L 11 AS 469/12 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 946/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 469/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2012 - S 8 AS 946/11 - wird zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

III. Der Klägerin wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, ohne Ratenzahlung beigeordnet.

Gründe:

Das SG weicht hinsichtlich der Heizkostennachzahlung (Rechnung vom 14.09.2009) von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab.

Auch hinsichtlich des Verzichts auf den Erlass eines Bescheides sowie eines Widerspruchsbescheides als Klagevoraussetzung liegt ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung vor. Dabei übersieht das SG zusätzlich, dass der Kläger eine Untätigkeitsklage erheben wollte und dass mit Bescheid vom 01.12.2009 die Leistungen ab 01.09.2009 versagt worden sind, es sich also ggf. um einen vom Klägervertreter am 21.01.2011 gestellten Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gehandelt hat.

Nach alledem war die Berufung zuzulassen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war zu bewilligen (§119 Abs 1 Satz 2 Zivilprozessordnung).
Rechtskraft
Aus
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