Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1280/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 404/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach einer zulässigerweise erfolgten Verbindung sind die verschiedenen verbundenen Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zusammenzurechnen.
I. Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.04.2017 - S 22 AS 1280/13 - abgeändert. Die Berufung ist zulässig.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Streitig sind Unterkunfts- und Heizungskosten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bezüglich der vom Sozialgericht Nürnberg (SG) zulässigerweise verbunden Verfahren ist gemäß § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen und übersteigt 750,00 EUR.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Streitig sind Unterkunfts- und Heizungskosten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bezüglich der vom Sozialgericht Nürnberg (SG) zulässigerweise verbunden Verfahren ist gemäß § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen und übersteigt 750,00 EUR.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved