Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 7/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 786/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, dass nach § 307d SGB VI für Rentenansprüche, die bis zum 30.06.2014 enstanden sind, eine pauschalierende Sonderregelung getroffen wurde, während für nach diesem Zeitpunkt entstandene Rentenansprüche die Regelung des § 249 SGB VI gilt.
2. Der Zuschlag an Entgeltpunkten aus § 262 SGB VI, sog. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt, ist erst nach Ermittlung der Entgeltpunkte nach den allgemeinen Regeln für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten zu berechnen.
2. Der Zuschlag an Entgeltpunkten aus § 262 SGB VI, sog. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt, ist erst nach Ermittlung der Entgeltpunkte nach den allgemeinen Regeln für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten zu berechnen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente der Klägerin streitig, wobei dies speziell die Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten betrifft.
Die 1951 geborene Klägerin erhielt auf ihren Antrag vom 26.08.2014 von der Beklagten mit Bescheid vom 30.09.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte bewilligt. Es ergab sich eine laufende Netto-Rente in Höhe von 936,44 Euro. Diese berechnete sich aus den persönlichen Entgeltpunkten in Umfang von 36,4694, dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert von 28,61 Euro unter Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Aus dem Bescheid ist weiter ersichtlich, dass die persönlichen Entgeltpunkte sich aus 33,4258 Punkten für Beitragszeiten, 0,7520 Punkten für beitragsfreie Zeiten und 1,7140 Punkten für beitragsgeminderte Zeiten sowie einem Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung in Höhe von 0,5776 Punkten zusammensetzen. Auf Kindererziehungszeiten entfielen hierbei 3,6778 Punkte. Weiter wurden in den Entgeltpunkten sog. "Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt" berücksichtigt, die zu zusätzlichen 3,1055 Punkten geführt hatten. Letztere errechneten sich, indem der Monatsdurchschnitt aus allen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, der nicht den Wert 0,0625 erreicht hatte, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf diesen Durchschnittswert anzuheben war.
Gegen den Rentenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2014 Widerspruch ein und bemängelte, dass die Bewertung der Kindererziehungszeiten vom 01.04.1972 bis 31.03.1973 und vom 01.01.1976 bis 31.12.1976 in den Zusammenhang mit der Ermittlung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt gestellt worden sei: Die zusätzlichen Entgeltpunkte für die weiteren Kindererziehungszeiten würden die Mindestentgeltpunkte in erheblichen Umfang mindern. Nachdem bei Renten mit Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 stattdessen pauschal für jedes weitere Kindererziehungsjahr ein Entgeltpunkt zugrunde gelegt werde, bedeute dies für Renten mit späterem Rentenbeginn eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung. Mit der Verfassung könne das nicht konform sein.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014 den Widerspruch zurück. Die Tatsache, dass aufgrund der höheren Bewertung der Kindererziehungszeiten nunmehr weniger zusätzliche Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt übrig bleiben würden, entspreche den gesetzlichen Grundlagen.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Mütterrente sehe vor, dass für vor 1992 geborene Kinder für das weitere zweite Kindererziehungsjahr ein zusätzlicher Rentenentgeltpunkt gewährt werde. Offenbar werde diese Bestimmung nur auf sogenannte Altfälle, also auf Renten, die vor dem 01.07.2014 begonnen hätten, angewendet. Man erspare sich dadurch eine Neuberechnung der Renten. Die Klägerin erhalte ab 01.10.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für ihre beiden Kinder seien dabei Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung von insgesamt 3,6778 enthalten und es stelle sich die Frage, warum nicht 4,0 Entgeltpunkte zuerkannt worden seien. Durch die zusätzlichen Entgeltpunkte hätten sich für Zeiten der Kindererziehung die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt von 4,6306 Punkten auf 3,1055 Punkte vermindert. Dadurch ergebe sich bei einer Altersrente für die weiteren Kindererziehungszeiten nur ein geringer höherer Rentenbetrag. Die Klägerin halte diese gesetzlichen Grundlagen für eine grobe Ungleichbehandlung der betreffenden Rentenbezieher und Rentenbezieherinnen, folglich könne diese Rentenanwendung auch nicht mit Verfassung konform sein.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 14.09.2015 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es vielfältige Wechselwirkungen bei der Einführung der Neuregelung im Zusammenhang mit der sogenannten "Mütterrente" gegeben habe. Im Fall der Klägerin mindere sich der "Fehlbetrag", der durch die Regelung über die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt ausgeglichen werden solle. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) aufgrund der gewählten Regelungen und des gewählten Stichtages liege jedoch nicht vor. Einzelne Härtefälle würden nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm führen, wenn es für die pauschalisierte Regelung hinreichende Gründe gebe. Der Gesetzgeber habe ausgeführt (Bundestagsdrucksache 18/909), dass zur reibungslosen Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992, eine pauschale Anrechnung vorgenommen werde, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpfe. Etwaige Sonderregelungen und Sonderberechnungen würden dadurch entbehrlich. Da die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im zweiten Lebensjahr des Kindes im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar seien, bestehe ohnehin eine Unsicherheit, wobei die Regelung in ganz überwiegenden Fällen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen dürfte. Auch die Wahl des Stichtages erscheine dem Gericht nicht willkürlich: es werde keine bestimmte Personengruppe gezielt benachteiligt, mit Ausnahme der Tatsache, dass jeder Stichtagsregelung ein Maß an Willkürlichkeit innewohne. Es bestehe auch keine Bindung der Beklagten an die früher von ihr erteilte Rentenauskunft, da diese ausdrücklich als nicht rechtsverbindlich bezeichnet worden sei.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2015 am 16.10.2015 über das Sozialgericht Bayreuth Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat geltend gemacht, dass es nicht sein dürfe, dass mehrere grundlegende rentenrechtliche Zeiten pauschal unterschiedlich bewertet würden und ohne Prüfung der tatsächlichen weiteren Erziehungsverhältnisse im zweiten Lebensjahr des Kindes zuerkannt würden. Es sei nicht hinreichend zu begründen, dass wegen des Verwaltungshandelns eine pauschale Regelung vorzunehmen sei. Der Einzelfallbezug wäre mit vorhandenen technischen Mitteln verwaltungsmäßig durchaus möglich gewesen. Deshalb müssten auch die Neurentner einen vollen Entgeltpunkt mit ihren Renten erhalten.
Der Senat hat Beschluss vom 21.04.2016 die Berufung auf den Berichterstatter übertragen.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 30.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2014 eine höhere Altersrente zu gewähren und hierbei jeweils einen zusätzlichen Rentenentgeltpunkt für das zweite Kindererziehungsjahr zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente.
Die Höhe der monatlichen Altersrente der Klägerin ergibt sich nach § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus der Vervielfältigung (Multiplikation) von Zugangsfaktor, persönlichen Entgeltpunkten, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Die persönlichen Entgeltpunkte stellen die Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, aus beitragsfreien Zeiten, aus Zuschlägen bei beitragsgeminderten Zeiten, aus Zu- oder Abschlägen bei Versorgungsausgleich, aus Zuschlägen für Beiträge nach Rentenbeginn oder Altersrentenbeginn, aus Zuschlägen für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung und aus Arbeitsentgelt bei aufgelöstem Wertguthaben dar (§ 66 Abs. 1 SGB VI).
Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie zwei Kinder erzogen habe und ihr deshalb nach Einführung der gesetzlichen Neuregelung für insgesamt 4 Jahre Kindererziehungszeiten - zwei Jahre pro Kind - mit zusammen 4 Entgeltpunkten zuzuerkennen seien, ist darauf hinzuweisen, dass in dem der Rente zu Grunde gelegten Versicherungsverlauf von der Beklagten 48 Monate mit Kindererziehungszeiten (= 4 Jahre) anerkannt worden sind, wie es § 249 Abs. 1 SGB VI entspricht. Die Klägerin fordert keine weiteren Kindererziehungszeiten und der Senat hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung, wonach für Geburten vor 1992 in Abweichung von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI eine Sonderregelung gilt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anwendung einer Stichtagsregelung in diesem Zusammenhang grundsätzlich gebilligt (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992, Az. 1 BvL 51/86; Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2007, Az. 1 BvR 858/03 - jeweils nach juris), zumal der Gesetzgeber eine schrittweise Angleichung für von der Stichtagsregelung Betroffene avisiert hatte. Eine solche Angleichung hat mit der Neuregelung des § 249 Abs. 1 SGB VI zum 01.07.2014 nunmehr ja auch begonnen.
Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass der Klägerin für die 48 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten nicht - wie beantragt - 4,0 Entgeltpunkte zuerkannt werden. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden als Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nämlich nicht jährlich 1,000 zugeordnet, sondern monatlich 0,0833 Entgeltpunkte, was auf das Jahr bezogen 0,9996 Entgeltpunkte und für 4 Jahre 3,9984 Entgeltpunkte ergibt. Selbst bei hypothetischer Anwendung von § 307 d Abs. 2 SGB VI würden sich keine 4,0 Entgeltpunkte ergeben, da diese Regelung nur jeweils das zweite Lebensjahr betreffen würde.
Für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ist regelmäßig eine weitere gesetzliche Regelung zu beachten, wenn die Zeiten der Kindererziehung gleichzeitig auch Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gewesen sind. Der ursprünglich hierfür geltende Ansatz (so noch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.), bei dem die vorhandenen Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten mit dem Anspruch auf Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten vollständig verrechnet wurden, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht gebilligt worden (Beschl. v. 12.03.1996 - 1 BvR 609/90). Es liege eine Benachteiligung von Erziehungspersonen vor, die auf die Wiederaufnahme einer Beschäftigung angewiesen gewesen seien und ohnehin einer Doppelbelastung ausgesetzt gewesen seien. Umgekehrt erschien es allerdings auch nicht sachgerecht, dass beim gleichzeitigen Vorliegen von Kindererziehungszeiten und Pflichtbeiträgen mehr als die sonst höchstens monatlich möglichen Entgeltpunkte erzielt werden könnten. Deshalb enthält § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. (ab 01.07.1998) eine Höchstgrenze für die Entgeltpunkte. Diese Regelung hat im Fall der Klägerin Anwendung gefunden für die Monate Mai 1971 bis Dezember 1972, was dazu geführt hat, dass bei der Klägerin statt der rechnerisch höchstmöglichen 3,9984 Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung 3,6778 Entgeltpunkte berücksichtigt werden (Der Höchstpunktwert betrug monatlich 0,1273 [1971] bzw. 0,1286 [1972]). Diese Berechnung entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Eine Anwendung von § 307 d SGB VI auf die Kindererziehungszeiten der Klägerin in den Zeiträumen April 1972 bis März 1973 und Januar bis Dezember 1976 kam nicht in Betracht, da die Klägerin am 30.06.2014 noch keinen Rentenanspruch gehabt hatte (vgl. § 307 d Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Damit ist nach dem Wortlaut die Anwendung dieser Sondervorschrift ausgeschlossen.
Die Klägerin kann auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anwendung dieser Vorschrift beanspruchen. Der Senat hat keine Bedenken und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darin, dass für Renten, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (30.06.2014) bereits bestanden hatten, eine pauschalierende Sonderregelung getroffen wurde, während für die nach diesem Zeitpunkt neu zu berechnenden Renten die Grundvorschrift des § 249 SGB VI gilt. Es liegt ein sachlicher Anknüpfungspunkt vor, der in der Verwaltungsvereinfachung begründet ist; ansonsten wäre eine aufwändige Neuberechnung erforderlich, die zeitnah für die sehr große Zahl bestehender Renten gar nicht hätte geleistet werden können. Soweit die Klägerin mit den Möglichkeiten moderner Informationstechnologie argumentiert, vermag dies nicht den Ermittlungsaufwand zu den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall zu reduzieren.
Und selbst wenn man hypothetisch den Argumenten der Klägerin folgen wollte, könnte dies allenfalls dazu führen, dass § 307 d SGB VI zu beanstanden wäre, nicht aber, wie von der Klägerin gewünscht, dass § 307 d SGB VI sowohl für Bestandsrenten als auch für Neurenten - und damit für ihren Fall - Anwendung finden müsste. Selbst eine hypothetisch unterstellte Unwirksamkeit von § 307 d SGB VI hätte keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe bei der Klägerin, da in ihrem Fall diese Vorschrift nicht zur Anwendung gekommen ist. Eine sinnvolle Begründung dafür, dass für alle Rentenfälle mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder das zweite Lebensjahr pauschal anzurechnen sei, während das erste Lebensjahr differenziert zu betrachten wäre, gäbe es nicht.
Die Beklagte ist ferner zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten aus § 262 SGB VI, sog. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt, erst nach Ermittlung der Entgeltpunkte nach den allgemeinen Regeln für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten zu berechnen ist. Es handelt sich dabei um einen Zuschlag aus sozialen Gesichtspunkten, der individuell anzupassen ist. Die Gemeinschaft der Beitragszahler soll ausgleichend dafür einstehen, dass bei langjährigen Versicherten eine hinreichende Rente auch dann entsteht, wenn eine sehr geringe Lohnhöhe dies an sich nicht ergeben würde. Ergeben sich durch Gesetzesänderungen höhere Rentenwerte, ist eine Reduzierung dieses Ausgleichs gerade systemimmanent. Auch insofern ist die Rentenberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat auch keinen Vertrauensschutz, da die erteilten Rentenauskünfte unverbindlich erfolgt waren und die Klägerin zudem jetzt eine höhere Rente als prognostiziert erhält, wenn auch weniger als sie auf Grund der politischen Äußerungen erwartet hatte.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente der Klägerin streitig, wobei dies speziell die Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten betrifft.
Die 1951 geborene Klägerin erhielt auf ihren Antrag vom 26.08.2014 von der Beklagten mit Bescheid vom 30.09.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte bewilligt. Es ergab sich eine laufende Netto-Rente in Höhe von 936,44 Euro. Diese berechnete sich aus den persönlichen Entgeltpunkten in Umfang von 36,4694, dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert von 28,61 Euro unter Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Aus dem Bescheid ist weiter ersichtlich, dass die persönlichen Entgeltpunkte sich aus 33,4258 Punkten für Beitragszeiten, 0,7520 Punkten für beitragsfreie Zeiten und 1,7140 Punkten für beitragsgeminderte Zeiten sowie einem Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung in Höhe von 0,5776 Punkten zusammensetzen. Auf Kindererziehungszeiten entfielen hierbei 3,6778 Punkte. Weiter wurden in den Entgeltpunkten sog. "Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt" berücksichtigt, die zu zusätzlichen 3,1055 Punkten geführt hatten. Letztere errechneten sich, indem der Monatsdurchschnitt aus allen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, der nicht den Wert 0,0625 erreicht hatte, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf diesen Durchschnittswert anzuheben war.
Gegen den Rentenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2014 Widerspruch ein und bemängelte, dass die Bewertung der Kindererziehungszeiten vom 01.04.1972 bis 31.03.1973 und vom 01.01.1976 bis 31.12.1976 in den Zusammenhang mit der Ermittlung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt gestellt worden sei: Die zusätzlichen Entgeltpunkte für die weiteren Kindererziehungszeiten würden die Mindestentgeltpunkte in erheblichen Umfang mindern. Nachdem bei Renten mit Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 stattdessen pauschal für jedes weitere Kindererziehungsjahr ein Entgeltpunkt zugrunde gelegt werde, bedeute dies für Renten mit späterem Rentenbeginn eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung. Mit der Verfassung könne das nicht konform sein.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014 den Widerspruch zurück. Die Tatsache, dass aufgrund der höheren Bewertung der Kindererziehungszeiten nunmehr weniger zusätzliche Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt übrig bleiben würden, entspreche den gesetzlichen Grundlagen.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2015 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die Mütterrente sehe vor, dass für vor 1992 geborene Kinder für das weitere zweite Kindererziehungsjahr ein zusätzlicher Rentenentgeltpunkt gewährt werde. Offenbar werde diese Bestimmung nur auf sogenannte Altfälle, also auf Renten, die vor dem 01.07.2014 begonnen hätten, angewendet. Man erspare sich dadurch eine Neuberechnung der Renten. Die Klägerin erhalte ab 01.10.2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für ihre beiden Kinder seien dabei Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung von insgesamt 3,6778 enthalten und es stelle sich die Frage, warum nicht 4,0 Entgeltpunkte zuerkannt worden seien. Durch die zusätzlichen Entgeltpunkte hätten sich für Zeiten der Kindererziehung die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt von 4,6306 Punkten auf 3,1055 Punkte vermindert. Dadurch ergebe sich bei einer Altersrente für die weiteren Kindererziehungszeiten nur ein geringer höherer Rentenbetrag. Die Klägerin halte diese gesetzlichen Grundlagen für eine grobe Ungleichbehandlung der betreffenden Rentenbezieher und Rentenbezieherinnen, folglich könne diese Rentenanwendung auch nicht mit Verfassung konform sein.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 14.09.2015 durch Gerichtsbescheid entschieden. Es hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es vielfältige Wechselwirkungen bei der Einführung der Neuregelung im Zusammenhang mit der sogenannten "Mütterrente" gegeben habe. Im Fall der Klägerin mindere sich der "Fehlbetrag", der durch die Regelung über die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt ausgeglichen werden solle. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) aufgrund der gewählten Regelungen und des gewählten Stichtages liege jedoch nicht vor. Einzelne Härtefälle würden nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm führen, wenn es für die pauschalisierte Regelung hinreichende Gründe gebe. Der Gesetzgeber habe ausgeführt (Bundestagsdrucksache 18/909), dass zur reibungslosen Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992, eine pauschale Anrechnung vorgenommen werde, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpfe. Etwaige Sonderregelungen und Sonderberechnungen würden dadurch entbehrlich. Da die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im zweiten Lebensjahr des Kindes im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar seien, bestehe ohnehin eine Unsicherheit, wobei die Regelung in ganz überwiegenden Fällen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen dürfte. Auch die Wahl des Stichtages erscheine dem Gericht nicht willkürlich: es werde keine bestimmte Personengruppe gezielt benachteiligt, mit Ausnahme der Tatsache, dass jeder Stichtagsregelung ein Maß an Willkürlichkeit innewohne. Es bestehe auch keine Bindung der Beklagten an die früher von ihr erteilte Rentenauskunft, da diese ausdrücklich als nicht rechtsverbindlich bezeichnet worden sei.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2015 am 16.10.2015 über das Sozialgericht Bayreuth Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat geltend gemacht, dass es nicht sein dürfe, dass mehrere grundlegende rentenrechtliche Zeiten pauschal unterschiedlich bewertet würden und ohne Prüfung der tatsächlichen weiteren Erziehungsverhältnisse im zweiten Lebensjahr des Kindes zuerkannt würden. Es sei nicht hinreichend zu begründen, dass wegen des Verwaltungshandelns eine pauschale Regelung vorzunehmen sei. Der Einzelfallbezug wäre mit vorhandenen technischen Mitteln verwaltungsmäßig durchaus möglich gewesen. Deshalb müssten auch die Neurentner einen vollen Entgeltpunkt mit ihren Renten erhalten.
Der Senat hat Beschluss vom 21.04.2016 die Berufung auf den Berichterstatter übertragen.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 30.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2014 eine höhere Altersrente zu gewähren und hierbei jeweils einen zusätzlichen Rentenentgeltpunkt für das zweite Kindererziehungsjahr zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente.
Die Höhe der monatlichen Altersrente der Klägerin ergibt sich nach § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus der Vervielfältigung (Multiplikation) von Zugangsfaktor, persönlichen Entgeltpunkten, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Die persönlichen Entgeltpunkte stellen die Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, aus beitragsfreien Zeiten, aus Zuschlägen bei beitragsgeminderten Zeiten, aus Zu- oder Abschlägen bei Versorgungsausgleich, aus Zuschlägen für Beiträge nach Rentenbeginn oder Altersrentenbeginn, aus Zuschlägen für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung und aus Arbeitsentgelt bei aufgelöstem Wertguthaben dar (§ 66 Abs. 1 SGB VI).
Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie zwei Kinder erzogen habe und ihr deshalb nach Einführung der gesetzlichen Neuregelung für insgesamt 4 Jahre Kindererziehungszeiten - zwei Jahre pro Kind - mit zusammen 4 Entgeltpunkten zuzuerkennen seien, ist darauf hinzuweisen, dass in dem der Rente zu Grunde gelegten Versicherungsverlauf von der Beklagten 48 Monate mit Kindererziehungszeiten (= 4 Jahre) anerkannt worden sind, wie es § 249 Abs. 1 SGB VI entspricht. Die Klägerin fordert keine weiteren Kindererziehungszeiten und der Senat hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung, wonach für Geburten vor 1992 in Abweichung von § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI eine Sonderregelung gilt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anwendung einer Stichtagsregelung in diesem Zusammenhang grundsätzlich gebilligt (BVerfG, Urteil vom 07.07.1992, Az. 1 BvL 51/86; Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2007, Az. 1 BvR 858/03 - jeweils nach juris), zumal der Gesetzgeber eine schrittweise Angleichung für von der Stichtagsregelung Betroffene avisiert hatte. Eine solche Angleichung hat mit der Neuregelung des § 249 Abs. 1 SGB VI zum 01.07.2014 nunmehr ja auch begonnen.
Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass der Klägerin für die 48 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten nicht - wie beantragt - 4,0 Entgeltpunkte zuerkannt werden. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden als Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nämlich nicht jährlich 1,000 zugeordnet, sondern monatlich 0,0833 Entgeltpunkte, was auf das Jahr bezogen 0,9996 Entgeltpunkte und für 4 Jahre 3,9984 Entgeltpunkte ergibt. Selbst bei hypothetischer Anwendung von § 307 d Abs. 2 SGB VI würden sich keine 4,0 Entgeltpunkte ergeben, da diese Regelung nur jeweils das zweite Lebensjahr betreffen würde.
Für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ist regelmäßig eine weitere gesetzliche Regelung zu beachten, wenn die Zeiten der Kindererziehung gleichzeitig auch Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gewesen sind. Der ursprünglich hierfür geltende Ansatz (so noch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.), bei dem die vorhandenen Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten mit dem Anspruch auf Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten vollständig verrechnet wurden, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht gebilligt worden (Beschl. v. 12.03.1996 - 1 BvR 609/90). Es liege eine Benachteiligung von Erziehungspersonen vor, die auf die Wiederaufnahme einer Beschäftigung angewiesen gewesen seien und ohnehin einer Doppelbelastung ausgesetzt gewesen seien. Umgekehrt erschien es allerdings auch nicht sachgerecht, dass beim gleichzeitigen Vorliegen von Kindererziehungszeiten und Pflichtbeiträgen mehr als die sonst höchstens monatlich möglichen Entgeltpunkte erzielt werden könnten. Deshalb enthält § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. (ab 01.07.1998) eine Höchstgrenze für die Entgeltpunkte. Diese Regelung hat im Fall der Klägerin Anwendung gefunden für die Monate Mai 1971 bis Dezember 1972, was dazu geführt hat, dass bei der Klägerin statt der rechnerisch höchstmöglichen 3,9984 Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung 3,6778 Entgeltpunkte berücksichtigt werden (Der Höchstpunktwert betrug monatlich 0,1273 [1971] bzw. 0,1286 [1972]). Diese Berechnung entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Eine Anwendung von § 307 d SGB VI auf die Kindererziehungszeiten der Klägerin in den Zeiträumen April 1972 bis März 1973 und Januar bis Dezember 1976 kam nicht in Betracht, da die Klägerin am 30.06.2014 noch keinen Rentenanspruch gehabt hatte (vgl. § 307 d Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Damit ist nach dem Wortlaut die Anwendung dieser Sondervorschrift ausgeschlossen.
Die Klägerin kann auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Anwendung dieser Vorschrift beanspruchen. Der Senat hat keine Bedenken und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darin, dass für Renten, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (30.06.2014) bereits bestanden hatten, eine pauschalierende Sonderregelung getroffen wurde, während für die nach diesem Zeitpunkt neu zu berechnenden Renten die Grundvorschrift des § 249 SGB VI gilt. Es liegt ein sachlicher Anknüpfungspunkt vor, der in der Verwaltungsvereinfachung begründet ist; ansonsten wäre eine aufwändige Neuberechnung erforderlich, die zeitnah für die sehr große Zahl bestehender Renten gar nicht hätte geleistet werden können. Soweit die Klägerin mit den Möglichkeiten moderner Informationstechnologie argumentiert, vermag dies nicht den Ermittlungsaufwand zu den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall zu reduzieren.
Und selbst wenn man hypothetisch den Argumenten der Klägerin folgen wollte, könnte dies allenfalls dazu führen, dass § 307 d SGB VI zu beanstanden wäre, nicht aber, wie von der Klägerin gewünscht, dass § 307 d SGB VI sowohl für Bestandsrenten als auch für Neurenten - und damit für ihren Fall - Anwendung finden müsste. Selbst eine hypothetisch unterstellte Unwirksamkeit von § 307 d SGB VI hätte keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe bei der Klägerin, da in ihrem Fall diese Vorschrift nicht zur Anwendung gekommen ist. Eine sinnvolle Begründung dafür, dass für alle Rentenfälle mit Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder das zweite Lebensjahr pauschal anzurechnen sei, während das erste Lebensjahr differenziert zu betrachten wäre, gäbe es nicht.
Die Beklagte ist ferner zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten aus § 262 SGB VI, sog. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt, erst nach Ermittlung der Entgeltpunkte nach den allgemeinen Regeln für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten zu berechnen ist. Es handelt sich dabei um einen Zuschlag aus sozialen Gesichtspunkten, der individuell anzupassen ist. Die Gemeinschaft der Beitragszahler soll ausgleichend dafür einstehen, dass bei langjährigen Versicherten eine hinreichende Rente auch dann entsteht, wenn eine sehr geringe Lohnhöhe dies an sich nicht ergeben würde. Ergeben sich durch Gesetzesänderungen höhere Rentenwerte, ist eine Reduzierung dieses Ausgleichs gerade systemimmanent. Auch insofern ist die Rentenberechnung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat auch keinen Vertrauensschutz, da die erteilten Rentenauskünfte unverbindlich erfolgt waren und die Klägerin zudem jetzt eine höhere Rente als prognostiziert erhält, wenn auch weniger als sie auf Grund der politischen Äußerungen erwartet hatte.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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