L 2 KR 201/09 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 340/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 KR 201/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.04.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg zum Aktenzeichen S 3 KR 340/07 verlangt die Beschwerdeführerin, eine Psychosomatische Klinik, von der beklagten Krankenkasse 1.945,30 EUR für die der Versicherten der Beklagten erbrachte stationäre Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 27.01.2005 bis 12.02.2005. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, ambulante Maßnahmen hätten ausgereicht. Die von der behandelnden Allgemeinärztin verordnete Krankenhausbehandlung nach akuter psychischer Dekompensation sei nicht notwendig gewesen. Die Beklagte berief sich auf Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen vom 04.02.2005, 19.05.2005 und 16.01.2006. Danach habe die Versicherte mehrfach nach stationären Behandlungen anschließend ambulante Maßnahmen verweigert. Neuerliche stationäre Behandlungen seien nicht erfolgversprechend. Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, bei ihr habe eine schwere depressive Episode bestanden, die eine stationäre Behandlung notwendig gemacht habe. Mit Beweisanordnung vom 15.10.2008 beauftragte das Sozialgericht die Neurologin und Psychiaterin Dr. S. mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage, welche Erkrankung bei der Versicherten vorgelegen habe und ob diese Gesundheitsstörungen der vollstationären Behandlung bedurft hätten oder ob ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen ausgereicht hätten. Im Gutachten vom 27.10.2008 führte die Sachverständige aus, bei der Versicherten habe keine schwere depressive Episode sondern eine Dysthymie vorgelegen, die keiner stationären Behandlung bedurft hätte. Das Gutachten wurde den Beteiligten am 03.11.2008 zur Kenntnis gegeben. Im Schriftsatz vom 12.02.2009 ließ die Klägerin vortragen, dass keine schwere depressive Episode sondern nur eine Dysthymie vorgelegen habe, sei nicht nachvollziehbar. Die von der Sachverständigen angeführten Gegenargumente seien schlicht falsch. Dabei wurde Dr. S. durchgehend als der Sachverständige bezeichnet. Das Sozialgericht bat die Sachverständige um ergänzende Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dr. S. setzte sich in einer Stellungnahme vom 13.03.2009 mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie rügte, dass sie von der Beschwerdeführerin stets in der männlichen Form, nämlich als Sachverständiger bezeichnet worden war. Sie hielt diese und andere Zitate aus ihrem Gutachten als Ausdruck mangelnder Sorgfalt. Sie verwahrte sich gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe objektiv falsche Aussagen bezüglich der Vorgeschichte und Aufnahmeanamnese der Versicherten gemacht. Vielmehr habe sie die Aktenlage korrekt wiedergegeben. Darüber hinaus äußerte sie, es wäre wünschenswert, dass sich der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin trotz der schwierigen und für ihn natürlich fachfremden Materie mit ihren Ausführungen zu den affektiven Psychosen beschäftigt hätte, statt diese polemisch als Ausführungen zur Behandlung von affektiven Psychosen in der Antike abzutun. Im Übrigen legte sie dar, aus welchen Gründen sie an der Diagnose der Dysthymie festhalten müsse. Die ergänzende Stellungnahme gab das Sozialgericht der Beschwerdeführerin am 19.03.2009 zur Kenntnis, ohne eine Frist zur Stellungnahme gesetzt zu haben. Im Schreiben vom 14.04.2009, beim Sozialgericht am 16.04.2009 eingegangen, beantragte die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch, die Sachverständige Dr. S. wegen Befangenheit abzulehnen, stattzugeben. Ganz offensichtlich habe sich die Sachverständige durch den klägerischen Schriftsatz vom 12.02.2009 betroffen gefühlt. Es sei zwar richtig, dass die Sachverständige stets mit der männlichen Form "der" Sachverständige bezeichnet worden sei. Dies sei aber nicht Ausdruck mangelnder Sorgfalt mit der Auseinandersetzung des Gutachtens. Das Ergänzungsgutachten enthalte keine sachverständig gutachtlichen Feststellungen, sondern offenbare, dass sich die Sachverständige in einer Verteidigungshaltung gegenüber der Beschwerdeführerin befunden habe. Allein dies rechtfertige schon ihre Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit. Wenn die Sachverständige behaupte, ihr Bevollmächtigter habe sich nicht mit der notwendigen Sorgfalt mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandergesetzt und es fehle ihm an medizinischem Sachverstand, so versuche die Sachverständige bei Gericht den Eindruck zu erwecken, als lägen seine Ausführungen neben der Sache. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin nach wie vor der Auffassung, es habe eine schwere depressive Episode vorgelegen, die der stationären Behandlung bedurft hatte. Mit Beschluss vom 17.04.2009 wies das Sozialgericht das Gesuch auf Ablehnung der Sachverständigen Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit zurück. Das Gesuch sei verspätet. Die zweiwöchige Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), die ab Zugang des Gutachtens zu laufen beginne, sei durch den Befangenheitsantrag vom 17.04.2009 nicht eingehalten worden. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, weil die von der Sachverständigen gewählten Formulierungen keineswegs beleidigend und/oder unsachlich und voreingenommen seien. Ihre Ausführungen, dass der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin auf dem medizinischen Fachgebiet nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfüge, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei ebenfalls nicht geeignet, eine Voreingenommenheit zu begründen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 23.04.2009 zugestellt. Dagegen legte sie mit Schriftsatz vom 15.05.2009, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 18.05.2009, Beschwerde ein. Sie wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 14.04.2009. Das Ablehnungsgesuch sei darüber hinaus fristgemäß angebracht worden. Die voreingenommene Haltung der Sachverständigen sei erst ihrem Ergänzungsgutachten vom 13.03.2009 zu entnehmen gewesen. Eine Frist zur Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin nicht gesetzt worden. Es müsse in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine ausreichende Überlegungsfrist zugebilligt werden, die in der Regel einen Monat nach Zustellung des Gutachtens betrage. Das Gesuch sei auch begründet. Entgegen der Meinung des Sozialgerichts drücke sich in der Stellungnahme der Sachverständigen vom 13.03.2009 aus, dass sie sich in einer Verteidigungshaltung befunden habe, die allein ihre Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin ausdrücke und ihre Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertige. Die Sachverständige sei es, die Tatsachen falsch zitiert habe, so dass die Beschwerdeführerin das Recht gehabt habe, dies zu beanstanden. Alle von der Sachverständigen vorgebrachten Argumente seien nicht geeignet, die Diagnose der schweren depressiven Episode und die damit verbundene Notwendigkeit einer stationären Behandlung in Frage zu stellen. Das Sozialgericht verkenne, dass der Sachverständige schon dann abgelehnt werden könne, wenn nur die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Nicht erforderlich sei es, dass die objektive Befangenheit des Sachverständigen tatsächlich nachgewiesen sein müsse. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.04.2009 aufzuheben und dem Gesuch, die Sachverständige Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

II. Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet. Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach §§ 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen und zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. War keine ausdrückliche Frist zur Stellungnahme gesetzt, so genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04), wenn die Ablehnung innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel innerhalb eines Monats, geltend gemacht wird. Aus der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass sie die Befangenheit der Sachverständigen in deren ergänzender Stellungnahme vom 13.03.2009, ihr zur Kenntnis gegeben am 19.03.2009, erblickt. Demnach war der am 17.04.2009 beim Sozialgericht eingegangene Ablehnungsantrag rechtzeitig. Er ist jedoch nicht begründet, weil, wie vom Sozialgericht bereits ausgeführt, die Ausführungen der Sachverständigen eine Reaktion auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 12.02.2009 darstellen und an der darin enthaltenen Wortwahl gemessen werden müssen. Handelt es sich bei Ausführungen eines Sachverständigen um eine Reaktion auf Angriffe der Klägerseite (OLG München, Beschluss vom 20.02.2007 - 1 W 885/07) so müssen dem Sachverständigen auch in gewissem Umfang emotionale Äußerungen zugestanden werden. Zur Begründung der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Formulierungen der Gutachterin zielten darauf ab, dem Sozialgericht den Eindruck zu vermitteln, ihr ohne Fachwissen ausgestatteter Prozessbevollmächtigter habe sich oberflächlich mit dem vorausgegangenen Gutachten vom 27.10.2008 auseinandergesetzt und unrichtig zitiert. Entgegen ihren Beteuerungen habe Dr. S. die Auffassung vertreten, eine stationäre Behandlung komme grundsätzlich bei der Diagnose Dysthymie nicht in Frage. Für den hier zu entscheidenden Streit, ob Befangenheit vorliegt, haben die Äußerungen der Beschwerdeführerin nur insoweit Bedeutung, als zu prüfen ist, ob die Sachverständige sich in verunglimpfender Weise gegenüber der Beschwerdeführerin geäußert hat bzw. äußern wollte. Es mag zwar zutreffen, dass Dr. S. der Beschwerdeführerin entgegenhält, ihr Bevollmächtigter habe sie falsch zitiert. Der Senat kann darin jedoch keine Voreingenommenheit zu Lasten der Beschwerdeführerin erblicken. Der Gutachterin muss in diesem Zusammenhang das Recht zugestanden werden, ihre Ausführungen zu erläutern und Behauptungen der Beschwerdeführerin entgegen zu treten. Wenn Dr. S. in diesem Zusammenhang dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin medizinische Sachkenntnisse abspricht und dessen Ausführungen als weder der medizinischen Wissenschaft noch dem psychiatrischen Usus auch noch im Entferntesten gerecht werdend bezeichnet, so liegen auch solche Äußerungen noch im Rahmen der Erwiderung auf Kritik. Dies gilt umso mehr als die kritische Auseinandersetzung des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 12.02.2009 Ausführungen enthält, die durchaus als polemisch aufgefasst werden können. Insoweit muss der Sachverständigen eine geringfügig neben einer sachlichen Auseinandersetzung gelegene Kritik zugestanden werden. Insgesamt kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Vorwurf gegenüber Dr. S., sie habe bewusst den Eindruck bei Gericht erwecken wollen, als habe sich der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit ihrem Gutachten auseinandergesetzt und verfüge - als Rechtsanwalt - nicht über notwendige medizinische Kenntnisse nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem umfangreichen Vortrag mit der Frage ausein-andersetzt, ob die von der Sachverständigen getroffene Diagnose einer Dysthymie zutreffend ist, wie die Erkrankung richtig zu klassifizieren und zu behandeln ist, braucht sich der Senat im Rahmen der Beschwerde nicht auseinanderzusetzen. Solche Einwendungen betreffen behauptete Mängel eines Gutachtens. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeiten mögen zwar ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Derartige Mängel der Gutachtenserstattung reichen nicht aus, um Unparteilichkeit des Sachverständigen anzunehmen. Der Senat geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin dessen auch bewusst ist und hält die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht für die tragenden Gesichtspunkte ihrer Beschwerde sondern allenfalls als der Erläuterung des Gesamtzusammenhangs dienend. Der Senat kommt damit zum Ergebnis, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.04.2009 zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Danach sind einem Beteiligten, wie hier der Beschwerdeführerin, der nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört, die Kosten einer erfolglos eingelegten Beschwerde aufzuerlegen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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