L 20 R 879/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 R 4518/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 879/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 106 Abs 1 SGB VI kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jeder Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von der Frage, ob er tatsächlich eigene Aufwendungen für seine Absicherung für den Fall der Krankheit zu tragen hat, stets einen Zuschuss zu Aufwendungen der Krankenversicherung beanspruchen kann.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu Krankenversicherungsbeiträgen nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Die 1943 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2006 von der Beklagten Altersrente für Frauen. Auf ihren Antrag vom 09.09.2005 hin wurde sie von der H. Krankenkasse (K.) gem. § 8 Abs 1 Nr 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Krankenversicherungspflicht der Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V mit Wirkung ab dem 20.12.2005 befreit. Am 07.09.2005 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI, den die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006 mit der Begründung ablehnte, dass die Klägerin keine eigene Krankenversicherung habe, sondern bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) über ihren Ehegatten mitversichert sei.
Die hiergegen am 14.12.2006 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 17.09.2007 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass sich ein Anspruch aus § 106 Abs 1 SGB VI nicht herleiten lasse, da die Klägerin nicht selbst Versicherungsnehmerin sei. Sie sei gegenüber der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten nicht beitragspflichtig und habe ihrerseits auch keinen von der Disposition des Ehemannes unabhängigen, durchsetzbaren Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben der KVB vom 01.06.2007, in dem diese auf Anfrage des SG unter Bezugnahme auf ihre Satzungsregelungen bestätigt habe, dass nach § 29 KVB-Satzung das Recht auf Leistungen für sich und seine mitversicherten Angehörigen nur dem Mitglied selbst zustehe und beitragspflichtig nach § 28 KVB-Satzung die Mitglieder seien. Der Ehegatte eines Mitglieds sei lediglich mitversichert. Nach Überzeugung des SG sei es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als mitversicherte Ehefrau in der KVB von der Beklagten keine anteilsmäßige Erstattung zu den Aufwendungen ihres Ehemannes beanspruchen könne, insbesondere sei eine Verletzung der in Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) verankerten Eigentumsgarantie nicht ersichtlich. Während der Berufstätigkeit der Klägerin habe neben der Familienversicherung in der KVB für diese eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden. Wäre die Klägerin als Rentenbezieherin weiterhin Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben, so hätte auch ein Anspruch auf Übernahme des hälftigen Krankenversicherungsbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Beklagte bestanden. Dass die Klägerin sich aus Kostengründen von der Krankenversicherungspflicht habe befreien lassen, um ihren Eigenanteil an der Krankenversicherung der Rentner zu ersparen, sei aus verständlichen Gründen nachvollziehbar, ändere aber nichts an der Tatsache, dass sie auf einen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung letztlich freiwillig verzichtet habe. Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zugunsten des Personenkreises der mitversicherten Familienangehörigen in der KVB entschieden habe, dass ein Rentenbezieher, der wegen seines in der Versicherung des Ehegatten nicht voll abgesicherten Krankheitsrisikos eine eigene Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen habe (Zusatzversicherung im Sinne einer sogenannten Restkostenversicherung) und dort zu eigenen Beitragsaufwendungen verpflichtet sei, einen Anspruch auf Beitragszuschuss zu dieser Zusatzversicherung habe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 02.08.1989 - 1 RA 33/88).

Zur Begründung der hiergegen am 22.11.2007 eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, dass § 106 Abs 1 SGB VI einen eindeutigen Gesetzeswortlaut und damit auch einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers enthalte, aufgrund dessen der Rentenversicherungsträger Rentenbeziehern einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu gewähren habe. Sie habe aufgrund ihrer 47-jährigen Beitragszahlungen an die Rentenversicherung mit Wirkung zum 01.01.2006 einen Rentenanspruch in Höhe von rd. 720,00 EUR pro Monat erreicht. Die Rentenzahlung der DRV habe in zwei Bestandteilen zu erfolgen, nämlich einmal Komponente 1, rd. 670,00 EUR/Monat als "Rente mittels Direktzahlung, resultierend aus rd. 93 % ihrer freiwilligen und pflichtweisen Rentenversicherungsbeiträge von 1958 bis 2005". Daneben bestehe Komponente 2, rd. 50,00 EUR/Monat als Zuschuss zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, dieser Betrag ergebe sich "aus rd. 7 % ihrer freiwilligen und pflichtweisen Rentenversicherungsbeiträge von 1958 bis 2005". Dieser Krankenversicherungsbeitrag sei ein Zwangsbestandteil innerhalb der Rentenversicherungsbeiträge nach ihrem Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer privaten Krankenversicherung. Bei Beginn des Rentenbezuges hätte die Beklagte gemäß § 106 SGB VI einen Teilbetrag errechnen und an sie zwecks Weiterleitung an ihre private Krankenversicherung auszahlen müssen. Die Beklagte weigere sich jedoch, die entsprechend vorgesehene Zahlung zu leisten und behalte insoweit entschädigungslos ihre Teilrente "KV-Zuschuss". Insoweit handele es sich um eine Enteignung eines Rententeils in Höhe von 6,54 %.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.2007 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 01.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
15.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen
Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die private Krankenversicherung nach
Maßgabe der §§ 106, 108 SGB VI ab dem 01.01.2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sozialgerichts Nürnberg,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.09.2007
zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach Maßgabe des § 106 SGB VI. Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 17.09.2007 die Klage gegen den Bescheid vom 01.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2006 abgewiesen.

Gemäß § 106 Abs 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Für den Fall der Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen richtet sich dabei die Höhe nach § 106 Abs 3 SGB VI. Die Klägerin ist unzweifelhaft Rentenbezieherin iS des § 106 Abs1 Satz 1 SGB VI, da sie von der Beklagten seit dem 01.01.2006 ihre gesetzliche Altersrente erhält. Die Klägerin kann gleichwohl keinen Zuschuss zur Krankenversicherung nach Maßgabe des § 106 Abs 1, Abs 3 SGB VI beanspruchen, weil sie keine eigenen Aufwendungen für ihre Krankenversicherung trägt. Die Klägerin hat sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als Rentenbezieherin nach Maßgabe des § 8 Abs 1 Nr 4 SGB V befreien lassen, sodass sie bereits ab dem Beginn des Bezuges der Altersrente keine eigenen Beiträge zur ihrer Krankenversicherung aufwenden muss. Vielmehr erfolgt ihre Absicherung für den Fall der Krankheit über eine Mitversicherung bei ihrem Ehemann in der KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten), bei der ausschließlich der Ehemann Mitglied mit eigenem Leistungsanspruch ist. Von dieser Mitgliedschaft hängt der abgeleitete Anspruch der Klägerin auf Leistungen im Krankheitsfall ab. Eigene Beitragsaufwendungen werden von der Klägerin hierfür nicht getragen. Vielmehr ist lediglich der Beitrag des Ehemannes erhöht. Dies wurde von der Klägerin und ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2010 nochmals bestätigt. Wie sich aus dem Schreiben der KVB vom 13.12.2006 ergibt, ist der Ehemann der Klägerin seit 01.10.1964 Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, während die Klägerin ab dem gleichen Zeitpunkt lediglich mitversichert ist. Der monatliche Beitrag betrug im Jahr 2006 209,30 EUR und im Jahr 2007 217,10 EUR, für Versicherte ohne Angehörige hingegen lediglich 139,70 EUR im Jahr 2006 und 144,70 EUR im Jahr 2007. Die KVB ist eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) zur Durchführung von Fürsorgemaßnahmen nach § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG). Sie ist keine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des SGB V. Sie gewährt ihren Versicherten Leistungen, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, jedoch kein Kranken- und Mutterschaftsgeld. Die Krankenversorgungsleistungen der KVB sind - wie sich aus dem Schreiben der KVB vom 01.06.2007 an das SG ergibt - vom Umfang her vergleichbar den Leistungen, die Beamte von ihrem Dienstherrn durch die Beihilfevorschriften des Bundes - BhV - gewährt werden. Das Bundeseisenbahnvermögen in seiner Funktion als Dienstherr erfüllt deshalb die Fürsorgepflicht, die ihm aus § 78 BBG obliegt, durch Zahlung von Zuschüssen an die KVB, die dem entsprechen, was er zu leisten hätte, wenn die bundesrechtlichen Beihilfevorschriften (BhV) gelten würden. Die KVB verfügt jedoch über eine eigene Satzung und einen eigenen Tarif, der ordnungsgemäß von den Organen der KVB beschlossen und von der gesetzlichen Aufsicht genehmigt worden ist. Es handelt sich um eine freiwillige Mitgliedschaft, das Recht auf Leistungen steht aber nur dem Mitglied selbst zu. Beitragspflichtig ist alleine das Mitglied, hier der Ehemann. Die Klägerin als mitversicherte Ehefrau trägt selbst keine Krankenversicherungsaufwendungen, sodass ein Anspruch nach § 106 SGB VI nicht besteht.

§ 106 Abs 1 SGB VI kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass jeder Rentenbezieher der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von der Frage, ob er tatsächlich eigene Aufwendungen für seine Absicherung für den Fall der Krankheit zu tragen hat, stets einen Zuschuss erhalten soll. Das SG hat in seinem Urteil vom 17.09.2007 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1985 davon auszugehen ist, dass der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für die Krankenversicherung der Rentner Gegenstand der aus Art 14 Abs 1 GG folgenden Eigentumsgarantie sei. Dies bedeute aber nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, § 106 SGB VI derart auszugestalten, dass unabhängig von den entstehenden Belastungen immer ein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung zu gewähren wäre. Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts erging im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes aus dem Jahr 1977, mit dem erstmals der Zugang zur beitragsfreien Krankenversicherung von einer entsprechend langen Vorversicherungszeit abhängig gemacht wurde. Damit wurden insbesondere Personen mit ungewöhnlichen Erwerbsbiographien vom Zugang zu diesem beitragsfreien Krankenversicherungsschutz ausgeschlossen und zu einer eigenen Absicherung für den Krankenversicherungsschutz unter Aufwendung erheblicher Eigenbeiträge gezwungen, zu denen lediglich ein Zuschuss (nach § 1304 e Reichsversicherungsordnung - RVO -) durch den Rentenversicherungsträger gewährt wurde. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht dem Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu den Beitragsaufwendungen zur Krankenversicherung eine eigentumsrechtliche Komponente im Sinne des Art 14 Abs 1 GG zuerkannt, jedoch ausschließlich unter dem Aspekt, dass eine sozialversicherungsrechtliche Position nur dann dem Eigentumsschutz aus Art 14 Abs 1 GG unterliegen kann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen der Berechtigten beruht und insbesondere der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist. Die Absicherung gegen das Risiko der Krankheit als solche ist als existentielles Element in diesem Sinne zu verstehen, weil sich Aufwendungen für den Fall der Krankheit generell als existenzbedrohend für den Rentner auswirken würden, der keine Krankenversicherung hat. Die bloße Aussicht auf einen beitragslosen Krankenversicherungsschutz im Rentenfall genießt jedoch nicht den Schutz des Art 14 Abs 1 GG. Mit der Gewährung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen und der Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten zu können, habe der Gesetzgeber grundsätzlich den Anforderungen, die Art 14 Abs 1 GG hier vorgebe, genügt (BVerfG vom 16.07.1985 - 1BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvL 1052/83m 1 BvR 1227/84 - Rdnr. 119 - 127, veröffentlicht in juris). Die Klägerin befindet sich jedoch nicht in einer existenzbedrohenden Situation, sondern nutzt lediglich eine kostengünstigere Variante für ihre Absicherung im Krankheitsfall im Rahmen der Mitversicherung über ihren Ehemann bei der KVB. Die Mitversicherung bei der KVB besteht nach der Satzung der KVB unabhängig davon, ob die Klägerin nebenher selbst noch über einen eigenen Krankenversicherungsschutz aus der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt. Dies bedeutet, dass der Ehegatte für die Klägerin schon in der Vergangenheit einen entsprechenden Leistungsanspruch hatte und auch jeweils den Beitrag unter Einbeziehung von Angehörigen zu zahlen hatte, obwohl die Klägerin eine eigene Krankenversicherung nach den Regelungen des SGB V z. B. als abhängig Beschäftigte (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V), als Rentenantragstellerin oder jetzt als Rentenbezieherin (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) hatte bzw. gehabt hätte. Die Beitragshöhe, die der Ehemann der Klägerin zu entrichten hatte, orientierte und orientiert sich dabei nicht an dem zu versichernden individuellen Risiko - wie etwa bei einer privaten Krankenversicherung -, sondern an dem zuvor verdienten Gehalt entsprechend einer im Anhang der Satzung der KVB festgelegten Beitragstafel. Die Klägerin hat durch die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V Beitragsaufwendungen erspart, die ihr mindestens zur Hälfte oblegen hätten (§ 249 a SGB V) bzw. für die sie im Falle einer eigenen freiwilligen oder privaten Krankenversicherung von der Beklagten auch einen entsprechenden Zuschuss nach § 106 SGB VI erhalten hätte. Eine Absicherung für den Fall der Krankheit ist jetzt ausschließlich über die Beitragsleistung und Mitgliedschaft des Ehemannes gewährleistet, aber diese Absicherung hat die Klägerin unzweifelhaft. Ein existenzbedrohender Zustand, der unter dem Aspekt des Eigentumsschutzes aus Art 14 Abs 1 GG eine Zahlungspflicht der Beklagten gebieten könnte, liegt auch hinsichtlich Art und Umfang der gewählten Absicherung für den Fall der Krankheit nicht vor, die Leistungen entsprechen den Leistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes.

Die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 17.09.2007 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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