Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 896/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 285/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen Vorliegens von Verfahrensfehlern.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg - S 13 AS 896/15 - vom 13.04.2016 wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - so das schriftliche Urteil - entschieden, obwohl hierzu von den Beteiligten kein Einverständnis erklärt worden ist. Der Beklagte hat lediglich beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 126 SGG). Das SG hat aber hernach eine mündliche Verhandlung durchgeführt, denn ansonsten hätte es den Verbindungsbeschluss, für den in § 113 SGG keine Grundlage zu finden ist - ein Zusammenhang der Streitsachen ist nicht erkennbar -, nicht verkünden können (§ 133 SGG). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann dann auch geklärt werden, ob allein der Kläger oder auch seine Ehefrau Klage erhoben haben. Gegebenenfalls kann auch eine Trennung vorgenommen werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - so das schriftliche Urteil - entschieden, obwohl hierzu von den Beteiligten kein Einverständnis erklärt worden ist. Der Beklagte hat lediglich beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 126 SGG). Das SG hat aber hernach eine mündliche Verhandlung durchgeführt, denn ansonsten hätte es den Verbindungsbeschluss, für den in § 113 SGG keine Grundlage zu finden ist - ein Zusammenhang der Streitsachen ist nicht erkennbar -, nicht verkünden können (§ 133 SGG). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann dann auch geklärt werden, ob allein der Kläger oder auch seine Ehefrau Klage erhoben haben. Gegebenenfalls kann auch eine Trennung vorgenommen werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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