L 11 AS 277/16 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 60/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 277/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen durch den Antragsteller ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.03.2016 - S 18 AS 60/16 - wird verworfen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten des Umgangs der Klägerin mit ihrem minderjährigen Sohn als Mehrbedarf.

Den Antrag der Klägerin, die Kosten für den Umgang mit ihrem minderjährigen Sohn im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.

Das SG hat PKH mit Ratenzahlung in Höhe von 50,00 EUR monatlich bewilligt (Beschluss vom 02.03.2016) und auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses hingewiesen.

Die Klägerin hat "sofortige Beschwerde" gegen diesen Beschluss zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Raten seien nicht zu zahlen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die von der Klägerin erhobene "sofortige Beschwerde" ist nicht zulässig.

Gemäß §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Daher ist die Beschwerde unstatthaft, mit der die Höhe festgesetzter Ratenzahlungen beanstandet wird, da insoweit eine PKH-Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 172 Rdnr. 6g m.w.N.).

Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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