Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 398/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 5/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 97/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Mit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen gehen entsprechende Beitragszeiten unter.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft einen geltend gemachten Anspruch auf eine Witwenrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch.
Die Klägerin ist Witwe des am 09.01.2007 verstorbenen Versicherten H. Beide sind bzw. waren marokkanische Staatsbürger. H war in der Zeit vom 13.02.1962 bis 24.08.1965 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ende dieser Beschäftigung lebte er bis zu seinem Tod in Marokko, wo auch die Klägerin ihren Wohnsitz hat.
Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Altersrente mit Bescheid vom 19.11.2001 wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren abgelehnt hatte, beantragte H am 02.01.2002 die Erstattung der gezahlten Beiträge. Mit Bescheid vom 15.01.2002 bewilligte die Beklagte die Beitragserstattung. Der Erstattungsbetrag, der sich auf insgesamt 649,15 EUR belief, wurde an H ausgezahlt.
Am 25.01.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Witwenrente, was die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2007 ablehnte; ein dagegen eingelegter Widerspruch wurde zurückgenommen.
Jedoch beantragte die Klägerin am 23.11.2007 bei der Beklagten eine Überprüfung der Rentenablehnung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.2007 ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein; im Widerspruchsschreiben vom 17.03.2008 räumte sie explizit ein, ihr verstorbener Mann habe seine Rentenbeiträge erstattet erhalten. Sie leitete einen Anspruch auf eine Witwenrente jedoch aus dem Umstand ab, dass H eine Rente von der zuständigen Berufsgenossenschaft bezogen habe. Außerdem wies sie auf ihre soziale Bedürftigkeit hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 04.06.2008 hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. In diesem Verfahren hat sie zwar wiederum zugegeben, H habe eine Beitragserstattung erhalten. Neben ihrer Bedürftigkeit hat sie jedoch damit argumentiert, H habe nicht lesen können und habe nicht gewusst, was er getan habe. Außerdem seien die Beiträge ohne Beteiligung der Klägerin erstattet worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.10.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lägen keinerlei Beitragszeiten des H vor, weswegen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Dass tatsächlich eine Beitragserstattung erfolgt sei, sei unstreitig. Der Vortrag, H habe mangels der Fähigkeit zu lesen nicht gewusst, was er getan hätte, sei unglaubwürdig, da er doch das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt habe. Die rechtlichen Folgen einer Beitragserstattung seien ihm ausdrücklich mitgeteilt worden. Dass die Klägerin davon nichts gewusst habe, sei unmaßgeblich.
Dagegen hat die Klägerin am 30.12.2008 Berufung eingelegt. Sie hat dies mit ihrer finanziellen Notlage begründet.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 17. April 2007 zurückzunehmen und ihr eine Witwenrente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat von einer gesonderten Begründung abgesehen.
Mit Beschluss vom 02.04.2009 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat richtig entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Witwenrente aus der deutschen Rentenversicherung hat.
Der Senat war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens der Klägerin mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen ihres Fernbleibens enthalten. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist gewahrt.
Die Berufung wird aus den Gründen als unbegründet zurückgewiesen, die das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2008 genannt hat; insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin behauptete soziale Bedürftigkeit keine Rolle spielt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind keine sozialhilfeähnlichen Fürsorgeleistungen. Vielmehr gilt das Versicherungsprinzip. Nur derjenige kann Leistungen beziehen, der auch entsprechende Beitragsleistungen erbracht hat. Daran fehlt es hier. Weiter macht der Senat die Klägerin darauf aufmerksam, dass mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch H auch dann keine Witwenrente gezahlt werden könnte, wenn keine Beitragserstattung erfolgt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch vor dem Bayerischen Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft einen geltend gemachten Anspruch auf eine Witwenrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch.
Die Klägerin ist Witwe des am 09.01.2007 verstorbenen Versicherten H. Beide sind bzw. waren marokkanische Staatsbürger. H war in der Zeit vom 13.02.1962 bis 24.08.1965 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ende dieser Beschäftigung lebte er bis zu seinem Tod in Marokko, wo auch die Klägerin ihren Wohnsitz hat.
Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Altersrente mit Bescheid vom 19.11.2001 wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren abgelehnt hatte, beantragte H am 02.01.2002 die Erstattung der gezahlten Beiträge. Mit Bescheid vom 15.01.2002 bewilligte die Beklagte die Beitragserstattung. Der Erstattungsbetrag, der sich auf insgesamt 649,15 EUR belief, wurde an H ausgezahlt.
Am 25.01.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Witwenrente, was die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2007 ablehnte; ein dagegen eingelegter Widerspruch wurde zurückgenommen.
Jedoch beantragte die Klägerin am 23.11.2007 bei der Beklagten eine Überprüfung der Rentenablehnung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.12.2007 ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein; im Widerspruchsschreiben vom 17.03.2008 räumte sie explizit ein, ihr verstorbener Mann habe seine Rentenbeiträge erstattet erhalten. Sie leitete einen Anspruch auf eine Witwenrente jedoch aus dem Umstand ab, dass H eine Rente von der zuständigen Berufsgenossenschaft bezogen habe. Außerdem wies sie auf ihre soziale Bedürftigkeit hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 04.06.2008 hat die Klägerin beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. In diesem Verfahren hat sie zwar wiederum zugegeben, H habe eine Beitragserstattung erhalten. Neben ihrer Bedürftigkeit hat sie jedoch damit argumentiert, H habe nicht lesen können und habe nicht gewusst, was er getan habe. Außerdem seien die Beiträge ohne Beteiligung der Klägerin erstattet worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.10.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lägen keinerlei Beitragszeiten des H vor, weswegen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Dass tatsächlich eine Beitragserstattung erfolgt sei, sei unstreitig. Der Vortrag, H habe mangels der Fähigkeit zu lesen nicht gewusst, was er getan hätte, sei unglaubwürdig, da er doch das Formular ordnungsgemäß ausgefüllt habe. Die rechtlichen Folgen einer Beitragserstattung seien ihm ausdrücklich mitgeteilt worden. Dass die Klägerin davon nichts gewusst habe, sei unmaßgeblich.
Dagegen hat die Klägerin am 30.12.2008 Berufung eingelegt. Sie hat dies mit ihrer finanziellen Notlage begründet.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 17. April 2007 zurückzunehmen und ihr eine Witwenrente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat von einer gesonderten Begründung abgesehen.
Mit Beschluss vom 02.04.2009 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat richtig entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Witwenrente aus der deutschen Rentenversicherung hat.
Der Senat war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens der Klägerin mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen ihres Fernbleibens enthalten. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist gewahrt.
Die Berufung wird aus den Gründen als unbegründet zurückgewiesen, die das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2008 genannt hat; insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin behauptete soziale Bedürftigkeit keine Rolle spielt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind keine sozialhilfeähnlichen Fürsorgeleistungen. Vielmehr gilt das Versicherungsprinzip. Nur derjenige kann Leistungen beziehen, der auch entsprechende Beitragsleistungen erbracht hat. Daran fehlt es hier. Weiter macht der Senat die Klägerin darauf aufmerksam, dass mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch H auch dann keine Witwenrente gezahlt werden könnte, wenn keine Beitragserstattung erfolgt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch vor dem Bayerischen Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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