S 6 RA 4234/96

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 6 RA 4234/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die rückwirkende Bewilligung eines Altersruhegeldes für die Zeit von September 1994 bis Dezember 1996 an den getrennt lebenden Ehemann und Auszahlung der hiervon pfändbaren Beträge aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Die Klägerin erwirkte für sich und ihre Tochter, die Beigeladene C. A., gegen ihren getrennt lebenden Ehemann, den 1931 geborenen B. A. - zum Rechtsstreit beigeladen durch Beschluss vom 28. November 1996 -, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hochheim vom 5. September 1994 (Geschäftsnummer: 4 M 507/94) wegen rückständiger Unterhaltsforderungen und Anspruchs auf laufenden Unterhalt. Hierin wurde unter anderem die Forderung des Beigeladenen gegen die Beklagte auf Zahlung von Rente einschließlich des Rentenanwartschaftsrechts und des Rechts auf Beantragung der Rente einschließlich Nachzahlungsansprüchen nach Maßgabe der §§ 850 ff., 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) gepfändet.

Die Klägerin legte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hochheim vom 5. September 1994 am 21. September 1994 bei der Beklagten vor, die die Forderung mit Schreiben vom 29. September 1994 anerkannte und mitteilte, dass keine Zahlungen geleistet werden könnten, da dem Beigeladenen zu 1) keine Leistungen gewährt würden.

Das Amtsgericht Hochheim am Main erklärte durch Beschluss vom 10. April 1995 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. September 1994 insoweit für unzulässig folgend der Erinnerung der Beklagten, damalige Drittschuldnerin -, als das Recht auf Beantragung der Rente gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sei.

Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin wies das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 18. Juli 1995 (Geschäftsnummer: 4 T 250/95) zurück und führte zur Begründung aus, das Recht auf Beantragung der Rente sei nicht pfändbar, das es lediglich Komplementär-Charakter zu dem Anspruch habe, den es realisieren solle. Dabei könne dahinstehen, ob das Antragsrecht wegen seiner höchstpersönlichen Natur bereits unpfändbar sei. Wenn dies nicht der Fall sei, so habe es doch lediglich Komplementär-Charakter. Bereits durch die Pfändung des Rentenanspruchs erwerbe der Pfändungsgläubiger grundsätzlich auch das Recht, den Antrag zur Durchführung des Rentenverfahrens zu stellen. Durch die Überweisung des Rentenanspruchs zur Einziehung gemäß § 835 ZPO erlangten die Gläubiger gemäß § 836 Abs. 1 ZPO auch das Recht, selbst anstelle des Schuldners den entsprechenden Antrag zu stellen. Dies sei der Fall, da auf Sozialleistungen grundsätzlich gemäß § 38 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) ein klagbarer Anspruch bestehe, den der Gläubiger nach Überweisung im eigenen Namen geltend mache könne.

Unter Hinweis auf diesen Beschluss forderte die Klägerin die Beklagte am 23. August 1995 zur Übersendung der Rentenantragsformulare auf und übersandte am 27. September 1995 entsprechend durch die Klägerin ausgefüllte Antragsformulare. In der Folgezeit teilte die Beklagte der Klägerin durch mehrere Schreiben mit, dass sie der Auffassung sei, das Landgericht Wiesbaden habe in seiner Entscheidung vom 18. Juli 1995 bestätigt, dass es sich bei dem Rentenantragsrecht um ein höchstpersönliches, nicht übertragbares bzw. pfändbares Recht handele.

Die Klägerin legte ein Schreiben des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Januar 1996 vor, worin durch den Richter am Landgericht D. ausgeführt wird, die Beklagte habe den Kammerbeschluss vom 18. Juli 1995 anscheinend missverstanden. Die Kammer habe in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, dass die Klägerin schon deshalb für den Schuldner den Rentenantrag stellen könne, weil der Rentenanspruch des Schuldners durch Pfändungsbeschluss vom 5. September 1994 an sie und ihre Tochter zur Einziehung überwiesen worden sei. Schon dieser Umstand berechtige sie nach Auffassung der Kammer zur Stellung des Rentenantrages. Im Beschwerdeverfahren sei sie nur deshalb unterlegen, weil auf Grund der dargelegten Rechtslage es jedenfalls einer gesonderten Pfändung des Rentenantragsrechts nicht mehr bedürfe.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 lehnte die Beklagte den von der Klägerin bezüglich des Beigeladenen zu 1) gestellten Antrag auf Altersrente ab, da die Klägerin nicht zur Antragstellung berechtigt sei. Die Beklagte führte aus, dass Rentenantragsrecht sei ein höchstpersönliches nicht übertragbares Recht. Die Auffassung des Landgerichts Wiesbaden treffe nicht zu. Auf Grund der Beschlüsse des Amtsgerichts Hochheim vom 10. April 1995 und des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 1995 sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. September 1994, soweit mit ihm das Recht zur Beantragung der Rente gepfändet worden sei, nicht mehr existent. Eine Berechtigung der Pfändungsgläubigerin zur Rentenantragstellung bestehe nicht. Demzufolge sei der Rentenantrag unwirksam.

Die Klägerin erhob am 11. März 1996 Widerspruch und verwies insbesondere auf das Schreiben des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Januar 1996.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 1996 zurück mit der Begründung, eine Rentenantragbefugnis durch den Pfändungsgläubiger oder Abtretungsempfänger sei weder im Sozialrecht noch im bürgerlichen Recht oder Zwangsvollstreckungsrecht eingeräumt. Leistungsanträge könnten in der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich von der Leistungsberechtigten gestellt werden; die Antragsbefugnis stelle ein höchstpersönliches Recht des Berechtigten dar, das nicht übertragbar sei - außer in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Die Klägerin sei daher zur Rentenantragstellung nicht berechtigt.

Mit der am 15. Oktober 1996 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie legt Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. November 1996, rechtskräftig seit 4. Januar 1997 vor, durch welches der Beigeladene zu 1) verurteilt wurde, den Antrag auf Gewährung von Altersrente zu stellen.

Die Beklagte hat hierauf durch Bescheid vom 29. Mai 1997 Regelaltersrente an den Beigeladenen zu 1) ab 1. Januar 1997 bewilligt und die Nachzahlung in Höhe von DM 6.514,20 als Einmalzahlung an die Klägerin und ihre Tochter C., die Beigeladene zu 2), ausgekehrt sowie ab Juli 1997 die laufende Auszahlung des pfändbaren Betrages von monatlich DM 1.127,27 aufgenommen.

Die Klägerin hat sich hiermit einverstanden erklärt und beantragt nun noch,
den Bescheid der Beklagten vom 22.2.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ausgehend von einer Rentenantragstellung mit Übersendung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 5. September 1994, bei der Beklagten eingegangen am 21. September 1994, Altersrente an den Beigeladenen zu 1) in gesetzlichem Umfang zu bewilligen und hiervon gemäß § 850 d ZPO pfändbaren Beträge im Zeitraum von September 1994 bis Dezember 1996 an die Klägerin auszuzahlen.

Die Beigeladene zu 2) schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie vertieft ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1996 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat auf Grund des am 21. September 1994 bei der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgericht Hochheim vom 5. September 1994 (Geschäftsnummer: 4 M 507/94) kein Recht auf Beantragung einer Altersrente aus der Versicherung des Beigeladenen zu 1). Der von der Klägerin entsprechend am 27. September 1995 gestellte Rentenantrag ist unwirksam, da die Klägerin keine Rentenantragsbefugnis hat. Infolgedessen stehen keine pfändbaren und an die Klägerin auskehrbaren Beträge für die Zeit von September 1994 bis Dezember 1996 zur Verfügung.

Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist, da es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine solche öffentlich-rechtlicher Art handelt, über die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Sozialgerichtsgesetz zu entscheiden haben (vgl. Bundessozialgerichts-Entscheidungssammlung Band 61, 274, 275 m. w. N. sowie Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 1991, Aktenzeichen: 13/5 RJ 18/89).

Der Klägerin steht ein Recht zur Antragstellung einer Versichertenrente aus der Versicherung des Beigeladenen zu 1) auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hochheim vom 5. September 1994 in der Fassung des Beschlusses vom 10. April 1995 und des Beschlusses des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 1995 nicht zu, weil das Antragsrecht weder nach § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) abgetreten noch nach § 54 Abs. 2 SGB I gepfändet werden kann.

Zwar ist der Beklagte nicht darin zuzustimmen, dass die Überweisung und damit Ausübung des Rentenantragsrechts durch die Klägerin bereits auf Grund der genannten Beschlüsse formal rechtlich ausgeschlossen ist, denn die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden im Beschluss vom 18. Juli 1995 ist unter Hinzuziehung der Beschlussgründe dahingehend zu verstehen, dass das Rentenantragsrecht nicht gesondert gepfändet und an die Klägerin zu überweisen gewesen sei, sondern inzident in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. September 1994 enthalten sei und damit die Klägerin nicht schon formal gehindert sei, das Rentenantragsrecht geltend zu machen.

Dieser Rechtsauffassung des Landgerichts Wiesbaden im Beschluss vom 18. Juli 1995 folgt das Gericht jedoch vorliegend nicht. Materiellrechtlich kann nämlich der Antrag auf Bewilligung einer Versichertenrente aus der Versicherung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin nicht gestellt werden trotz der bestehenden formalen Beschlusslage, weil das Rentenantragsrecht nicht pfändbar und überweisbar ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung und der Klägerin daher nicht zusteht. Bei dem Rentenantragsrecht handelt es sich vielmehr um ein nicht übertragbares, unveräußerliches Recht, das nur von dem Berechtigten selbst ausgeübt werden kann (vgl. zur verwandten Frage der Rechtsnatur eines Beitragserstattungsantragsrechts: Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 1991, Aktenzeichen: 13/5 RJ 18/89 in SozR 3-1200 - § 53 SGB I Nr. 1). Dem steht nicht entgegen, dass der Leistungsberechtigte durch gerichtliches Urteil zur Abgabe der öffentlich rechtlichen Willenserklärung gezwungen werden kann und bei Rechtskraft des Urteils die Erklärung als abgegeben gilt gemäß § 894 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Hierbei wird weder das Recht zur Abgabe der öffentlich-rechtlichen Willenserklärung auf einen anderen übertragen, noch durch eine Erklärung des Gerichts selbst ersetzt, sondern der Berechtigte zur Abgabe einer eigenen Erklärung gezwungen bzw. die Abgabe der eigenen Erklärung bei Rechtskraft des Urteils fingiert. Das Familiengericht bzw. das Vollstreckungsgericht hat in diesem Rahmen zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist, weil er ihm offenstehende Einkommensquellen zu erschließen und ihm zustehende Ansprüche in zumutbarer Weise im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Verhältnisses zu realisieren hat. Diese Prüfung ist sachgerecht und geboten, weil auch ohne weiteres Sachverhalte denkbar sind, in denen Rentenansprüche zwar vorzeitig realisierbar wären, allerdings nur gegen Abschläge in der Rentenhöhe bis zu 10,8 % für die gesamte Rentenbezugsdauer, so dass der Frage der Zumutbarkeit der Verpflichtung zur Realisierung des Anspruchs einiges Gewicht zukommt und ein Schutzbedürfnis des Schuldners entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl denkbar ist, auch wenn dies vorliegend im Einzelfall nicht gegeben sein mag. Die Frage der Pfändbarkeit eines Rentenantragsrechts und eine damit verbundene Übertragung des Rechts ohne weitere prüfende Zwischenschritte kann jedoch nur generell und einheitlich im rechtlichen Sinne bejaht oder verneint werden und nicht - je nach Fallgestaltung einzelner Sachlagen - unterschiedlich beantwortet werden.

Es können im Rahmen dieser Frage also auch nicht Fallgestaltungen unberücksichtigt bleiben, in denen weniger schützenswerte Gläubiger als die unterhaltsberechtigte Klägerin bei Pfändungsfähigkeit des Rentenantragsrechts ohne weiteres und trotz drohender erheblicher Nachteile für den Schuldner in dessen Versicherungsverhältnis eingreifen und dieses nachteilig gestalten könnten, ohne dass eine gerichtliche Prüfung der Abwägung der Interessen, der Schutzwürdigkeit des Schuldners und der Zumutbarkeit der Realisierung eines Anspruchs im Hinblick auf das mögliche Eintreten gewichtiger Nachteile, erfolgen würde. Dies liefe dem besonderen Charakter von Sozialleistungsansprüchen bzw. Sozialversicherungsverhältnissen entgegen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gesetz dem Bürger die in der Antragsstellung und deren Rücknahme im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses liegende Dispositionsbefugnis gibt, damit er nach seinen Bedürfnissen entscheiden kann, welche Gestaltungsmöglichkeit für ihn die günstigste ist. Dabei steht im Vordergrund der besondere sozialversicherungsrechtliche Sicherungszweck von Sozialversicherungsleistungen. Dieser Sicherungszweck kommt vor allem in der Pflichtversicherung zum Ausdruck, die eingeführt wurde, um eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts am angegebenen Ort). Wann und mit welchen Folgen der Versicherte ihm zustehende Sozialversicherungsansprüche realisieren will, ist eine Entscheidung, die allein der Versicherte für sich selbst treffen kann und soll, weil sie unter Umständen mit erheblichen Nachteilen für sein weiteres Leben behaftet ist und nur er selbst beurteilen und beantworten kann und soll, inwieweit dies im Rahmen seiner Lebensplanung vertretbar oder sinnvoll ist. Ist im Hinblick auf die rechtlichen und schutzwürdigen Interessen des Gläubigers - wie im vorliegenden Fall - die Realisierung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs zumutbar, so ist der Schuldner durch entsprechendes gerichtliches Verfahren gemäß § 895 Abs. 1 Zivilprozessordnung zur Abgabe einer entsprechenden Antragserklärung zu verpflichten. Die Befugnis des Versicherten selbst, entsprechenden Antrag zu stellen, geht damit nicht durch Pfändung und Überweisung oder Abtretung, d. h. durch Einbeziehung eines Dritten in Rechtsbeziehungen aus dem Sozialversicherungsverhältnis, verloren.

Auch wenn das Gericht im vorliegenden Fall ein besonders gerechtfertigtes Interesse der Klägerin als Gläubigerin des Unterhaltsanspruchs und ein fehlendes Schutzbedürfnis des Beigeladenen zu 1) als säumigem Unterhaltsschuldner ohne jeden Zweifel festzustellen vermag, musste die Klägerin angesichts der Generalität der zu beantwortenden Frage der Pfändbarkeit und Überweisbarkeit eines Rentenantragsrechts auf den unbestritten mühsamen Weg verwiesen werden, den Beigeladenen zu 1) gerichtlich zur Abgabe der öffentlich-rechtlichen Willenserklärung verurteilen zu lassen. Dass der Beigeladene zu 1) in diesem Verfahren säumig geblieben ist, ist insoweit unbeachtlich.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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