Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1107/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 700/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Höhe des Regelbedarfes nach dem SGB II im Jahr 2014
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 wird in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 1107/13 (Ziffer V des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Bewilligung eines höheren Regelbedarfes für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013.
Seit Oktober 2006 bezieht die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf Antrag vom 24.04.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.05.2013 die Fortzahlung von Alg II für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.10.2013. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Regelbedarf sei insbesondere mit Blick auf die Kostensteigerungen bei Strom, Gas, öffentlichen Verkehrsmitteln und Ausgaben für Kommunikationsmittel unzureichend. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Regelbedarfes die dort formulierten Vorgaben umgesetzt. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in Bezug auf die Bemessung des Regelbedarfes für die Zeit ab dem 01.01.2011 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R).
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 1107/13). Unter Berücksichtigung der vom Statistischen Bundesamt festgestellten erhöhten Kosten des Warenkorbes, insbesondere der Preissteigerungen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs und der Kosten der Haushaltsenergie, habe sie Anspruch auf einen höheren Regelbedarf. Das Verfahren sei daher auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Zudem berücksichtige der Regelbedarf nicht die in ihrem Fall bestehende Notwendigkeit, berechtigte Forderungen durchzusetzen und in diesem Zusammenhang Gerichtsverfahren vorzubereiten und zu betreiben. Das SG hat hach Eröffnung der mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 das Verfahren S 13 AS 1107/13 mit weiteren sechs dort anhängigen Verfahren (S 13 AS 99/13, S 13 AS 252/13, S 13 AS 1105/13, S 13 AS 1106/13, S 13 AS 1123/13 und S 13 AS 642/14) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und, nachdem die Klägerin nicht erschienen war, auf Antrag des Beklagten, nach Lage der Akten zu entscheiden, die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 09.07.2014 abgewiesen (Ziffer V des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe). Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes bestünden nicht.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Nach Trennung der Verfahren unter Beachtung der erstinstanzlichen Streitgegenstände (Beschluss vom 30.09.2015) wird das vormals vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1107/13 (Höhe des Regelbedarfes für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013) unter dem Aktenzeichen L 11 AS 700/15 fortgeführt. In Bezug auf dieses Verfahren hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 1107/13 (Ziffer V des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 einen höheren Regelbedarf als 382,00 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung wird abgewiesen.
Das SG habe in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes zutreffend entschieden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Veraltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung vorliegend nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, da kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG). Im Rahmen der zu treffenden Ermessungsentscheidung hat der erkennende Senat berücksichtigt, dass das SG zwar nur nach Lage der Akten entschieden hat, die Klägerin jedoch erstinstanzlich die Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu verschaffen. Sie war ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten hingewiesen worden (vgl. zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach einer erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 126 SGG; Sommer in Roos/ Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, § 153 Rn.25). Anhaltspunkte dafür, dass ein Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung im Verfahren beim SG eingegangen war, gibt es nach Lage der Akten nicht. Das SG hat die mündliche Verhandlung (dem Protokoll zufolge wohl auch) eröffnet, die Klägerin ist allerdings nicht erschienen. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Laufe des Berufungsverfahren zu zwei Terminen, anlässlich derer sie die Gelegenheit gehabt hätte, sich mündlich zur Sache zu äußern, ohne Angabe von Gründen bzw. ohne Angabe hinreichender Gründe nicht erschienen ist.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage auf Gewährung eines höheren Regelbedarfes (Ziffer V des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf als 382,00 EUR monatlich.
Die Klägerin erfüllt als erwerbsfähige Leistungsberechtigte dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den Bezug von Alg II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 13.05.2011 BGBl. I S 850). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Allein dieser ist streitig. Die Klägerin hat weder das Vorliegen von Mehrbedarfen oder weitergehenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht, noch sind derartige Bedarfe nach Lage der Akten festzustellen.
Der Regelbedarf ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) iVm § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie der Anlage zu § 28 SGB XII und § 2 Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2013 (RBSFV 2013) für den streitigen Zeitraum mit 382.- EUR monatlich festgelegt. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12 ua - juris) sind die Leistungen für den Regelbedarf, einschließlich ihrer Fortschreibungen für die Jahre 2013 und 2014 mit Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 GG auch vereinbar. Eine Vorlage an das BVerfG verbietet sich mit Blick auf die bereits erfolgte höchstrichterliche Klärung. Ungeachtet dessen bestand für den Gesetzgeber auch keine Veranlassung, Aufwendungen, wie von der Klägerin geltend gemacht, im Rahmen des Regelbedarfes nach dem SGB II zu berücksichtigen. Zum einen ist die Ausstattung mit finanziellen Mitteln zum Betreiben gerichtlicher Verfahren nicht als Leistung zur Existenzsicherung anzusehen. Zum anderen stellt der Gesetzgeber Bedürftigen mit den Instrumenten der Beratungshilfe und, soweit Ansprüche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen, der PKH auch Möglichkeiten zur kostenfreien Rechtsverfolgung zur Verfügung.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Bewilligung eines höheren Regelbedarfes für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013.
Seit Oktober 2006 bezieht die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf Antrag vom 24.04.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.05.2013 die Fortzahlung von Alg II für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.10.2013. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Regelbedarf sei insbesondere mit Blick auf die Kostensteigerungen bei Strom, Gas, öffentlichen Verkehrsmitteln und Ausgaben für Kommunikationsmittel unzureichend. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Regelbedarfes die dort formulierten Vorgaben umgesetzt. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in Bezug auf die Bemessung des Regelbedarfes für die Zeit ab dem 01.01.2011 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R).
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 1107/13). Unter Berücksichtigung der vom Statistischen Bundesamt festgestellten erhöhten Kosten des Warenkorbes, insbesondere der Preissteigerungen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs und der Kosten der Haushaltsenergie, habe sie Anspruch auf einen höheren Regelbedarf. Das Verfahren sei daher auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Zudem berücksichtige der Regelbedarf nicht die in ihrem Fall bestehende Notwendigkeit, berechtigte Forderungen durchzusetzen und in diesem Zusammenhang Gerichtsverfahren vorzubereiten und zu betreiben. Das SG hat hach Eröffnung der mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 das Verfahren S 13 AS 1107/13 mit weiteren sechs dort anhängigen Verfahren (S 13 AS 99/13, S 13 AS 252/13, S 13 AS 1105/13, S 13 AS 1106/13, S 13 AS 1123/13 und S 13 AS 642/14) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und, nachdem die Klägerin nicht erschienen war, auf Antrag des Beklagten, nach Lage der Akten zu entscheiden, die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 09.07.2014 abgewiesen (Ziffer V des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe). Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes bestünden nicht.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Nach Trennung der Verfahren unter Beachtung der erstinstanzlichen Streitgegenstände (Beschluss vom 30.09.2015) wird das vormals vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1107/13 (Höhe des Regelbedarfes für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013) unter dem Aktenzeichen L 11 AS 700/15 fortgeführt. In Bezug auf dieses Verfahren hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 1107/13 (Ziffer V des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 einen höheren Regelbedarf als 382,00 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung wird abgewiesen.
Das SG habe in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes zutreffend entschieden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Veraltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung vorliegend nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, da kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG). Im Rahmen der zu treffenden Ermessungsentscheidung hat der erkennende Senat berücksichtigt, dass das SG zwar nur nach Lage der Akten entschieden hat, die Klägerin jedoch erstinstanzlich die Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu verschaffen. Sie war ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten hingewiesen worden (vgl. zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach einer erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 126 SGG; Sommer in Roos/ Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, § 153 Rn.25). Anhaltspunkte dafür, dass ein Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung im Verfahren beim SG eingegangen war, gibt es nach Lage der Akten nicht. Das SG hat die mündliche Verhandlung (dem Protokoll zufolge wohl auch) eröffnet, die Klägerin ist allerdings nicht erschienen. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Laufe des Berufungsverfahren zu zwei Terminen, anlässlich derer sie die Gelegenheit gehabt hätte, sich mündlich zur Sache zu äußern, ohne Angabe von Gründen bzw. ohne Angabe hinreichender Gründe nicht erschienen ist.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage auf Gewährung eines höheren Regelbedarfes (Ziffer V des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf als 382,00 EUR monatlich.
Die Klägerin erfüllt als erwerbsfähige Leistungsberechtigte dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den Bezug von Alg II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 13.05.2011 BGBl. I S 850). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Allein dieser ist streitig. Die Klägerin hat weder das Vorliegen von Mehrbedarfen oder weitergehenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht, noch sind derartige Bedarfe nach Lage der Akten festzustellen.
Der Regelbedarf ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) iVm § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie der Anlage zu § 28 SGB XII und § 2 Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2013 (RBSFV 2013) für den streitigen Zeitraum mit 382.- EUR monatlich festgelegt. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12 ua - juris) sind die Leistungen für den Regelbedarf, einschließlich ihrer Fortschreibungen für die Jahre 2013 und 2014 mit Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs. 1 GG auch vereinbar. Eine Vorlage an das BVerfG verbietet sich mit Blick auf die bereits erfolgte höchstrichterliche Klärung. Ungeachtet dessen bestand für den Gesetzgeber auch keine Veranlassung, Aufwendungen, wie von der Klägerin geltend gemacht, im Rahmen des Regelbedarfes nach dem SGB II zu berücksichtigen. Zum einen ist die Ausstattung mit finanziellen Mitteln zum Betreiben gerichtlicher Verfahren nicht als Leistung zur Existenzsicherung anzusehen. Zum anderen stellt der Gesetzgeber Bedürftigen mit den Instrumenten der Beratungshilfe und, soweit Ansprüche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen, der PKH auch Möglichkeiten zur kostenfreien Rechtsverfolgung zur Verfügung.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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