Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 1106/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 605/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Vorläufige Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für dieTätigkeit als angestellter Syndikusanwalt.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.06.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als angestellter Syndikusanwalt.
Der 1985 geborene Antragsteller hat die Ausbildung zum Volljuristen absolviert. Sein Versicherungsverlauf weist aktuell Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 53 Monaten sowie sechs Monate an geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung auf. Mit insgesamt 59 Monaten wird die allgemeine Wartezeit derzeit noch nicht erfüllt. Nach Beendigung des - nachversicherten - Vorbereitungsdienstes war er ab 3.07.2012 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Am 11.07.2012 beantragte er für diese Tätigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 08.08.2012 lehnte diese eine Befreiung ab, da der Antragsteller als selbstständiger Rechtsanwalt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege.
Am 31.08.2012 beantragte der Antragsteller erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er gab nunmehr an, seit 01.08.2012 als "Juniormanager Sportrecht" (juristischer Berater) bei der "S. GmbH" angestellt und weiterhin Mitglied der berufsständischen Versorgung der Rechtsanwaltskammer zu sein. Mit Bescheid vom 19.10.2012 erteilte die Antragsgegnerin für die angegebene Tätigkeit ab 01.08.2012 die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. Ein Antrag auf Beitragserstattung wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.05.2013 abgelehnt, da seit dem Ende der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht die erforderlichen 24 Kalendermonate abgelaufen waren.
Am 14.11.2013 ging ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Antragsgegnerin ein. Der Antragsteller teilte nunmehr mit, ab dem 01.11.2013 bei der Firma "C. GmbH" als Rechtsanwalt angestellt und weiterhin Mitglied der berufsständischen Versorgung der Rechtsanwaltskammer zu sein. Der Arbeitgeber teilte mit, dass der Antragsteller in dieser Tätigkeit rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend wie auch rechtsvermittelnd tätig sei. Mit Bescheid vom 11.06.2014 lehnte die Antragsgegnerin eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Zwar sei der Antragsteller aufgrund seiner Zulassung zum Rechtsanwalt Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgung, diese Pflichtmitgliedschaft bestehe jedoch nicht wegen der Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der C. GmbH. Denn er stehe dort in einem festen Anstellungsverhältnis und sei damit nicht als Rechtsanwalt tätig. Abschriften diese Entscheidung übermittelte die Antragsgegnerin an den Arbeitgeber sowie an die Einzugsstelle.
Am 18.06.2014 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und stellte gleichzeitig Antrag beim Sozialgericht München (SG), im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.06.2014 anzuordnen. Die sofortige Vollziehung der angegriffenen Entscheidung stelle eine unbillige Härte dar. Die Antragsgegnerin habe seinen Antrag bewusst hinausgezögert, um die Syndikus-Entscheidungen des Bundessozialgerichtes abzuwarten. Hätte sie unmittelbar entschieden, hätte sie aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis positiv über seine Befreiung entscheiden müssen. Es sei auch keineswegs gesichert, dass die vom Bundessozialgericht getroffenen Entscheidungen vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werde bzw. der Gesetzgeber nicht alsbald Abhilfe schaffen werde. Aufgrund der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei er - bei Beibehaltung seiner Anwaltszulassung - erheblichen finanziellen Mehrbelastungen ausgesetzt, da das zuständige Versorgungswerk auch in diesem Fall weiterhin 3/10 des monatlichen Beitrags erheben und auch rückwirkend nur 7/10 der gezahlten Beiträge an die Antragsgegnerin auskehren würde. Nicht zuletzt müsse auch sein Arbeitgeber aufgrund der eingetretenen gesetzlichen Versicherungspflicht die Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren. Zur Vermeidung dieser Konsequenzen wäre er letztlich gezwungen, seinen Kanzleibetrieb auf- und die Zulassung zurückzugeben. Die Zulassung sei aber Voraussetzung für seine Tätigkeit als Syndikusanwalt.
Mit Beschluss vom 27.06.2014 lehnte das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.06.2014 ab. Es sei mehr als fraglich, ob der Antragsteller bisher beschwert sei, da ein Beitragsforderungsbescheid noch nicht erlassen worden sei. Jedenfalls fehle ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller könne zunächst die Entscheidung über den Widerspruch abwarten und Anfechtungsklage erheben.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 10.07.2014 Beschwerde ein. Aufgrund der geschilderten Konsequenzen der gesetzlichen Versicherungspflicht sei von einer Beschwer wie auch von einem Anordnungsgrund auszugehen. Das SG habe sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das SG Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Entgegen der Auffassung des SG wie auch des Antragstellers ist maßgebliches Rechtsschutzziel vorliegend jedoch nicht die Anordnung respektive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels. Es ist keine Fallkonstellation gegeben, in welcher dem Antragsteller eine bestehende Rechtsposition entzogen worden wäre (Anfechtungssituation) und drohende Nachteile es erforderlich machen würden, den Vollzug dieser Entziehung vorläufig auszusetzen. Insbesondere liegt keine Aufhebung einer erteilten Befreiung durch die Antragsgegnerin vor, für welche § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG einschlägig wäre (vgl. Meyer/Ladewig, SGG, 10. Auflage, Rn. 13a zu § 86a). Die von der Antragsgegnerin ausdrücklich nur bezüglich der Tätigkeit für die S. GmbH ausgesprochene Befreiung konnte insoweit für die Tätigkeit als Syndikusanwalt bei der C. GmbH keine Wirkung entfalten. Denn die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI wirkt ausschließlich für die konkrete Tätigkeit, für welche sie ausgesprochen wurde (vgl. Kassler Kommentar, Gürtner, Rn. 3 a.E. zu § 6 SGB VI). Damit ist vorliegend von einer sog. Verpflichtungssituation auszugehen, in welcher vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG gewährleistet wird (Meyer/Ladewig, SGG, Rn. 24 zu § 86b). Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist demzufolge dahingehend zu interpretieren, dass er begehrt, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für seine Tätigkeit bei der C. GmbH die vorläufige Befreiung von der gem. § 1 Nr. 1 SGB VI kraft Gesetzes bestehenden Rentenversicherungspflicht zu erteilen.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch - wie hier - zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hierbei voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch wie auch ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen, § 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO). Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Er ist identisch mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch. Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) der begehrten Sicherung oder vorläufigen Regelung zur Abwendung der Gefahr einer Rechtsvereitelung bzw. zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Hierbei hat durch das erkennende Gericht eine lediglich summarische Prüfung der Rechtslage zu erfolgen (Meyer-Ladewig, Rdnrn.16c, 23 ff., 29a zu § 86b SGG).
Unter diesen Prämissen ist vorliegend bereits ein Anordnungsanspruch im Sinne einer das Begehren des Klägers stützenden materiell-rechtlichen Regelung nicht erkennbar. Der Senat vermag im Wege der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg haben könnte. Das Bundessozialgericht hat in insgesamt drei Musterverfahren zu verschiedenen Konstellationen (Urteile vom 03.04.2014, B 5 RE 3/14, B 5 RE 9/14, B 5 RE13/14, noch nicht veröffentlicht) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass von allgemeinwirtschaftlichen Unternehmen angestellte Syndikusanwälte in dieser Eigenschaft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zugleich als selbstständige Rechtsanwälte tätig sein können. Für diese konkrete Tätigkeit kann es zu keiner Überschneidung von unterschiedlichen Sicherungssystemen kommen, welche eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rechtfertigen würde (Terminbericht des Bundessozialgerichtes Nr. 14/14 vom 04.04.2014). Diese Einschätzung ist ohne Zweifel auch für den Fall des Antragstellers einschlägig. Soweit dieser vorträgt, die Antragsgegnerin habe über seinen Befreiungsantrag im Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht zeitnah entschieden, hätte es ihm freigestanden, Untätigkeitsklage zu erheben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Deutsche Rentenversicherung bereits deutlich vor den genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert hatte, Syndikusanwälten keine Befreiungen mehr zu erteilen. Anderenfalls wäre es nicht zu der Vielzahl aktueller landes- und nunmehr auch bundessozialgerichtlicher Entscheidungen zu dieser Frage gekommen.
Darüber hinaus übersieht der Antragsteller, dass ihm durch die gesetzliche Versicherungspflicht zwar zunächst Schwierigkeiten organisatorischer wie auch mögliche Belastungen finanzieller Art drohen mögen. Diese Nachteile werden jedoch durch erhebliche Vorteile wieder aufgewogen. So erhält der Antragsteller durch die Absicherung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Ansprüche auf Altersversorgung. Auch wird durch die gesetzliche Rentenversicherung Schutz im Hinblick auf eine mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährleistet. Daneben erwachsen dem Antragsteller Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie auch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Im Hinblick auf diese Vorteile vermag der Senat auch einen Anordnungsgrund nicht zu erkennen. Im Falle des Vollzugs der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht entstehen dem Antragsteller demnach keine erheblichen, nicht anders wieder gut zu machenden Nachteile, welche Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 86b Abs. 2 SGG erfordern würden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als angestellter Syndikusanwalt.
Der 1985 geborene Antragsteller hat die Ausbildung zum Volljuristen absolviert. Sein Versicherungsverlauf weist aktuell Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 53 Monaten sowie sechs Monate an geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung auf. Mit insgesamt 59 Monaten wird die allgemeine Wartezeit derzeit noch nicht erfüllt. Nach Beendigung des - nachversicherten - Vorbereitungsdienstes war er ab 3.07.2012 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Am 11.07.2012 beantragte er für diese Tätigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 08.08.2012 lehnte diese eine Befreiung ab, da der Antragsteller als selbstständiger Rechtsanwalt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege.
Am 31.08.2012 beantragte der Antragsteller erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er gab nunmehr an, seit 01.08.2012 als "Juniormanager Sportrecht" (juristischer Berater) bei der "S. GmbH" angestellt und weiterhin Mitglied der berufsständischen Versorgung der Rechtsanwaltskammer zu sein. Mit Bescheid vom 19.10.2012 erteilte die Antragsgegnerin für die angegebene Tätigkeit ab 01.08.2012 die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. Ein Antrag auf Beitragserstattung wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.05.2013 abgelehnt, da seit dem Ende der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht die erforderlichen 24 Kalendermonate abgelaufen waren.
Am 14.11.2013 ging ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Antragsgegnerin ein. Der Antragsteller teilte nunmehr mit, ab dem 01.11.2013 bei der Firma "C. GmbH" als Rechtsanwalt angestellt und weiterhin Mitglied der berufsständischen Versorgung der Rechtsanwaltskammer zu sein. Der Arbeitgeber teilte mit, dass der Antragsteller in dieser Tätigkeit rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend wie auch rechtsvermittelnd tätig sei. Mit Bescheid vom 11.06.2014 lehnte die Antragsgegnerin eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Zwar sei der Antragsteller aufgrund seiner Zulassung zum Rechtsanwalt Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgung, diese Pflichtmitgliedschaft bestehe jedoch nicht wegen der Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der C. GmbH. Denn er stehe dort in einem festen Anstellungsverhältnis und sei damit nicht als Rechtsanwalt tätig. Abschriften diese Entscheidung übermittelte die Antragsgegnerin an den Arbeitgeber sowie an die Einzugsstelle.
Am 18.06.2014 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und stellte gleichzeitig Antrag beim Sozialgericht München (SG), im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.06.2014 anzuordnen. Die sofortige Vollziehung der angegriffenen Entscheidung stelle eine unbillige Härte dar. Die Antragsgegnerin habe seinen Antrag bewusst hinausgezögert, um die Syndikus-Entscheidungen des Bundessozialgerichtes abzuwarten. Hätte sie unmittelbar entschieden, hätte sie aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis positiv über seine Befreiung entscheiden müssen. Es sei auch keineswegs gesichert, dass die vom Bundessozialgericht getroffenen Entscheidungen vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werde bzw. der Gesetzgeber nicht alsbald Abhilfe schaffen werde. Aufgrund der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei er - bei Beibehaltung seiner Anwaltszulassung - erheblichen finanziellen Mehrbelastungen ausgesetzt, da das zuständige Versorgungswerk auch in diesem Fall weiterhin 3/10 des monatlichen Beitrags erheben und auch rückwirkend nur 7/10 der gezahlten Beiträge an die Antragsgegnerin auskehren würde. Nicht zuletzt müsse auch sein Arbeitgeber aufgrund der eingetretenen gesetzlichen Versicherungspflicht die Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren. Zur Vermeidung dieser Konsequenzen wäre er letztlich gezwungen, seinen Kanzleibetrieb auf- und die Zulassung zurückzugeben. Die Zulassung sei aber Voraussetzung für seine Tätigkeit als Syndikusanwalt.
Mit Beschluss vom 27.06.2014 lehnte das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11.06.2014 ab. Es sei mehr als fraglich, ob der Antragsteller bisher beschwert sei, da ein Beitragsforderungsbescheid noch nicht erlassen worden sei. Jedenfalls fehle ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller könne zunächst die Entscheidung über den Widerspruch abwarten und Anfechtungsklage erheben.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 10.07.2014 Beschwerde ein. Aufgrund der geschilderten Konsequenzen der gesetzlichen Versicherungspflicht sei von einer Beschwer wie auch von einem Anordnungsgrund auszugehen. Das SG habe sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das SG Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Entgegen der Auffassung des SG wie auch des Antragstellers ist maßgebliches Rechtsschutzziel vorliegend jedoch nicht die Anordnung respektive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels. Es ist keine Fallkonstellation gegeben, in welcher dem Antragsteller eine bestehende Rechtsposition entzogen worden wäre (Anfechtungssituation) und drohende Nachteile es erforderlich machen würden, den Vollzug dieser Entziehung vorläufig auszusetzen. Insbesondere liegt keine Aufhebung einer erteilten Befreiung durch die Antragsgegnerin vor, für welche § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG einschlägig wäre (vgl. Meyer/Ladewig, SGG, 10. Auflage, Rn. 13a zu § 86a). Die von der Antragsgegnerin ausdrücklich nur bezüglich der Tätigkeit für die S. GmbH ausgesprochene Befreiung konnte insoweit für die Tätigkeit als Syndikusanwalt bei der C. GmbH keine Wirkung entfalten. Denn die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI wirkt ausschließlich für die konkrete Tätigkeit, für welche sie ausgesprochen wurde (vgl. Kassler Kommentar, Gürtner, Rn. 3 a.E. zu § 6 SGB VI). Damit ist vorliegend von einer sog. Verpflichtungssituation auszugehen, in welcher vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG gewährleistet wird (Meyer/Ladewig, SGG, Rn. 24 zu § 86b). Das Rechtsschutzziel des Antragstellers ist demzufolge dahingehend zu interpretieren, dass er begehrt, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für seine Tätigkeit bei der C. GmbH die vorläufige Befreiung von der gem. § 1 Nr. 1 SGB VI kraft Gesetzes bestehenden Rentenversicherungspflicht zu erteilen.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch - wie hier - zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hierbei voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch wie auch ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen, § 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO). Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Er ist identisch mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch. Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) der begehrten Sicherung oder vorläufigen Regelung zur Abwendung der Gefahr einer Rechtsvereitelung bzw. zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Hierbei hat durch das erkennende Gericht eine lediglich summarische Prüfung der Rechtslage zu erfolgen (Meyer-Ladewig, Rdnrn.16c, 23 ff., 29a zu § 86b SGG).
Unter diesen Prämissen ist vorliegend bereits ein Anordnungsanspruch im Sinne einer das Begehren des Klägers stützenden materiell-rechtlichen Regelung nicht erkennbar. Der Senat vermag im Wege der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg haben könnte. Das Bundessozialgericht hat in insgesamt drei Musterverfahren zu verschiedenen Konstellationen (Urteile vom 03.04.2014, B 5 RE 3/14, B 5 RE 9/14, B 5 RE13/14, noch nicht veröffentlicht) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass von allgemeinwirtschaftlichen Unternehmen angestellte Syndikusanwälte in dieser Eigenschaft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zugleich als selbstständige Rechtsanwälte tätig sein können. Für diese konkrete Tätigkeit kann es zu keiner Überschneidung von unterschiedlichen Sicherungssystemen kommen, welche eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rechtfertigen würde (Terminbericht des Bundessozialgerichtes Nr. 14/14 vom 04.04.2014). Diese Einschätzung ist ohne Zweifel auch für den Fall des Antragstellers einschlägig. Soweit dieser vorträgt, die Antragsgegnerin habe über seinen Befreiungsantrag im Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht zeitnah entschieden, hätte es ihm freigestanden, Untätigkeitsklage zu erheben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Deutsche Rentenversicherung bereits deutlich vor den genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert hatte, Syndikusanwälten keine Befreiungen mehr zu erteilen. Anderenfalls wäre es nicht zu der Vielzahl aktueller landes- und nunmehr auch bundessozialgerichtlicher Entscheidungen zu dieser Frage gekommen.
Darüber hinaus übersieht der Antragsteller, dass ihm durch die gesetzliche Versicherungspflicht zwar zunächst Schwierigkeiten organisatorischer wie auch mögliche Belastungen finanzieller Art drohen mögen. Diese Nachteile werden jedoch durch erhebliche Vorteile wieder aufgewogen. So erhält der Antragsteller durch die Absicherung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Ansprüche auf Altersversorgung. Auch wird durch die gesetzliche Rentenversicherung Schutz im Hinblick auf eine mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährleistet. Daneben erwachsen dem Antragsteller Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie auch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Im Hinblick auf diese Vorteile vermag der Senat auch einen Anordnungsgrund nicht zu erkennen. Im Falle des Vollzugs der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht entstehen dem Antragsteller demnach keine erheblichen, nicht anders wieder gut zu machenden Nachteile, welche Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 86b Abs. 2 SGG erfordern würden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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