Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 587/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 276/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Regelaltersrente.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. März 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2008 abgewiesen wird.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1939 in Marokko geborene Kläger A., marokkanischer Staatsangehöriger, war - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit - vom 6. September 1973 bis 30. Juni 1980 in der Bundesrepublik Deutschland für insgesamt 39 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. Beitragszeiten in Marokko hat der Kläger nach den Auskünften des marokkanischen Versicherungsträgers vom 26. April 2004 bzw. vom 20. September 2007 nicht zurückgelegt; eine Versicherungsnummer wurde für den Kläger in Marokko nicht vergeben.
Der Kläger begehrte erstmals am 19. März 2004 die Gewährung einer Regelaltersrente. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 abgelehnt. Der Kläger habe mit
39 Kalendermonaten die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Weitere, nicht näher begründete Rentenanträge des Klägers vom 24. Juni 2005 und 20. September 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 19. Juli 2005 und 29. Oktober 2007 mit derselben Begründung ab.
Auf Anregung der Beklagten im letzten Rentenablehnungsbescheid hin begehrte der Kläger mit Antrag vom 20. November 2007 Beitragserstattung von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 2. April 2008 erstattete die Beklagte dem Kläger Beiträge in Höhe von 1.546,48 Euro aus der Rentenversicherung.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch erklärte der Kläger, mit einem Erstattungsbetrag in Höhe von 1.546,48 Euro sei er nicht zufrieden. Er verwies darauf, lange Zeit gearbeitet zu haben und erklärte, er begehre monatliche Rentenleistungen.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass ein Anspruch auf Regelaltersrente nur dann bestehe, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sie fragte an, ob der Widerspruch zurückgenommen werde.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 17. Juni 2008, er habe noch immer keine Rentenleistungen aus der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Er bitte daher die Beklagte um Hilfe. Zugleich schickte er eine von der Beklagten vorbereitete Erklärung mit dem Datum 21. Juni 2008 unterschrieben an die Beklagte zurück, wonach er nach erfolgter Aufklärung über die gesamte Sach- und Rechtslage den Widerspruch gegen den Bescheid der deutschen Rentenversicherung Schwaben wieder zurücknimmt und die Angelegenheit im vollen Umfang für erledigt betrachtet. Mit weiterem Schreiben vom 25. Juni 2008 machte der Kläger unter Wiederholung seines Rentenbegehrens geltend, er sei bereits am 1. Juli 1972 bis 7. September 1973 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen. Er legte ein Schreiben der Firma D. Straßen- und Tiefbau vom 2. April 1975 vor, in dem erklärt wird, Herr O., wohnhaft in E-Stadt, D. Straße , sei in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zu seinem Unfall am 7. September 1973 in der Firma D. mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von ca. 1.200.- DM tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2. April 2008 zurück. Soweit der Kläger wiederum einen Anspruch auf Altersrente geltend mache und sich damit gegen den letzten Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2007 richte, sei der Widerspruch unzulässig, da er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten eingegangen sei. Soweit sich der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 2. April 2008 richte, sei er zwar zulässig, aber unbegründet. Die Erstattung der vom Kläger zu tragenden Beitragshälften sei korrekt erfolgt. Der Kläger habe keinen Beweis erbracht, dass er schon vor dem 6. September 1973 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein soll. Die Bescheinigung der Firma D. betreffe eindeutig einen anderen Versicherten.
Die Beklagte erteilte ferner folgenden "Hinweis": "Selbst wenn die in der Bescheinigung der Firma H. & Co enthaltenen Zeiten anerkannt werden könnten, sei damit die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten immer noch nicht erfüllt. Zusammenfassend erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch sei als unbegründet zurückzuweisen".
Mit der hiergegen zum Sozialgericht München erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe bereits seit 1. Juli 1972 in der Firma H. & Co unter dem Namen O. gearbeitet. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, die Beiträge seien inzwischen erstattet worden, fragte das SG beim Kläger an, ob aufgrund der Beitragserstattung die Klage zurückgenommen werde. Der Kläger übersandte einen vom SG vorbereiteten Vordruck, in dem er durch Ankreuzen erklärte, er nehme die Klage zurück und zugleich, er halte sie aufrecht. Zur Begründung führte er aus, er habe bereits seit 1. Juli 1972 für die Firma H. gearbeitet, bis er dann am 7. September 1973 einen Arbeitsunfall gehabt habe. Er betonte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 noch einmal, er möchte eine monatliche Rente von der Beklagten erhalten. In einem weiteren Vordruck des SG kreuzte er an, er nehme die Klage zurück und zugleich erklärte er sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.
Auf Anfrage des SG übersandte er ein Schreiben des Sozialgerichts Düsseldorf vom
14. April 1975, in dem auf die Auskunft der Firma H. & Co vom 2. April 1975 verwiesen und auf dessen Grundlage in dem Rechtsstreit A. , E-Stadt, gegen die Tiefbau-Berufsgenossenschaft (Az. ) den Beteiligten ein Vergleichsangebot unterbreitet wird. Gegenüber der Firma H. habe er seinen Namen S. angegeben. Sein Arbeitgeber habe den Namen mit "O." falsch geschrieben. Jetzt heiße er A., damals O ...
Daraufhin wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2009 die Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2008 ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Regelaltersrente zu, da die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 erhob der Kläger hiergegen Berufung. Er habe einen Anspruch auf Altersrente. Es lägen über 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten vor. Auf die Beschäftigung bei der Fa. H. ab 1. Juli 1972 wurde verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 machte der Kläger geltend, er hätte keine Erstattung erhalten. Er möchte Rentenleistungen aus seinen in Deutschland zurückgelegten Zeiten.
Der Senat hat die Akten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - BG Bau - beigezogen, eine Auskunft der Innungskrankenkasse (IKK) Nordrhein eingeholt. Das SG Düsseldorf teilte auf Anfrage mit, dass die Akte mit dem Az. infolge Aussonderung nicht übersandt werden könne. Eine Anfrage bei der Firma H. & Co konnte nicht zugestellt werden.
Die IKK Nordrhein erklärte, der Kläger sei unter dem Namen S. geführt worden. Er sei aufgrund der Beschäftigung bei der Firma H. & Co seit 6. September 1973 bis 28. April 1974 als versicherungspflichtiges Mitglied gemeldet gewesen. Weitere Angaben könnten nicht gemacht werden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2009 die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung am 22. April 2010 ist für den Kläger niemand zum Termin erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 2. März 2009 sowie des Bescheids der Beklagten vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2008 zu verurteilen, antragsgemäß Regelaltersrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die auf Gewährung einer Regelaltersrente gerichtete Klage abgewiesen.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist. Der Kläger war zum Termin ordnungsgemäß geladen. Er wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann.
Nach Auffassung des Senats ist abweichend von der Entscheidung des SG Streitgegen-stand nicht der Bescheid vom 2. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2008, sondern der Bescheid vom 21. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2008.
Sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren hat der Kläger stets die Gewährung einer Regelaltersrente begehrt. Er hat in der Sache keine Einwände gegen den Erstattungsbescheid vom 2. April 2008 erhoben und etwa einen höheren Erstattungsbetrag verlangt. Aus den Schriftsätzen geht vielmehr stets das Begehren nach einer monatlichen Rentenzahlung hervor. Vom Senat ist daher nicht zu entscheiden, ob dem Kläger noch ein höherer Erstattungsanspruch zusteht, weil die Beklagte in Bezug auf den Zeitraum 1. Juli 1972 bis 5. September 1973 keine Beitragserstattung durchgeführt hat. Mit dem vom SG als angefochten angesehenen Bescheid vom 2. April 2008 wurde jedoch nicht die Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt, sondern die Erstattung von Beiträgen angeordnet. Da sich der Kläger nicht gegen den Regelungsinhalt dieses Bescheids wendet, ist dieser Bescheid auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Dies darüber hinaus auch schon deshalb, weil der Kläger mit dem unterschriebenen Vordruck vom 21. Juni 2008 seinen Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eindeutig und unmissverständlich zurückgenommen und stattdessen sein Rentenbegehren artikuliert hat. Insoweit besteht ein durchgreifender Unterschied zu der "Rücknahmeerklärung" des Klägers im Hinblick auf die vor dem SG erhobenen Klage. Die Erklärungen "Ich nehme die Klage zurück" und " Ich bin mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden" sind miteinander unvereinbar. Mehrdeutige Erklärungen genügen nicht zu einer Annahme einer Klagerücknahme (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 102 Rdn. 7b m.w.N.). Die Auslegung dieser beiden Erklärungen ergibt hier, dass der Rechtsstreit fortgesetzt und durch das SG in der Sache entschieden werden sollte.
Streitgegenstand ist unter Berücksichtigung des Begehrens des Klägers damit vielmehr der Bescheid vom 21. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
1. Juli 2008. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2007 hat die Beklagte letztmals die Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt. Das Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2008, mit dem der Kläger Rentenleistungen begehrt, hat die Beklagte in einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2007 umgedeutet und zunächst als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat sich dann aber dessen ungeachtet im Rahmen ihres "Hinweises" materiellrechtlich mit dem auf Gewährung einer Regelaltersrente gerichteten Begehren des Klägers auseinandergesetzt. Sie hat diesen letztlich dadurch als unbegründet zurückgewiesen, als sie darauf verwiesen hat, die allgemeine Wartezeit sei auch bei Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten Zeitraums vom 1. Juli 1972 bis 7. Juli 1973 nicht erfüllt. Dass diese Zurückweisung des Widerspruchs in der Sache im Rahmen eines "Hinweises" erfolgt ist, schadet hierbei nicht. Die Beklagte hat sich im weiteren Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, der Widerspruch des Klägers sei unzulässig gewesen und Klage bzw. Berufung müssten daher bereits aus diesem Grund abgewiesen bzw. zurückgewiesen werden. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass eine Zurückweisung des auf die Gewährung einer Regelaltersrente gerichteten Widerspruchs aus materiellen Gründen gewollt war. Schließlich ist auch aus prozessökonomischen Gründen - zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits über die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Regelaltersrente zusteht - diese Auslegung sinnvoll. Die Fristverletzung ist damit geheilt.
Die Beklagte hat mit dem danach angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2008 zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat. Dem Kläger steht mangels Erfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf Regelaltersrente gem. § 35 S. 1 SGB VI zu.
Ein Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 S. 1 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte die Regelaltersgrenze (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI) erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fünf Jahre. Auf die allgemeine Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1, 3 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet.
Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich auch vom 1. Juli 1972 bis 5. September 1973 bei der Firma D. beschäftigt war und in diesem Zeitraum für ihn Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Denn selbst wenn man dies annimmt und darüber hinaus unberücksichtigt lässt, dass dem Kläger mittlerweile seine Beitragsanteile erstattet worden sind, ergeben sich keine 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten. Im Zeitraum 6. September 1973 bis 30. Juni 1980 hat der Kläger 39 Kalendermonate mit auf die allgemeine Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten zurückgelegt. Addiert man hierzu 14 Kalendermonate von Juli 1972 bis August 1973, ergeben sich
53 Kalendermonate. Ein Rentenanspruch des Klägers, der in Marokko keine Versicherungszeiten zurückgelegt hat, scheidet damit jedenfalls aus.
Die Berufung war damit - mit der erforderlichen Korrektur in Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass die Klage auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1939 in Marokko geborene Kläger A., marokkanischer Staatsangehöriger, war - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit - vom 6. September 1973 bis 30. Juni 1980 in der Bundesrepublik Deutschland für insgesamt 39 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. Beitragszeiten in Marokko hat der Kläger nach den Auskünften des marokkanischen Versicherungsträgers vom 26. April 2004 bzw. vom 20. September 2007 nicht zurückgelegt; eine Versicherungsnummer wurde für den Kläger in Marokko nicht vergeben.
Der Kläger begehrte erstmals am 19. März 2004 die Gewährung einer Regelaltersrente. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 abgelehnt. Der Kläger habe mit
39 Kalendermonaten die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Weitere, nicht näher begründete Rentenanträge des Klägers vom 24. Juni 2005 und 20. September 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 19. Juli 2005 und 29. Oktober 2007 mit derselben Begründung ab.
Auf Anregung der Beklagten im letzten Rentenablehnungsbescheid hin begehrte der Kläger mit Antrag vom 20. November 2007 Beitragserstattung von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 2. April 2008 erstattete die Beklagte dem Kläger Beiträge in Höhe von 1.546,48 Euro aus der Rentenversicherung.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch erklärte der Kläger, mit einem Erstattungsbetrag in Höhe von 1.546,48 Euro sei er nicht zufrieden. Er verwies darauf, lange Zeit gearbeitet zu haben und erklärte, er begehre monatliche Rentenleistungen.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass ein Anspruch auf Regelaltersrente nur dann bestehe, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sie fragte an, ob der Widerspruch zurückgenommen werde.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 17. Juni 2008, er habe noch immer keine Rentenleistungen aus der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Er bitte daher die Beklagte um Hilfe. Zugleich schickte er eine von der Beklagten vorbereitete Erklärung mit dem Datum 21. Juni 2008 unterschrieben an die Beklagte zurück, wonach er nach erfolgter Aufklärung über die gesamte Sach- und Rechtslage den Widerspruch gegen den Bescheid der deutschen Rentenversicherung Schwaben wieder zurücknimmt und die Angelegenheit im vollen Umfang für erledigt betrachtet. Mit weiterem Schreiben vom 25. Juni 2008 machte der Kläger unter Wiederholung seines Rentenbegehrens geltend, er sei bereits am 1. Juli 1972 bis 7. September 1973 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen. Er legte ein Schreiben der Firma D. Straßen- und Tiefbau vom 2. April 1975 vor, in dem erklärt wird, Herr O., wohnhaft in E-Stadt, D. Straße , sei in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zu seinem Unfall am 7. September 1973 in der Firma D. mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von ca. 1.200.- DM tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2. April 2008 zurück. Soweit der Kläger wiederum einen Anspruch auf Altersrente geltend mache und sich damit gegen den letzten Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2007 richte, sei der Widerspruch unzulässig, da er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten eingegangen sei. Soweit sich der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid vom 2. April 2008 richte, sei er zwar zulässig, aber unbegründet. Die Erstattung der vom Kläger zu tragenden Beitragshälften sei korrekt erfolgt. Der Kläger habe keinen Beweis erbracht, dass er schon vor dem 6. September 1973 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein soll. Die Bescheinigung der Firma D. betreffe eindeutig einen anderen Versicherten.
Die Beklagte erteilte ferner folgenden "Hinweis": "Selbst wenn die in der Bescheinigung der Firma H. & Co enthaltenen Zeiten anerkannt werden könnten, sei damit die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten immer noch nicht erfüllt. Zusammenfassend erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Der hiergegen eingelegte Widerspruch sei als unbegründet zurückzuweisen".
Mit der hiergegen zum Sozialgericht München erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe bereits seit 1. Juli 1972 in der Firma H. & Co unter dem Namen O. gearbeitet. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, die Beiträge seien inzwischen erstattet worden, fragte das SG beim Kläger an, ob aufgrund der Beitragserstattung die Klage zurückgenommen werde. Der Kläger übersandte einen vom SG vorbereiteten Vordruck, in dem er durch Ankreuzen erklärte, er nehme die Klage zurück und zugleich, er halte sie aufrecht. Zur Begründung führte er aus, er habe bereits seit 1. Juli 1972 für die Firma H. gearbeitet, bis er dann am 7. September 1973 einen Arbeitsunfall gehabt habe. Er betonte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 noch einmal, er möchte eine monatliche Rente von der Beklagten erhalten. In einem weiteren Vordruck des SG kreuzte er an, er nehme die Klage zurück und zugleich erklärte er sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.
Auf Anfrage des SG übersandte er ein Schreiben des Sozialgerichts Düsseldorf vom
14. April 1975, in dem auf die Auskunft der Firma H. & Co vom 2. April 1975 verwiesen und auf dessen Grundlage in dem Rechtsstreit A. , E-Stadt, gegen die Tiefbau-Berufsgenossenschaft (Az. ) den Beteiligten ein Vergleichsangebot unterbreitet wird. Gegenüber der Firma H. habe er seinen Namen S. angegeben. Sein Arbeitgeber habe den Namen mit "O." falsch geschrieben. Jetzt heiße er A., damals O ...
Daraufhin wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2009 die Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2008 ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Regelaltersrente zu, da die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 erhob der Kläger hiergegen Berufung. Er habe einen Anspruch auf Altersrente. Es lägen über 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten vor. Auf die Beschäftigung bei der Fa. H. ab 1. Juli 1972 wurde verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 machte der Kläger geltend, er hätte keine Erstattung erhalten. Er möchte Rentenleistungen aus seinen in Deutschland zurückgelegten Zeiten.
Der Senat hat die Akten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - BG Bau - beigezogen, eine Auskunft der Innungskrankenkasse (IKK) Nordrhein eingeholt. Das SG Düsseldorf teilte auf Anfrage mit, dass die Akte mit dem Az. infolge Aussonderung nicht übersandt werden könne. Eine Anfrage bei der Firma H. & Co konnte nicht zugestellt werden.
Die IKK Nordrhein erklärte, der Kläger sei unter dem Namen S. geführt worden. Er sei aufgrund der Beschäftigung bei der Firma H. & Co seit 6. September 1973 bis 28. April 1974 als versicherungspflichtiges Mitglied gemeldet gewesen. Weitere Angaben könnten nicht gemacht werden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2009 die Berufung dem Berichterstatter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung am 22. April 2010 ist für den Kläger niemand zum Termin erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 2. März 2009 sowie des Bescheids der Beklagten vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2008 zu verurteilen, antragsgemäß Regelaltersrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die auf Gewährung einer Regelaltersrente gerichtete Klage abgewiesen.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl für den Kläger niemand zum Termin erschienen ist. Der Kläger war zum Termin ordnungsgemäß geladen. Er wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann.
Nach Auffassung des Senats ist abweichend von der Entscheidung des SG Streitgegen-stand nicht der Bescheid vom 2. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2008, sondern der Bescheid vom 21. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2008.
Sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren hat der Kläger stets die Gewährung einer Regelaltersrente begehrt. Er hat in der Sache keine Einwände gegen den Erstattungsbescheid vom 2. April 2008 erhoben und etwa einen höheren Erstattungsbetrag verlangt. Aus den Schriftsätzen geht vielmehr stets das Begehren nach einer monatlichen Rentenzahlung hervor. Vom Senat ist daher nicht zu entscheiden, ob dem Kläger noch ein höherer Erstattungsanspruch zusteht, weil die Beklagte in Bezug auf den Zeitraum 1. Juli 1972 bis 5. September 1973 keine Beitragserstattung durchgeführt hat. Mit dem vom SG als angefochten angesehenen Bescheid vom 2. April 2008 wurde jedoch nicht die Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt, sondern die Erstattung von Beiträgen angeordnet. Da sich der Kläger nicht gegen den Regelungsinhalt dieses Bescheids wendet, ist dieser Bescheid auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Dies darüber hinaus auch schon deshalb, weil der Kläger mit dem unterschriebenen Vordruck vom 21. Juni 2008 seinen Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eindeutig und unmissverständlich zurückgenommen und stattdessen sein Rentenbegehren artikuliert hat. Insoweit besteht ein durchgreifender Unterschied zu der "Rücknahmeerklärung" des Klägers im Hinblick auf die vor dem SG erhobenen Klage. Die Erklärungen "Ich nehme die Klage zurück" und " Ich bin mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden" sind miteinander unvereinbar. Mehrdeutige Erklärungen genügen nicht zu einer Annahme einer Klagerücknahme (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 102 Rdn. 7b m.w.N.). Die Auslegung dieser beiden Erklärungen ergibt hier, dass der Rechtsstreit fortgesetzt und durch das SG in der Sache entschieden werden sollte.
Streitgegenstand ist unter Berücksichtigung des Begehrens des Klägers damit vielmehr der Bescheid vom 21. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
1. Juli 2008. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2007 hat die Beklagte letztmals die Gewährung einer Regelaltersrente abgelehnt. Das Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2008, mit dem der Kläger Rentenleistungen begehrt, hat die Beklagte in einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2007 umgedeutet und zunächst als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat sich dann aber dessen ungeachtet im Rahmen ihres "Hinweises" materiellrechtlich mit dem auf Gewährung einer Regelaltersrente gerichteten Begehren des Klägers auseinandergesetzt. Sie hat diesen letztlich dadurch als unbegründet zurückgewiesen, als sie darauf verwiesen hat, die allgemeine Wartezeit sei auch bei Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten Zeitraums vom 1. Juli 1972 bis 7. Juli 1973 nicht erfüllt. Dass diese Zurückweisung des Widerspruchs in der Sache im Rahmen eines "Hinweises" erfolgt ist, schadet hierbei nicht. Die Beklagte hat sich im weiteren Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, der Widerspruch des Klägers sei unzulässig gewesen und Klage bzw. Berufung müssten daher bereits aus diesem Grund abgewiesen bzw. zurückgewiesen werden. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass eine Zurückweisung des auf die Gewährung einer Regelaltersrente gerichteten Widerspruchs aus materiellen Gründen gewollt war. Schließlich ist auch aus prozessökonomischen Gründen - zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits über die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Regelaltersrente zusteht - diese Auslegung sinnvoll. Die Fristverletzung ist damit geheilt.
Die Beklagte hat mit dem danach angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2008 zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat. Dem Kläger steht mangels Erfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf Regelaltersrente gem. § 35 S. 1 SGB VI zu.
Ein Anspruch auf Regelaltersrente gemäß § 35 S. 1 SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte die Regelaltersgrenze (§§ 35 S. 2, 235 SGB VI) erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fünf Jahre. Auf die allgemeine Wartezeit werden gemäß § 51 Abs. 1, 3 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten angerechnet.
Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich auch vom 1. Juli 1972 bis 5. September 1973 bei der Firma D. beschäftigt war und in diesem Zeitraum für ihn Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Denn selbst wenn man dies annimmt und darüber hinaus unberücksichtigt lässt, dass dem Kläger mittlerweile seine Beitragsanteile erstattet worden sind, ergeben sich keine 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten. Im Zeitraum 6. September 1973 bis 30. Juni 1980 hat der Kläger 39 Kalendermonate mit auf die allgemeine Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten zurückgelegt. Addiert man hierzu 14 Kalendermonate von Juli 1972 bis August 1973, ergeben sich
53 Kalendermonate. Ein Rentenanspruch des Klägers, der in Marokko keine Versicherungszeiten zurückgelegt hat, scheidet damit jedenfalls aus.
Die Berufung war damit - mit der erforderlichen Korrektur in Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass die Klage auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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