L 12 EG 33/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 88/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 33/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Geldwerte Vorteile für regelmäßige Sachbezüge in Form eines Dienstwagens und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Teile des Arbeitslohns. Als solche sind sie im Bezugszeitraum als Einkommen auch dann anzurechnen, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn später tatsächlich für die im Bezugszeitraum nicht angefallenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Einkommenssteuererklärung einer Korrektur über einen entsprechenden Werbungskostenabzug vorgenommen wird. Maßgeblich ist allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum, nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2014, S 33 EG 88/13, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 1. und 5. Lebensmonat seines Sohnes J. zusteht. Die Beteiligten streiten dabei im Wesentlichen darum, ob der Beklagte zu Recht geldwerte Vorteile einer Dienstwagennutzung im Bezugszeitraum als Einkommen angerechnet hat.

Der 1978 geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am 6.9.2012 geborenen Kindes J. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und ist nichtselbstständig für die S. GmbH in B. erwerbstätig. Am 5.11.2012 beantragten beide Elternteile die Bewilligung von Elterngeld für J., die Ehefrau des Klägers Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat, der Kläger für den ersten und fünften Lebensmonat (= Zeitraum 6.9. bis 5.10.2012 und 6.1. bis 5.2.2013). Der Ehefrau des Klägers bewilligte der Beklagte antragsgemäß Elterngeld mit vorläufigem Bescheid vom 6.12.2012.

Mit vorläufigem Bescheid vom 04.12.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst Elterngeld in Höhe von 1.050,89 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte ein anhand der Gehaltsmitteilungen für den Bemessungszeitraum September 2011 bis August 2012 ermitteltes, vorgeburtliches monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 3.953,14 Euro, auf das er gemäß § 2 Abs. 3 BEEG ein monatliches Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von 1.083,24 Euro anrechnete. Bei diesem Einkommen handelte es sich um den geldwerten Vorteil einer privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 364 Euro monatlich sowie für Fahrten Wohnung/Arbeit in Höhe von 840,84 Euro monatlich. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des Einkommens im Bezugszeitraum.

Mit vorläufigem Neufeststellungsbescheid vom 14.12.2012 wurde der Elterngeldanspruch nach Nachweis des Einkommens im ersten Lebensmonat neu festgestellt. Aufgrund eines höheren Steuerabzugs im ersten Lebensmonat errechnete sich nunmehr ein anzurechnendes monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 904,04 Euro und damit ein monatlicher Elterngeldanspruch in Höhe von 1.167,37 Euro. Mit Bescheid vom 25.3.2013 stellte der Beklagte den Elterngeldanspruch endgültig fest und bewilligte nunmehr ein Elterngeld in Höhe von 1169,69 EUR bei einem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen in dem Bezugsmonaten aus geldwerten Vorteilen in Höhe von 900,48 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 23.4.2013 Widerspruch ein, der vom Steuerberater seines Arbeitgebers mit Schreiben vom 16. Mai 2013 begründet wurde. Der monatlich zu besteuernde geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines auch für private Zwecke überlassenen Firmenwagens betrage, soweit kein Fahrtenbuch vorgelegt werde, ein Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zzgl. 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohn-und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Bewertung des geldwerten Vorteils sei eine typisierende Betrachtung, die für das Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber angewendet werden könne. Dass diese steuerliche Fiktion des Zuflusses eines geldwerten Vorteils aber während der Elternzeit kein Einkommen im Sinne des BEEG darstelle, habe das SG Stuttgart mit Urteil vom 19.3.2012, Az.: S 17 EG 6737/10 entschieden. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2013 zurück. Der Kläger habe im Bezugszeitraum weiterhin über einen Firmenwagen, dessen Nutzung mit monatlich 1204,84 EUR als laufender Bezug versteuert wurde, verfügt. Er habe laut Gehaltsabrechnungen damit im Bezugszeitraum über Einkommen verfügt, welches auf das Elterngeld anzurechnen und als Ausübung einer Teilzeittätigkeit zu werten sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.7.2013 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage und begehrt die Berechnung seines Elterngeldanspruchs ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenwagens. § 2 Abs. 3 BEEG sei dahingehend auszulegen, dass zur Erwerbstätigkeit die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gehöre. Der bloße Zufluss des geldwerten Vorteils in Form einer Dienstwagennutzung genüge nicht. Arbeitsvertraglich habe er keinen Anspruch auf die Fortgewährung der Dienstwagennutzung, sie beruhe vielmehr auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers, wobei die Zurverfügungstellung keine Vergütung für vergangene Arbeitsleistungen darstellen solle. Bei nachträglicher Vertragserfüllung gelte nach der Rechtsprechung des BSG das modifizierte Zuflussprinzip. Vorliegend ließen sich die geldwerten Vorteile zwar nicht einer bestimmten Arbeitsleistung zuordnen, sie seien aber in einer Zeit gezahlt worden, in der keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Solche Einnahmen seien zu behandeln wie beliebige Einnahmen aus Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften. Der Beklagte verweist darauf, dass eine Einkommensermittlung auch dann stattfinde, wenn in der Bezugszeit leistungsunabhängige fortlaufende Bezüge, etwa in Form von Sach- oder Dienstleistungen gewährt würden.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.8.2014 abgewiesen. Der Kläger habe dem Grunde nach unstreitig Anspruch auf Elterngeld für J. im ersten und fünften Lebensmonat. Der Beklagte habe auch das vorgeburtliche Durchschnittseinkommen korrekt ermittelt und hieraus den auf den Maximalbetrag in Höhe von 1800 EUR gedeckelten Elterngeldanspruch errechnet. Der Beklagte habe aber zu Recht auf diesen Anspruch Einkommen aus geldwerten Vorteilen gemäß § 2 Abs. 3 BEEG in Höhe von 1204,84 EUR monatlich angerechnet und hieraus rechnerisch korrekt einen Elterngeldanspruch in Höhe von 1169,69 EUR errechnet. Die geldwerten Vorteile aus den regelmäßigen Sachbezügen "Dienstwagen" und "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" seien als Arbeitslohn zu qualifizieren, denn es seien Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen würden. Die Definition von "Arbeitslohn" setze nicht voraus, dass eine Gegenleistung erbracht werde. Diese Einkünfte seien deshalb wie bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens auch beim nachgeburtlichen Einkommen anzurechnen. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass § 2 BEEG "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" voraussetzt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG und § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG). Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Elterngeldes. Ziel des Elterngeldes sei es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (BT-Drucks. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drucks. 16/2454, S. 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, solle einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S. 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen. Wie auch andere Entgeltersatzleistungen sei das Elterngeld demnach dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3.12.2009, B 10 EG 3/09 R, Juris, Rn. 33). Eines Ersatzes bedürfe es jedoch dann nicht, wenn die Einkünfte weiter erzielt würden. In einem solchen Fall bedürfe es insoweit keiner Sicherung des zuletzt prägenden Lebensstandards. Dies gelte bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten modifizierten Zuflusstheorie allerdings nicht für Einkünfte, die nach der Geburt zufließen, jedoch bereits zuvor erarbeitet worden sind (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 30.9.2010, B 10 EG 19/09 R). Um solche Einkünfte handele es sich vorliegend jedoch nicht. Die geldwerten Vorteile habe der Kläger vielmehr im und für den Elterngeldbezugszeitraum bezogen, nicht für eine bereits zuvor erbrachte (oder später zu erbringende) Arbeitsleistung. Er habe es demnach im Bezugszeitraum "erarbeitet", auch wenn er hierfür keine Arbeitskraft aufwenden musste (vgl. ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2013, L 11 EG 1995/12, Juris, Rn. 28). Diesen geldwerten Vorteil habe der Beklagte zutreffend anteilig in den Bezugsmonaten berücksichtigt. Dies gelte zur Überzeugung des Gerichts insbesondere nicht nur für den geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung, die dem Kläger in Form von 1 % des Bruttolistenpreises in Höhe von 364 Euro monatlich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angerechnet werde, sondern auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die pro Kalendermonat 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe von 840,84 Euro in Ansatz gebracht würden. Zwar möge der Kläger tatsächlich für die im Bezugszeitraum nicht angefallenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Korrektur über einen entsprechenden Werbungskostenabzug vornehmen dürfen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2010, Az. VI-R-57/09, Juris). Allerdings sehe das BEEG für die Höhe des Elterngelds sowohl im Bemessungs- als auch im Bezugszeitraum eine pauschalierende Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens vor, indem es in § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf die positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte der darin explizit genannten Einkunftsarten abstelle und hiervon unter anderem pauschal einen Werbungskostenabzug bzw. einen Abzug für Steuern - gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 BEEG fiktiv ("Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer ...") vornimmt. Nachträgliche Korrekturen nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs seien nicht vorgesehen. Diese Vorgehensweise sei zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf das Ziel einer schnellen Ausreichung des Elterngeldes zeitnah nach der Geburt sachlich gerechtfertigt.

Am 18.9.2014 hat der Kläger hiergegen Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, ohne diese schriftsätzlich zu begründen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2013 zu verurteilen, für den am 6.9.2012 geborenen Sohn J. Elterngeld für den 1. und 5. Lebensmonat ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenwagens zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Vertreterin des Beklagten stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem BEEG vom 5.12.2006 in der ab dem 1.1.2011 gültigen Fassung. Das BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 10.9.2012 mit seinen grundlegenden Änderungen zur Einkommensermittlung gilt erst für Geburten ab 1.1.2013.

Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte hat rechtlich zutreffend die dem Kläger im Bezugszeitraum in den jeweiligen Gehaltsmitteilungen ausgewiesenen geldwerten Vorteilen aus regelmäßigen Sachbezügen (Dienstwagen) in Höhe von monatlich 1204,84 EUR als Einkünfte aus Arbeitslohn qualifiziert, weil es sich dabei um Einkünfte handelt, die dem Kläger aus dem Dienstverhältnis zugeflossen sind. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.8.2014 verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere handelt es sich auch nicht um nachgezahltes Arbeitsentgelt für zuvor erbrachte Leistungen, das nach der modifizierten Zuflusstheorie einem außerhalb des Bezugszeitraumes liegenden Zeitraum zuzuordnen wäre. Denn dem Kläger stand der Dienstwagen unstreitig während seiner Elternzeit zur Verfügung. Zutreffend hat das SG auch nicht zwischen dem geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung, die dem Kläger in Form von 1 % des Bruttolistenpreises in Höhe von 364,- EUR monatlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angerechnet wurde, und den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG 840,84 Euro monatlich in Ansatz gebracht wurden, unterschieden. Wird die Ein-Prozent-Regelung angewandt und der Dienstwagen - wie hier - auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke um 0,03 Prozent des Listenpreises. Hierbei handelt es sich um eine typisierende Betrachtung, bei der die tatsächlich zurückgelegten Kilometer keine Rolle spielen. Maßgeblich ist allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum, nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer. Dies entspricht - wie das SG zutreffend ausführt - dem Grundsatz, die Bewilligung und Ausreichung von Elterngeld zügig durchzuführen.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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