Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1112/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 139/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulässigkeit der Berufung bei Überschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes.
I. Auf die Beschwerde der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.10.2011 abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Im Rahmen des mit Schreiben vom 19.11.2008 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehren die Kläger Unterkunfts- und Heizungskosten (UHK) in Höhe von 575,00 EUR monatlich für die Zeit von Mai bis Juni 2006, von September bis November 2007 und vom 06.03.2008 bis 30.09.2008. Bewilligt worden sind jedoch mit dem allein streitgegenständlichen Bescheid vom 17.12.2008 in der Fassung der vier Änderungsbescheide vom 09.06.2009 UHK in Höhe von 485,00 EUR monatlich (für März 2008 anteilig) bzw. für September bis November 2007 lediglich 410,00 EUR, sodass die Kläger UHK von mehr als 750,00 EUR für diese Zeiträume begehren.
Die Erklärung der Klägerbevollmächtigten vom 22.05.2009 gegenüber dem Beklagten stellt keinen Verzicht auf die Weiterverfolgung der erhobenen Ansprüche dar, vielmehr ist mit dem Widerspruchsbescheid vom 04.08.2010 abschließend über den Überprüfungsantrag laut Schreiben vom 19.11.2008 mit Bescheid vom 17.12.2008 in der Fassung der 4 Änderungsbescheide vom 09.06.2009 entschieden worden. Dagegen haben die Kläger zulässigerweise Klage erhoben, denn die Änderungsbescheide vom 09.06.2009 sind zwar begünstigend, allerdings wurde dem Antragsbegehren nicht in vollem Umfange stattgegeben; es handelt sich somit lediglich um Teilabhilfebescheide im Rahmen des gegen den Bescheid vom 17.12.2008 laufenden Widerspruchsverfahrens.
Offen gelassen werden kann deshalb, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht nachvollziehbar ist, nachdem vom Beklagten wie auch später vom SG in der mündlichen Verhandlung die Frage des streitgegenständlichen Zeitraumes angesprochen worden war und der Zeitraum vom 01.12.2007 bis 03.03.2008 nicht von den Änderungsbescheiden vom 09.06.2009 erfasst ist, der Kläger aber nur diese angefochten hat. Ob der Überprüfungsbescheid vom 08.07.2009 wirksam ergangen und bestandskräftig geworden ist, ist daher nicht entscheidungserheblich und vom SG auch nicht abschließend entschieden worden. Der Hinweis, das SG sei von einem Auszug des F. A. im September 2009 ausgegangen, entbehrt ebenfalls der Grundlage, denn das SG hat im Rahmen des Tatbestandes allein den Inhalt des Änderungsbescheides vom 03.09.2007 wiedergegeben. Eine Feststellung aber, dass dies tatsächlich so gewesen sei, hat das SG nicht getroffen. Der Inhalt des erlassenen Bescheides vom 03.09.2007 aber musste den Klägern bekannt sein, sodass diese sich jederzeit dazu hätten äußern können.
Nach alledem war die Berufung zulässig.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Im Rahmen des mit Schreiben vom 19.11.2008 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehren die Kläger Unterkunfts- und Heizungskosten (UHK) in Höhe von 575,00 EUR monatlich für die Zeit von Mai bis Juni 2006, von September bis November 2007 und vom 06.03.2008 bis 30.09.2008. Bewilligt worden sind jedoch mit dem allein streitgegenständlichen Bescheid vom 17.12.2008 in der Fassung der vier Änderungsbescheide vom 09.06.2009 UHK in Höhe von 485,00 EUR monatlich (für März 2008 anteilig) bzw. für September bis November 2007 lediglich 410,00 EUR, sodass die Kläger UHK von mehr als 750,00 EUR für diese Zeiträume begehren.
Die Erklärung der Klägerbevollmächtigten vom 22.05.2009 gegenüber dem Beklagten stellt keinen Verzicht auf die Weiterverfolgung der erhobenen Ansprüche dar, vielmehr ist mit dem Widerspruchsbescheid vom 04.08.2010 abschließend über den Überprüfungsantrag laut Schreiben vom 19.11.2008 mit Bescheid vom 17.12.2008 in der Fassung der 4 Änderungsbescheide vom 09.06.2009 entschieden worden. Dagegen haben die Kläger zulässigerweise Klage erhoben, denn die Änderungsbescheide vom 09.06.2009 sind zwar begünstigend, allerdings wurde dem Antragsbegehren nicht in vollem Umfange stattgegeben; es handelt sich somit lediglich um Teilabhilfebescheide im Rahmen des gegen den Bescheid vom 17.12.2008 laufenden Widerspruchsverfahrens.
Offen gelassen werden kann deshalb, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht nachvollziehbar ist, nachdem vom Beklagten wie auch später vom SG in der mündlichen Verhandlung die Frage des streitgegenständlichen Zeitraumes angesprochen worden war und der Zeitraum vom 01.12.2007 bis 03.03.2008 nicht von den Änderungsbescheiden vom 09.06.2009 erfasst ist, der Kläger aber nur diese angefochten hat. Ob der Überprüfungsbescheid vom 08.07.2009 wirksam ergangen und bestandskräftig geworden ist, ist daher nicht entscheidungserheblich und vom SG auch nicht abschließend entschieden worden. Der Hinweis, das SG sei von einem Auszug des F. A. im September 2009 ausgegangen, entbehrt ebenfalls der Grundlage, denn das SG hat im Rahmen des Tatbestandes allein den Inhalt des Änderungsbescheides vom 03.09.2007 wiedergegeben. Eine Feststellung aber, dass dies tatsächlich so gewesen sei, hat das SG nicht getroffen. Der Inhalt des erlassenen Bescheides vom 03.09.2007 aber musste den Klägern bekannt sein, sodass diese sich jederzeit dazu hätten äußern können.
Nach alledem war die Berufung zulässig.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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