistungen der Sachverständigen befinden würden, wie ein Blick in das vorliegende Gutachten unweigerlich hätte ergeben müssen. Literaturangaben und Inhaltsverzeichnis sowie die theoretischen Ausführungen am Anfang seien sowieso nicht in Rechnung gestellt worden. Daher seien weitere 13,5 Stunden à 85,00 EUR pro Stunde = 1.147,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten.
Der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) hat als Kostensenat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Das BayLSG hat mit Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - die Vergütung ärztlicher Sachverständiger mit Wirkung für die Zukunft grundlegend neu geregelt. In Beachtung dieser Rechtsprechung hat der Präsident des BayLSG mit Weisung vom 25.05.2007 "Neue Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem JVEG" erlassen:
- Für das Aktenstudium 100 Blatt pro Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt pro Stunden angemessen. Das von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzelfall zugebilligte und davon abweichende Aktenstudium bleibt davon unberührt, z.B. nur ein bis zwei Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
- Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur z.B. Anwesenheitszeit des Klägers stehend oder sonstige begründete Zweifel bestehen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils für eine ganze Seite 1800 Anschläge (30 Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden.
- Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich.
Hiervon ausgehend entspricht der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28.05.2009 - S 15 SF 9/08 KO - in allen Punkten der Sach- und Rechtslage, sodass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird.
Der Kostensenat des BayLSG verkennt nicht, dass der BGH mit Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - sich grundlegend zu den "wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten)" geäußert hat: Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) solange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Null-Hypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrheitshypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerlässlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar.
Das psychologische Gutachten der Antragstellerin und hiesigen Beschwerdeführerin vom 28.12.2007 folgt diesen Grundsätzen und hat dazu geführt, dass die Klägerin Stadt A-Stadt - Amt für Jugend und Familie - die Rücknahme der Klage erklärt hat.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - jedoch nicht mit der Frage zu befassen gehabt, wie Glaubhaftigkeitsgutachten zu entschädigen sind. Dies folgt hier nach den Vorgaben der Grundsatzentscheidung des BayLSG mit Beschluss vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - wie vorstehend dargelegt.
Konkret bedeutet dies, dass die "Zusammenfassung und psychologische Bewertung" sowie die "Beantwortung der Fragestellung" mit hier dreieinhalb Seiten als die wesentliche wertende gutachterliche Tätigkeit gesondert zu vergüten sind, da es sich hierbei um die "Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen" im Sinne der vorstehend bezeichneten Kostenrechtsprechung handelt.
Dies bedeutet nicht, dass die übrigen Leistungen der Sachverständigen unberücksichtigt bleiben. Denn für "Diktat und Durchsicht" ist eine Stunde für je sechs Seiten bei üblicher Schreibweise anzusetzen. Das Sozialgericht Regensburg hat hier auch in diesem Punkt völlig zutreffend für das insgesamt 25-seitige Gutachten anteilig 4,16 Stunden in Ansatz gebracht. Mit anderen Worten: Auch die Einleitung, der Ergebnisbericht, das Transkript der Exploration von L. M., das Literaturverzeichnis und die Inhaltsübersicht sind ebenfalls vergütet worden.
Die weiteren Zeiten für Vorbereitung, Aktenstudium, Untersuchung und Telefonate (insgesamt 3,75 Stunden) sind unstreitig und antragsgemäß berücksichtigt sowie vergütet worden.
Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Eine Übertragung auf den Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG ist nicht geboten gewesen, zumal das Sozialgericht Regensburg wie bereits erwähnt die Vorgaben des BayLSG mit Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - in allen Punkten beachtet hat: Glaubhaftigkeitsgutachten sind wie andere psychologische Gutachten zu entschädigen. Es besteht keine Veranlassung hier eigene Vergütungsrichtlinien zu schaffen.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Regensburg anhängig gewesenen Rechtsstreit Stadt A-Stadt - Amt für Jugend und Familie - gegen Freistaat Bayern mit Aktenzeichen S 3 VG 8/05 ist die Antragstellerin mit Beweisanordnung vom 21.09.2007 gemäß §§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Sie ist gebeten worden, wegen fraglicher Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Aussage der L. M. einzuholen, ob ein sexueller Missbrauch im Zeitraum von 2001 bis 2004 stattgefunden hat (angeblich durch W. M.).
Das psychologische Gutachten zu den Angaben von L. M. vom 28.12.2007 ist am 14.01.2008 beim Sozialgericht Regensburg eingegangen. Hierfür hat die Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 09.01.2008 (Rechnungs-Nr. 02-2008) insgesamt 2.352,71 EUR in Rechnung gestellt.
Die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Regensburg hat mit Schreiben vom 12.02.2008 lediglich 1.164,20 EUR bewilligt. Berücksichtigungsfähig seien nicht insgesamt 22,75 Stunden à 85,00 EUR pro Stunde, sondern nur gerundet 11 Stunden à 85,00 EUR pro Stunde = 935,00 EUR (netto) zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.
Das Sozialgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 28.05.2009 - S 15 SF 9/08 KO - die Vergütung der Antragstellerin für ihr Gutachten vom 28.12.2007 auf 1.214,78 EUR festgesetzt. Für Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen seien nicht drei Seiten, sondern dreieinhalb Seiten zu vergüten. Entschädigungsfähig seien somit insgesamt 11,5 Stunden.
Die Antragstellerin und hiesige Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 15.06.2009 ausgeführt, es sei ihr nach wie vor nicht erklärlich, wie sie ein Gutachten im Umfang von 25 Seiten in dreieinhalb Stunden hätte erstellen sollen. Eine Begründung, es könne "der Urkundsbesamtin des Sozialgerichts nicht zugemutet werden, Zeile für Zeile des 25-seitigen Gutachtens darauf zu untersuchen, was Beurteilung und damit eigentliche Gedankenarbeit des Sachverständigen sei und was als Aktenwiedergabe und als Untersuchungsbefund zu werten sei", erscheine ihr für die Kostenfestsetzung geradezu widersinnig. Sollte nicht gerade diese Beamtin genau das können? Und wenn nicht, eventuell einen kompetenten Kollegen bzw. den auftraggebenden Richten fragen? Erstaunlicherweise würden alle Kostenbeamten der circa 25 Gerichte, für die sie seit 25 Jahren arbeite, dies bisher ohne Probleme und ohne eine einzige Reklamation hinsichtlich der Arbeitsstunden beherrschen. - Auch wenn das Sozialgericht Regensburg der Meinung sei, dass die Angaben auf Seite 1 bis 5 und 5 bis 9 oben nicht zur eigenständigen Arbeit der Sachverständigen gehören würden, so sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 619/98 - verwiesen, das gerade diese Standards festlege und fordere. Fraglich müsse dabei insbesondere bleiben, wie eine Hypothesenbildung ohne eigenständige Denkleistung erfolgen solle, ebenso wie eine angemessen Untersuchungsplanung. - Wenn man die Seiten 1 bis 8 abziehe, würden die Seiten 9 bis 17 plus das Transkript der Exploration auf Seite 18 bis 22 bleiben, auf denen sich ausschließlich Darstellungen eigenständiger Leistungen der Sachverständigen befinden würden, wie ein Blick in das vorliegende Gutachten unweigerlich hätte ergeben müssen. Literaturangaben und Inhaltsverzeichnis sowie die theoretischen Ausführungen am Anfang seien sowieso nicht in Rechnung gestellt worden. Daher seien weitere 13,5 Stunden à 85,00 EUR pro Stunde = 1.147,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten.
Der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) hat als Kostensenat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Das BayLSG hat mit Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - die Vergütung ärztlicher Sachverständiger mit Wirkung für die Zukunft grundlegend neu geregelt. In Beachtung dieser Rechtsprechung hat der Präsident des BayLSG mit Weisung vom 25.05.2007 "Neue Bemessungskriterien für die Feststellung der Vergütung für in erster Linie medizinische Gutachten nach dem JVEG" erlassen:
- Für das Aktenstudium 100 Blatt pro Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25 % medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt pro Stunden angemessen. Das von der Rechtsprechung des Kostensenats im Einzelfall zugebilligte und davon abweichende Aktenstudium bleibt davon unberührt, z.B. nur ein bis zwei Stunden bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten nach dem JVEG.
- Anamnese und rein körperliche Untersuchung wie beantragt, soweit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur z.B. Anwesenheitszeit des Klägers stehend oder sonstige begründete Zweifel bestehen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils für eine ganze Seite 1800 Anschläge (30 Zeilen x 60 Anschläge) zugrunde gelegt werden.
- Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium ist weiterhin nur in besonderen Fällen möglich.
Hiervon ausgehend entspricht der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 28.05.2009 - S 15 SF 9/08 KO - in allen Punkten der Sach- und Rechtslage, sodass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird.
Der Kostensenat des BayLSG verkennt nicht, dass der BGH mit Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - sich grundlegend zu den "wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten)" geäußert hat: Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) solange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. Null-Hypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrheitshypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerlässlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar.
Das psychologische Gutachten der Antragstellerin und hiesigen Beschwerdeführerin vom 28.12.2007 folgt diesen Grundsätzen und hat dazu geführt, dass die Klägerin Stadt A-Stadt - Amt für Jugend und Familie - die Rücknahme der Klage erklärt hat.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - jedoch nicht mit der Frage zu befassen gehabt, wie Glaubhaftigkeitsgutachten zu entschädigen sind. Dies folgt hier nach den Vorgaben der Grundsatzentscheidung des BayLSG mit Beschluss vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - wie vorstehend dargelegt.
Konkret bedeutet dies, dass die "Zusammenfassung und psychologische Bewertung" sowie die "Beantwortung der Fragestellung" mit hier dreieinhalb Seiten als die wesentliche wertende gutachterliche Tätigkeit gesondert zu vergüten sind, da es sich hierbei um die "Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen" im Sinne der vorstehend bezeichneten Kostenrechtsprechung handelt.
Dies bedeutet nicht, dass die übrigen Leistungen der Sachverständigen unberücksichtigt bleiben. Denn für "Diktat und Durchsicht" ist eine Stunde für je sechs Seiten bei üblicher Schreibweise anzusetzen. Das Sozialgericht Regensburg hat hier auch in diesem Punkt völlig zutreffend für das insgesamt 25-seitige Gutachten anteilig 4,16 Stunden in Ansatz gebracht. Mit anderen Worten: Auch die Einleitung, der Ergebnisbericht, das Transkript der Exploration von L. M., das Literaturverzeichnis und die Inhaltsübersicht sind ebenfalls vergütet worden.
Die weiteren Zeiten für Vorbereitung, Aktenstudium, Untersuchung und Telefonate (insgesamt 3,75 Stunden) sind unstreitig und antragsgemäß berücksichtigt sowie vergütet worden.
Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Eine Übertragung auf den Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG ist nicht geboten gewesen, zumal das Sozialgericht Regensburg wie bereits erwähnt die Vorgaben des BayLSG mit Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko - in allen Punkten beachtet hat: Glaubhaftigkeitsgutachten sind wie andere psychologische Gutachten zu entschädigen. Es besteht keine Veranlassung hier eigene Vergütungsrichtlinien zu schaffen.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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