Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 8/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 817/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hat ein Versicherter unmittelbar vor Beginn medizinischer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zeitgleich Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II ("aufstockende" Leistungen) bezogen, ist das Übergangsgeld nur aus dem bisherigen Arbeitslosengeld I zu berechen. Eine weitergehende Zahlung von Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II (hier als Vorschuss nach § 25 SGB II) kann nicht beansprucht werden, da die "Aufstockungsleistungen" nicht in Bezug zu früheren Beiragszahlungen stehen.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 221,59 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten aus Übergangsgeld in Sachen A. hat.
Die 1956 geborene A. (Versicherte) beantragte beim Kläger am 30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und erhielt mit Bescheid vom 10.01.2012 für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Leistungen vorläufig bewilligt (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III); es seien noch weitere Unterlagen hinsichtlich der Stromabrechnung vorzulegen. Es handelte sich dabei um sogenannte Aufstockungsleistungen zu zeitgleich bewilligten Leistungen nach dem SGB III. Die monatliche Leistung wurde für Dezember 2011 mit 286,00 Euro und für die Monate im Jahr 2012 mit je 296,00 Euro angesetzt.
Die Versicherte beantragte außerdem bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die ihr mit Bescheid vom 23.11.2011 bewilligt wurden. Die Maßnahme wurde vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 in der F-Klinik in Bad W. durchgeführt.
Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 01.02.2012 darüber in Kenntnis, dass die Versicherte für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme kalendertäglich 13,80 Euro Übergangsgeld erhalte, wobei für die Berechnung von einem Regelentgelt von kalendertäglich 29,12 Euro ausgegangen worden sei. Grundlage hierfür war offensichtlich der vor und nach der Reha-Maßnahme bestehende Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosengeld I. Dieses war während der Rehabilitationsmaßnahme nicht gezahlt worden. Der Kläger antwortete der Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2012: Bezugnehmend auf das Schreiben vom 01.02.2012 werde ein Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht. Es werde noch geprüft, ob darüber hinaus Übergangsgeld aufstockend zu zahlen gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 02.03.2012 stellte der Kläger fest, dass der Versicherten bis zum 28.12.2011 Arbeitslosengeld I zugeflossen sei. Ab dem 29.12.2011 bis 19.01.2012 habe sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten und ab dem 20.01.2012 beziehe sie wieder Arbeitslosengeld I. Im Monat Dezember 2011 und Januar 2012 sei eine Überzahlung in Höhe von je 13,80 Euro entstanden, die mit zukünftigen Leistungen verrechnet werde. Die bewilligte Leistung belaufe sich für Dezember 2011 auf 272,20 Euro und für Januar 2012 auf 282,20 Euro.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Es sei ein Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 221,59 Euro in dem Zeitraum der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme angefallen und die Beklagte sei hierfür erstattungspflichtig. Die Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei keine "Oder"-Vorschrift, da sich zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz lediglich ein Strichpunkt befinde.
Die Beklagte erwiderte, dass eine Negativmeldung bezüglich Erstattungsanspruch des Klägers bei der Beklagten am 02.03.2012 per Fax eingegangen sei. Daraufhin sei das mit Bescheid vom 31.01.2012 einbehaltene Übergangsgeld an die Versicherte ausgezahlt worden. Der neuerlich geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers vom 06.03.2012 sei erst am 08.03.2012 eingegangen. Die Nachzahlung des Übergangsgeldes sei zuvor bereits am 07.03.2012 mit befreiender Wirkung zur Zahlung angewiesen worden. In einem Aktenvermerk hielt die Beklagte hierzu fest, dass das Übergangsgeld mit Einbehaltung berechnet worden sei und mit 14-tägigem Erstattungsanspruch an das Jobcenter Bayreuth gemeldet worden sei. Nach Ende der 14-Tagesfrist und Mitteilung des Jobcenters, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, sei das Übergangsgeld am 07.03.2012 an die Versicherte ausgezahlt worden.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 22.03.2012 geltend, dass es sich bei der Erstattungsforderung in Höhe von 221,59 Euro um eine zusätzliche Erstattungspflicht handele, die von der Beklagten bisher nicht beachtet worden sei. Die Versicherte habe nämlich sowohl Anspruch gehabt auf Übergangsgeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld I-Bezuges, was von der Beklagten auch ausbezahlt worden sei, als auch in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II-Bezuges, was von der Beklagten noch gar nicht ausbezahlt worden sei.
Die Beklagte entgegnete, dass bei zeitgleichem Bezug von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II das Arbeitslosengeld II den Charakter einer ergänzenden Sozialhilfeleistung habe. Wenn Versicherte in solchen Fällen aus dem Arbeitslosengeld - gemeint ist Arbeitslosengeld I - Anspruch auf Übergangsgeld hätten, sei auch während der Rehabilitation das Übergangsgeld grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Arbeitslosengeld II aufzustocken. In diesen Fällen bestehe neben Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld - d.h. ALG I - kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II. Außerdem sei mit Faxmitteilung vom 02.03.2012 vom Kläger mitgeteilt worden, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Das zustehende Übergangsgeld sei daraufhin in voller Höhe ausgezahlt worden. Nachdem für die Versicherte neben dem Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld (ALG I) kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II bestanden habe, stehe kein Erstattungsbetrag mehr zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 01.08.2012 hat der Kläger am 02.08.2012 eine Leistungsklage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben (Aktenzeichen zunächst S 7 R 733/12); die Beklagte sei zu verurteilen, an den Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 221,59 Euro zu zahlen. Die Klägerseite habe einen Erstattungsanspruch zwar zunächst nicht geltend gemacht gehabt, jedoch sei nach der weiteren Prüfung bezüglich einer Aufstockung des Übergangsgeldes dies erfolgt und dies sei der Beklagten auch so mitgeteilt worden. Der Erstattungsanspruch sei bezüglich der Aufstockung des Übergangsgeldes geltend gemacht worden. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2012 abgelehnt.
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt: Die Höhe des Übergangsgeldes regele sich nach § 21 SGB VI. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sei keine "Oder"-Vorschrift, da sich zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz lediglich ein Strichpunkt befinde. Die Versicherte habe daher sowohl Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld I-Bezuges als auch in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II-Bezuges. Der Kläger wäre in der geltend gemachten Höhe nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, wenn die Leistung der Beklagten rechtzeitig gezahlt worden wäre. Also stehe dem Kläger nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zu, da insoweit der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gelte. Die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richte sich nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II iVm § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III; d.h. gemäß § 335 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB III sei von der Beklagten der Betrag zu erstatten, der von ihr als Krankenversicherungsbeitrag hätte geleistet werden müssen. Dies gelte nach § 335 Abs. 5 SGB III auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Die Beklagte hat entgegnet, dass die Versicherte während der Dauer der Rehabilitationsleistung vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 4 SGB VI iVm § 47b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von kalendertäglich 13,80 Euro erhalten habe. Die Versicherte habe unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung Arbeitslosengeld I in gleicher Höhe bezogen. Die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes I sei von der zuständigen Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 23.12.2011 mit Wirkung ab 29.12.2011 aufgehoben worden. Das nach § 21 Abs. 4 SGB VI iVm § 47b SGB V berechnete Übergangsgeld sei am 07.03.2012 in gesamter Höhe an die Versicherte ausbezahlt worden. Weder die Agentur für Arbeit Bayreuth noch der Kläger hätten einen Erstattungsanspruch auf die an die Versicherte ausgezahlte Übergangsgeldzahlung in Höhe von 289,80 Euro erhoben. Ein weitergehender Anspruch auf Übergangsgeld bestehe nach § 20 SGB VI nicht. Das Arbeitslosengeld II habe den Charakter der ergänzenden Sozialhilfe. Da die Versicherte aus dem Arbeitslosengeld I Anspruch auf Übergangsgeld gehabt habe, sei auch während der Rehabilitation das Übergangsgeld grundsätzlich von der Klägerseite aufzustocken. Neben dem Übergangsgeldanspruch aus dem Arbeitslosengeld I bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II. Insofern könne auch keine weitere Erstattung an den Kläger erfolgen.
Die Klägerseite hat auf Kommentierungen von Kater in Kasseler Kommentar und von Hirsch in Reinhardt Kommentar zum SGB VI hingewiesen. Die Beklagte hat entgegnet, dass sich Kommentarstellen, die sich lediglich mit der Höhe des Übergangsgeldes befassen würden, nicht zielführend seien, wenn der Anspruch auf Übergangsgeld insoweit bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Zu verweisen sei auf die Kommentierung im Verbandskommentar zu § 20 SGB VI Rn. 4.
Die Klägerseite sieht § 20 SGB VI nicht als geeigneten Verweis. Im vorliegenden Fall sei nur die Höhe des Übergangsgeldes streitig.
Die Beklagte argumentiert nochmals, dass die Zahlungen nach dem SGB II hier den Charakter einer Sozialhilfeleistung hätten. Vor Inkrafttreten des SGB II sei in solchen Fällen vom Sozialamt Sozialhilfe gezahlt worden. Anspruch auf Übergangsgeld sei auch während der Rehabilitation grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzustocken. Eine Zahlung aus dem Arbeitslosengeld II in Form eines Übergangsgeldes aufgrund der Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 2. Hs SGB VI erfolge nur, wenn das Arbeitslosengeld II nicht im Rahmen der Aufstockung gezahlt werde. Von einem solchen Sachverhalt könne vorliegend nicht ausgegangen werden.
In einem Erörterungstermin vom 05.06.2013 ist die Bundestagsdrucksache 15/2816 zum Verfahren beigezogen worden und das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Die Klägerseite hat sodann die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und auf die Entscheidung im Verfahren S 7 R 1103/12 des SG Bayreuth vom 23.07.2013 (nicht veröffentlicht) verwiesen. Das Verfahren ist seitens des erstinstanzlichen Gerichts unter dem Aktenzeichen S 7 R 8/14 fortgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 18.06.2014 hat die Beklagte aufgrund eines Besprechungsergebnisses der gemeinsamen Arbeitsgruppe "Barleistungen" der Rentenversicherungsträger zu dem übersandten Urteil des SG Bayreuth Stellung genommen. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, wonach vorliegend kein Anspruch auf ergänzendes Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeld II-Aufstockungsbetrages bestehe. Durch die gesetzlichen Änderungen hätte es nicht zu einer Kostenverlagerung auf den Rentenversicherungsträger kommen sollen. § 25 SGB II regele lediglich den Anspruch auf Übergangsgeld bei vorangegangenem alleinigen Arbeitslosengeld II-Bezug, so BT-Drs. 15/4751, S. 44.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 09.09.2014 durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG) entschieden. Es hat die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages verurteilt und antragsgemäß wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Der Anspruch ergebe sich daraus, dass nach § 25 Satz 1 SGB II die Träger Leistungen als Vorschuss auf Leistungen der Rentenversicherung weiter erbringen würden. Hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung ordne § 25 Satz 3 SGB II die entsprechende Anwendung der Erstattungsregelung des § 102 SGB X an. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Versicherte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld habe. Die Beklagte habe der Versicherten mit Bescheid vom 01.02.2012 Übergangsgeld in Höhe von 13,80 Euro täglich für die Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 gewährt. Der Anwendungsbereich des § 25 SGB II sei damit eröffnet. § 102 SGB X unterscheide sich im Erstattungsumfang wesentlich von den anderen Erstattungsansprüchen der §§ 103 ff SGB X. In dieser Vorschrift sei der erstattungsberechtigte Leistungsträger insoweit privilegiert, als sich die Erstattungshöhe nach seinem Leistungsrecht bemesse. Damit könne der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II vom zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung aller rechtmäßigen Leistungen verlangen, die er nach Maßgabe des SGB II an den Arbeitslosengeld II-Bezieher erbracht habe. Hierauf deute auch die Formulierung in § 25 Satz 1 SGB II hin, in der von den bisherigen Leistungen die Rede sei. Allerdings umfasse der Vorschuss nicht alle SGB II-Leistungen, sondern nur die des Arbeitslosengeldes II, so dass auch die Erstattungsforderung nur in dieser Höhe rechtmäßig sei. Zu verweisen sei auf die Kommentierung in Eicher SGB II, § 25 Rn. 28. Dieser Auffassung stehe auch nicht der Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (Az. B 13 R 241/11 B - nach juris) entgegen. Im vorliegenden Fall sei nämlich keine Erstattung gegenüber weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft thematisiert. Auch aus der Historie der Gesetzesentstehung ergebe sich keine davon abweichende Anwendung. Unter Berücksichtigung des damals eindeutigen Wortlautes des Gesetzes habe der Gesetzgeber einen Gleichlauf in der Bezugshöhe zwischen Arbeitslosengeld II und Krankengeld sowie zwischen Krankengeld und Übergangsgeld erreichen wollen. Übergangsgeld sollte somit in Höhe des Arbeitslosengeldes II bezogen werden. Daran habe sich durch das anschließende Verwaltungsvereinfachungsgesetz nichts geändert. Aus der BT-Drs. 15/4751, S. 46 sei zu zitieren, dass die Regelung der Höhe des Übergangsgeldes bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation von Beziehern von Arbeitslosengeld II habe eigenständig geregelt werden sollen - eine nähere Ausführung hierzu finde sich nicht. Der weiteren Gesetzesbegründung habe sich nicht entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber durch die neue Formulierung eine inhaltliche Änderung gewollt habe. Damit habe sich nach Auffassung des Sozialgerichts keine Änderung im gesetzgeberischen Willen im Vergleich der Jahre 2003 und 2005 ergeben. Das Krankengeld und Übergangsgeld sollten in Höhe des Arbeitslosengeldes II bezogen werden. Bei dieser Wertung des § 21 Abs. 4 SGB VI ergebe sich auch kein Widerspruch zu § 25 Satz 3 SGB II iVm § 102 Abs. 2 SGB X. Der Gesetzgeber habe hier insgesamt auf § 102 SGB X verweisen können, da die Höhe des Übergangsgeldes und des Arbeitslosengeldes II nach dem Willen des Gesetzgebers gleich sein sollte.
Die Auffassung des Gerichts finde sich auch in der Kommentarliteratur wieder, so Haack in Juris PK § 21 SGB VI Rn. 21, Jabben in Beck scher Onlinekommentar Sozialrecht, § 21 SGB VI, Rn. 8 und Kater in: Kasseler Kommentar, § 21 SGB VI, Rn. 50. Für die Auffassung der Beklagten spreche allein deren Dienstanweisung zu § 20 (R 3.3.1.1), die aber in keiner Weise begründet werde und der das Gericht nicht gefolgt sei.
Auch wenn sich der Rechtsstreit nach Auffassung des Sozialgerichts nicht als rechtlich schwierig darstelle, werde die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2014 am 18.09.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung angegeben, dass nur zusätzlich erbrachte Arbeitslosengeld II-Leistungen bei der Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt bleiben müssten, was Gegenstand des Ergebnisses einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin gewesen sei. Nach Auffassung der Beklagten komme es auf die von der Kammer angedeutete Gesetzauslegungsproblematik bezüglich des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b iVm § 21 Abs. 4 SGB VI nicht an. Vielmehr gehe es um die Frage, ob eine grundsätzlich nicht versicherte Leistung Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes sein könne. Vor dem Inkrafttreten des SGB II habe ein Versicherter, der mit seinem Arbeitseinkommen oder Arbeitslosengeld seinen Lebensunterhalt nicht abdecken konnte, Sozialhilfe bezogen, die nicht beitragspflichtig gewesen sei. Folglich habe hieraus auch kein Übergangsgeld ermittelt werden können. Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II sei zwar eine ursprünglich beitragspflichtige Leistung geschaffen worden, die über § 20 Nr. 3b SGB VI Grundlage für Übergangsgeld sein könne, aber nur dann, wenn der Rehabilitand vor Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich diese Leistung bezogen habe und zuvor Pflichtbeiträge aus Arbeitsentgelt oder aus einer anderen versicherungspflichtigen Leistung entrichtet gehabt habe. Die Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II sei zwischenzeitlich beendet worden und stattdessen seien Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Das zusätzlich bezogene Arbeitslosengeld II (Aufstockungsfall) habe anders als das originäre Arbeitslosengeld II niemals der Beitragspflicht unterlegen. § 3 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe e SGB VI a.F. sei eingeführt worden, um klarzustellen, dass Arbeitslosengeld II im Aufstockungsfall keine versicherte Leistung darstellen solle. Da aber aufgestockte Arbeitslosengeld II-Leistungen auch in der Zeit, als grundsätzlich für diesen Bereich Versicherungspflicht vorlag, nicht der Beitragspflicht unterlagen, sondern primär Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld I oder originäres Arbeitslosengeld II Grundlage für die Versicherungspflicht gewesen seien, werde offenkundig, dass nur diese als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes in Betracht kämen, nicht aber im Wege der Aufstockung gezahltes Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber beabsichtige keine Kostenverlagerung vom steuerfinanzierten Bereich des SGB II hin zum beitragsfinanzierten Bereich des SGB VI. Ein Niedrigverdiener, der neben seinem Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld II als Aufstockungsbetrag erhalte, bekomme im Fall einer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld I aus dem Versichertenentgelt, daneben erhalte er Arbeitslosengeld II in Aufstockung als Leistung der Grundsicherung. Diese rechtliche Konstruktion stelle klar, dass es keine Kostenverlagerung vom steuerfinanzierten Bereich des SGB II hin zum beitragsfinanzierten Bereich des SGB III geben solle. Erst dann, wenn das Arbeitslosengeld II die Funktion einer Anschlusslohnersatzleistung übernehme, also dann, wenn diese zu einer Beitrags- oder Anrechnungszeit führe, würde daraus auch ein Übergangsgeldanspruch entstehen. Auch ein selbstständig Tätiger erhalte z.B. nur auf seine Beitragsleistung Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 2 SGB VI. Sollte er dazu aufstockend Arbeitslosengeld II erhalten, sei dies vom Träger der Grundsicherung weiter zu zahlen und vom Rentenversicherungsträger auch nicht zu erstatten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Bayreuth würde Übergangsgeld im Aufteilungsfall sowohl aus dem Arbeitslosengeld I als auch aus dem Arbeitslosengeld II zu leisten sein. Im Ergebnis trage dann die Rentenversicherung den Aufstockungsbetrag, der nur zu leisten sei, wenn das Arbeitslosengeld nicht ausreiche. Eine derartige Kostenverschiebung laufe den Bestrebungen des Gesetzgebers entgegen und könne nicht aus dem § 21 Abs. 4 SGB VI entnommen werden. Der Gesetzgeber nehme ausdrücklich Bezug auf die Arbeitslosengeld II-Leistungen, die in Abhängigkeit von Pflichtbeiträgen gezahlt würden. Das seien aber nur die Arbeitslosengeld II-Leistungen, die meist im Anschluss an Arbeitslosengeld I einen Pflichtbeitragsbezug hätten. Aufgestockte Arbeitslosengeld II-Leistungen hätten eben gerade keinen Pflichtbeitragsbezug, so dass die Voraussetzung einer Zahlung von Übergangsgeld schon aus diesem Grunde zu verneinen sei.
Im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth sei die Tatsache, dass die Aufstockung der Arbeitslosengeld II-Leistung ihren Ursprung in der Sozialhilfe gehabt habe, völlig unberücksichtigt gelassen worden. Bei einer Aufstockung der Arbeitslosengeld II-Zahlung handele es sich eben nicht um den Ersatz für Arbeitslosenhilfe, sondern um ein Element der Sozialhilfe. Aus Sozialhilfeleistungen solle offensichtlich kein Anspruch auf Übergangsgeld entstehen. Es würde ein kompletter Systemwechsel festgeschrieben werden, wenn sich aus einem ergänzenden Sozialhilfeanspruch ein eigenständiger Übergangsgeldanspruch ergeben sollte.
Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben sei am 21.04.2008 vom Sozialgericht Augsburg zur Erstattung des Aufstockungsbetrages verurteilt worden. Im Berufungsverfahren habe die dortige Klägerin und Berufungsbeklagte - ein Jobcenter - die Klage am 05.05.2008 offenbar aufgrund eines richterlichen Hinweises zurückgenommen (Az. L 6 R 499/08).
Im Gerichtsbescheid werde auch der BSG-Beschluss B 13 R 241/11 B vom 19.10.2011 zitiert. Dort würde ausgeführt, dass die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II ihre Leistungen nicht als Vorschuss, sondern zur Bedarfsdeckung durch den weiterhin zuständigen Träger der Grundsicherung erhalten würden. Dies habe zur Folge, dass deren Ansprüche von § 25 SGB II nicht berührt würden. Analog sei dies bei den Aufstockungsfällen anzuwenden.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Akten der Beteiligten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat keine Verpflichtung, dem Kläger den geltend gemachten Betrag zu erstatten, und die gegenläufige Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth ist aufzuheben.
Die Zulässigkeit der Berufung entfällt nicht etwa deswegen, weil die im Hinblick auf das Nichterreichen der Berufungssumme (§ 144 Abs. 1 SGG) erforderliche Zulassung durch das erstinstanzielle Gericht in einem Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) erfolgt ist. Ein Gerichtsbescheid ist eine vollgültige gerichtliche Entscheidung an Stelle eines Urteils. Es werden - abgesehen von der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung und der Nichtbeteiligung von ehrenamtlichen Richtern - damit keine weiteren prozessualen Rechte eingeschränkt. Insofern mag es zwar widersprüchlich wirken, dass eine Streitfrage von grundsätzlicher Bedeutung als einfach gelagert beurteilt wird. Ein Formfehler hat gleichwohl nicht vorgelegen. Der Senat ist im Übrigen an die Zulassung durch das Sozialgericht gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Für den Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern, die nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, ist eine unmittelbare allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die zutreffende Klageart.
Der Kläger hätte einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten, wenn seine Zahlungen an die Versicherte in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung erfolgt wären und die Beklagte der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gewesen wäre (§ 102 SGB X), was zur Überzeugung des Senats aber nicht der Fall ist.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger an die Versicherte in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 Leistungen in Höhe von 221,59 Euro gezahlt hat, wobei er diesen Betrag in Anwendung der Berechnungsvorschriften des SGB II ermittelt hatte. Dass eine Zahlung in dieser Höhe erfolgt ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Bei Vorliegen einer Erstattungspflicht nach § 102 SGB X wäre dieser Betrag zu Grunde zu legen (§ 102 Abs. 2 SGB X).
Der Kläger hat hier aber nicht in Ersetzung einer Leistungspflicht der Beklagten gezahlt. § 25 Satz 3 SGB II verweist zwar ausdrücklich auf die Anwendung von § 102 SGB X. Der Regelungstext in § 25 Satz 1 1. Hs. SGB II lautet: "Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter". Der Kläger ist Träger von Leistungen nach dem SGB II. Er hat auch in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012, also während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für die Versicherte, weiter Leistungen in Höhe der bisherigen Leistungen nach dem SGB II erbracht. Diese hätten dann als Vorschuss mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X gegolten, wenn die Versicherte als Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hatte.
Die Versicherte hatte unstrittig gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erbringung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, die sich in dem genannten Zeitraum in Form einer konkreten Leistungserbringung manifestiert haben. Eine zeitliche Deckungsgleichheit besteht unzweifelhaft.
Ein Anspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten auf Übergangsgeld im Zeitraum der Maßnahme regelt sich nach § 20 SGB VI und setzt kumulativ voraus, dass die Versicherte von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält (§ 20 Nr. 1 SGB VI) und unmittelbar vor Beginn der Leistungen bzw. der bestehenden Arbeitsunfähigkeit bestimmte Bedingungen vorgelegen haben (§ 20 Nr. 3 a oder b SGB VI).
Da die Versicherte unmittelbar vor der Rehabilitationsmaßnahme kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hatte, scheidet § 20 Nr.1 iVm Nr. 3a SGB VI als Anspruchsgrundlage aus. Dagegen hat die Beklagte § 20 Nr. 1 iVm Nr. 3b SGB VI insofern jedenfalls zutreffend zur Anwendung gebracht, als die Versicherte unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld I bezogen hatte und zwar für Arbeitsentgelt, für das Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist damit aus Sicht des Senats aber nicht sofort der Weg hin zu § 21 SGB VI in vollem Umfang eröffnet und die Frage der Berechnung des zu zahlenden Übergangsgeldes nicht ausschließlich dort zu klären.
In § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI stehen zwar die beiden Berechnungsweisen im ersten und zweiten Halbsatz gleichberechtigt und eigenständig nebeneinander. Sie schließen sich auch nicht zwingend aus, da im Anschluss an Teilleistungen aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen auch Anspruchskombinationen denkbar sind, bei denen sich die Übergangsgeldhöhe aus Ansprüchen zusammensetzt, bei denen beide Berechnungsweisen zur Anwendung kommen.
Für die Klärung, ob der Versicherten neben dem zutreffend aus den bisherigen Arbeitslosengeld I berechneten Übergangsgeld eine weitere Zahlung von Übergangsgeld, die sich aus dem - dann gemäß § 25 SGB II als Vorschuss - weitergezahlten Arbeitslosengeld II berechnet hätte, führt der Hinweis der Beklagten auf deren Arbeitsanweisungen (Stand 23.12.2015) nicht weiter. Dort wird unter Nr. 3.5.3 a.E. in den anderweitig als "Aufstockung" bezeichneten Fällen weitere Übergangsgeldzahlungen in Höhe des ergänzenden ALG-II Bezuges ausgeschlossen. Als einziges Argument wird die historische Trennung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe angeführt. Diese ist aber nicht zwingend, da nach Auslaufen niedriger ALG-I-Zahlungen, die aufgestockt werden mussten, die dann entstehende - nicht mehr näher differenzierende - ALG-II-Leistung insgesamt Grundlage für den Übergangsgeldanspruch wäre. Eine Differenzierung in einen versicherungsrechtlich gedeckten Teil entsprechend der früheren Arbeitslosenhilfe und einen allein der Hilfebedürftigkeit geschuldeten Teil entsprechend der früheren Sozialhilfe würde dabei nicht erfolgen und ist durch den Gesetzgeber durch die gesetzlichen Neuregelungen gerade nicht mehr beabsichtigt. Dementsprechend wäre auch der gesamte bisher gezahlte Betrag während des Übergangsgeldanspruches nach § 21 Abs. 4 SGB VI fortzuzahlen und für die Vorleistung durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II würde § 25 SGB II mit dem Verweis auf den Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gelten. Da der Gesetzgeber hier selbst Veränderungen vorgesehen hat, überzeugt das historische Argument nicht.
Dagegen ist in §§ 20 und 21 SGB VI eine deutliche Anknüpfung an frühere Beitragszahlungen zur Rentenversicherung vorgenommen worden. Dies wird auch durch den Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (a.a.O.) bestätigt, wenn ausgeführt wird (Rn. 14), dass "ausschließlich die bisherigen Leistungen jenes Beziehers von ALG II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld (gemäß § 20 Nr. 3b iVm § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des ALG II) gegenüber dem Rentenversicherungsträger" habe, berücksichtigt würden. Eine Differenzierung in verschiedene Anspruchsgrundlagen nimmt die Klägerseite gedanklich selbst vor, wenn sie den Erstattungsanspruch auf Übergangsgeld aus der ersten Berechnungsgrundlage verneint, aber sich die Erstattung aus einer weiteren Anspruchsgrundlage vorbehält.
Notwendig ist weiter, dass zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dies wird in § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ebenso wie in § 20 Nr. 3b SGB VI gefordert. Dabei genügt es nicht, dass irgendwann, irgendwelche Beiträge zu zahlen gewesen waren, sondern es wird auf das der Sozialleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt abgestellt und im Falle des Arbeitslosengeld-II-Bezuges auf Arbeitsentgelt abgestellt, aus dem zuvor Beiträge gezahlt worden waren. Darin besteht eine enge Verknüpfung, die einen Anspruch nicht nur für diejenigen Personenkreise ausschließt, die nie Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, sondern auch bei Personen, für die zwar Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren, hinsichtlich von Leistungen, die nicht in Bezug zu früheren Beitragszahlungen stehen. Hierzu gehören die "Aufstockungsleistungen" nach dem SGB II.
Eine Sperrwirkung, dass Übergangsgeld auf einer Rechtsgrundlage weiteres Übergangsgeld aus einer anderen Rechtsgrundlage ausschließt ist nicht zu erkennen. Das in Ersetzung des ALG-I-Anspruches zu zahlende Übergangsgeld ist zwar begrenzt auf dessen Höhe; die Übergangsgeldzahlung insgesamt wäre dadurch jedoch nicht begrenzt. Das "oder" in § 20 Nr. 3b SGB VI ist nicht exklusiv, sondern zählt verschiedene Anspruchsgrundlagen auf, die gleichzeitig erfüllt sein können und dann dazu führen, dass aus jeder Anspruchsgrundlage ein Zahlungsanspruch resultiert, der dann in die Gesamtzahlungshöhe mündet. Eine exklusive Lesart würde sonst womöglich jeden Leistungsanspruch auf Übergangsgeld, also auch den aus ALG I, entfallen lassen, was nicht der Gesetzessystematik entsprechen kann. Bei der Berechnungsvorschrift des § 21 Abs. 4 SGB VI ist - wie dargestellt - ein "oder" ja schon gar nicht im Text enthalten.
Dass der Gesetzgeber selbst in § 21 Abs. 4 Satz 2 lit a bis d SGB VI Fälle, in denen er beim Bezug von ALG II eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Rentenversicherungsträger gegeben sah, aufgezählt hat, schließt nicht aus, dass bereits zuvor aus anderen Gründen es überhaupt nicht zu einem Anspruch auf Übergangsgeld gekommen ist. Dass der sog. Aufstockungsfall an dieser Stelle nicht dabei ist, während in der ansonsten gleichartigen Aufzählung nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI a.F., der so allerdings nur bis Ende 2010 galt, ausdrücklich unter Buchstabe e die sog. Aufstocker, also Beschäftigte, Selbständige oder Leistungsbezieher mit verbleibendem Hilfebedarf nach dem SGB II, erfasst worden waren, könnte zwar als Hinweis auf eine gesetzgeberisch gewollte Sonderbehandlung hindeuten, ist aus Sicht des Senats jedoch kein zwingendes Argument für einen Übergangsgeldanspruch in den sog. "Aufstockungsfällen".
Da die Beklagte somit nicht verpflichtet gewesen war, weitere Übergangsgeldzahlungen an die Versicherte zu erbringen, lag zur Überzeugung des Senats auch keine "Vorschusszahlung" vor und besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers. § 25 SGB II wird insofern durch § 20 Nr. 3b SGB VI iVm § 21 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. SGB VI nicht eröffnet.
Dagegen würde der Senat einen Erstattungsanspruch des Klägers, wenn er zu bejahen gewesen wäre, nicht als weggefallen oder verwirkt ansehen, obwohl der Kläger auf die Nachfrage der Beklagten, ob er Ansprüche auf eine für die Versicherte vorgesehene Übergangsgeldzahlung erhebe, dies zunächst verneint hatte. Zwar wäre der bessere Weg gewesen, einerseits den Anspruch sofort geltend zu machen und andererseits die zu geringe Berechnung der Übergangsgeldhöhe durch die Beklagte zu bemängeln. Aber durch die verwendete Formulierung, das zeitnahe Geltendmachen des - weiteren - Erstattungsanspruchs und die Tatsache, dass der Beklagten durch die Auszahlung des Übergangsgelds an die Versicherte kein Nachteil erwachsen ist, kann dies hingenommen werden.
Da weder Kläger noch Beklagte zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis gehören, richtet sich die Kostenentscheidung über § 197a SGG nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 154 VwGO bestimmt, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wobei sich dies auf beide Verfahrenszüge erstreckt.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil hier eine grundsätzliche Frage der Rechtsanwendung entscheidungserheblich ist, nämlich ob eine einschränkende Auslegung des § 25 SGB II durch § 20 iVm § 21 SGB VI erfolgt oder nicht.
II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 221,59 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten aus Übergangsgeld in Sachen A. hat.
Die 1956 geborene A. (Versicherte) beantragte beim Kläger am 30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und erhielt mit Bescheid vom 10.01.2012 für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Leistungen vorläufig bewilligt (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III); es seien noch weitere Unterlagen hinsichtlich der Stromabrechnung vorzulegen. Es handelte sich dabei um sogenannte Aufstockungsleistungen zu zeitgleich bewilligten Leistungen nach dem SGB III. Die monatliche Leistung wurde für Dezember 2011 mit 286,00 Euro und für die Monate im Jahr 2012 mit je 296,00 Euro angesetzt.
Die Versicherte beantragte außerdem bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die ihr mit Bescheid vom 23.11.2011 bewilligt wurden. Die Maßnahme wurde vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 in der F-Klinik in Bad W. durchgeführt.
Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 01.02.2012 darüber in Kenntnis, dass die Versicherte für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme kalendertäglich 13,80 Euro Übergangsgeld erhalte, wobei für die Berechnung von einem Regelentgelt von kalendertäglich 29,12 Euro ausgegangen worden sei. Grundlage hierfür war offensichtlich der vor und nach der Reha-Maßnahme bestehende Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosengeld I. Dieses war während der Rehabilitationsmaßnahme nicht gezahlt worden. Der Kläger antwortete der Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2012: Bezugnehmend auf das Schreiben vom 01.02.2012 werde ein Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht. Es werde noch geprüft, ob darüber hinaus Übergangsgeld aufstockend zu zahlen gewesen wäre.
Mit Bescheid vom 02.03.2012 stellte der Kläger fest, dass der Versicherten bis zum 28.12.2011 Arbeitslosengeld I zugeflossen sei. Ab dem 29.12.2011 bis 19.01.2012 habe sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten und ab dem 20.01.2012 beziehe sie wieder Arbeitslosengeld I. Im Monat Dezember 2011 und Januar 2012 sei eine Überzahlung in Höhe von je 13,80 Euro entstanden, die mit zukünftigen Leistungen verrechnet werde. Die bewilligte Leistung belaufe sich für Dezember 2011 auf 272,20 Euro und für Januar 2012 auf 282,20 Euro.
Mit Schreiben vom 06.03.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Es sei ein Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 221,59 Euro in dem Zeitraum der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme angefallen und die Beklagte sei hierfür erstattungspflichtig. Die Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei keine "Oder"-Vorschrift, da sich zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz lediglich ein Strichpunkt befinde.
Die Beklagte erwiderte, dass eine Negativmeldung bezüglich Erstattungsanspruch des Klägers bei der Beklagten am 02.03.2012 per Fax eingegangen sei. Daraufhin sei das mit Bescheid vom 31.01.2012 einbehaltene Übergangsgeld an die Versicherte ausgezahlt worden. Der neuerlich geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers vom 06.03.2012 sei erst am 08.03.2012 eingegangen. Die Nachzahlung des Übergangsgeldes sei zuvor bereits am 07.03.2012 mit befreiender Wirkung zur Zahlung angewiesen worden. In einem Aktenvermerk hielt die Beklagte hierzu fest, dass das Übergangsgeld mit Einbehaltung berechnet worden sei und mit 14-tägigem Erstattungsanspruch an das Jobcenter Bayreuth gemeldet worden sei. Nach Ende der 14-Tagesfrist und Mitteilung des Jobcenters, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, sei das Übergangsgeld am 07.03.2012 an die Versicherte ausgezahlt worden.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 22.03.2012 geltend, dass es sich bei der Erstattungsforderung in Höhe von 221,59 Euro um eine zusätzliche Erstattungspflicht handele, die von der Beklagten bisher nicht beachtet worden sei. Die Versicherte habe nämlich sowohl Anspruch gehabt auf Übergangsgeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld I-Bezuges, was von der Beklagten auch ausbezahlt worden sei, als auch in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II-Bezuges, was von der Beklagten noch gar nicht ausbezahlt worden sei.
Die Beklagte entgegnete, dass bei zeitgleichem Bezug von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II das Arbeitslosengeld II den Charakter einer ergänzenden Sozialhilfeleistung habe. Wenn Versicherte in solchen Fällen aus dem Arbeitslosengeld - gemeint ist Arbeitslosengeld I - Anspruch auf Übergangsgeld hätten, sei auch während der Rehabilitation das Übergangsgeld grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Arbeitslosengeld II aufzustocken. In diesen Fällen bestehe neben Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld - d.h. ALG I - kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II. Außerdem sei mit Faxmitteilung vom 02.03.2012 vom Kläger mitgeteilt worden, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Das zustehende Übergangsgeld sei daraufhin in voller Höhe ausgezahlt worden. Nachdem für die Versicherte neben dem Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld (ALG I) kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II bestanden habe, stehe kein Erstattungsbetrag mehr zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 01.08.2012 hat der Kläger am 02.08.2012 eine Leistungsklage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben (Aktenzeichen zunächst S 7 R 733/12); die Beklagte sei zu verurteilen, an den Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 221,59 Euro zu zahlen. Die Klägerseite habe einen Erstattungsanspruch zwar zunächst nicht geltend gemacht gehabt, jedoch sei nach der weiteren Prüfung bezüglich einer Aufstockung des Übergangsgeldes dies erfolgt und dies sei der Beklagten auch so mitgeteilt worden. Der Erstattungsanspruch sei bezüglich der Aufstockung des Übergangsgeldes geltend gemacht worden. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2012 abgelehnt.
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt: Die Höhe des Übergangsgeldes regele sich nach § 21 SGB VI. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sei keine "Oder"-Vorschrift, da sich zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz lediglich ein Strichpunkt befinde. Die Versicherte habe daher sowohl Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld I-Bezuges als auch in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II-Bezuges. Der Kläger wäre in der geltend gemachten Höhe nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, wenn die Leistung der Beklagten rechtzeitig gezahlt worden wäre. Also stehe dem Kläger nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zu, da insoweit der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gelte. Die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richte sich nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II iVm § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III; d.h. gemäß § 335 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB III sei von der Beklagten der Betrag zu erstatten, der von ihr als Krankenversicherungsbeitrag hätte geleistet werden müssen. Dies gelte nach § 335 Abs. 5 SGB III auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Die Beklagte hat entgegnet, dass die Versicherte während der Dauer der Rehabilitationsleistung vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 4 SGB VI iVm § 47b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von kalendertäglich 13,80 Euro erhalten habe. Die Versicherte habe unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung Arbeitslosengeld I in gleicher Höhe bezogen. Die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes I sei von der zuständigen Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 23.12.2011 mit Wirkung ab 29.12.2011 aufgehoben worden. Das nach § 21 Abs. 4 SGB VI iVm § 47b SGB V berechnete Übergangsgeld sei am 07.03.2012 in gesamter Höhe an die Versicherte ausbezahlt worden. Weder die Agentur für Arbeit Bayreuth noch der Kläger hätten einen Erstattungsanspruch auf die an die Versicherte ausgezahlte Übergangsgeldzahlung in Höhe von 289,80 Euro erhoben. Ein weitergehender Anspruch auf Übergangsgeld bestehe nach § 20 SGB VI nicht. Das Arbeitslosengeld II habe den Charakter der ergänzenden Sozialhilfe. Da die Versicherte aus dem Arbeitslosengeld I Anspruch auf Übergangsgeld gehabt habe, sei auch während der Rehabilitation das Übergangsgeld grundsätzlich von der Klägerseite aufzustocken. Neben dem Übergangsgeldanspruch aus dem Arbeitslosengeld I bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II. Insofern könne auch keine weitere Erstattung an den Kläger erfolgen.
Die Klägerseite hat auf Kommentierungen von Kater in Kasseler Kommentar und von Hirsch in Reinhardt Kommentar zum SGB VI hingewiesen. Die Beklagte hat entgegnet, dass sich Kommentarstellen, die sich lediglich mit der Höhe des Übergangsgeldes befassen würden, nicht zielführend seien, wenn der Anspruch auf Übergangsgeld insoweit bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Zu verweisen sei auf die Kommentierung im Verbandskommentar zu § 20 SGB VI Rn. 4.
Die Klägerseite sieht § 20 SGB VI nicht als geeigneten Verweis. Im vorliegenden Fall sei nur die Höhe des Übergangsgeldes streitig.
Die Beklagte argumentiert nochmals, dass die Zahlungen nach dem SGB II hier den Charakter einer Sozialhilfeleistung hätten. Vor Inkrafttreten des SGB II sei in solchen Fällen vom Sozialamt Sozialhilfe gezahlt worden. Anspruch auf Übergangsgeld sei auch während der Rehabilitation grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzustocken. Eine Zahlung aus dem Arbeitslosengeld II in Form eines Übergangsgeldes aufgrund der Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 2. Hs SGB VI erfolge nur, wenn das Arbeitslosengeld II nicht im Rahmen der Aufstockung gezahlt werde. Von einem solchen Sachverhalt könne vorliegend nicht ausgegangen werden.
In einem Erörterungstermin vom 05.06.2013 ist die Bundestagsdrucksache 15/2816 zum Verfahren beigezogen worden und das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Die Klägerseite hat sodann die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und auf die Entscheidung im Verfahren S 7 R 1103/12 des SG Bayreuth vom 23.07.2013 (nicht veröffentlicht) verwiesen. Das Verfahren ist seitens des erstinstanzlichen Gerichts unter dem Aktenzeichen S 7 R 8/14 fortgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 18.06.2014 hat die Beklagte aufgrund eines Besprechungsergebnisses der gemeinsamen Arbeitsgruppe "Barleistungen" der Rentenversicherungsträger zu dem übersandten Urteil des SG Bayreuth Stellung genommen. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, wonach vorliegend kein Anspruch auf ergänzendes Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeld II-Aufstockungsbetrages bestehe. Durch die gesetzlichen Änderungen hätte es nicht zu einer Kostenverlagerung auf den Rentenversicherungsträger kommen sollen. § 25 SGB II regele lediglich den Anspruch auf Übergangsgeld bei vorangegangenem alleinigen Arbeitslosengeld II-Bezug, so BT-Drs. 15/4751, S. 44.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 09.09.2014 durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG) entschieden. Es hat die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages verurteilt und antragsgemäß wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Der Anspruch ergebe sich daraus, dass nach § 25 Satz 1 SGB II die Träger Leistungen als Vorschuss auf Leistungen der Rentenversicherung weiter erbringen würden. Hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung ordne § 25 Satz 3 SGB II die entsprechende Anwendung der Erstattungsregelung des § 102 SGB X an. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Versicherte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld habe. Die Beklagte habe der Versicherten mit Bescheid vom 01.02.2012 Übergangsgeld in Höhe von 13,80 Euro täglich für die Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 gewährt. Der Anwendungsbereich des § 25 SGB II sei damit eröffnet. § 102 SGB X unterscheide sich im Erstattungsumfang wesentlich von den anderen Erstattungsansprüchen der §§ 103 ff SGB X. In dieser Vorschrift sei der erstattungsberechtigte Leistungsträger insoweit privilegiert, als sich die Erstattungshöhe nach seinem Leistungsrecht bemesse. Damit könne der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II vom zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung aller rechtmäßigen Leistungen verlangen, die er nach Maßgabe des SGB II an den Arbeitslosengeld II-Bezieher erbracht habe. Hierauf deute auch die Formulierung in § 25 Satz 1 SGB II hin, in der von den bisherigen Leistungen die Rede sei. Allerdings umfasse der Vorschuss nicht alle SGB II-Leistungen, sondern nur die des Arbeitslosengeldes II, so dass auch die Erstattungsforderung nur in dieser Höhe rechtmäßig sei. Zu verweisen sei auf die Kommentierung in Eicher SGB II, § 25 Rn. 28. Dieser Auffassung stehe auch nicht der Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (Az. B 13 R 241/11 B - nach juris) entgegen. Im vorliegenden Fall sei nämlich keine Erstattung gegenüber weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft thematisiert. Auch aus der Historie der Gesetzesentstehung ergebe sich keine davon abweichende Anwendung. Unter Berücksichtigung des damals eindeutigen Wortlautes des Gesetzes habe der Gesetzgeber einen Gleichlauf in der Bezugshöhe zwischen Arbeitslosengeld II und Krankengeld sowie zwischen Krankengeld und Übergangsgeld erreichen wollen. Übergangsgeld sollte somit in Höhe des Arbeitslosengeldes II bezogen werden. Daran habe sich durch das anschließende Verwaltungsvereinfachungsgesetz nichts geändert. Aus der BT-Drs. 15/4751, S. 46 sei zu zitieren, dass die Regelung der Höhe des Übergangsgeldes bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation von Beziehern von Arbeitslosengeld II habe eigenständig geregelt werden sollen - eine nähere Ausführung hierzu finde sich nicht. Der weiteren Gesetzesbegründung habe sich nicht entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber durch die neue Formulierung eine inhaltliche Änderung gewollt habe. Damit habe sich nach Auffassung des Sozialgerichts keine Änderung im gesetzgeberischen Willen im Vergleich der Jahre 2003 und 2005 ergeben. Das Krankengeld und Übergangsgeld sollten in Höhe des Arbeitslosengeldes II bezogen werden. Bei dieser Wertung des § 21 Abs. 4 SGB VI ergebe sich auch kein Widerspruch zu § 25 Satz 3 SGB II iVm § 102 Abs. 2 SGB X. Der Gesetzgeber habe hier insgesamt auf § 102 SGB X verweisen können, da die Höhe des Übergangsgeldes und des Arbeitslosengeldes II nach dem Willen des Gesetzgebers gleich sein sollte.
Die Auffassung des Gerichts finde sich auch in der Kommentarliteratur wieder, so Haack in Juris PK § 21 SGB VI Rn. 21, Jabben in Beck scher Onlinekommentar Sozialrecht, § 21 SGB VI, Rn. 8 und Kater in: Kasseler Kommentar, § 21 SGB VI, Rn. 50. Für die Auffassung der Beklagten spreche allein deren Dienstanweisung zu § 20 (R 3.3.1.1), die aber in keiner Weise begründet werde und der das Gericht nicht gefolgt sei.
Auch wenn sich der Rechtsstreit nach Auffassung des Sozialgerichts nicht als rechtlich schwierig darstelle, werde die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2014 am 18.09.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung angegeben, dass nur zusätzlich erbrachte Arbeitslosengeld II-Leistungen bei der Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt bleiben müssten, was Gegenstand des Ergebnisses einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin gewesen sei. Nach Auffassung der Beklagten komme es auf die von der Kammer angedeutete Gesetzauslegungsproblematik bezüglich des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b iVm § 21 Abs. 4 SGB VI nicht an. Vielmehr gehe es um die Frage, ob eine grundsätzlich nicht versicherte Leistung Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes sein könne. Vor dem Inkrafttreten des SGB II habe ein Versicherter, der mit seinem Arbeitseinkommen oder Arbeitslosengeld seinen Lebensunterhalt nicht abdecken konnte, Sozialhilfe bezogen, die nicht beitragspflichtig gewesen sei. Folglich habe hieraus auch kein Übergangsgeld ermittelt werden können. Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II sei zwar eine ursprünglich beitragspflichtige Leistung geschaffen worden, die über § 20 Nr. 3b SGB VI Grundlage für Übergangsgeld sein könne, aber nur dann, wenn der Rehabilitand vor Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich diese Leistung bezogen habe und zuvor Pflichtbeiträge aus Arbeitsentgelt oder aus einer anderen versicherungspflichtigen Leistung entrichtet gehabt habe. Die Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II sei zwischenzeitlich beendet worden und stattdessen seien Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Das zusätzlich bezogene Arbeitslosengeld II (Aufstockungsfall) habe anders als das originäre Arbeitslosengeld II niemals der Beitragspflicht unterlegen. § 3 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe e SGB VI a.F. sei eingeführt worden, um klarzustellen, dass Arbeitslosengeld II im Aufstockungsfall keine versicherte Leistung darstellen solle. Da aber aufgestockte Arbeitslosengeld II-Leistungen auch in der Zeit, als grundsätzlich für diesen Bereich Versicherungspflicht vorlag, nicht der Beitragspflicht unterlagen, sondern primär Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld I oder originäres Arbeitslosengeld II Grundlage für die Versicherungspflicht gewesen seien, werde offenkundig, dass nur diese als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes in Betracht kämen, nicht aber im Wege der Aufstockung gezahltes Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber beabsichtige keine Kostenverlagerung vom steuerfinanzierten Bereich des SGB II hin zum beitragsfinanzierten Bereich des SGB VI. Ein Niedrigverdiener, der neben seinem Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld II als Aufstockungsbetrag erhalte, bekomme im Fall einer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld I aus dem Versichertenentgelt, daneben erhalte er Arbeitslosengeld II in Aufstockung als Leistung der Grundsicherung. Diese rechtliche Konstruktion stelle klar, dass es keine Kostenverlagerung vom steuerfinanzierten Bereich des SGB II hin zum beitragsfinanzierten Bereich des SGB III geben solle. Erst dann, wenn das Arbeitslosengeld II die Funktion einer Anschlusslohnersatzleistung übernehme, also dann, wenn diese zu einer Beitrags- oder Anrechnungszeit führe, würde daraus auch ein Übergangsgeldanspruch entstehen. Auch ein selbstständig Tätiger erhalte z.B. nur auf seine Beitragsleistung Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 2 SGB VI. Sollte er dazu aufstockend Arbeitslosengeld II erhalten, sei dies vom Träger der Grundsicherung weiter zu zahlen und vom Rentenversicherungsträger auch nicht zu erstatten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Bayreuth würde Übergangsgeld im Aufteilungsfall sowohl aus dem Arbeitslosengeld I als auch aus dem Arbeitslosengeld II zu leisten sein. Im Ergebnis trage dann die Rentenversicherung den Aufstockungsbetrag, der nur zu leisten sei, wenn das Arbeitslosengeld nicht ausreiche. Eine derartige Kostenverschiebung laufe den Bestrebungen des Gesetzgebers entgegen und könne nicht aus dem § 21 Abs. 4 SGB VI entnommen werden. Der Gesetzgeber nehme ausdrücklich Bezug auf die Arbeitslosengeld II-Leistungen, die in Abhängigkeit von Pflichtbeiträgen gezahlt würden. Das seien aber nur die Arbeitslosengeld II-Leistungen, die meist im Anschluss an Arbeitslosengeld I einen Pflichtbeitragsbezug hätten. Aufgestockte Arbeitslosengeld II-Leistungen hätten eben gerade keinen Pflichtbeitragsbezug, so dass die Voraussetzung einer Zahlung von Übergangsgeld schon aus diesem Grunde zu verneinen sei.
Im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth sei die Tatsache, dass die Aufstockung der Arbeitslosengeld II-Leistung ihren Ursprung in der Sozialhilfe gehabt habe, völlig unberücksichtigt gelassen worden. Bei einer Aufstockung der Arbeitslosengeld II-Zahlung handele es sich eben nicht um den Ersatz für Arbeitslosenhilfe, sondern um ein Element der Sozialhilfe. Aus Sozialhilfeleistungen solle offensichtlich kein Anspruch auf Übergangsgeld entstehen. Es würde ein kompletter Systemwechsel festgeschrieben werden, wenn sich aus einem ergänzenden Sozialhilfeanspruch ein eigenständiger Übergangsgeldanspruch ergeben sollte.
Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben sei am 21.04.2008 vom Sozialgericht Augsburg zur Erstattung des Aufstockungsbetrages verurteilt worden. Im Berufungsverfahren habe die dortige Klägerin und Berufungsbeklagte - ein Jobcenter - die Klage am 05.05.2008 offenbar aufgrund eines richterlichen Hinweises zurückgenommen (Az. L 6 R 499/08).
Im Gerichtsbescheid werde auch der BSG-Beschluss B 13 R 241/11 B vom 19.10.2011 zitiert. Dort würde ausgeführt, dass die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II ihre Leistungen nicht als Vorschuss, sondern zur Bedarfsdeckung durch den weiterhin zuständigen Träger der Grundsicherung erhalten würden. Dies habe zur Folge, dass deren Ansprüche von § 25 SGB II nicht berührt würden. Analog sei dies bei den Aufstockungsfällen anzuwenden.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Akten der Beteiligten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat keine Verpflichtung, dem Kläger den geltend gemachten Betrag zu erstatten, und die gegenläufige Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth ist aufzuheben.
Die Zulässigkeit der Berufung entfällt nicht etwa deswegen, weil die im Hinblick auf das Nichterreichen der Berufungssumme (§ 144 Abs. 1 SGG) erforderliche Zulassung durch das erstinstanzielle Gericht in einem Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) erfolgt ist. Ein Gerichtsbescheid ist eine vollgültige gerichtliche Entscheidung an Stelle eines Urteils. Es werden - abgesehen von der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung und der Nichtbeteiligung von ehrenamtlichen Richtern - damit keine weiteren prozessualen Rechte eingeschränkt. Insofern mag es zwar widersprüchlich wirken, dass eine Streitfrage von grundsätzlicher Bedeutung als einfach gelagert beurteilt wird. Ein Formfehler hat gleichwohl nicht vorgelegen. Der Senat ist im Übrigen an die Zulassung durch das Sozialgericht gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Für den Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern, die nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, ist eine unmittelbare allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die zutreffende Klageart.
Der Kläger hätte einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten, wenn seine Zahlungen an die Versicherte in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung erfolgt wären und die Beklagte der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gewesen wäre (§ 102 SGB X), was zur Überzeugung des Senats aber nicht der Fall ist.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger an die Versicherte in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 Leistungen in Höhe von 221,59 Euro gezahlt hat, wobei er diesen Betrag in Anwendung der Berechnungsvorschriften des SGB II ermittelt hatte. Dass eine Zahlung in dieser Höhe erfolgt ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Bei Vorliegen einer Erstattungspflicht nach § 102 SGB X wäre dieser Betrag zu Grunde zu legen (§ 102 Abs. 2 SGB X).
Der Kläger hat hier aber nicht in Ersetzung einer Leistungspflicht der Beklagten gezahlt. § 25 Satz 3 SGB II verweist zwar ausdrücklich auf die Anwendung von § 102 SGB X. Der Regelungstext in § 25 Satz 1 1. Hs. SGB II lautet: "Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter". Der Kläger ist Träger von Leistungen nach dem SGB II. Er hat auch in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012, also während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für die Versicherte, weiter Leistungen in Höhe der bisherigen Leistungen nach dem SGB II erbracht. Diese hätten dann als Vorschuss mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X gegolten, wenn die Versicherte als Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hatte.
Die Versicherte hatte unstrittig gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erbringung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, die sich in dem genannten Zeitraum in Form einer konkreten Leistungserbringung manifestiert haben. Eine zeitliche Deckungsgleichheit besteht unzweifelhaft.
Ein Anspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten auf Übergangsgeld im Zeitraum der Maßnahme regelt sich nach § 20 SGB VI und setzt kumulativ voraus, dass die Versicherte von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält (§ 20 Nr. 1 SGB VI) und unmittelbar vor Beginn der Leistungen bzw. der bestehenden Arbeitsunfähigkeit bestimmte Bedingungen vorgelegen haben (§ 20 Nr. 3 a oder b SGB VI).
Da die Versicherte unmittelbar vor der Rehabilitationsmaßnahme kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hatte, scheidet § 20 Nr.1 iVm Nr. 3a SGB VI als Anspruchsgrundlage aus. Dagegen hat die Beklagte § 20 Nr. 1 iVm Nr. 3b SGB VI insofern jedenfalls zutreffend zur Anwendung gebracht, als die Versicherte unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld I bezogen hatte und zwar für Arbeitsentgelt, für das Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist damit aus Sicht des Senats aber nicht sofort der Weg hin zu § 21 SGB VI in vollem Umfang eröffnet und die Frage der Berechnung des zu zahlenden Übergangsgeldes nicht ausschließlich dort zu klären.
In § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI stehen zwar die beiden Berechnungsweisen im ersten und zweiten Halbsatz gleichberechtigt und eigenständig nebeneinander. Sie schließen sich auch nicht zwingend aus, da im Anschluss an Teilleistungen aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen auch Anspruchskombinationen denkbar sind, bei denen sich die Übergangsgeldhöhe aus Ansprüchen zusammensetzt, bei denen beide Berechnungsweisen zur Anwendung kommen.
Für die Klärung, ob der Versicherten neben dem zutreffend aus den bisherigen Arbeitslosengeld I berechneten Übergangsgeld eine weitere Zahlung von Übergangsgeld, die sich aus dem - dann gemäß § 25 SGB II als Vorschuss - weitergezahlten Arbeitslosengeld II berechnet hätte, führt der Hinweis der Beklagten auf deren Arbeitsanweisungen (Stand 23.12.2015) nicht weiter. Dort wird unter Nr. 3.5.3 a.E. in den anderweitig als "Aufstockung" bezeichneten Fällen weitere Übergangsgeldzahlungen in Höhe des ergänzenden ALG-II Bezuges ausgeschlossen. Als einziges Argument wird die historische Trennung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe angeführt. Diese ist aber nicht zwingend, da nach Auslaufen niedriger ALG-I-Zahlungen, die aufgestockt werden mussten, die dann entstehende - nicht mehr näher differenzierende - ALG-II-Leistung insgesamt Grundlage für den Übergangsgeldanspruch wäre. Eine Differenzierung in einen versicherungsrechtlich gedeckten Teil entsprechend der früheren Arbeitslosenhilfe und einen allein der Hilfebedürftigkeit geschuldeten Teil entsprechend der früheren Sozialhilfe würde dabei nicht erfolgen und ist durch den Gesetzgeber durch die gesetzlichen Neuregelungen gerade nicht mehr beabsichtigt. Dementsprechend wäre auch der gesamte bisher gezahlte Betrag während des Übergangsgeldanspruches nach § 21 Abs. 4 SGB VI fortzuzahlen und für die Vorleistung durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II würde § 25 SGB II mit dem Verweis auf den Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gelten. Da der Gesetzgeber hier selbst Veränderungen vorgesehen hat, überzeugt das historische Argument nicht.
Dagegen ist in §§ 20 und 21 SGB VI eine deutliche Anknüpfung an frühere Beitragszahlungen zur Rentenversicherung vorgenommen worden. Dies wird auch durch den Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (a.a.O.) bestätigt, wenn ausgeführt wird (Rn. 14), dass "ausschließlich die bisherigen Leistungen jenes Beziehers von ALG II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld (gemäß § 20 Nr. 3b iVm § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des ALG II) gegenüber dem Rentenversicherungsträger" habe, berücksichtigt würden. Eine Differenzierung in verschiedene Anspruchsgrundlagen nimmt die Klägerseite gedanklich selbst vor, wenn sie den Erstattungsanspruch auf Übergangsgeld aus der ersten Berechnungsgrundlage verneint, aber sich die Erstattung aus einer weiteren Anspruchsgrundlage vorbehält.
Notwendig ist weiter, dass zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dies wird in § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ebenso wie in § 20 Nr. 3b SGB VI gefordert. Dabei genügt es nicht, dass irgendwann, irgendwelche Beiträge zu zahlen gewesen waren, sondern es wird auf das der Sozialleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt abgestellt und im Falle des Arbeitslosengeld-II-Bezuges auf Arbeitsentgelt abgestellt, aus dem zuvor Beiträge gezahlt worden waren. Darin besteht eine enge Verknüpfung, die einen Anspruch nicht nur für diejenigen Personenkreise ausschließt, die nie Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, sondern auch bei Personen, für die zwar Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren, hinsichtlich von Leistungen, die nicht in Bezug zu früheren Beitragszahlungen stehen. Hierzu gehören die "Aufstockungsleistungen" nach dem SGB II.
Eine Sperrwirkung, dass Übergangsgeld auf einer Rechtsgrundlage weiteres Übergangsgeld aus einer anderen Rechtsgrundlage ausschließt ist nicht zu erkennen. Das in Ersetzung des ALG-I-Anspruches zu zahlende Übergangsgeld ist zwar begrenzt auf dessen Höhe; die Übergangsgeldzahlung insgesamt wäre dadurch jedoch nicht begrenzt. Das "oder" in § 20 Nr. 3b SGB VI ist nicht exklusiv, sondern zählt verschiedene Anspruchsgrundlagen auf, die gleichzeitig erfüllt sein können und dann dazu führen, dass aus jeder Anspruchsgrundlage ein Zahlungsanspruch resultiert, der dann in die Gesamtzahlungshöhe mündet. Eine exklusive Lesart würde sonst womöglich jeden Leistungsanspruch auf Übergangsgeld, also auch den aus ALG I, entfallen lassen, was nicht der Gesetzessystematik entsprechen kann. Bei der Berechnungsvorschrift des § 21 Abs. 4 SGB VI ist - wie dargestellt - ein "oder" ja schon gar nicht im Text enthalten.
Dass der Gesetzgeber selbst in § 21 Abs. 4 Satz 2 lit a bis d SGB VI Fälle, in denen er beim Bezug von ALG II eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Rentenversicherungsträger gegeben sah, aufgezählt hat, schließt nicht aus, dass bereits zuvor aus anderen Gründen es überhaupt nicht zu einem Anspruch auf Übergangsgeld gekommen ist. Dass der sog. Aufstockungsfall an dieser Stelle nicht dabei ist, während in der ansonsten gleichartigen Aufzählung nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI a.F., der so allerdings nur bis Ende 2010 galt, ausdrücklich unter Buchstabe e die sog. Aufstocker, also Beschäftigte, Selbständige oder Leistungsbezieher mit verbleibendem Hilfebedarf nach dem SGB II, erfasst worden waren, könnte zwar als Hinweis auf eine gesetzgeberisch gewollte Sonderbehandlung hindeuten, ist aus Sicht des Senats jedoch kein zwingendes Argument für einen Übergangsgeldanspruch in den sog. "Aufstockungsfällen".
Da die Beklagte somit nicht verpflichtet gewesen war, weitere Übergangsgeldzahlungen an die Versicherte zu erbringen, lag zur Überzeugung des Senats auch keine "Vorschusszahlung" vor und besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers. § 25 SGB II wird insofern durch § 20 Nr. 3b SGB VI iVm § 21 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. SGB VI nicht eröffnet.
Dagegen würde der Senat einen Erstattungsanspruch des Klägers, wenn er zu bejahen gewesen wäre, nicht als weggefallen oder verwirkt ansehen, obwohl der Kläger auf die Nachfrage der Beklagten, ob er Ansprüche auf eine für die Versicherte vorgesehene Übergangsgeldzahlung erhebe, dies zunächst verneint hatte. Zwar wäre der bessere Weg gewesen, einerseits den Anspruch sofort geltend zu machen und andererseits die zu geringe Berechnung der Übergangsgeldhöhe durch die Beklagte zu bemängeln. Aber durch die verwendete Formulierung, das zeitnahe Geltendmachen des - weiteren - Erstattungsanspruchs und die Tatsache, dass der Beklagten durch die Auszahlung des Übergangsgelds an die Versicherte kein Nachteil erwachsen ist, kann dies hingenommen werden.
Da weder Kläger noch Beklagte zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis gehören, richtet sich die Kostenentscheidung über § 197a SGG nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 154 VwGO bestimmt, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wobei sich dies auf beide Verfahrenszüge erstreckt.
Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil hier eine grundsätzliche Frage der Rechtsanwendung entscheidungserheblich ist, nämlich ob eine einschränkende Auslegung des § 25 SGB II durch § 20 iVm § 21 SGB VI erfolgt oder nicht.
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