Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 8069/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 392/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 88/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Arbeitgeber, die ihre Beitragsverantwortung vollständig auf einen Steuerberater übertragen und dessen Handeln unhinterfragt hinnehmen, trifft ein Verschuldensvorwurf iSd § 24 SGB IV (Säumniszuschläge).
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht in sowie um die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Jahr 2003. 1. Der Kläger ist Zahnarzt und seit 1996 Arbeitgeber des am 07.10.1963 geborenen Beigeladenen zu 2), der jedenfalls vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 auf Grund Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) war. Zusätzlich zu dessen Arbeitsentgelt leistete der Kläger insbesondere Fahrtkostenersatz bzw. Fahrtkostenzuschüsse sowie nach am 23.10.1996 durchgeführter Entgeltumwandlung des Sonderbezugs Weihnachtsgeld Zahlungen in eine Direktversicherung der A. Lebensversicherung AG, die dort unter der FondspolicenNr. xxx für den Kläger als Versicherungsnehmer und den Beigeladenen zu 2) als versicherte Person geführt wurde. Zum jeweiligen jährlichen Zahlungsumfang wird auf die vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 22.03.2016 vorgelegte Aufstellung auf Blatt 243 der Berufungsakte sowie auf die vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 31.03.2016 vorgelegte Aufstellung der A. Lebensversicherung AG auf Blatt 270 der Berufungsakte Bezug genommen. Der Kläger sah diese Leistungen jedenfalls ab 2002 nicht als beitragspflichtiges Entgelt an. Nach Vorlage einer Bestätigung der H. vom 07.11.2002, dass dort ein privatvertraglicher Krankenversicherungsschutz bestehe, bescheinigte die Beklagte die dortige Mitgliedschaft vom 01.01.2001 bis 31.12.2002. Für die hier streitige Zeit ab 2003 nahm der Kläger an, das maßgebliche Jahresentgelt des Beigeladenen zu 2) überschreite seit 2002 die Entgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung, so dass - auch entsprechend der genannten Krankenversicherungsbescheinigungen - in diesen Sozialversicherungszweigen Versicherungs- und Beitragsfreiheit bestünde. Für diese Einschätzung schlug der Kläger die Fahrtkosten- und Direktversicherungsleistungen dem Gesamtbruttoentgelt zu, welches er für die Jahresentgeltgrenze maßgeblich hielt. Aus dieser Behandlung ergab sich für die Jahre 2002 bis 2008 folgende Auflistung von verbeitragtem Entgelt, Jahresentgeltgrenze und Gesamtbrutto:
Jahr; Gemeldetes und verbeitragtestes Jahresentgelt in EUR; Jahresentgeltgrenze KrV/PflV in EUR; Gesamtbrutto in EUR;
2002; 37.563; 40.500; 41.175,72
2003; 40.560; 41.400; 44.172,64
2004; 40.560; 41.850; 43.545,88
2005; 40.560; 42.300; 43.545,88
2006; 40.560; 42.750; 43.545,88
2007; 42.767; 42.750; 43.665,86
2008; 42.467; 43.200; 43.665,86
2. Am 17.12.2008 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass der Beigeladenen zu 2) auch für das 2009 Versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sei. Denn im Jahr 2009 werde das Entgelt des Beigeladenen zu 2) allein wegen der Anhebung der Jahresentgeltgrenze diese nicht überschreiten, insoweit solle Bestandsschutz hinsichtlich der Versicherungsfreiheit gelten. Mit Schreiben vom 29.01.2009 erwiderte die Beklagte, die Jahresentgeltgrenzen seinen seit 2002 unterschritten gewesen, so dass mangels Versicherungsfreiheit seit 01.01.2003 kein Bestandsfall vorliege. Nach Schriftwechsel teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2009 mit, das Einkommen des Beigeladenen zu 2) habe die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Zeit seit 2002 nicht überschritten. Versicherungsfreiheit habe somit nicht bestanden, so dass auch nicht die Voraussetzungen der bestandserhaltenden Versicherungsfreiheit ab 01.01.2009 erfüllt seien. Eine Befreiung der Versicherungspflicht sei nicht möglich. Mangels Reaktion auf dieses Schreiben mahnte die Beklagte unter dem 27.07.2009 die zu erstattenden Korrektur-Jahresmeldungen an. Nach Übersendung eines Betriebsprüfungsbescheides der Beigeladenen zu 3) vom 04.08.2009 über eine Nachforderung von 115,54 EUR erwiderte die Beklagte unter dem 23.9.2009, dort sie die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) nicht geprüft. Dieser sei auch ab 01.01.2003 versicherungspflichtig, die entsprechenden Korrektur-Meldungen seien bis 21.10.2009 zu erstatten. Nach weiterem Austausch der dargestellten jeweiligen Standpunkte erließ die Beklagte am 04.08.2010 einen Leistungsbescheid über seit Januar 2003 zu leistende Beiträge iHv 50.864,87 EUR zzgl. Säumniszuschläge iHv 22.594,50 EUR und 50,00 EUR Mahngebühren, gesamt somit iHv 73.509,37 EUR. Einen dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 zurück. Mangels Überschreitens der Entgeltgrenzen sei der Beigeladene zu 2) über den 31.12.2002 hinaus versicherungspflichtig geblieben. Die Bestätigung vom 08.11.2002 beinhalte nichts Gegenteiliges. Der Kläger sei als Arbeitgeber stets zur regelmäßigen Prüfung der Versicherungsfreiheit verpflichtet gewesen. 3. Auf Eilantrag vom 01.09.2010 hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 28.10.2010 (Az.: S 2 R 8050/10 ER) die aufschiebende Wirkung der am 20.10.2010 erhobenen Klage angeordnet. Im Klageverfahren hat der Kläger Bescheidaufhebung begehrt im Wesentlichen mit der Begründung, die Fahrkostenleistungen sowie die Zahlungen in die Direktversicherung seien pauschal versteuert worden und daher für die Beitragsabführung nicht zu berücksichtigen. Für die Jahresentgeltgrenze seien diese aber als Arbeitsentgelt anzusehen, so dass der Beigeladene zu 2) seit 2002 in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei sei. Dies habe die Beklagte entsprechend der Bestätigung vom 08.11.2002 auch so gesehen, die Bestätigung sei unwiderruflich. Es werde die ‚Einrede der Verjährung erhoben. Die Beitragsberechnung sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe die Beigeladene zu 3) den strittigen Zeitraum zweimal geprüft und beanstandungsfrei belassen. Die Beklagte hat erwidert, die pauschal versteuerten Fahrtkostenleistungen seien ebenso wie die Direktversicherungszahlungen auch für die Beurteilung der Jahresentgeltgrenze in Folge Beitragsfreiheit außer Betracht zu lassen, so dass der Beigeladene zu 2) versicherungspflichtig geblieben sei. Auf gerichtliche Anforderung hat die Beklagte am 02.03.2012 eine Aufstellung der Beitragsnachforderung sowie der Säumniszuschläge vorgelegt, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 73 - 88 der sozialgerichtlichen Akte Bezug genommen. Insoweit hat die Beklagte erklärt, verjährte Beiträge würden nicht mehr geltend gemacht, so dass erst ab Dezember 2004 Nachforderungen erhoben würden. Diese beliefen sich mittlerweile auf 48.928,65 EUR, Säumniszuschläge bestünden iHv 20.910,50 EUR. Mit Gerichtsbescheid vom 04.12.2012 hat das Sozialgericht die Klage bei Kostentragung der Beklagten zu 1/5 abgewiesen und zur Begründung zunächst auf die Entscheidung der Beklagten Bezug genommen. Ergänzend hat das Sozialgericht ausgeführt, die Beklagte habe die Mängel in der Beitragsberechnung und -belegung im Hauptsacheverfahren wirksam beseitigt. Die Betriebsprüfungen hätten den Fall des Beigeladenen zu 2) nicht umfasst. Für die strittigen Beiträge sei dem Kläger bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Der Beigeladene sei auch über 2002 hinaus versicherungspflichtig geblieben, weil Fahrtkosten- sowie Direktversicherungsleistungen beitragsfrei und damit für die Beurteilung der Entgeltgrenze nicht heranzuziehen seien. 4. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertiefend wiederholt und zudem erläutert, er habe sich zur Beitragsbehandlung eines Steuerbüros bedient. Dieses sei immer wieder geprüft worden, die Beitragsbehandlung für den Beigeladenen zu 2) sei aber nie beanstandet worden. Auch habe die Beklagte als Einzugsstelle die laufende Beitragsabführung nie beanstandet. Damit liege jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten des Klägers vor, so dass wegen Verjährung Beiträge allenfalls ab 2006 nachgefordert sowie keine Säumniszuschläge geltend gemacht werden dürften. Die Beklagte hat ihren Standpunkt auch in der Berufung beibehalten. Die Beigeladene zu 3) hat dargelegt, das Grundgehalt des Beigeladenen zu 2) sei im November 2002 sprunghaft von 2.965,49 EUR auf 4.089,38 EUR gestiegen, so dass wegen des erforderlichen regelmäßigen Überschreitens der Entgeltgrenze frühestens ab 2004 Versicherungsfreiheit hätte eintreten können. Im Übrigen sei wegen der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung die Entgeltgrenze zu keinem Zeitpunkt überschritten worden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Die weiteren Beteiligten haben keinen Antrag gestellt. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 151 SGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2010 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit dieser in der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 noch Streitgegenstand ist. Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 02.03.2012 schlüssig erklärt, dass Beiträge wegen Verjährung nur noch für die Zeit ab Dezember 2004 (mit Fälligkeit im Januar 2005) nachgefordert werden. In der Folge hat das Sozialgericht der Beklagten 1/5 der erstinstanzlichen Kostenlast auferlegt. Damit sind Gegenstand der Berufung allein die im Bescheid vom 04.08.2010/ Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 geltend gemachten Forderungen aus beitragspflichtigem Entgelt ab dem Monat Dezember 2004. Die entsprechenden Forderungen hat die Beklagte zu Recht geltend gemacht, denn der Beigeladene zu 2) ist auch nach dem 31.12.2002 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) geblieben. 1. Der Beigeladene zu 2) war auf Grund Beschäftigung bei dem Kläger seit 1996 versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XI. Seine daraus resultierende Mitgliedschaft bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) hat seit 01.01.2001 bestanden. Diese Mitgliedschaft wurde nicht ab 01.01.2003 sowie in der Folgezeit wegen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB V beendet, weil das regelmäßige Jahresentgelt die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten hat. Denn aus den Akten der Beklagten sowie aus dem Vortrag des Klägers nicht zuletzt im Schriftsatz vom 22.03.2016 ergibt sich, dass der Kläger in den Jahren 2002 bis 2008 entsprechend der nachfolgenden Aufstellung Jahresentgelte gezahlt sowie gemeldet und verbeitragt hat, welche die jeweilige Entgeltgrenze gem. § 6 Abs. 6 SGB V iVm der gemäß § 160 SGB VI erlassenen Rechtsverordnung nicht überschritten haben:
Jahr; Gemeldetes und verbeitragtes Jahresentgelt in EUR; Jahresentgeltgrenze KrV/PflV in EUR;
2002; 37.563; 40.500
2003; 40.560; 41.400
2004; 40.560; 41.850
2005; 40.560; 42.300
2006; 40.560; 42.750
2007; 42.767; 42.750
2008; 42.467; 43.200
Entgegen der Auffassung des Klägers finden bei der Ermittlung der Entgeltgrenze weder die Arbeitgeberleistungen auf Fahrtkosten noch für Direktversicherung Berücksichtigung. Maßgeblich für das entsprechende Jahresentgelt ist der Begriff des Arbeitsentgelts nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 SGB IV. Zu berücksichtigen sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. a) Gemäß § 14 Abs. 1 S.2 SGB IV zählt der jeweilige Entgeltbestandteil, den der Kläger nach § 1 BetrAVG im Wege der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet hat, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Nach der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) am 23.10.1996 rechtswirksam geschlossenen "Vereinbarung über die Umwandelung von Barbezügen in Versicherungsschutz", welche in Verwendung eines Formblattes der A. Lebensversicherung AG abgeschlossen wurde, sowie nach den dazugehörigen Unterlagen der A. Lebensversicherung AG wurden Sonderbezüge in Gestalt des zusätzlichen Weihnachtsgeldes unter ausdrücklicher Benennung der Rechtsgrundlage des BetrAVG umgewandelt in eine Direkt-Kapital-Lebensversicherung. Versicherungsnehmer war der Kläger, Begünstigter im Erlebensfall der Beigeladene zu 2). Der Ablauf wurde auf den 30.11.2023, dem damals noch üblicherweise angenommenen Rentenalter von 60 Jahren bestimmt. Zusätzlich wurde vertraglich bestimmt, dass der Kläger die auf den Versicherungsbeitrag entfallende pauschale Lohnsteuer übernimmt. Da auch der Grenzwert des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht überschritten wurde, ist die Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragsfreiheit festzustellen. Daran hat sich auch der Kläger gehalten. Denn im gesamten streitbefangenen Zeitraum hat er die entsprechenden Beträge weder als beitragspflichtig gemeldet, noch daraus Beiträge abgeführt. An dieser Behandlung hat der Kläger auch in der Folgezeit nichts geändert. Diese Handhabung haben zudem die Beklagte und ebenso die Beigeladene zu 3) ausdrücklich als zutreffend bezeichnet und behandelt, Beiträge sind bis heute insoweit weder nachgefordert noch nachentrichtet worden. b) Der Kläger hat dem Beigeladenen zu 2) zusätzlich zum Entgelt pauschalversteuerte Fahrtkosten für die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz gleistet iHv 2.078,76 EUR in den Jahren 2002 und 2003 sowie ihv 1.452,00 in den Jahren 2004 - 2006. In den Jahren 2007 bis 2009 betrug diese Leistung jeweils 132,00 EUR. Insoweit sind die Voraussetzungen der vom Arbeitgeber gewährten pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse iSd § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG tatbestandlich erfüllt. In der Folge besteht insoweit Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 17 Abs. 1 SGB IV iVm § 1 Nr. 3 SVEV [Artikel 1 Verordnung vom 21.12.2006, BGBl I, S. 3385] für die Zeit ab 01.01.2007 bzw. iVm § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArEV [idF der Verordnung vom 19.12.1994, BGBl I, S. 3849]). Auch daran hat sich auch der Kläger gehalten, im gesamten streitbefangenen Zeitraum hat er die entsprechenden Beträge weder als beitragspflichtig gemeldet, noch daraus Beiträge abgeführt und auch in der Folgezeit nichts verändert. Diese Handhabung haben die Beklagte und ebenso die Beigeladene zu 3) als zutreffend bezeichnet und behandelt. c) Somit ergibt sich nur für das Jahr 2007 eine ausnahmsweise Überschreitung der Jahresentgeltgrenze und zwar um 17 EUR. Dieses einmalige, nur unwesentliche Überschreiten erfüllt die Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht. Denn dort wäre ein Überschreiten des regelmäßigen Jahresentgeltes verlangt, was vorliegend aber nicht erfüllt ist. Der Kläger war damit nicht aus der Versicherungspflicht ausgeschieden. 2. Der Auffassung des Klägers ist nicht zu folgen, wonach für die Beitragsabführung anzunehmen ist, dass die Direktversicherungs- und Fahrtkostenleistungen nicht dem beitragspflichtigen Entgelt zuzuschlagen sind, zur gleichen Zeit in Bezug auf die Berechnung der Jahresentgeltgrenze aber doch. Denn der anzuwendende Arbeitsentgeltbegriff ist für beide Bereiche allein in § 14 SGB IV legal definiert, in gleicher Weise wie die Ausnahmen gem. § 17 SGB IV (iVm der danach erlassenen SVEV bzw. ArEV. Dafür, dass der Gesetzgeber für Beitragspflicht sowie Versicherungsfreiheit einen unterschiedlichen Entgeltbegriff verwenden wollte, findet sich eine Stütze weder im insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes noch an anderer Stelle. 3. Die Beitragsnachforderungen sind somit dem Grunde nach zu Recht erhoben worden. Sie sind auch der Höhe und dem Umfange nach zutreffend berechnet worden, wie sich aus der Aufstellung der Beitragsnachforderung in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2012, der Zusammenstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid (dort Seite 4) sowie der Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.03.2016. 4. Die Säumniszuschläge, welche die Beklagte der Höhe und dem Umfange nach zutreffend berechnet hat, wie sich aus der Aufstellung der Beitragsnachforderung in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2012 ergibt, durfte die Beklagte erheben. Denn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB IV - Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag - sind jeweils erfüllt. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht iSd § 24 Abs. 2 SGB IV, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. a) Der Maßstab des Verschuldens in § 24 Abs. 2 SGB IV umfasst jede Form des Verschuldens, also auch Fahrlässigkeit (BSG 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R). Im vorliegenden Falle hat der Kläger Arbeitsentgelt, also von ihm gezahlte Vergütungen für Arbeitsleistungen in Gestalt der Direktversicherung sowie der Fahrtkostenerstattung in Bezug auf das Beitragsrecht des SGB in zweierlei Weise behandelt. Zum einen hat er es als Arbeitsentgelt angesehen, das beitragsfrei ist, also beitragsrechtlich keine Berücksichtigung findet, während es für die Jahresentgeltgrenze zu berücksichtigen ist. Der damit offen zu Tage tretende Wertungswiderspruch für ein und denselben Sachverhalt ist von jedermann mit den Händen zu greifen. Wird bei diesen offenkundigen Wertungswidersprüchen - die zu erfassen die subjektiven Möglichkeiten des akademisch gebildeten Kläger nicht überstiegen haben - nicht eine Klärung durch eine zur Entscheidung zuständige Stelle wie die Einzugsstelle gem. § 28 h Abs. 2 SGB IV eingeholt, folgt daraus zumindest bedingter Vorsatz (vgl. BFH 29. 5. 2008 - VI R 11/07 zur Anrufungsauskunft; BGH 7. 10. 2009 - 1 StR 478/09; BSG, 09. 11. 2011 - B 12 R 18/09 R). Denn wer Kenntnis von einer ungewöhnlichen, mit einem eklatanten Wertungswiderspruch verbundenen Handhabung hat, es aber unterlässt, diese Handhabung rechtssicher abzuklären, zeigt damit, dass er mit der Möglichkeit nicht mit der Gesetzeslage zu vereinbarenden Handelns rechnet und sich damit abgefunden hat. Dies gilt vorliegend umso mehr, als mit der Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht eine in § 28e SGB IV normierte zentrale Arbeitgeberpflicht betroffen ist. Die hohe Wertigkeit dieser Pflicht belegt die Tatsache, dass deren vorsätzliche Nichteinhaltung bei vorsätzlichem Verhalten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB unter Strafe steht. Diese zentrale Arbeitgeberpflicht darf auf Mitarbeiter oder auf fachkundige Stellen übertragen werden. Dann aber ist dem Arbeitgeber, der diese Aufgaben delegiert hat, ein Verschulden des Beauftragten - hier des beauftragten selbstständigen Steuerberaters - im Rahmen der Wissensvertretung analog § 166 Abs. 1 BGB ebenso zuzurechnen (LSG NRW, 22. 12. 2015 - L 8 R 213/13 B ER, Rn. 61 - zitiert nach juris) wie im Rahmen der Gehilfenverantwortlichkeit analog § 278 BGB. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger behauptet hat, die beitragsrechtliche Bewertung gehe allein auf seinen Steuerberater zurück. Im Übrigen trifft den Kläger der Vorwurf fehlender beitragsrechtlicher Überwachung des Steuerberaters. Denn nach der Rechtsprechung des BSG bedarf es für die Frage der Versicherungspflicht typischerweise einer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts (BSG, 5.3. 2014 - B 12 R 7/12 R, Rn. 19 - zitiert nach juris). Die Kern- und Haupttätigkeit eines Steuerberaters besteht aber in der geschäftsmäßigen "Hilfeleistung in Steuersachen" (vgl § 2, § 3 Nr 1, §§ 32, 33 StBerG). Gemäß § 33 S 1 StBerG haben Steuerberater die "Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten". Die steuerliche Beratung ist danach eine auf dieses spezielle Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung. Zwar hat die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten häufig Bezugspunkte hin zu außersteuerrechtlichen Regelungen. Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit auf außersteuerlichen Rechtsgebieten bereits deshalb dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters zuzuordnen ist, nur weil bestimmte Tatbestände überhaupt für die steuerliche Beratung relevant sind. Das Steuerrecht erfasst eine Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten bedeutsam sein können. Nähme man schon allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähernd unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten. Auch kann bei Steuerberatern - anders als bei Rechtsanwälten - nicht von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen werden, die aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise zurückzuführen sind (BSG aaO Rn. 28ff). Daraus folgt Zweifaches: (1) Der Steuerberater, der eine hohe Qualifikation erfordernde sozialrechtliche Einschätzung vornimmt -wie vorliegend die Versicherungsfreiheit - handelt jedenfalls dann gegen jede Sorgfaltspflicht, wenn er bei offen zu Tage tretenden widersprüchlichen Wertungen keine klärende Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers einholt. (2) Arbeitgeber, die es im Falle der Delegation ihrer zentralen beitragsrechtlichen Pflichten auf einen Steuerberater unterlassen, dessen Handlungsweise zu hinterfragen, handeln schuldhaft iSd § 24 Abs. 2 SGB IV. So liegt der Fall hier: Der Kläger hat nach seinem eigenen mehrfachen glaubhaften Bekunden die beitragsrechtliche Behandlung seiner Beschäftigungsverhältnisse vollständig seinem Steuerberater überlassen und dessen Einschätzung nie hinterfragt. Der Steuerberater hat Versicherungsfreiheit infolge Überschreitens der Entgeltgrenze angenommen, ohne dazu eine sozialrechtlich kompetente Überprüfung oder eine Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen. In beiden Fällen trifft den Kläger der Verschuldensvorwurf und zwar entweder infolge mangelhafter Überwachung des Steuerberaters oder infolge der Wissens- und Verschuldenszurechnung analog §§ 166, 278 BGB. 5. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Bestätigung der Beklagten vom 08.11.2002. Diese ist kein regelnder Verwaltungsakt und bescheinigt dem Beigeladenen zu 2) lediglich die Mitgliedschaft bei der Beklagten vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 und enthält keinerlei Aussagen oder Hinweise auf das vorliegen von Versicherungsfreiheit infolge Überschreitens der Jahresentgeltgrenze. 6. Auf die unbeanstandete Entgegennahme von Beiträgen nur zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung der Beklagten kann sich der Kläger nicht berufen, weil insoweit keinerlei Rechtsaussage sowie keinerlei Entscheidungsinhalt zur hier strittigen Versicherungspflicht zu entnehmen ist. 7. Die zweimaligen Betriebsprüfungen der Beigeladenen zu 3) gem. § 28p SGB IV für den hier strittigen Zeitraum bleiben ohne Folgen für die dargestellte Beurteilung. Denn zur Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung ist im jeweiligen Betriebsprüfbescheid keine Aussage getroffen. Die Betriebsprüfung führt nicht zu einer Entlastung des Arbeitgebers (BSG, 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R). Die Berufung des Klägers bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe zu Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht in sowie um die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Jahr 2003. 1. Der Kläger ist Zahnarzt und seit 1996 Arbeitgeber des am 07.10.1963 geborenen Beigeladenen zu 2), der jedenfalls vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 auf Grund Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) war. Zusätzlich zu dessen Arbeitsentgelt leistete der Kläger insbesondere Fahrtkostenersatz bzw. Fahrtkostenzuschüsse sowie nach am 23.10.1996 durchgeführter Entgeltumwandlung des Sonderbezugs Weihnachtsgeld Zahlungen in eine Direktversicherung der A. Lebensversicherung AG, die dort unter der FondspolicenNr. xxx für den Kläger als Versicherungsnehmer und den Beigeladenen zu 2) als versicherte Person geführt wurde. Zum jeweiligen jährlichen Zahlungsumfang wird auf die vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 22.03.2016 vorgelegte Aufstellung auf Blatt 243 der Berufungsakte sowie auf die vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 31.03.2016 vorgelegte Aufstellung der A. Lebensversicherung AG auf Blatt 270 der Berufungsakte Bezug genommen. Der Kläger sah diese Leistungen jedenfalls ab 2002 nicht als beitragspflichtiges Entgelt an. Nach Vorlage einer Bestätigung der H. vom 07.11.2002, dass dort ein privatvertraglicher Krankenversicherungsschutz bestehe, bescheinigte die Beklagte die dortige Mitgliedschaft vom 01.01.2001 bis 31.12.2002. Für die hier streitige Zeit ab 2003 nahm der Kläger an, das maßgebliche Jahresentgelt des Beigeladenen zu 2) überschreite seit 2002 die Entgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung, so dass - auch entsprechend der genannten Krankenversicherungsbescheinigungen - in diesen Sozialversicherungszweigen Versicherungs- und Beitragsfreiheit bestünde. Für diese Einschätzung schlug der Kläger die Fahrtkosten- und Direktversicherungsleistungen dem Gesamtbruttoentgelt zu, welches er für die Jahresentgeltgrenze maßgeblich hielt. Aus dieser Behandlung ergab sich für die Jahre 2002 bis 2008 folgende Auflistung von verbeitragtem Entgelt, Jahresentgeltgrenze und Gesamtbrutto:
Jahr; Gemeldetes und verbeitragtestes Jahresentgelt in EUR; Jahresentgeltgrenze KrV/PflV in EUR; Gesamtbrutto in EUR;
2002; 37.563; 40.500; 41.175,72
2003; 40.560; 41.400; 44.172,64
2004; 40.560; 41.850; 43.545,88
2005; 40.560; 42.300; 43.545,88
2006; 40.560; 42.750; 43.545,88
2007; 42.767; 42.750; 43.665,86
2008; 42.467; 43.200; 43.665,86
2. Am 17.12.2008 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass der Beigeladenen zu 2) auch für das 2009 Versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sei. Denn im Jahr 2009 werde das Entgelt des Beigeladenen zu 2) allein wegen der Anhebung der Jahresentgeltgrenze diese nicht überschreiten, insoweit solle Bestandsschutz hinsichtlich der Versicherungsfreiheit gelten. Mit Schreiben vom 29.01.2009 erwiderte die Beklagte, die Jahresentgeltgrenzen seinen seit 2002 unterschritten gewesen, so dass mangels Versicherungsfreiheit seit 01.01.2003 kein Bestandsfall vorliege. Nach Schriftwechsel teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2009 mit, das Einkommen des Beigeladenen zu 2) habe die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Zeit seit 2002 nicht überschritten. Versicherungsfreiheit habe somit nicht bestanden, so dass auch nicht die Voraussetzungen der bestandserhaltenden Versicherungsfreiheit ab 01.01.2009 erfüllt seien. Eine Befreiung der Versicherungspflicht sei nicht möglich. Mangels Reaktion auf dieses Schreiben mahnte die Beklagte unter dem 27.07.2009 die zu erstattenden Korrektur-Jahresmeldungen an. Nach Übersendung eines Betriebsprüfungsbescheides der Beigeladenen zu 3) vom 04.08.2009 über eine Nachforderung von 115,54 EUR erwiderte die Beklagte unter dem 23.9.2009, dort sie die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) nicht geprüft. Dieser sei auch ab 01.01.2003 versicherungspflichtig, die entsprechenden Korrektur-Meldungen seien bis 21.10.2009 zu erstatten. Nach weiterem Austausch der dargestellten jeweiligen Standpunkte erließ die Beklagte am 04.08.2010 einen Leistungsbescheid über seit Januar 2003 zu leistende Beiträge iHv 50.864,87 EUR zzgl. Säumniszuschläge iHv 22.594,50 EUR und 50,00 EUR Mahngebühren, gesamt somit iHv 73.509,37 EUR. Einen dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 zurück. Mangels Überschreitens der Entgeltgrenzen sei der Beigeladene zu 2) über den 31.12.2002 hinaus versicherungspflichtig geblieben. Die Bestätigung vom 08.11.2002 beinhalte nichts Gegenteiliges. Der Kläger sei als Arbeitgeber stets zur regelmäßigen Prüfung der Versicherungsfreiheit verpflichtet gewesen. 3. Auf Eilantrag vom 01.09.2010 hat das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 28.10.2010 (Az.: S 2 R 8050/10 ER) die aufschiebende Wirkung der am 20.10.2010 erhobenen Klage angeordnet. Im Klageverfahren hat der Kläger Bescheidaufhebung begehrt im Wesentlichen mit der Begründung, die Fahrkostenleistungen sowie die Zahlungen in die Direktversicherung seien pauschal versteuert worden und daher für die Beitragsabführung nicht zu berücksichtigen. Für die Jahresentgeltgrenze seien diese aber als Arbeitsentgelt anzusehen, so dass der Beigeladene zu 2) seit 2002 in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei sei. Dies habe die Beklagte entsprechend der Bestätigung vom 08.11.2002 auch so gesehen, die Bestätigung sei unwiderruflich. Es werde die ‚Einrede der Verjährung erhoben. Die Beitragsberechnung sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe die Beigeladene zu 3) den strittigen Zeitraum zweimal geprüft und beanstandungsfrei belassen. Die Beklagte hat erwidert, die pauschal versteuerten Fahrtkostenleistungen seien ebenso wie die Direktversicherungszahlungen auch für die Beurteilung der Jahresentgeltgrenze in Folge Beitragsfreiheit außer Betracht zu lassen, so dass der Beigeladene zu 2) versicherungspflichtig geblieben sei. Auf gerichtliche Anforderung hat die Beklagte am 02.03.2012 eine Aufstellung der Beitragsnachforderung sowie der Säumniszuschläge vorgelegt, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 73 - 88 der sozialgerichtlichen Akte Bezug genommen. Insoweit hat die Beklagte erklärt, verjährte Beiträge würden nicht mehr geltend gemacht, so dass erst ab Dezember 2004 Nachforderungen erhoben würden. Diese beliefen sich mittlerweile auf 48.928,65 EUR, Säumniszuschläge bestünden iHv 20.910,50 EUR. Mit Gerichtsbescheid vom 04.12.2012 hat das Sozialgericht die Klage bei Kostentragung der Beklagten zu 1/5 abgewiesen und zur Begründung zunächst auf die Entscheidung der Beklagten Bezug genommen. Ergänzend hat das Sozialgericht ausgeführt, die Beklagte habe die Mängel in der Beitragsberechnung und -belegung im Hauptsacheverfahren wirksam beseitigt. Die Betriebsprüfungen hätten den Fall des Beigeladenen zu 2) nicht umfasst. Für die strittigen Beiträge sei dem Kläger bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Der Beigeladene sei auch über 2002 hinaus versicherungspflichtig geblieben, weil Fahrtkosten- sowie Direktversicherungsleistungen beitragsfrei und damit für die Beurteilung der Entgeltgrenze nicht heranzuziehen seien. 4. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertiefend wiederholt und zudem erläutert, er habe sich zur Beitragsbehandlung eines Steuerbüros bedient. Dieses sei immer wieder geprüft worden, die Beitragsbehandlung für den Beigeladenen zu 2) sei aber nie beanstandet worden. Auch habe die Beklagte als Einzugsstelle die laufende Beitragsabführung nie beanstandet. Damit liege jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten des Klägers vor, so dass wegen Verjährung Beiträge allenfalls ab 2006 nachgefordert sowie keine Säumniszuschläge geltend gemacht werden dürften. Die Beklagte hat ihren Standpunkt auch in der Berufung beibehalten. Die Beigeladene zu 3) hat dargelegt, das Grundgehalt des Beigeladenen zu 2) sei im November 2002 sprunghaft von 2.965,49 EUR auf 4.089,38 EUR gestiegen, so dass wegen des erforderlichen regelmäßigen Überschreitens der Entgeltgrenze frühestens ab 2004 Versicherungsfreiheit hätte eintreten können. Im Übrigen sei wegen der Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung die Entgeltgrenze zu keinem Zeitpunkt überschritten worden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Die weiteren Beteiligten haben keinen Antrag gestellt. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 151 SGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2010 ist rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit dieser in der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 noch Streitgegenstand ist. Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 02.03.2012 schlüssig erklärt, dass Beiträge wegen Verjährung nur noch für die Zeit ab Dezember 2004 (mit Fälligkeit im Januar 2005) nachgefordert werden. In der Folge hat das Sozialgericht der Beklagten 1/5 der erstinstanzlichen Kostenlast auferlegt. Damit sind Gegenstand der Berufung allein die im Bescheid vom 04.08.2010/ Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 geltend gemachten Forderungen aus beitragspflichtigem Entgelt ab dem Monat Dezember 2004. Die entsprechenden Forderungen hat die Beklagte zu Recht geltend gemacht, denn der Beigeladene zu 2) ist auch nach dem 31.12.2002 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1) geblieben. 1. Der Beigeladene zu 2) war auf Grund Beschäftigung bei dem Kläger seit 1996 versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XI. Seine daraus resultierende Mitgliedschaft bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) hat seit 01.01.2001 bestanden. Diese Mitgliedschaft wurde nicht ab 01.01.2003 sowie in der Folgezeit wegen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB V beendet, weil das regelmäßige Jahresentgelt die Jahresentgeltgrenze nicht überschritten hat. Denn aus den Akten der Beklagten sowie aus dem Vortrag des Klägers nicht zuletzt im Schriftsatz vom 22.03.2016 ergibt sich, dass der Kläger in den Jahren 2002 bis 2008 entsprechend der nachfolgenden Aufstellung Jahresentgelte gezahlt sowie gemeldet und verbeitragt hat, welche die jeweilige Entgeltgrenze gem. § 6 Abs. 6 SGB V iVm der gemäß § 160 SGB VI erlassenen Rechtsverordnung nicht überschritten haben:
Jahr; Gemeldetes und verbeitragtes Jahresentgelt in EUR; Jahresentgeltgrenze KrV/PflV in EUR;
2002; 37.563; 40.500
2003; 40.560; 41.400
2004; 40.560; 41.850
2005; 40.560; 42.300
2006; 40.560; 42.750
2007; 42.767; 42.750
2008; 42.467; 43.200
Entgegen der Auffassung des Klägers finden bei der Ermittlung der Entgeltgrenze weder die Arbeitgeberleistungen auf Fahrtkosten noch für Direktversicherung Berücksichtigung. Maßgeblich für das entsprechende Jahresentgelt ist der Begriff des Arbeitsentgelts nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 SGB IV. Zu berücksichtigen sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. a) Gemäß § 14 Abs. 1 S.2 SGB IV zählt der jeweilige Entgeltbestandteil, den der Kläger nach § 1 BetrAVG im Wege der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet hat, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Nach der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) am 23.10.1996 rechtswirksam geschlossenen "Vereinbarung über die Umwandelung von Barbezügen in Versicherungsschutz", welche in Verwendung eines Formblattes der A. Lebensversicherung AG abgeschlossen wurde, sowie nach den dazugehörigen Unterlagen der A. Lebensversicherung AG wurden Sonderbezüge in Gestalt des zusätzlichen Weihnachtsgeldes unter ausdrücklicher Benennung der Rechtsgrundlage des BetrAVG umgewandelt in eine Direkt-Kapital-Lebensversicherung. Versicherungsnehmer war der Kläger, Begünstigter im Erlebensfall der Beigeladene zu 2). Der Ablauf wurde auf den 30.11.2023, dem damals noch üblicherweise angenommenen Rentenalter von 60 Jahren bestimmt. Zusätzlich wurde vertraglich bestimmt, dass der Kläger die auf den Versicherungsbeitrag entfallende pauschale Lohnsteuer übernimmt. Da auch der Grenzwert des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht überschritten wurde, ist die Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragsfreiheit festzustellen. Daran hat sich auch der Kläger gehalten. Denn im gesamten streitbefangenen Zeitraum hat er die entsprechenden Beträge weder als beitragspflichtig gemeldet, noch daraus Beiträge abgeführt. An dieser Behandlung hat der Kläger auch in der Folgezeit nichts geändert. Diese Handhabung haben zudem die Beklagte und ebenso die Beigeladene zu 3) ausdrücklich als zutreffend bezeichnet und behandelt, Beiträge sind bis heute insoweit weder nachgefordert noch nachentrichtet worden. b) Der Kläger hat dem Beigeladenen zu 2) zusätzlich zum Entgelt pauschalversteuerte Fahrtkosten für die Strecke Wohnung-Arbeitsplatz gleistet iHv 2.078,76 EUR in den Jahren 2002 und 2003 sowie ihv 1.452,00 in den Jahren 2004 - 2006. In den Jahren 2007 bis 2009 betrug diese Leistung jeweils 132,00 EUR. Insoweit sind die Voraussetzungen der vom Arbeitgeber gewährten pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüsse iSd § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG tatbestandlich erfüllt. In der Folge besteht insoweit Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 17 Abs. 1 SGB IV iVm § 1 Nr. 3 SVEV [Artikel 1 Verordnung vom 21.12.2006, BGBl I, S. 3385] für die Zeit ab 01.01.2007 bzw. iVm § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArEV [idF der Verordnung vom 19.12.1994, BGBl I, S. 3849]). Auch daran hat sich auch der Kläger gehalten, im gesamten streitbefangenen Zeitraum hat er die entsprechenden Beträge weder als beitragspflichtig gemeldet, noch daraus Beiträge abgeführt und auch in der Folgezeit nichts verändert. Diese Handhabung haben die Beklagte und ebenso die Beigeladene zu 3) als zutreffend bezeichnet und behandelt. c) Somit ergibt sich nur für das Jahr 2007 eine ausnahmsweise Überschreitung der Jahresentgeltgrenze und zwar um 17 EUR. Dieses einmalige, nur unwesentliche Überschreiten erfüllt die Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht. Denn dort wäre ein Überschreiten des regelmäßigen Jahresentgeltes verlangt, was vorliegend aber nicht erfüllt ist. Der Kläger war damit nicht aus der Versicherungspflicht ausgeschieden. 2. Der Auffassung des Klägers ist nicht zu folgen, wonach für die Beitragsabführung anzunehmen ist, dass die Direktversicherungs- und Fahrtkostenleistungen nicht dem beitragspflichtigen Entgelt zuzuschlagen sind, zur gleichen Zeit in Bezug auf die Berechnung der Jahresentgeltgrenze aber doch. Denn der anzuwendende Arbeitsentgeltbegriff ist für beide Bereiche allein in § 14 SGB IV legal definiert, in gleicher Weise wie die Ausnahmen gem. § 17 SGB IV (iVm der danach erlassenen SVEV bzw. ArEV. Dafür, dass der Gesetzgeber für Beitragspflicht sowie Versicherungsfreiheit einen unterschiedlichen Entgeltbegriff verwenden wollte, findet sich eine Stütze weder im insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes noch an anderer Stelle. 3. Die Beitragsnachforderungen sind somit dem Grunde nach zu Recht erhoben worden. Sie sind auch der Höhe und dem Umfange nach zutreffend berechnet worden, wie sich aus der Aufstellung der Beitragsnachforderung in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2012, der Zusammenstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid (dort Seite 4) sowie der Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22.03.2016. 4. Die Säumniszuschläge, welche die Beklagte der Höhe und dem Umfange nach zutreffend berechnet hat, wie sich aus der Aufstellung der Beitragsnachforderung in der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2012 ergibt, durfte die Beklagte erheben. Denn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB IV - Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag - sind jeweils erfüllt. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht iSd § 24 Abs. 2 SGB IV, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. a) Der Maßstab des Verschuldens in § 24 Abs. 2 SGB IV umfasst jede Form des Verschuldens, also auch Fahrlässigkeit (BSG 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R). Im vorliegenden Falle hat der Kläger Arbeitsentgelt, also von ihm gezahlte Vergütungen für Arbeitsleistungen in Gestalt der Direktversicherung sowie der Fahrtkostenerstattung in Bezug auf das Beitragsrecht des SGB in zweierlei Weise behandelt. Zum einen hat er es als Arbeitsentgelt angesehen, das beitragsfrei ist, also beitragsrechtlich keine Berücksichtigung findet, während es für die Jahresentgeltgrenze zu berücksichtigen ist. Der damit offen zu Tage tretende Wertungswiderspruch für ein und denselben Sachverhalt ist von jedermann mit den Händen zu greifen. Wird bei diesen offenkundigen Wertungswidersprüchen - die zu erfassen die subjektiven Möglichkeiten des akademisch gebildeten Kläger nicht überstiegen haben - nicht eine Klärung durch eine zur Entscheidung zuständige Stelle wie die Einzugsstelle gem. § 28 h Abs. 2 SGB IV eingeholt, folgt daraus zumindest bedingter Vorsatz (vgl. BFH 29. 5. 2008 - VI R 11/07 zur Anrufungsauskunft; BGH 7. 10. 2009 - 1 StR 478/09; BSG, 09. 11. 2011 - B 12 R 18/09 R). Denn wer Kenntnis von einer ungewöhnlichen, mit einem eklatanten Wertungswiderspruch verbundenen Handhabung hat, es aber unterlässt, diese Handhabung rechtssicher abzuklären, zeigt damit, dass er mit der Möglichkeit nicht mit der Gesetzeslage zu vereinbarenden Handelns rechnet und sich damit abgefunden hat. Dies gilt vorliegend umso mehr, als mit der Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht eine in § 28e SGB IV normierte zentrale Arbeitgeberpflicht betroffen ist. Die hohe Wertigkeit dieser Pflicht belegt die Tatsache, dass deren vorsätzliche Nichteinhaltung bei vorsätzlichem Verhalten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB unter Strafe steht. Diese zentrale Arbeitgeberpflicht darf auf Mitarbeiter oder auf fachkundige Stellen übertragen werden. Dann aber ist dem Arbeitgeber, der diese Aufgaben delegiert hat, ein Verschulden des Beauftragten - hier des beauftragten selbstständigen Steuerberaters - im Rahmen der Wissensvertretung analog § 166 Abs. 1 BGB ebenso zuzurechnen (LSG NRW, 22. 12. 2015 - L 8 R 213/13 B ER, Rn. 61 - zitiert nach juris) wie im Rahmen der Gehilfenverantwortlichkeit analog § 278 BGB. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger behauptet hat, die beitragsrechtliche Bewertung gehe allein auf seinen Steuerberater zurück. Im Übrigen trifft den Kläger der Vorwurf fehlender beitragsrechtlicher Überwachung des Steuerberaters. Denn nach der Rechtsprechung des BSG bedarf es für die Frage der Versicherungspflicht typischerweise einer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts (BSG, 5.3. 2014 - B 12 R 7/12 R, Rn. 19 - zitiert nach juris). Die Kern- und Haupttätigkeit eines Steuerberaters besteht aber in der geschäftsmäßigen "Hilfeleistung in Steuersachen" (vgl § 2, § 3 Nr 1, §§ 32, 33 StBerG). Gemäß § 33 S 1 StBerG haben Steuerberater die "Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten". Die steuerliche Beratung ist danach eine auf dieses spezielle Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung. Zwar hat die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten häufig Bezugspunkte hin zu außersteuerrechtlichen Regelungen. Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit auf außersteuerlichen Rechtsgebieten bereits deshalb dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters zuzuordnen ist, nur weil bestimmte Tatbestände überhaupt für die steuerliche Beratung relevant sind. Das Steuerrecht erfasst eine Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten bedeutsam sein können. Nähme man schon allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähernd unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten. Auch kann bei Steuerberatern - anders als bei Rechtsanwälten - nicht von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen werden, die aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise zurückzuführen sind (BSG aaO Rn. 28ff). Daraus folgt Zweifaches: (1) Der Steuerberater, der eine hohe Qualifikation erfordernde sozialrechtliche Einschätzung vornimmt -wie vorliegend die Versicherungsfreiheit - handelt jedenfalls dann gegen jede Sorgfaltspflicht, wenn er bei offen zu Tage tretenden widersprüchlichen Wertungen keine klärende Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers einholt. (2) Arbeitgeber, die es im Falle der Delegation ihrer zentralen beitragsrechtlichen Pflichten auf einen Steuerberater unterlassen, dessen Handlungsweise zu hinterfragen, handeln schuldhaft iSd § 24 Abs. 2 SGB IV. So liegt der Fall hier: Der Kläger hat nach seinem eigenen mehrfachen glaubhaften Bekunden die beitragsrechtliche Behandlung seiner Beschäftigungsverhältnisse vollständig seinem Steuerberater überlassen und dessen Einschätzung nie hinterfragt. Der Steuerberater hat Versicherungsfreiheit infolge Überschreitens der Entgeltgrenze angenommen, ohne dazu eine sozialrechtlich kompetente Überprüfung oder eine Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen. In beiden Fällen trifft den Kläger der Verschuldensvorwurf und zwar entweder infolge mangelhafter Überwachung des Steuerberaters oder infolge der Wissens- und Verschuldenszurechnung analog §§ 166, 278 BGB. 5. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Bestätigung der Beklagten vom 08.11.2002. Diese ist kein regelnder Verwaltungsakt und bescheinigt dem Beigeladenen zu 2) lediglich die Mitgliedschaft bei der Beklagten vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 und enthält keinerlei Aussagen oder Hinweise auf das vorliegen von Versicherungsfreiheit infolge Überschreitens der Jahresentgeltgrenze. 6. Auf die unbeanstandete Entgegennahme von Beiträgen nur zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung der Beklagten kann sich der Kläger nicht berufen, weil insoweit keinerlei Rechtsaussage sowie keinerlei Entscheidungsinhalt zur hier strittigen Versicherungspflicht zu entnehmen ist. 7. Die zweimaligen Betriebsprüfungen der Beigeladenen zu 3) gem. § 28p SGB IV für den hier strittigen Zeitraum bleiben ohne Folgen für die dargestellte Beurteilung. Denn zur Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung ist im jeweiligen Betriebsprüfbescheid keine Aussage getroffen. Die Betriebsprüfung führt nicht zu einer Entlastung des Arbeitgebers (BSG, 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R). Die Berufung des Klägers bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe zu Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).
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