Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 1/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 200/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen sind auch in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen, für die er sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat und die ihm arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Ein krankenversicherungsrechtlicher "Berufsschutz" besteht insoweit nicht.
2. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht dem in der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht dem in der gesetzlichen Krankenversicherung.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg von 09.04.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Weiterzahlung von Krankengeld über den 03.10.2010 hinaus.
1. Der 1961 geborene Kläger ist gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten bei Begründung der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung gemäß Arbeitsvertrag vom 22.03.2009 für die Zeit ab 01.04.2009 (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Probezeitraum zum 30.09.2009), aufgrund Verletztengeldbezuges bis 18.11.2009 infolge Arbeitsunfalls vom 26.06.2009 sowie ab 19.11.2009 aufgrund Bezuges von Arbeitslosengeld I. Die Bewilligung von Verletztengeld bis 18.11.2009 sowie die Ablehnung weiterer Leistungen über dieses Datum hinaus durch die für den Arbeitsunfall vom 26.06.2009 zuständige D. ist bestandskräftig gemäß rechtskräftigem Urteil des Bayer. LSG vom 22.05.2012 - Az.: L 3 U 195/11.
2. Ab 19.2.2010 bestand bei dem Kläger infolge stationärer Behandlung der rechten Schulter in der Stiftsklinik W. Anspruch auf Krankengeld und über den Klinikaufenthalt hinaus wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Nach Ende des Leistungsfortzahlungszeitraumes beendete die Bundesagentur für Arbeit den Bezug von Arbeitslosengeld zum 04.04.2010 und die Beklagte bewilligte im Anschluss Krankengeld. Vom 28.07. - 06.08.2010 unterzog sich der Kläger einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Unfallklinik M ... In der Folgezeit holte die Beklagte eine Stellungnahme des MDK zur Frage des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit ein. Dieser stellte mit Sozialmedizinischem Gutachten vom 23.09.2010 fest, das beim Kläger ein Impingement-Syndrom der Schulter vorliege sowie ein Zustand nach Fingerfraktur links, Zustand nach knöcherner Absplitterung am Fersenbein und Adipositas. In Bezug auf die maßgebliche Versicherung bei Arbeitslosigkeit seit 19.11.2009 sei der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig. Er könne leichte Tätigkeiten vollschichtig im Wechselrhythmus ohne Überkopfarbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an die Geschicklichkeit der linken Hand ausüben. Dem folgend stellte die Beklagte den Krankengeldbezug mit Bescheid vom 28.09.2010 zum 03.10.2010 ein.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren attestierte der MDK im von der Beklagten eingeholten sozialmedizinischen Gutachten vom 19.11.2010 in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen (leichte Arbeiten im Sitzen ohne Überkopfarbeiten, ohne erhöhte Anforderungen an die linke Hand, ohne Klettern und Steigen sowie ohne Anmarschwege, ohne Gefährdung durch Hitze ohne übermäßige Anforderungen an das Reaktionsvermögen). Dementsprechend entschied die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 für den Kläger abschlägig.
3. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) hat der Kläger sein Begehren auf Fortzahlung des Krankengeldes weiterverfolgt. Nach Beiziehung der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte hat das SG ein nervenärztliches Gutachten der Dr. A. (09.01.2013) eingeholt. Diese hat eine Schmerzerkrankung diagnostiziert, welche den Kläger nicht über den 03.10.2010 hinaus außerstande gesetzt hatte, körperlich und geistig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Ab dem 04.10.2010 können leichte Tätigkeiten verrichtet werden ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, ohne Verantwortung für Mensch und Maschine.
Mit Urteil vom 09.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist dabei im Wesentlichen der Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt bei weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger ab 04.10.2010 Arbeitslosengeld ohne die Besonderheiten der Nahtlosigkeitsregelung bezogen hat.
4. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Beiziehung der Akten der D. sowie der Gerichtsakten beider Instanzen des Klageverfahrens gegen diese Berufsgenossenschaft hat der Senat ein Sachverständigengutachten des Dr. C. (28.12.2015) eingeholt. Dieser hat für den Zeitraum ab 04.10.2010 diagnostiziert: Einsteifende Fingerbewegungseinschränkungen links, bewegungsschmerzen ohne Funktionsbehinderung der rechten Schulter bei Riss der körpernahen Bizepssehne, Belastungsminderung der Hand rechts, chronische Belastungsschmerzen mit Gangstörung Ferse rechts, Wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Funktionsstörung sowie Chronische Schmerzstörung sowie weitere, vor oder nach dem strittigen Zeitraum liegende Erkrankungen. Der Kläger sei über den 03.10.2010 hinaus imstande gewesen, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule ohne Anforderungen besonderer Art an die linke Hand, ohne längere grobe Grifftätigkeiten der rechten Hand, ohne längere Überkopfarbeiten, ohne inhalativer Reizstoffe, Zugluft, Nässe sowie ohne besondere Wärmeexposition der rechten Hand.
Das Gutachten wurde dem Kläger zur Stellungnahme binnen zweier Wochen übersandt. sowie unter dringendem Anraten, die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Innerhalb verlängerter Stellungnahmefrist hat der Kläger im Wesentlichen dargestellt, dass der Arbeitsunfall vom 26.06.2009 und dessen Folgen bis hin zur Rehabilitation in der Unfallklinik M. medizinisch unzutreffend eingeschätzt und behandelt worden sei. Hierauf hat der Senat den Hinweis erteilt, dass vorliegend die Arbeitsunfähigkeit ab 03.10.2010 streitentscheidend sei, so dass erneut die Rücknahme der Berufung empfohlen wurde. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 (Zustellung gemäß Empfangsbekenntnis am 17.05.2016) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2016 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.04.2013 sowie den Bescheid vom 28.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld wegen der zum 19.02.2010 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit über den 03.10.2010 hinaus zu bewilligen, hilfsweise Dr. P. nach § 109 SGG anzuhören.
Die Beklagte lehnt wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit über den 03.10.2010 hinaus die Bewilligung von Krankgeld ab und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten ebenso wie die Akten der D. und der Verfahren S 5 U 180/10 (SG Augsburg) und Bayer. LSG Az.: L 3 U 195/11. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hatte über den 03.10.2010 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld wegen der zum 19.02.2010 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, weil ab diesem Datum Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestanden hatte.
1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte wie der Kläger Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Begriffskonkretisierung der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urt. v. 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R; 04.04. 2006 - B 1 KR 21/05 R), die auch in die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien übernommen, dann vor, wenn der Betroffene seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Krankengeld-Schutz resultierenden Versicherungsverhältnis konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Ist der Versicherte bereits bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos, so besteht nicht mehr der Bezugspunkt einer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar ausgeübten Beschäftigung. Denn ein Krankengeld-Schutz vermittelndes Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht nicht mehr, sondern ein Krankenversicherungsverhältnis aus der Krankenversicherung der Arbeitslosen, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Dann sind Maßstab der Arbeitsunfähigkeit auch in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen, für welche sich die Versicherten der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt haben und welche ihnen arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Einen darüber hinausgehenden krankenversicherungsrechtlichen "Berufsschutz" gibt es auch insoweit nicht (BSG, Urt. v. 04. 04.2006 - B 1 KR 21/05 R, BeckRS 2006, 41945).
2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ist zunächst festzustellen, dass nach dem Vorbringen und dem Antrag des Klägers sowie nach dem gesamten Akteninhalt maßgeblich ist die zum 19.02.2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit aus Anlass der stationären Behandlung der rechten Schulter in der Stiftsklinik W. gem. § 45 Abs. 1, Alt. 2 SGB V. Diese hatte nach der Beendigung der stationären Behandlung fortgedauert iSd § 45 Abs. 1, Alt. 1 SGB V entsprechend fortlaufender ärztlicher Bescheinigungen. Ein medizinisch-relevanter Zusammenhang in Bezug auf den Arbeitsunfähigkeitsbegriff mit dem unfallversicherungsrechtlichen Geschehen vom 26.06.2009 ist nicht herzustellen. Denn deswegen hatte der Kläger gemäß rechtskräftigem Urteil des Bayer. LSG vom 22.05.2012 - Az.: L 3 U 195/11 Anspruch auf Verletztengeld nur bis einschließlich 18.11.2009, weitere Leistungen über dieses Datum hinaus waren nicht zu erbringen, weil Arbeitsunfähigkeit (hier gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei völliger Begriffs-Identität mit der krankenversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit nach § 44 SGB V - BSG, Urt. v. 30. 10. 2007 - B 2 U 31/06 R, BeckRS 2008, 51884) nicht mehr bestanden hatte. Dementsprechend hatte der Kläger auch infolge Erfüllung der Voraussetzung der Vermittelbarkeit iSd § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 136 Abs. 1 SGB III und diese Leistung ohne Anwendung von Sondernormen zur Verfügbarkeit auch bezogen. Der Kläger hatte sich also uneingeschränkt der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestellt.
3. In der Folge sind Maßstab für das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit über den 03.10.2010 hinaus alle Tätigkeiten, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Die (in der Probezeit beendete) Tätigkeit gem. Arbeitsvertrag vom 22.03.2010 als "Leiter Lager und Produktion" ist nicht maßgeblich.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war der Kläger vermittelbar mit den folgenden medizinisch bedingten Einschränkungen, welche aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit nur leicht vermittlungseinschrändkendem, aber nicht vermittlungshinderndem Effekt ermöglicht haben.
a) In Würdigung der beigezogenen Befund- und Behandlungsberichte einschließlich der Reha-Entlassungsberichte, der medizinischen Unterlagen aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sowie der überzeugenden erstinstanzlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. A. und der eben so überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. C. ist festzustellen, dass bei dem Kläger im gegenständlichen Zeitraum folgende Erkrankungen vorgelegen hatten: Einsteifende Fingerbewegungseinschränkungen links, Bewegungsschmerzen ohne Funktionsbehinderung der rechten Schulter bei Riss der körpernahen Bizepssehne (gem. Arthroskopie der rechten Schulter in Rosenheim 2007), Belastungsminderung der Hand rechts, chronische Belastungsschmerzen mit Gangstörung Ferse rechts, Wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Funktionsstörung, Adipositas sowie Chronische Schmerzstörung. Die weiteren von Dr. C. angeführten Erkrankungen wie zB Husten oder Perianalekzem sind auf andere Zeiträume zu beziehen oder wie namentlich der festgestellten "Zustand nach" morbus sudeck für die Vermittelbarkeit im strittigen Zeitraum nicht relevant; dies gilt auch für die weiteren von Dr. C. festgehaltenen vor oder nach dem strittigen Zeitraum liegenden Erkrankungen.
b) Bei diesen Erkrankungen ist der Kläger nach den insoweit ebenfalls überzeugenden Einschätzungen der Sachverständigen Dr. A. und Dr. C. jedenfalls ab dem den 04.10.2010 imstande gewesen, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Zwar waren diese Tätigkeiten nur im Sitzen mit der Möglichkeit des Wechsels mit Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Anforderungen besonderer Art an die linke Hand, ohne längere grobe Grifftätigkeiten der rechten Hand, ohne längere Überkopfarbeiten, ohne inhalativer Reizstoffe, Zugluft, Nässe sowie ohne besondere Wärmeexposition der rechten Hand zumutbar. Diese Einschränkungen qualitativer Art jedoch haben die Vermittelbarkeit des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nicht relevant beschränkt, weil eine Vielzahl von Tätigkeiten in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, in welchen diese Einschränkungen ohne weiteres Berücksichtigung finden können.
c) Diesen Diagnosen sowie Leistungseinschätzungen der Dr. A. und C. folgt der Senat. Denn beide verfügen über die Sachkunde iSd § 199 SGG, § 407a Abs. 1 ZPO, sie haben den gesamten Akteninhalt, also sämtliche Vorgutachten, Befundberichte und weitere ärztliche Unterlagen vollständig aufgenommen und in ihrer Beurteilung gewürdigt, alle angegebenen Leiden und Leidensangaben des Klägers zur Kenntnis genommen, die Anknüpfungstatsachen - hier die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in der Zeit ab 04.10.2010 - zutreffend berücksichtigt, alle Beweisfragen überzeugend und zugleich verständlich beantwortet. Sie sind dabei jeweils zu einer schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Einschätzung gelangt.
3. Dem Antrag des Klägers nach § 109 SGG auf Anhörung eines bestimmten Arztes, hier des Dr. P., war nicht zu entsprechen.
Der Antrag ist aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig gestellt worden und seine Zulassung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Bereits mit der Übersendung des Gutachten Dr. C. unter dem 13.01.2016 hatte der Senat zur Stellungnahme unter Fristsetzung aufgefordert und eine Prüfung der Berufungsrücknahme dringend geraten. Erneut wurde dem Kläger mit Schreiben des Senates vom 14.03.2016 wegen der Beweislage empfohlen, die Berufung für erledigt zu erklären. Dem anwaltlich vertretenen Kläger war damit unmissverständlich klar dargetan, dass der Senat die Beweislage für eindeutig zu Ungunsten des Klägers bestehend ansieht und keine weitere Sachverhaltsaufklärung durchzuführen beabsichtigt. Erst nachdem die Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt war (dem Kläger gem. Postzustellungsurkunde am 14.05.2016, dem Klägerbevollmächtigten gem. Empfangsbekenntnis am 17.05.2016) wurde mit Schriftsatz vom 19.05.2016 der Antrag nach § 109 SGG gestellt. Hieraus ergibt sich, dass die Antragstellung weder nach dem gerichtlichen Schreiben vom 13.01.2016 noch vom 14.03.2016 innerhalb angemessener Frist erfolgt ist, obwohl der Kläger erkennen musste, dass der Senat die Sache als abweisungsreif erachtet und keine (weiteren) Erhebungen von Amts wegen durchführen wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens nach Ladung hätte zur Absetzung des Termins geführt und damit den Rechtsstreit erheblich verzögert.
Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist zudem mangels Bezeichnung eines Beweisthemas zu unbestimmt. Dies folgt daraus, dass der Kläger in seinem zeitlich nach der Erstellung des Gutachtens des Dr. C. eingereichten Vorbringen medizinisches Vorgehen angegriffen hat, welches mit dem hier strittigen Zeitraum nichts zu tun hat. Es ist damit durchaus möglich, dass der Antrag, "Dr. P. nach § 109 SGG anzuhören" zu Bereichen erfolgen sollte, welche nicht streitgegenständlich sind. Ein Hinwirken auf einen entsprechenden Antrag war gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht veranlasst, weil der Senat bereits mit Schreiben vom 14.03.2016 die entsprechenden Hinweise deutlich erteilt hatte.
Die Berufung des Klägers bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe zur Zulassung der Revision iSd § 160 SGG sind nicht zu erkennen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Weiterzahlung von Krankengeld über den 03.10.2010 hinaus.
1. Der 1961 geborene Kläger ist gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten bei Begründung der Mitgliedschaft aufgrund Beschäftigung gemäß Arbeitsvertrag vom 22.03.2009 für die Zeit ab 01.04.2009 (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Probezeitraum zum 30.09.2009), aufgrund Verletztengeldbezuges bis 18.11.2009 infolge Arbeitsunfalls vom 26.06.2009 sowie ab 19.11.2009 aufgrund Bezuges von Arbeitslosengeld I. Die Bewilligung von Verletztengeld bis 18.11.2009 sowie die Ablehnung weiterer Leistungen über dieses Datum hinaus durch die für den Arbeitsunfall vom 26.06.2009 zuständige D. ist bestandskräftig gemäß rechtskräftigem Urteil des Bayer. LSG vom 22.05.2012 - Az.: L 3 U 195/11.
2. Ab 19.2.2010 bestand bei dem Kläger infolge stationärer Behandlung der rechten Schulter in der Stiftsklinik W. Anspruch auf Krankengeld und über den Klinikaufenthalt hinaus wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Nach Ende des Leistungsfortzahlungszeitraumes beendete die Bundesagentur für Arbeit den Bezug von Arbeitslosengeld zum 04.04.2010 und die Beklagte bewilligte im Anschluss Krankengeld. Vom 28.07. - 06.08.2010 unterzog sich der Kläger einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Unfallklinik M ... In der Folgezeit holte die Beklagte eine Stellungnahme des MDK zur Frage des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit ein. Dieser stellte mit Sozialmedizinischem Gutachten vom 23.09.2010 fest, das beim Kläger ein Impingement-Syndrom der Schulter vorliege sowie ein Zustand nach Fingerfraktur links, Zustand nach knöcherner Absplitterung am Fersenbein und Adipositas. In Bezug auf die maßgebliche Versicherung bei Arbeitslosigkeit seit 19.11.2009 sei der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig. Er könne leichte Tätigkeiten vollschichtig im Wechselrhythmus ohne Überkopfarbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an die Geschicklichkeit der linken Hand ausüben. Dem folgend stellte die Beklagte den Krankengeldbezug mit Bescheid vom 28.09.2010 zum 03.10.2010 ein.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren attestierte der MDK im von der Beklagten eingeholten sozialmedizinischen Gutachten vom 19.11.2010 in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen (leichte Arbeiten im Sitzen ohne Überkopfarbeiten, ohne erhöhte Anforderungen an die linke Hand, ohne Klettern und Steigen sowie ohne Anmarschwege, ohne Gefährdung durch Hitze ohne übermäßige Anforderungen an das Reaktionsvermögen). Dementsprechend entschied die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 für den Kläger abschlägig.
3. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) hat der Kläger sein Begehren auf Fortzahlung des Krankengeldes weiterverfolgt. Nach Beiziehung der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte hat das SG ein nervenärztliches Gutachten der Dr. A. (09.01.2013) eingeholt. Diese hat eine Schmerzerkrankung diagnostiziert, welche den Kläger nicht über den 03.10.2010 hinaus außerstande gesetzt hatte, körperlich und geistig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Ab dem 04.10.2010 können leichte Tätigkeiten verrichtet werden ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, ohne Verantwortung für Mensch und Maschine.
Mit Urteil vom 09.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist dabei im Wesentlichen der Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt bei weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger ab 04.10.2010 Arbeitslosengeld ohne die Besonderheiten der Nahtlosigkeitsregelung bezogen hat.
4. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Beiziehung der Akten der D. sowie der Gerichtsakten beider Instanzen des Klageverfahrens gegen diese Berufsgenossenschaft hat der Senat ein Sachverständigengutachten des Dr. C. (28.12.2015) eingeholt. Dieser hat für den Zeitraum ab 04.10.2010 diagnostiziert: Einsteifende Fingerbewegungseinschränkungen links, bewegungsschmerzen ohne Funktionsbehinderung der rechten Schulter bei Riss der körpernahen Bizepssehne, Belastungsminderung der Hand rechts, chronische Belastungsschmerzen mit Gangstörung Ferse rechts, Wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Funktionsstörung sowie Chronische Schmerzstörung sowie weitere, vor oder nach dem strittigen Zeitraum liegende Erkrankungen. Der Kläger sei über den 03.10.2010 hinaus imstande gewesen, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule ohne Anforderungen besonderer Art an die linke Hand, ohne längere grobe Grifftätigkeiten der rechten Hand, ohne längere Überkopfarbeiten, ohne inhalativer Reizstoffe, Zugluft, Nässe sowie ohne besondere Wärmeexposition der rechten Hand.
Das Gutachten wurde dem Kläger zur Stellungnahme binnen zweier Wochen übersandt. sowie unter dringendem Anraten, die Rücknahme der Berufung zu prüfen. Innerhalb verlängerter Stellungnahmefrist hat der Kläger im Wesentlichen dargestellt, dass der Arbeitsunfall vom 26.06.2009 und dessen Folgen bis hin zur Rehabilitation in der Unfallklinik M. medizinisch unzutreffend eingeschätzt und behandelt worden sei. Hierauf hat der Senat den Hinweis erteilt, dass vorliegend die Arbeitsunfähigkeit ab 03.10.2010 streitentscheidend sei, so dass erneut die Rücknahme der Berufung empfohlen wurde. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 (Zustellung gemäß Empfangsbekenntnis am 17.05.2016) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2016 die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 09.04.2013 sowie den Bescheid vom 28.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld wegen der zum 19.02.2010 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit über den 03.10.2010 hinaus zu bewilligen, hilfsweise Dr. P. nach § 109 SGG anzuhören.
Die Beklagte lehnt wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit über den 03.10.2010 hinaus die Bewilligung von Krankgeld ab und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten ebenso wie die Akten der D. und der Verfahren S 5 U 180/10 (SG Augsburg) und Bayer. LSG Az.: L 3 U 195/11. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hatte über den 03.10.2010 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld wegen der zum 19.02.2010 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, weil ab diesem Datum Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bestanden hatte.
1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben gesetzlich Krankenversicherte wie der Kläger Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Begriffskonkretisierung der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urt. v. 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R; 04.04. 2006 - B 1 KR 21/05 R), die auch in die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien übernommen, dann vor, wenn der Betroffene seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Krankengeld-Schutz resultierenden Versicherungsverhältnis konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Ist der Versicherte bereits bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos, so besteht nicht mehr der Bezugspunkt einer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar ausgeübten Beschäftigung. Denn ein Krankengeld-Schutz vermittelndes Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht nicht mehr, sondern ein Krankenversicherungsverhältnis aus der Krankenversicherung der Arbeitslosen, § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Dann sind Maßstab der Arbeitsunfähigkeit auch in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen, für welche sich die Versicherten der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt haben und welche ihnen arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Einen darüber hinausgehenden krankenversicherungsrechtlichen "Berufsschutz" gibt es auch insoweit nicht (BSG, Urt. v. 04. 04.2006 - B 1 KR 21/05 R, BeckRS 2006, 41945).
2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall ist zunächst festzustellen, dass nach dem Vorbringen und dem Antrag des Klägers sowie nach dem gesamten Akteninhalt maßgeblich ist die zum 19.02.2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit aus Anlass der stationären Behandlung der rechten Schulter in der Stiftsklinik W. gem. § 45 Abs. 1, Alt. 2 SGB V. Diese hatte nach der Beendigung der stationären Behandlung fortgedauert iSd § 45 Abs. 1, Alt. 1 SGB V entsprechend fortlaufender ärztlicher Bescheinigungen. Ein medizinisch-relevanter Zusammenhang in Bezug auf den Arbeitsunfähigkeitsbegriff mit dem unfallversicherungsrechtlichen Geschehen vom 26.06.2009 ist nicht herzustellen. Denn deswegen hatte der Kläger gemäß rechtskräftigem Urteil des Bayer. LSG vom 22.05.2012 - Az.: L 3 U 195/11 Anspruch auf Verletztengeld nur bis einschließlich 18.11.2009, weitere Leistungen über dieses Datum hinaus waren nicht zu erbringen, weil Arbeitsunfähigkeit (hier gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei völliger Begriffs-Identität mit der krankenversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit nach § 44 SGB V - BSG, Urt. v. 30. 10. 2007 - B 2 U 31/06 R, BeckRS 2008, 51884) nicht mehr bestanden hatte. Dementsprechend hatte der Kläger auch infolge Erfüllung der Voraussetzung der Vermittelbarkeit iSd § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 136 Abs. 1 SGB III und diese Leistung ohne Anwendung von Sondernormen zur Verfügbarkeit auch bezogen. Der Kläger hatte sich also uneingeschränkt der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestellt.
3. In der Folge sind Maßstab für das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit über den 03.10.2010 hinaus alle Tätigkeiten, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Die (in der Probezeit beendete) Tätigkeit gem. Arbeitsvertrag vom 22.03.2010 als "Leiter Lager und Produktion" ist nicht maßgeblich.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war der Kläger vermittelbar mit den folgenden medizinisch bedingten Einschränkungen, welche aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit nur leicht vermittlungseinschrändkendem, aber nicht vermittlungshinderndem Effekt ermöglicht haben.
a) In Würdigung der beigezogenen Befund- und Behandlungsberichte einschließlich der Reha-Entlassungsberichte, der medizinischen Unterlagen aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sowie der überzeugenden erstinstanzlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. A. und der eben so überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. C. ist festzustellen, dass bei dem Kläger im gegenständlichen Zeitraum folgende Erkrankungen vorgelegen hatten: Einsteifende Fingerbewegungseinschränkungen links, Bewegungsschmerzen ohne Funktionsbehinderung der rechten Schulter bei Riss der körpernahen Bizepssehne (gem. Arthroskopie der rechten Schulter in Rosenheim 2007), Belastungsminderung der Hand rechts, chronische Belastungsschmerzen mit Gangstörung Ferse rechts, Wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Funktionsstörung, Adipositas sowie Chronische Schmerzstörung. Die weiteren von Dr. C. angeführten Erkrankungen wie zB Husten oder Perianalekzem sind auf andere Zeiträume zu beziehen oder wie namentlich der festgestellten "Zustand nach" morbus sudeck für die Vermittelbarkeit im strittigen Zeitraum nicht relevant; dies gilt auch für die weiteren von Dr. C. festgehaltenen vor oder nach dem strittigen Zeitraum liegenden Erkrankungen.
b) Bei diesen Erkrankungen ist der Kläger nach den insoweit ebenfalls überzeugenden Einschätzungen der Sachverständigen Dr. A. und Dr. C. jedenfalls ab dem den 04.10.2010 imstande gewesen, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Zwar waren diese Tätigkeiten nur im Sitzen mit der Möglichkeit des Wechsels mit Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne Anforderungen besonderer Art an die linke Hand, ohne längere grobe Grifftätigkeiten der rechten Hand, ohne längere Überkopfarbeiten, ohne inhalativer Reizstoffe, Zugluft, Nässe sowie ohne besondere Wärmeexposition der rechten Hand zumutbar. Diese Einschränkungen qualitativer Art jedoch haben die Vermittelbarkeit des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland nicht relevant beschränkt, weil eine Vielzahl von Tätigkeiten in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, in welchen diese Einschränkungen ohne weiteres Berücksichtigung finden können.
c) Diesen Diagnosen sowie Leistungseinschätzungen der Dr. A. und C. folgt der Senat. Denn beide verfügen über die Sachkunde iSd § 199 SGG, § 407a Abs. 1 ZPO, sie haben den gesamten Akteninhalt, also sämtliche Vorgutachten, Befundberichte und weitere ärztliche Unterlagen vollständig aufgenommen und in ihrer Beurteilung gewürdigt, alle angegebenen Leiden und Leidensangaben des Klägers zur Kenntnis genommen, die Anknüpfungstatsachen - hier die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in der Zeit ab 04.10.2010 - zutreffend berücksichtigt, alle Beweisfragen überzeugend und zugleich verständlich beantwortet. Sie sind dabei jeweils zu einer schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Einschätzung gelangt.
3. Dem Antrag des Klägers nach § 109 SGG auf Anhörung eines bestimmten Arztes, hier des Dr. P., war nicht zu entsprechen.
Der Antrag ist aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig gestellt worden und seine Zulassung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Bereits mit der Übersendung des Gutachten Dr. C. unter dem 13.01.2016 hatte der Senat zur Stellungnahme unter Fristsetzung aufgefordert und eine Prüfung der Berufungsrücknahme dringend geraten. Erneut wurde dem Kläger mit Schreiben des Senates vom 14.03.2016 wegen der Beweislage empfohlen, die Berufung für erledigt zu erklären. Dem anwaltlich vertretenen Kläger war damit unmissverständlich klar dargetan, dass der Senat die Beweislage für eindeutig zu Ungunsten des Klägers bestehend ansieht und keine weitere Sachverhaltsaufklärung durchzuführen beabsichtigt. Erst nachdem die Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt war (dem Kläger gem. Postzustellungsurkunde am 14.05.2016, dem Klägerbevollmächtigten gem. Empfangsbekenntnis am 17.05.2016) wurde mit Schriftsatz vom 19.05.2016 der Antrag nach § 109 SGG gestellt. Hieraus ergibt sich, dass die Antragstellung weder nach dem gerichtlichen Schreiben vom 13.01.2016 noch vom 14.03.2016 innerhalb angemessener Frist erfolgt ist, obwohl der Kläger erkennen musste, dass der Senat die Sache als abweisungsreif erachtet und keine (weiteren) Erhebungen von Amts wegen durchführen wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens nach Ladung hätte zur Absetzung des Termins geführt und damit den Rechtsstreit erheblich verzögert.
Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist zudem mangels Bezeichnung eines Beweisthemas zu unbestimmt. Dies folgt daraus, dass der Kläger in seinem zeitlich nach der Erstellung des Gutachtens des Dr. C. eingereichten Vorbringen medizinisches Vorgehen angegriffen hat, welches mit dem hier strittigen Zeitraum nichts zu tun hat. Es ist damit durchaus möglich, dass der Antrag, "Dr. P. nach § 109 SGG anzuhören" zu Bereichen erfolgen sollte, welche nicht streitgegenständlich sind. Ein Hinwirken auf einen entsprechenden Antrag war gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht veranlasst, weil der Senat bereits mit Schreiben vom 14.03.2016 die entsprechenden Hinweise deutlich erteilt hatte.
Die Berufung des Klägers bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe zur Zulassung der Revision iSd § 160 SGG sind nicht zu erkennen.
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