L 11 AS 802/11 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 689/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 802/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
Beschwerde ist zu verwerfen, wenn SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.10.2011 wird verworfen.

Gründe:

I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -).
Mit der zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage begehrt die Klägerin Alg II. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG abgelehnt (Beschluss vom 01.10.2011). Die Klägerin sei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht außerstande, die Kosten der Prozessführung durch Einsatz ihres Vermögens zu decken; sie sei Mitglied des VdK. Es komme nicht darauf an, ob sie tatsächlich vom VdK vertreten werde. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat die Klägerin "sofortige" Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine tatsächliche Vertretung durch den VdK liege nicht vor. Das SG habe eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die diskutabel sei.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. So ist es hier. Das SG hat das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der Vermögensverhältnisse der Klägerin verneint.
Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des SG hinsichtlich der Frage des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu prüfen.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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