L 15 SF 398/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 398/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG ist es fremd, dass sich eine vom Sachverständigen mit einer Laboruntersuchung beauftragte Hilfskraft einer weiteren Hilfskraft bedient, weshalb es zu Lasten der ersteren Hilfskraft geht, wenn letztere bereits die Vergütung berechnet und erhalten hat, die einer (einzigen) Hilfskraft zusteht.
Die Vergütung des Antragstellers für das Zusatzgutachten vom 16.09.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 12,80 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.

Gründe:

I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit F. F. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit Az.: L 1 R 302/09 ist Dr. H. mit Beweisanordnung des BayLSG vom 20.07.2009 gemäß §§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen auf orthopädischem Fachgebiet bestellt worden.
Dr. H. hat mit Telefax vom 24.07.2009 darauf hingewiesen, dass eine Laboruntersuchung am Tage der Begutachtung 01.09.2009 vorgesehen sei. Dies ist von dem BayLSG wie üblich stillschweigend gebilligt worden.
Dr. H. hat in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 02.10.2009 hinsichtlich der labortechnisch zu prüfenden Medikamenteneinnahme Folgendes ausgeführt "Bei der jetzt sachbezogen vorgenommenen Untersuchung des Bewegungsapparates gab der Kläger an, dass er Beschwerden nicht nur an den Daumen, sondern am Kreuz einschließlich der Halswirbelsäule habe; er leide unter nicht sehr ausgeprägten Beschwerden an den Hüftgelenken und auch am linken Schulterhauptgelenk und behandle die Beschwerden mit Ibuprofen. Soweit dieser Umstand betroffen ist, so ergab sich aus dem jetzt ermittelten Medikamentenspiegel, dass Ibuprofen nicht nachzuweisen war. Zwar hat dieses Medikament eine kurze Halbwertszeit, insoweit wäre die Einnahme des Medikaments am Abend zuvor nicht auszuschließen, sie wird aber auch nicht sicher zu bestätigen sein."
Hierbei hat sich Dr. H. offensichtlich auf den Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums W. vom 01.09.2009 sowie die zugehörige Zusammenfassung und Beurteilung des Antragstellers vom 16.09.2009 gestützt. Vorstehend bezeichnete Unterlagen sind jedoch erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu den Gerichtsakten gelangt und nicht in das Hauptsachverfahren eingeführt worden.
Das Medizinische Versorgungszentrum W. hat für die labortechnische Untersuchung des Blutes auf Gabapentin, Ibuprofen, Amitriptylin, Doxepin und Opipramol bei einem GOÄ-Faktor von 1 insgesamt 139,40 Euro in Rechnung gestellt (inkl. 19 % Umsatzsteuer). Die Rechnung des Medizinischen Versorgungszentrums W. vom 29.09.2009 ist antragsgemäß bezahlt worden.
Der Antragsteller hat die labortechnischen Ergebnisse mit Schreiben vom 16.09.2009 an Dr. H. zweiseitig zusammengefasst und beurteilt. Die Zusammenfassung und Beurteilung des Antragstellers findet sich wie vorstehend auszugsweise zitiert in dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. H. vom 02.10.2009 wieder, im Übrigen vollständig nur in den Kostenakten.
Der Antragsteller hat mit Liquidation Nummer 8553 vom 17.09.2009 insgesamt
109,00 Euro in Rechnung gestellt, die sich wie folgt aufschlüsseln: Blutentnahme 9,00 Euro sowie zwei Stunden einfache gutachterliche Beurteilung 100,00 Euro.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 13.11.2009 lediglich 12,80 Euro bewilligt, die sich wie folgt zusammensetzen:
Laboruntersuchung - Blutentnahme - Anlage 2 zu § 10 JVEG Nr. 307 9,00 Euro
Entschädigung für Schreibgebühren bei ca. 2400 Anschlägen 2,25 Euro
zwei Kopien 1,00 Euro
Porto 0,55 Euro
Zur Begründung hat der Kostenbeamte des BayLSG ausgeführt, der Antragsteller sei von
Dr. H. für Zusatzuntersuchungen hinzugezogen worden. Die Erstellung des Befundes/die Auswertung der Laboruntersuchung sei mit der Vergütung bereits abgegolten. Auch würden die Ausführungen der Auswertung keine Bewertung als gutachterliche Stellungnahme zulassen. Es handele sich lediglich um Schlussfolgerungen anhand des Laborergebnisses. Neben der Blutentnahme könnten somit nur die Nebenkosten vergütet werden.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 17.11.2009 "Widerspruch" erhoben und zur Begründung ausgeführt, eine Blutabnahme alleine sei vom BayLSG sicher nicht gewünscht gewesen, da erst die Bewertung der Resultate eine Begutachtung ermöglicht hätten. Andernfalls würde das BayLSG verlangen, dass er ein Kurzgutachten von ca. einer Stunde Dauer für 12,00 Euro anfertige.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt.
Von Seiten des 15. Senat des BayLSG sind die Rentenstreitakten des 1. Senats beigezogen worden.

II.
Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung sinngemäß beantragt.
Die Entschädigung des Antragstellers für seine Zusammenfassung und Beurteilung der erhobenen Laborwerte vom 16.09.2009 ist auf 12,80 Euro festzusetzen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine weitere Vergütung als die bereits bewilligte.
Dr. H. hat mit Schreiben vom 24.07.2009 vorab lediglich mitgeteilt, eine Laboruntersuchung am Tage der Untersuchung 01.09.2009 sei bei dem Antragsteller in die Wege geleitet worden. Der Antragsteller ist somit nicht der gerichtlich bestellte Sachverständige, dessen Honorar sich nach der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG und den dort vorgesehenen Honorargruppen M 1 bis M 3 bemisst. Vielmehr kann der Antragsteller als "Hilfskraft" des Sachverständigen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG nur seine Aufwendungen gesondert ersetzt verlangen. Insoweit werden nach der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat die Honorarsätze bzw. die Entschädigung nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG durch die Sätze der GOÄ ausgefüllt; lediglich im stationären Bereich können die höheren Vollkosten nach dem DKG-MT vergütet werden, soweit von Seiten der Krankenhausverwaltung Sachkosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Hier hat der Antragsteller in seiner Eigenschaft als "Hilfskraft" des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. H. sich des Medizinischen Versorgungszentrums W. als weitere "Hilfskraft" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG bedient. Dessen Rechnung vom 29.09.2009 über 139,40 Euro ist, wie bereits erwähnt, antragsgemäß beglichen worden.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG ist es jedoch fremd, dass eine hinzugezogene Hilfskraft sich weiterer Hilfskräfte bedient, um die hier gewünschte Laboruntersuchung (vgl. Nachricht von Dr. H. vom 24.07.2009) durchzuführen. Es geht daher zu Lasten des Antragstellers, dass der wesentliche Anteil seiner Vergütung bereits von dem Medizinischen Versorgungszentrum W. liquidiert worden ist.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine zweiseitige Zusammenfassung und Beurteilung der Laborwerte mit Schreiben vom 26.09.2009 an Dr. H. übermittelt hat, handelt es sich unabhängig davon, dass diese nicht in das Hauptsacheverfahren eingeführt worden ist, nicht um eine gutachterliche Beantwortung in Hinblick auf die Beweisfragen des BayLSG vom 20.07.2009 zur Einsatzfähigkeit des Klägers unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses, die nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG und den dort vorgesehenen Honorargruppen M 1 bis M 3 entschädigt werden könnte. Vielmehr liegt nur eine zusammenfassende Beschreibung und Beurteilung der erhobenen Laborwerte vor. Nach Nr. 1 der "Allgemeinen Bestimmungen" zu Abschnitt M der GOÄ sind mit den Gebühren für die Leistungen auch die Befundmitteilung und der einfache Befundbericht abgegolten.
Zugunsten des Antragstellers kann auch nicht berücksichtigt werden, dass Dr. H. den ihm zustehenden Vergütungsrahmen nach dem JVEG nicht ausgeschöpft hat und im Vergleich zu anderen Sachverständigen kostengünstig tätig geworden ist. Denn der Antragsteller als "Hilfskraft" und das Medizinische Versorgungszentrum W. als "weitere Hilfskraft" haben ihre jeweiligen Ansprüche nicht gegenüber Dr. H. geltend gemacht, sondern direkt gegenüber dem BayLSG. Dies entspricht zwar nicht der Systematik von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG, ist jedoch auch nicht gesetzlich ausgeschlossen. Eine Vergleichsberechnung in Fällen wie dem vorliegenden ist jedoch nicht mehr möglich, wenn es sich um unterschiedliche Antragsteller handelt.
Nach alledem entspricht die Nachricht des Kostenbeamten des BayLSG vom 13.11.2009 der Sach- und Rechtslage.
Das BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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