Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1058/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 614/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung, wenn Berufungsstreitwert überschritten
I. Auf die Beschwerde der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.06.2010 dahingehend abgeändert, dass die Berufung zulässig ist.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III. Den Klägern wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bis zur Höhe von 150,00 EUR ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger u.a. die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs in Höhe von 77,40 EUR monatlich und weiteren Versicherungsbeiträgen (58,68 EUR = 88,68 EUR abzügl. 30,00 EUR Pauschale) als zusätzliche Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) begehrt. Damit ist die Berufungssumme von 750,00 EUR selbst dann überschritten, wenn sich der Rechtsstreit lediglich auf den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 bezieht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war entsprechend dem Antrag der Kläger auf 150,00 EUR zu begrenzen. Die als Vermögen einzusetzende Rechtsschutzversicherung der Kläger sieht eine solche Selbstbeteiligung vor. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
III. Den Klägern wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bis zur Höhe von 150,00 EUR ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.
Gründe:
Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kläger u.a. die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs in Höhe von 77,40 EUR monatlich und weiteren Versicherungsbeiträgen (58,68 EUR = 88,68 EUR abzügl. 30,00 EUR Pauschale) als zusätzliche Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) begehrt. Damit ist die Berufungssumme von 750,00 EUR selbst dann überschritten, wenn sich der Rechtsstreit lediglich auf den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 bezieht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war entsprechend dem Antrag der Kläger auf 150,00 EUR zu begrenzen. Die als Vermögen einzusetzende Rechtsschutzversicherung der Kläger sieht eine solche Selbstbeteiligung vor. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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