L 15 SF 183/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 1721/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 183/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Die Beweislast für den fristgerechten Eingang einer Gutachtensrechnung trägt der Antragsteller.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Vergütung für das von PD Dr. C. M. am 29.09.2006 abgeleitete EEG (Rechnung vom 31.10.2006 mit Kenn-Nr. 6175/06).

Gründe:

I.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit B. T. gegen Deutsche Rentenversicherung Oberbayern mit Az.: L 16 R 781/05 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 02.05.2006 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Sein psychiatrisches Gutachten vom 04.10.2006 ist am 06.10.2006 beim BayLSG eingegangen. Dies gilt auch für die zugehörige Rechnung vom 04.10.2006 mit Kenn-Nr.6175/06 über 1.533,23 EUR, die antragsgemäß bezahlt worden ist.

Im Rahmen der Begutachtung nach § 109 SGG hat PD C. M. am 29.09.2006 ein EEG abgeleitet. Die zugehörige Rechnung vom 31.10.2006 mit Kenn-Nr.6175/06 über 100,36 EUR ist im Original beim BayLSG nicht eingegangen bzw. nicht aktenkundig. Sie wurde dem BayLSG erstmalig mit Mahnung vom 21.11.2007 (eingegangen am 27.11.2007) zugänglich gemacht.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat es mit Nachricht vom 07.01.2008 abgelehnt, die Leistung des PD Dr.C. M. zu vergüten, weil der diesbezügliche Anspruch nach § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG erloschen sei.

Nach wiederholten Mahnungen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 08.05.2009 hervorgehoben, es sei nicht verständlich, aus welchem Grund das elektroencephalographische Zusatzgutachten als nicht erstattungsfähig erklärt werde. Der Gutachtensauftrag habe ihn am 02.05.2006 erreicht. Die Untersuchung der Probandin konnte am 29.09.2006 durchgeführt werden. An diesem Tag sei auch die psychiatrische Untersuchung durch Prof.Dr.A. sowie durch PD Dr.F. durchgeführt worden. Das EEG sei am selben Tag von PD Dr.C. M. abgeleitet worden. Der Befund werde auf S.25 des psychiatrischen Gutachtens vom 04.10.2006 erwähnt und wegen seiner Abnormität als Einflussgröße auf die Leistungsfähigkeit der Probandin in der Beurteilung diskutiert. Die Rechnung des Hauptgutachtens sei zusammen mit dem Gutachten am 05.10.2006 abgesandt und am 19.10.2006 bezahlt worden. Das EEG-Gutachten, das am 31.10.2006 in schriftlicher Form bei ihm eingegangen sei, habe zusammen mit der dazugehörigen Rechnung am 09.11.2006 seine Abteilung verlassen.

Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen und den Vorgang samt der zugehörigen Akten dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Festsetzung oder wie hier die Versagung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn dies wie vorliegend mit Schreiben vom 08.05.2009 sinngemäß beantragt wird.

In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass weder das Original der Rechnung vom 31.10.2006 mit Kenn-Nr.6175/06 noch die zugehörige EEG-Ableitung zu den Akten gelangt sind. Lediglich auf S.25 des psychiatrischen Gutachtens vom 04.10.2006 ist das Ergebnis der EEG-Ableitung vom 29.09.2006 wiedergegeben worden.

Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 JVEG im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat. Vorliegend ist das Gutachten vom 04.10.2006 am 06.10.2006 beim BayLSG eingegangen mit der Folge, dass der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf des 08.01.2007 (Montag) erloschen ist. Nachdem das Ergebnis der EEG-Ableitung vom 29.09.2006 auf S.25 des psychiatrischen Gutachtens vom 04.10.2006 wiedergegeben ist, kommt es nicht auf die offensichtlich verlustig gegangene EEG-Ableitung an.

Streitig ist zwischen den Parteien im Wesentlichen, in wessen Verantwortungsbereich es fällt, dass der Verbleib der EEG-Ableitung samt der Original-Rechnung vom 31.10.2006 nicht mehr klärbar ist. Drei Möglichkeiten erscheinen nach Aktenlage naheliegend: Die genannten Unterlagen haben zwar die Abteilung des Antragstellers verlassen (vgl. dessen Schreiben vom 08.05.2009), sind jedoch im Folgenden nicht an das BayLSG versandt worden. - Es liegt ein Verlust auf dem Postwege vor. - Denkbar ist auch, dass die EEG-Ableitung samt der zugehörigen Originalrechnung vom 31.10.2006 versehentlich im Kuvert verblieben und im Weiteren vom BayLSG entsorgt worden ist.

Nachdem auch der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat keine Möglichkeit mehr sieht, den Sachverhalt weiter aufzuklären, ist aus Gründen der Beweislast der Antrag vom 08.05.2009 abzulehnen. Denn der Nachweis eines rechtzeitigen Rechnungseinganges im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG fällt in den Risikobereich des Berechtigten und nicht den des Antragsgegners.

War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs.1 JVEG gehindert, gewährt ihm das Gericht gemäß § 2 Abs.2 JVEG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Dies bedeutet:

Der anspruchsberechtigten Person, die schuldlos die vorgenannten Fristen (hier: Drei-Monats-Frist gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 JVEG) versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses
- glaubhaft macht, dass sie ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten und
- den Anspruch beziffert.

Nachdem der Antragsteller bzw. PD Dr.C. M. als "Hilfsperson" am 31.10.2006 eine Rechnung hat erstellen lassen, liegt ein Fall der Wiedereinsetzung im Sinne von § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG nicht vor. Das Risiko einer versehentlich nicht abgesandten bzw. nicht an das BayLSG abgesandten Rechnung, ein möglicher Verlust auf dem Postwege oder eine nicht ausschließbare versehentliche Entsorgung der Rechnung im Verantwortungsbereich des BayLSG fällt nicht in den Regelungsbereich von § 2 Abs.2 Satz 1 JVEG, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Begehren des Antragstellers nicht Rechnung getragen werden kann.

Der Kostensenat des BayLSG verkennt nicht, dass im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vielfach nicht das dringende Bedürfnis besteht, einen Rechtsstreit auch kostenrechtlich alsbald abzuwickeln. Die Verfahren sind gemäß § 183 SGG überwiegend kostenfrei. Hier ist der Sachverständige jedoch nach § 109 SGG benannt und beauftragt worden, also auf Kostenrisiko der Klägerin. Weiterhin darf nicht übersehen werden, dass auch in kostenpflichtigen Verfahren im Sinne von § 197a SGG immer wieder Gutachten eingeholt werden. - Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das JVEG die Vergütung oder Entschädigung für einen Berechtigten einheitlich für alle gerichtlichen Verfahren regelt (Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, Rz.3 zu § 1 JVEG mit weiteren Nachweisen).

Hierüber hat das BayLSG gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal das BayLSG in Senatsbesetzung mit Beschluss vom 25.03.2009 - L 15 SF 44/09 B in einem gleichgelagerten Fall in dem nämlichen Sinne entschieden hat.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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