Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 96/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 235/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Förderung zur Familienpflegerin
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin.
Nachdem die seit längerem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Klägerin, die gelernte Friseurin ist, beim Beklagten am 22.09.2009 Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. Familienpflegerin gestellt hatte, veranlasste dieser eine Begutachtung durch den Berufspsychologischen Service (BPS). Da die Klägerin einer Begutachtung ihrer Persönlichkeit im Rahmen dieses Gutachtens nicht zustimmte, beschränkte sich das Gutachten allein auf die fachlichen Fähigkeiten der Klägerin. Insoweit kam das Gutachten vom 04.06.2014 zum Ergebnis, dass - wenn allein die fachlichen Fähigkeiten der Klägerin ausschlaggebend seien - eine Umschulung der Klägerin zur Familienpflegerin zu befürworten sei.
Mit Bescheid vom 17.09.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin mit der Begründung ab, dass die Klägerin zwar fachlich geeignet sei, die persönliche Eignung jedoch nicht mitbringe. Dies ergebe sich u.a. aus dem Verhalten der Klägerin gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten. Hier habe sich gezeigt, dass andere Einstellungen und Wertvorstellungen durch die Klägerin nicht akzeptiert werden könnten und sie nicht kompromissbereit sei, was bei einer Familienpflegerin wegen der damit verbundenen Einbindung in das familiäre Umfeld einer Familie nicht tragbar sei.
Im Widerspruchsbescheid vom 22.12.2015 führte die Beklagte ergänzend aus, dass eine positive Beschäftigungsprognose nicht gegeben sei, da der Arbeitsmarkt im Bereich Familienpflegerin in Bayern einen starken Arbeitskräfteüberhang aufweise. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums käme die Beklagte zu dem Ergebnis, dass unter Abwägung aller relevanten Umstände die Förderung der Weiterbildung zu der gewünschten Umschulung als Familienpflegerin abgelehnt werde.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg. Die Zweifel an ihrer Eignung "gingen 100 % eindeutig Hand in Hand mit dem offenkundigen Intrigieren ... der Behörde gegen" die Klägerin. Auch sei auf ihre Dienstaufsichtsbeschwerde beim Beklagten vom Oktober 2015 bisher keine Reaktion erfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2016 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage als unbegründet ab. Bei der begehrten Leistung handele es sich um eine reine Ermessensentscheidung des Beklagten. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht erkennbar. Der Beklagte habe nach den gesetzlichen Vorgaben sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe der Klägerin auseinandergesetzt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele. Dabei habe der Beklagte alle relevanten Erwägungen in dem Ermessensausübungsprozess einbezogen. Er habe sich insbesondere mit dem psychologischen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt, die Persönlichkeit der Klägerin eingeschätzt und deren berufliche Eingliederungschancen bewertet. Weitere Anforderungen seien an die Entscheidung nicht zu stellen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Mit der Entscheidung sei sie "in überhaupt gar keinster Weise einverstanden". Sie bestehe auf "Recht und Gerechtigkeit". Es sei ein Rechtsfehler, dass sie nach Antragstellung im Jahr 2009 zunächst nicht einmal eine echte Antwort erhalten habe. Sie wisse nicht, was aus den Dienstaufsichtsbeschwerden beim Jobcenter geworden sei; sechs Monate seien inzwischen vergangen. "Still und heimlich" habe hier der beteiligte Jobcentermitarbeiter neue Aufgaben bekommen "wirklich zufällig?".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02. März 2016 sowie den Bescheid vom 17.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2015 aufzuheben und ihr die beantrage berufliche Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin zu gewähren, des weiteren, dass "die Planlosigkeit endet und ihr ein akzeptabler Alternativvorschlag gemacht wird".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 81 Abs. 1 SGB III "kann" der Beklagte Weiterbildungsmaßnahmen fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung eines Leistungsberechtigten notwendig ist. Die Leistung steht mithin im Ermessen des Beklagten. Auch bei der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 SGB III gibt das Gesetz daher keine bestimmte Rechtsfolge vor. Die Beklagte hat insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 SGB I, nicht aber auf eine bestimmte Leistung (vgl. BayLSG Beschluss vom 11.02.2014, L 7 AS 86/14 B ER Rz. 11).
Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, nämlich hier die begehrte Förderung der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin. Nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null kommt daher eine Entscheidung in Betracht, wie sie die Klägerin mit ihrem Antrag in der Hauptsache begehrt (vgl. BayLSG a. a. O. Rz. 12).
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist (BayLSG a. a. O. Rz. 13).
Hier ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, eine solche Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null herbeizuführen.
Der Hauptantrag der Klägerin ist aus diesem Grunde nicht begründet.
Der Hauptantrag enthält als Minus den Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag vom 22.09.2009 auf berufliche Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Auch im Hinblick auf einen solchen Hilfsantrag hat die Berufung keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Beklagte die gesetzlichen Vorgaben bei der Ermessensausübung beachtet hat und damit auch die getroffene Ermessensentscheidung rechtmäßig ist. Mit der Ermessensentscheidung hat der Beklagte berücksichtigt, dass bei der Klägerin zwar eine fachliche Eignung bestehen mag, wie sie das Gutachten festgestellt hat. Der Beklagte hat, nachdem die Klägerin eine Begutachtung ihrer Persönlichkeit nicht zugestimmt hatte, die ihr bekannten Verhaltensweisen der Klägerin jedoch zu Recht gewürdigt und in die Ermessensentscheidung mit einbezogen und ist dann unter Abwägung sämtlicher Umstände zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die persönliche Eignung für eine Weiterbildung zu einer staatlich anerkannten Familienpflegerin nicht mit sich bringt. Zutreffend hat der Beklagte im Übrigen die Arbeitsmarktsituation in Bayern in seine Erwägungen einbezogen.
Sowohl aus der Klagebegründung als auch aus der Berufungsbegründung und zu guter Letzt auch dem Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2016 ergibt sich im Übrigen, dass der Beklagte mit seiner Einschätzung des Verhaltens der Klägerin richtig lag. Die Klägerin hat nicht positiv dargestellt, warum sie als Familienpflegerin besonders geeignet wäre. Vielmehr hat sie unsachlich die getroffene Entscheidung des Beklagten angegriffen.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr andere "akzeptable Alternativvorschläge" einforderte, sind diese nicht Streitgegenstand.
Im Ergebnis ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin.
Nachdem die seit längerem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Klägerin, die gelernte Friseurin ist, beim Beklagten am 22.09.2009 Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. Familienpflegerin gestellt hatte, veranlasste dieser eine Begutachtung durch den Berufspsychologischen Service (BPS). Da die Klägerin einer Begutachtung ihrer Persönlichkeit im Rahmen dieses Gutachtens nicht zustimmte, beschränkte sich das Gutachten allein auf die fachlichen Fähigkeiten der Klägerin. Insoweit kam das Gutachten vom 04.06.2014 zum Ergebnis, dass - wenn allein die fachlichen Fähigkeiten der Klägerin ausschlaggebend seien - eine Umschulung der Klägerin zur Familienpflegerin zu befürworten sei.
Mit Bescheid vom 17.09.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin mit der Begründung ab, dass die Klägerin zwar fachlich geeignet sei, die persönliche Eignung jedoch nicht mitbringe. Dies ergebe sich u.a. aus dem Verhalten der Klägerin gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten. Hier habe sich gezeigt, dass andere Einstellungen und Wertvorstellungen durch die Klägerin nicht akzeptiert werden könnten und sie nicht kompromissbereit sei, was bei einer Familienpflegerin wegen der damit verbundenen Einbindung in das familiäre Umfeld einer Familie nicht tragbar sei.
Im Widerspruchsbescheid vom 22.12.2015 führte die Beklagte ergänzend aus, dass eine positive Beschäftigungsprognose nicht gegeben sei, da der Arbeitsmarkt im Bereich Familienpflegerin in Bayern einen starken Arbeitskräfteüberhang aufweise. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums käme die Beklagte zu dem Ergebnis, dass unter Abwägung aller relevanten Umstände die Förderung der Weiterbildung zu der gewünschten Umschulung als Familienpflegerin abgelehnt werde.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg. Die Zweifel an ihrer Eignung "gingen 100 % eindeutig Hand in Hand mit dem offenkundigen Intrigieren ... der Behörde gegen" die Klägerin. Auch sei auf ihre Dienstaufsichtsbeschwerde beim Beklagten vom Oktober 2015 bisher keine Reaktion erfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2016 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage als unbegründet ab. Bei der begehrten Leistung handele es sich um eine reine Ermessensentscheidung des Beklagten. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht erkennbar. Der Beklagte habe nach den gesetzlichen Vorgaben sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Der Beklagte habe der Klägerin auseinandergesetzt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele. Dabei habe der Beklagte alle relevanten Erwägungen in dem Ermessensausübungsprozess einbezogen. Er habe sich insbesondere mit dem psychologischen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt, die Persönlichkeit der Klägerin eingeschätzt und deren berufliche Eingliederungschancen bewertet. Weitere Anforderungen seien an die Entscheidung nicht zu stellen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Mit der Entscheidung sei sie "in überhaupt gar keinster Weise einverstanden". Sie bestehe auf "Recht und Gerechtigkeit". Es sei ein Rechtsfehler, dass sie nach Antragstellung im Jahr 2009 zunächst nicht einmal eine echte Antwort erhalten habe. Sie wisse nicht, was aus den Dienstaufsichtsbeschwerden beim Jobcenter geworden sei; sechs Monate seien inzwischen vergangen. "Still und heimlich" habe hier der beteiligte Jobcentermitarbeiter neue Aufgaben bekommen "wirklich zufällig?".
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02. März 2016 sowie den Bescheid vom 17.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2015 aufzuheben und ihr die beantrage berufliche Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin zu gewähren, des weiteren, dass "die Planlosigkeit endet und ihr ein akzeptabler Alternativvorschlag gemacht wird".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 81 Abs. 1 SGB III "kann" der Beklagte Weiterbildungsmaßnahmen fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung eines Leistungsberechtigten notwendig ist. Die Leistung steht mithin im Ermessen des Beklagten. Auch bei der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 SGB III gibt das Gesetz daher keine bestimmte Rechtsfolge vor. Die Beklagte hat insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 SGB I, nicht aber auf eine bestimmte Leistung (vgl. BayLSG Beschluss vom 11.02.2014, L 7 AS 86/14 B ER Rz. 11).
Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, nämlich hier die begehrte Förderung der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin. Nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null kommt daher eine Entscheidung in Betracht, wie sie die Klägerin mit ihrem Antrag in der Hauptsache begehrt (vgl. BayLSG a. a. O. Rz. 12).
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist (BayLSG a. a. O. Rz. 13).
Hier ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, eine solche Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null herbeizuführen.
Der Hauptantrag der Klägerin ist aus diesem Grunde nicht begründet.
Der Hauptantrag enthält als Minus den Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag vom 22.09.2009 auf berufliche Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Auch im Hinblick auf einen solchen Hilfsantrag hat die Berufung keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Beklagte die gesetzlichen Vorgaben bei der Ermessensausübung beachtet hat und damit auch die getroffene Ermessensentscheidung rechtmäßig ist. Mit der Ermessensentscheidung hat der Beklagte berücksichtigt, dass bei der Klägerin zwar eine fachliche Eignung bestehen mag, wie sie das Gutachten festgestellt hat. Der Beklagte hat, nachdem die Klägerin eine Begutachtung ihrer Persönlichkeit nicht zugestimmt hatte, die ihr bekannten Verhaltensweisen der Klägerin jedoch zu Recht gewürdigt und in die Ermessensentscheidung mit einbezogen und ist dann unter Abwägung sämtlicher Umstände zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die persönliche Eignung für eine Weiterbildung zu einer staatlich anerkannten Familienpflegerin nicht mit sich bringt. Zutreffend hat der Beklagte im Übrigen die Arbeitsmarktsituation in Bayern in seine Erwägungen einbezogen.
Sowohl aus der Klagebegründung als auch aus der Berufungsbegründung und zu guter Letzt auch dem Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2016 ergibt sich im Übrigen, dass der Beklagte mit seiner Einschätzung des Verhaltens der Klägerin richtig lag. Die Klägerin hat nicht positiv dargestellt, warum sie als Familienpflegerin besonders geeignet wäre. Vielmehr hat sie unsachlich die getroffene Entscheidung des Beklagten angegriffen.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr andere "akzeptable Alternativvorschläge" einforderte, sind diese nicht Streitgegenstand.
Im Ergebnis ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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