Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AL 249/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 196/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Anspruch auf Teilhabeleistungen gemäß § 112ff SGB III (hier Zweitausbildung iSd § 57 Abs. 2 S. 2 SGB III), deren Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesagentur steht.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) anlässlich seiner seit dem 01.09.2015 durchgeführten Ausbildung zum Restaurantfachmann.
Der 1988 geborene Kläger erlitt während der Zeit seines Wehrdienstes im Februar 2007 einen Hirninfarkt. Er leidet seitdem an einer Hemiparese rechts und einer Sprachstörung. Nach einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme absolvierte er in der Zeit von April 2008 bis Januar 2011 eine Ausbildung zum Bauzeichner. Diese Tätigkeit übte er von April 2011 bis August 2013 aus. Bis zum Beginn einer Ausbildung bei der Bundeszollverwaltung am 01.08.2014 war der Kläger arbeitslos. Diese Ausbildung brach er im Januar 2015 ab. Wegen seiner Aphasie sei er hierfür nicht geeignet gewesen.
Anlässlich einer Begutachtung im Auftrag des Jobcenters Stadt A-Stadt (JC) vom 26.02.2015) durch ihren ärztlichen Dienst am 17.03.2015 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger zwar eine leichtgradige psychische Minderbelastbarkeit vorliege. Er sei jedoch in der Lage, als Bauzeichner vollschichtig tätig zu sein. Einer psychologischen Untersuchung am 18.05.2015 blieb der Kläger fern; er weigerte sich - so die Feststellungen der Beklagten - auch an einer solchen teilzunehmen.
Einen am 24.05.2015 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.05.2015 ab. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) seien nicht erforderlich. Der Kläger könne einer Tätigkeit als Bauzeichner weiterhin nachgehen. Eine erneute Umschulung sei daher nicht erforderlich. Die Möglichkeiten einer Vermittlung zur beruflichen Integration seien ausreichend. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2015 zurück.
Mit der dagegen am 24.07.2015 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage (S 14 AL 249/15) hat der Kläger geltend gemacht, ihm seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Insbesondere benötige er ausbildungsbegleitende Hilfen im Zusammenhang mit seiner am 01.09.2015 begonnenen Ausbildung zum Restaurantfachmann.
Am 07.09.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten als Teilhabeleistung zudem die Zahlung von BAB für eine am 01.09.2015 aufgenommene Ausbildung zum Restaurantfachmann im Restaurant E. gGmbH (Fa. E). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2015 ab. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2015 Widerspruch ein. Er könne seinen Beruf als Bauzeichner aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Vom JC habe er die Information erhalten, dass seine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig sei. Leistungen nach dem SGB II würden ihm deshalb nicht mehr gezahlt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2015 als unzulässig zurück. Nach der Bekanntgabe des Bescheides am 05.10.2015 - so die Angaben des Klägers - sei durch den erst am 09.11.2015 eingegangenen Widerspruch die Rechtsbehelfsfrist nicht gewahrt.
Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 14 AL 442/15). Der Widerspruch sei bereits am 04.11.2015 und damit fristgerecht bei der Beklagten eingeworfen worden. In der Sache habe sich die Beklagte nicht damit befasst, dass er als Aphasiker nicht mehr in der Lage sei, eine seiner beruflichen Ausbildung als Bauzeichner entsprechende Tätigkeit auszuüben. Die Klageverfahren hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 04.02.2016) und mit Beweisanordnung vom 04.02.2016 die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. mit der Erstellung eines Gutachtens ua zur Klärung der Fragen, ob die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben durch seine Behinderung beeinträchtigt sei (Frage 5a), ob er gegebenenfalls Hilfen benötige (Frage 5b), ob er auf dem freien Ausbildungsmarkt eine Ausbildung durchlaufen könne (Frage 6a) und ob die aktuell durchgeführte Ausbildung zum Restaurantfachmann für den Kläger gesundheitlich geeignet sei (Frage 6b), beauftragt. Nach Untersuchung des Klägers am 03.03.2016 hat die Sachverständige gegenüber dem SG angeregt, eine neuropsychologische Begutachtung (Dr. P.) durchzuführen, um die Auswirkungen der beim Kläger vorliegenden Aphasie zu klären, die seitens des SG genehmigt worden ist. Zur Untersuchung bei Dr. P. am 11.05.2016 ist der Kläger unter Hinweis darauf, dass er an diesem Tag ganztägig die Berufsschule besuche, nicht erschienen, obwohl das SG ihn darauf hingewiesen hatte, dass dies keine hinreichende Entschuldigung darstelle und im Falle einer Säumnis kein weiterer Termin stattfinde. In dem daraufhin nach Aktenlage erstellten Gutachten ist die Sachverständige Dr. Z. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seinen Beruf als Bauzeichner noch ausüben könne, nachdem er über mehrere Jahre in der Lage gewesen sei, dieser Beschäftigung ohne erkennbare Einschränkungen nachzugehen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere wegen seiner Probleme, Texte zu verstehen, bestünden jedoch Beschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz. Ohne eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung ließen sich aber keine wesentlichen Defizite nachweisen, insbesondere sei der Umfang der vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen nicht zweifelsfrei festzustellen. Insoweit gebe es damit aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Ausbildung zum Restaurantfachmann nicht bewältigen könne.
Nachdem der Kläger erklärt hatte, ausbildungsbegleitende Hilfen nicht mehr zu benötigen, denn diese würden zwischenzeitlich vom Schulträger erbracht, hat das SG die zuletzt noch auf Zahlung von BAB gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2016 abgewiesen. Es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Widerspruch, den der Kläger gegen den am 05.10.2015 bekanntgegebenen Ablehnungsbescheid erhobenen habe, unzulässig sei. Nach Lage der Akten sei nicht zu belegen, dass der Widerspruch erst am 09.11.2015 bei der Beklagten eingegangen sei. In der Sache sei die Klage aber unbegründet. Der Kläger habe es durch seine Weigerung, an der Zusatzbegutachtung durch Dr. P. teilzunehmen, unmöglich gemacht, seinen Anspruch im Wege des Vollbeweises nachvollziehbar zu machen. Das Gutachten der Dr. Z. reiche hierzu nicht aus.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ihm sei BAB für die von ihm begonnene Ausbildung zu zahlen. Weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren sei geklärt worden, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Bauzeichner noch ausüben könne. Anlässlich einer durch das SG veranlassten Begutachtung wegen der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seien erhebliche Defizite festgestellt worden, die einer Tätigkeit als Bauzeichner entgegenstünden. Inzwischen habe er die Zwischenprüfung in seinem Ausbildungsgang zum Restaurantfachmann mit sehr gutem Ergebnis abgelegt, womit die berechtigte Erwartung bestehe, dass er mit seiner zweiten Ausbildung beruflich eingegliedert werden könne. Nach einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Vor dem ablehnenden Bescheid vom 05.10.2015 habe die Beklagte keinerlei Prüfung vorgenommen und der Widerspruch sei lediglich als nicht fristgerecht zurückgewiesen worden. Erst anlässlich des Klageverfahrens in Bezug auf die ausbildungsbegleitenden Hilfen habe sich die Beklagte in der Sache mit dem Antrag auf BAB befasst. In diesem Zusammenhang habe erstmals am 30.12.2015 ein Gespräch bei der Beklagten stattgefunden, wobei sich die Rehabilitationsberaterin der Beklagten geweigert habe, die Berufsberatung einzuschalten. Damit seien ihm im Ergebnis bis zum Ende des Jahres 2015 seitens der Beklagten keine beruflichen Alternativen angeboten worden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Nürnberg vom 19.08.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2015 (Blatt 48 der Beklagtenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2015 dem Grunde nach zu verurteilen, Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab dem 01.09.2015 anlässlich der Ausbildung zum Restaurantfachmann in der Firma Restaurant E. gGmbh an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Das SG habe zutreffend entschieden. Die Frage einer beruflichen Alternative, die eine Ermessensausübung erforderlich mache, komme erst dann in Betracht, wenn ein Bedarf für die berufliche Rehabilitation feststehe. Es sei nicht belegt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Dies zu klären, habe der Kläger verhindert. Er habe es abgelehnt, an der berufspsychologischen Beratung teilzunehmen. Zudem seien anlässlich des Beratungsgespräches am 30.12.2015 mit dem Kläger verschiedene Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation besprochen worden. Hierbei sei eine Maßnahme des Berufsförderungswerkes (BfW) angesprochen worden, weil dem Kläger in diesem Zusammenhang eine logopädische Förderung hätte angeboten werden können. Dies habe der Kläger aber nicht in Betracht gezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Zeugin A., die Mutter des Klägers, zur Frage der fristgerechten Widerspruchseinlegung uneidlich vernommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Klage auf Zahlung von BAB hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2016 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Gegenstand des Verfahrens ist die Forderung des Klägers, ihm sei anlässlich seiner Ausbildung zum Restaurantfachmann bei der Fa. E, die als Zweitausbildung iSd § 57 Abs. 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu qualifizieren ist, für Zeit ab dem 01.09.2015 BAB zu zahlen. Dies kann der Kläger allein im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) geltend machen. Es kann dahinstehen, ob nach der Systematik der Regelung der Betroffene dem Grunde nach einen unbedingten Rechtsanspruch auf Förderung einer Zweitausbildung hat, sofern die in § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, denn der Beklagten obliegt es, sofern bei prognostischer Betrachtung eine Zweitausbildung die einzige Möglichkeit für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellt, zumindest ihr Ermessen bezüglich der Auswahl einer Eingliederungsmaßnahme pflichtgemäß auszuüben. Insoweit ist die Beklagte nach dem Beginn der Ausbildung schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage, dem Kläger eine andere, aus ihrer Sicht zweckmäßigere Maßnahme der beruflichen Eingliederung in Form einer Zweitausbildung anzubieten, die der Kläger bereit sein könnte aufzunehmen, womit ein Interesse an einer Verbescheidung auszuschließen ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 10 mwN).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von BAB besteht jedoch nicht. Ungeachtet der Frage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht zweifelsfrei zu belegen sind, ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger aufgenommene Ausbildung bei der Fa. E. alleine geeignet war, eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
Soweit wie vorliegend der Kläger im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage seine Forderung geltend zu machen hat, setzt dies für das Bestehen des Anspruches voraus, dass nicht nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege des Vollbeweises zu belegen sind, sondern dass auch das Ermessen der Beklagten in einer Weise reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als in rechtwidriger Weise ermessensfehlerhaft erscheinen muss. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durch den Senat noch für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme, ist aber bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nachzuweisen. Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass - sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen zu unterstellen wären - ein Auswahlermessen der Beklagten bezüglich einer geeigneten Maßnahme in einer Weise reduziert war, dass allein die Bewilligung von Leistungen zur Durchführung der vom Kläger begonnenen (Zweit-)Ausbildung bei der Fa. E. als ermessenfehlerfrei anzusehen wäre.
Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern (§ 112 Abs. 1 SGB III). Die allgemeinen Leistungen, die für behinderte Menschen erbracht werden können (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), umfassen hierbei die Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der BAB und der Assistierten Ausbildung (§ 115 Nr. 2 SGB III). Hiernach haben gemäß § 56 Abs. 1 SGB III Auszubildende einen Anspruch auf BAB während einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung förderungsfähig ist (Nr. 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (Nr. 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr. 3). Förderungsfähig idS ist die erste Berufsausbildung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Soweit die Ausbildung des Klägers zum Restaurantfachmann als eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzusehen ist, steht deren Förderung mit Leistungen der BAB jedoch entgegen, dass der Kläger bereits über eine andere Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf verfügt, die dem Grunde nach förderungsfähig war, denn die Ausbildung zum Bauzeichner ist als Ausbildungsberuf staatlich anerkannt (§ 5 BBiG iVm § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 12.07.2002; BGBl. I S. 2622; 2003 I S. 277 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31.10.2016; BGBl. I S. 2493).
Eine zweite Berufsausbildung, die der Kläger derzeit absolviert und bezüglich derer er Leistungen beansprucht, kann daher nur gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und (allein) durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Stehen damit - wie im vorliegenden Fall - die begehrten Leistungen zudem im Ermessen ( ... kann gefördert werden ...) des zuständigen Trägers, so sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung zur Leistung nicht bereits dann gegeben, wenn der ablehnende Bescheid an einem Fehler leidet, der einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie auf Neubescheidung nach sich ziehen könnte, weil der Leistungsträger die tatbestandlichen Voraussetzung unzutreffend beurteilt hat und daher von seinem (Entschließungs- und Auswahl-)Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Ein Leistungsanspruch auf Bewilligung von Teilhabeleistungen setzt unter diesen Umständen nicht nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen voraus, sondern es ist auch zu fordern, dass für die Erbringung bei den im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistungen zusätzlich eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist.
Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, die aktuell durchgeführte Ausbildung zum Restaurantfachmann bei der Fa. E zu fördern, nicht zu erkennen.
Vorliegend kann dahinstehen, dass die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - im Hinblick auf die Weigerungshaltung des Klägers - den Sachverhalt nicht umfassend aufklären konnte und wegen des fehlenden Nachweises der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Nachweislastentscheidung zu treffen hatte, so dass ein Ermessen nicht mehr auszuüben war. Für den gerichtlich geltend gemachten Anspruch ist insoweit auch unschädlich, dass die Beklagte den Widerspruch gegen die Entscheidung, die Zahlung von BAB zu verweigern, als verfristet angesehen hat. Die Zurückweisung des Widerspruches als unzulässig erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar als rechtsfehlerhaft, denn den Angaben der einvernommenen Zeugin zufolge, hatte sie den Widerspruch noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist, nämlich am 04.11.2015, in der Briefkasten der Nürnberger Geschäftsstelle der Beklagten eingeworfen. Im Ergebnis ist die Entscheidung der Beklagten aber nicht zu beanstanden, denn nach der Beweisaufnahme vor dem SG gibt es keinen im Sinne eines Vollbeweises nachvollziehbaren Beleg dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf als Bauzeichner auszuüben und unterstützende Maßnahmen der Beklagten gemäß §§112ff SGB III keine Gewähr dafür bieten, dass der Kläger in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, womit eine Zweitausbildung nicht erforderlich wäre. Die Begutachtung durch Dr. Z. im erstinstanzlichen Verfahren stützt die Behauptung des Klägers nicht, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Störungen nicht mehr in der Lage, die beruflichen Anforderungen, die an einen Bauzeichner gestellt würden, zu erfüllen. Dr. Z. hat in ihrem Gutachten vom 21.03.2016 - auch für den erkennenden Senat ohne weiteres nachvollziehbar - dargelegt, dass sich der Kläger - nach seiner eigenen Wahrnehmung - weder in seiner Tätigkeit als Bauzeichner wesentlich beeinträchtigt gefühlt hatte noch die Beendigung dieser Beschäftigung mit Leistungsdefiziten in Zusammenhang zu bringen gewesen sei. Auch erscheint schlüssig, dass die vom Kläger geltend gemachten Defizite bei Erfassung neuer Aufgaben allenfalls im Rahmen einer weitergehenden Testung anlässlich einer neuropsychologischen Begutachtung objektivierbar gewesen wären. Damit besteht für den Senat jedoch kein Anlass, das Ergebnis des Gutachtens in Frage zu stellen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seinen bisherigen Beruf als Bauzeichner weiter auszuüben. Soweit das Gutachten der Dr. Z. in diesem Zusammenhang zwar als unvollständig zu betrachten ist, bestand für den erkennenden Senat gleichwohl kein Handlungsbedarf, weitergehende Sachaufklärung von Amts wegen zu betreiben, wobei auch dahinstehen kann, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass mehr gesehen hat, einen Beweisantrag zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes zu stellen. Selbst wenn als wahr zu unterstellen wäre, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mehr) in der Lage ist, seinen erlernten und zuletzt auch ausgeübten Beruf als Bauzeichner uneingeschränkt auszuüben und auch unterstützende Teilhabeleistungen iSd §§ 112ff SGB III der Beklagten keinen Erfolg dahingehend erwarten ließen, dass der Kläger in seinem erlernten Beruf als Bauzeichner wieder dauerhaft in der Arbeitsmarkt integriert werden könnte, mithin eine Zweitausbildung erforderlich ist, um dies zu gewährleisten, führte dies für das vorliegende Verfahren zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III als erfüllt zu unterstellen wären, womit eine weitergehende Sachaufklärung diesbezüglich entbehrlich würde, leitet sich allein hieraus kein Leistungsanspruch des Klägers ab. Soweit in diesem Zusammenhang daher eine Zweitausbildung als erforderlich anzusehen wäre, eine Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten, obliegt es der Beklagten, zumindest die Auswahl der am besten geeigneten - einerseits unter Beachtung der Interessen und Neigungen des Klägers, andererseits die unter Wirtschaftlichkeitsaspekten effektivste - Maßnahme vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, sie habe eine zeitliche Verzögerung bezüglich der Klärung des Rehabilitationsbedarfes oder eine fehlerhafte Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verantworten, so dass sich der Kläger veranlasst sehen musste, die beantragte Rehabilitationsleistung selbst zu beschaffen (idS für eine Ermessensreduzierung: Nebe in Gagel, SGB III, 62. EL, § 112 Rn. 59). Der Aktenlage zufolge wusste die Beklagte zwar, dass der Rehabilitationsbedarf nicht vollständig geklärt war, denn sie hatte beabsichtigt, eine berufspsychologische Begutachtung durchzuführen zu lassen. Nachdem sich der Kläger jedoch - in der Person seiner Mutter - geweigert hatte, hieran teilzunehmen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte - unter Beachtung der Beweislast - einen Rehabilitationsbedarf des Klägers nicht feststellen konnte und dementsprechend auch keinen Anlass hatte, ihr Ermessen in Bezug auf eine Bewilligung und die Auswahl von Rehabilitationsleistungen auszuüben. Allein aus diesem Aspekt wäre eine Ermessensreduzierung auf Null daher nicht zu begründen.
Ungeachtet dessen bestehen für den erkennenden Senat - trotz der Ausführungen der Gutachterin Dr. Z. - bereits Zweifel, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der von ihm angesprochenen Aphasie, als Restaurantfachmann ohne Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig tätig werden kann, so dass eine andere Zweitausbildung den Fähigkeiten des Klägers eventuell eher gerecht würde. Aber auch dies bedarf keiner weitergehenden Klärung, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die vom Kläger gewählte Form der Ausbildung die effektivste Möglichkeit darstellt, den angestrebten Berufsabschluss zu erreichen. Anlässlich des Besprechungstermins am 30.12.2015 waren dem Kläger alternative Möglichkeiten aufgezeigt worden. Insbesondere hat die Beklagte die Möglichkeit angesprochen, die Ausbildung über das Berufsförderungswerk (einschließlich einer logopädischen Förderung) oder im Rahmen eines (förderfähigen) Internatsaufenthaltes durchzuführen. Beiden Überlegungen ist der Kläger nicht näher getreten. Er selbst hat - trotz Kenntnis der Rechtsauffassung des Senates, die ihm bereits im Zusammenhang mit dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 19.01.2017 vermittelt worden war - nichts dazu vorgetragen, dass die von ihm gewählte Form der Ausbildung die allein zweckmäßige sei, und die von der Beklagten im weiteren Verfahren aufgezeigten Alternativen in begründeter Weise nicht in Betracht gekommen wären.
Damit ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in deren Folge die Beklagte verpflichtet wäre, die vom Kläger aufgenommene Ausbildung durch die Zahlung von BAB zu fördern. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass alternative Möglichkeiten der Eingliederung in den Arbeitsmarkt bestanden haben.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) anlässlich seiner seit dem 01.09.2015 durchgeführten Ausbildung zum Restaurantfachmann.
Der 1988 geborene Kläger erlitt während der Zeit seines Wehrdienstes im Februar 2007 einen Hirninfarkt. Er leidet seitdem an einer Hemiparese rechts und einer Sprachstörung. Nach einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme absolvierte er in der Zeit von April 2008 bis Januar 2011 eine Ausbildung zum Bauzeichner. Diese Tätigkeit übte er von April 2011 bis August 2013 aus. Bis zum Beginn einer Ausbildung bei der Bundeszollverwaltung am 01.08.2014 war der Kläger arbeitslos. Diese Ausbildung brach er im Januar 2015 ab. Wegen seiner Aphasie sei er hierfür nicht geeignet gewesen.
Anlässlich einer Begutachtung im Auftrag des Jobcenters Stadt A-Stadt (JC) vom 26.02.2015) durch ihren ärztlichen Dienst am 17.03.2015 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger zwar eine leichtgradige psychische Minderbelastbarkeit vorliege. Er sei jedoch in der Lage, als Bauzeichner vollschichtig tätig zu sein. Einer psychologischen Untersuchung am 18.05.2015 blieb der Kläger fern; er weigerte sich - so die Feststellungen der Beklagten - auch an einer solchen teilzunehmen.
Einen am 24.05.2015 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.05.2015 ab. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) seien nicht erforderlich. Der Kläger könne einer Tätigkeit als Bauzeichner weiterhin nachgehen. Eine erneute Umschulung sei daher nicht erforderlich. Die Möglichkeiten einer Vermittlung zur beruflichen Integration seien ausreichend. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2015 zurück.
Mit der dagegen am 24.07.2015 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage (S 14 AL 249/15) hat der Kläger geltend gemacht, ihm seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Insbesondere benötige er ausbildungsbegleitende Hilfen im Zusammenhang mit seiner am 01.09.2015 begonnenen Ausbildung zum Restaurantfachmann.
Am 07.09.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten als Teilhabeleistung zudem die Zahlung von BAB für eine am 01.09.2015 aufgenommene Ausbildung zum Restaurantfachmann im Restaurant E. gGmbH (Fa. E). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2015 ab. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2015 Widerspruch ein. Er könne seinen Beruf als Bauzeichner aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Vom JC habe er die Information erhalten, dass seine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig sei. Leistungen nach dem SGB II würden ihm deshalb nicht mehr gezahlt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2015 als unzulässig zurück. Nach der Bekanntgabe des Bescheides am 05.10.2015 - so die Angaben des Klägers - sei durch den erst am 09.11.2015 eingegangenen Widerspruch die Rechtsbehelfsfrist nicht gewahrt.
Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 14 AL 442/15). Der Widerspruch sei bereits am 04.11.2015 und damit fristgerecht bei der Beklagten eingeworfen worden. In der Sache habe sich die Beklagte nicht damit befasst, dass er als Aphasiker nicht mehr in der Lage sei, eine seiner beruflichen Ausbildung als Bauzeichner entsprechende Tätigkeit auszuüben. Die Klageverfahren hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 04.02.2016) und mit Beweisanordnung vom 04.02.2016 die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. mit der Erstellung eines Gutachtens ua zur Klärung der Fragen, ob die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben durch seine Behinderung beeinträchtigt sei (Frage 5a), ob er gegebenenfalls Hilfen benötige (Frage 5b), ob er auf dem freien Ausbildungsmarkt eine Ausbildung durchlaufen könne (Frage 6a) und ob die aktuell durchgeführte Ausbildung zum Restaurantfachmann für den Kläger gesundheitlich geeignet sei (Frage 6b), beauftragt. Nach Untersuchung des Klägers am 03.03.2016 hat die Sachverständige gegenüber dem SG angeregt, eine neuropsychologische Begutachtung (Dr. P.) durchzuführen, um die Auswirkungen der beim Kläger vorliegenden Aphasie zu klären, die seitens des SG genehmigt worden ist. Zur Untersuchung bei Dr. P. am 11.05.2016 ist der Kläger unter Hinweis darauf, dass er an diesem Tag ganztägig die Berufsschule besuche, nicht erschienen, obwohl das SG ihn darauf hingewiesen hatte, dass dies keine hinreichende Entschuldigung darstelle und im Falle einer Säumnis kein weiterer Termin stattfinde. In dem daraufhin nach Aktenlage erstellten Gutachten ist die Sachverständige Dr. Z. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seinen Beruf als Bauzeichner noch ausüben könne, nachdem er über mehrere Jahre in der Lage gewesen sei, dieser Beschäftigung ohne erkennbare Einschränkungen nachzugehen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere wegen seiner Probleme, Texte zu verstehen, bestünden jedoch Beschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz. Ohne eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung ließen sich aber keine wesentlichen Defizite nachweisen, insbesondere sei der Umfang der vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen nicht zweifelsfrei festzustellen. Insoweit gebe es damit aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Ausbildung zum Restaurantfachmann nicht bewältigen könne.
Nachdem der Kläger erklärt hatte, ausbildungsbegleitende Hilfen nicht mehr zu benötigen, denn diese würden zwischenzeitlich vom Schulträger erbracht, hat das SG die zuletzt noch auf Zahlung von BAB gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2016 abgewiesen. Es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Widerspruch, den der Kläger gegen den am 05.10.2015 bekanntgegebenen Ablehnungsbescheid erhobenen habe, unzulässig sei. Nach Lage der Akten sei nicht zu belegen, dass der Widerspruch erst am 09.11.2015 bei der Beklagten eingegangen sei. In der Sache sei die Klage aber unbegründet. Der Kläger habe es durch seine Weigerung, an der Zusatzbegutachtung durch Dr. P. teilzunehmen, unmöglich gemacht, seinen Anspruch im Wege des Vollbeweises nachvollziehbar zu machen. Das Gutachten der Dr. Z. reiche hierzu nicht aus.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ihm sei BAB für die von ihm begonnene Ausbildung zu zahlen. Weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren sei geklärt worden, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Bauzeichner noch ausüben könne. Anlässlich einer durch das SG veranlassten Begutachtung wegen der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seien erhebliche Defizite festgestellt worden, die einer Tätigkeit als Bauzeichner entgegenstünden. Inzwischen habe er die Zwischenprüfung in seinem Ausbildungsgang zum Restaurantfachmann mit sehr gutem Ergebnis abgelegt, womit die berechtigte Erwartung bestehe, dass er mit seiner zweiten Ausbildung beruflich eingegliedert werden könne. Nach einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Vor dem ablehnenden Bescheid vom 05.10.2015 habe die Beklagte keinerlei Prüfung vorgenommen und der Widerspruch sei lediglich als nicht fristgerecht zurückgewiesen worden. Erst anlässlich des Klageverfahrens in Bezug auf die ausbildungsbegleitenden Hilfen habe sich die Beklagte in der Sache mit dem Antrag auf BAB befasst. In diesem Zusammenhang habe erstmals am 30.12.2015 ein Gespräch bei der Beklagten stattgefunden, wobei sich die Rehabilitationsberaterin der Beklagten geweigert habe, die Berufsberatung einzuschalten. Damit seien ihm im Ergebnis bis zum Ende des Jahres 2015 seitens der Beklagten keine beruflichen Alternativen angeboten worden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Nürnberg vom 19.08.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2015 (Blatt 48 der Beklagtenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2015 dem Grunde nach zu verurteilen, Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab dem 01.09.2015 anlässlich der Ausbildung zum Restaurantfachmann in der Firma Restaurant E. gGmbh an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Das SG habe zutreffend entschieden. Die Frage einer beruflichen Alternative, die eine Ermessensausübung erforderlich mache, komme erst dann in Betracht, wenn ein Bedarf für die berufliche Rehabilitation feststehe. Es sei nicht belegt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Dies zu klären, habe der Kläger verhindert. Er habe es abgelehnt, an der berufspsychologischen Beratung teilzunehmen. Zudem seien anlässlich des Beratungsgespräches am 30.12.2015 mit dem Kläger verschiedene Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation besprochen worden. Hierbei sei eine Maßnahme des Berufsförderungswerkes (BfW) angesprochen worden, weil dem Kläger in diesem Zusammenhang eine logopädische Förderung hätte angeboten werden können. Dies habe der Kläger aber nicht in Betracht gezogen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Zeugin A., die Mutter des Klägers, zur Frage der fristgerechten Widerspruchseinlegung uneidlich vernommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Klage auf Zahlung von BAB hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2016 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Gegenstand des Verfahrens ist die Forderung des Klägers, ihm sei anlässlich seiner Ausbildung zum Restaurantfachmann bei der Fa. E, die als Zweitausbildung iSd § 57 Abs. 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu qualifizieren ist, für Zeit ab dem 01.09.2015 BAB zu zahlen. Dies kann der Kläger allein im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) geltend machen. Es kann dahinstehen, ob nach der Systematik der Regelung der Betroffene dem Grunde nach einen unbedingten Rechtsanspruch auf Förderung einer Zweitausbildung hat, sofern die in § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, denn der Beklagten obliegt es, sofern bei prognostischer Betrachtung eine Zweitausbildung die einzige Möglichkeit für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellt, zumindest ihr Ermessen bezüglich der Auswahl einer Eingliederungsmaßnahme pflichtgemäß auszuüben. Insoweit ist die Beklagte nach dem Beginn der Ausbildung schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage, dem Kläger eine andere, aus ihrer Sicht zweckmäßigere Maßnahme der beruflichen Eingliederung in Form einer Zweitausbildung anzubieten, die der Kläger bereit sein könnte aufzunehmen, womit ein Interesse an einer Verbescheidung auszuschließen ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 10 mwN).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von BAB besteht jedoch nicht. Ungeachtet der Frage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht zweifelsfrei zu belegen sind, ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger aufgenommene Ausbildung bei der Fa. E. alleine geeignet war, eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
Soweit wie vorliegend der Kläger im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage seine Forderung geltend zu machen hat, setzt dies für das Bestehen des Anspruches voraus, dass nicht nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege des Vollbeweises zu belegen sind, sondern dass auch das Ermessen der Beklagten in einer Weise reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als in rechtwidriger Weise ermessensfehlerhaft erscheinen muss. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durch den Senat noch für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme, ist aber bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nachzuweisen. Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass - sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen zu unterstellen wären - ein Auswahlermessen der Beklagten bezüglich einer geeigneten Maßnahme in einer Weise reduziert war, dass allein die Bewilligung von Leistungen zur Durchführung der vom Kläger begonnenen (Zweit-)Ausbildung bei der Fa. E. als ermessenfehlerfrei anzusehen wäre.
Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern (§ 112 Abs. 1 SGB III). Die allgemeinen Leistungen, die für behinderte Menschen erbracht werden können (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), umfassen hierbei die Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der BAB und der Assistierten Ausbildung (§ 115 Nr. 2 SGB III). Hiernach haben gemäß § 56 Abs. 1 SGB III Auszubildende einen Anspruch auf BAB während einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung förderungsfähig ist (Nr. 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (Nr. 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr. 3). Förderungsfähig idS ist die erste Berufsausbildung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Soweit die Ausbildung des Klägers zum Restaurantfachmann als eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzusehen ist, steht deren Förderung mit Leistungen der BAB jedoch entgegen, dass der Kläger bereits über eine andere Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf verfügt, die dem Grunde nach förderungsfähig war, denn die Ausbildung zum Bauzeichner ist als Ausbildungsberuf staatlich anerkannt (§ 5 BBiG iVm § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 12.07.2002; BGBl. I S. 2622; 2003 I S. 277 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31.10.2016; BGBl. I S. 2493).
Eine zweite Berufsausbildung, die der Kläger derzeit absolviert und bezüglich derer er Leistungen beansprucht, kann daher nur gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und (allein) durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Stehen damit - wie im vorliegenden Fall - die begehrten Leistungen zudem im Ermessen ( ... kann gefördert werden ...) des zuständigen Trägers, so sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung zur Leistung nicht bereits dann gegeben, wenn der ablehnende Bescheid an einem Fehler leidet, der einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie auf Neubescheidung nach sich ziehen könnte, weil der Leistungsträger die tatbestandlichen Voraussetzung unzutreffend beurteilt hat und daher von seinem (Entschließungs- und Auswahl-)Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Ein Leistungsanspruch auf Bewilligung von Teilhabeleistungen setzt unter diesen Umständen nicht nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen voraus, sondern es ist auch zu fordern, dass für die Erbringung bei den im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistungen zusätzlich eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist.
Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, die aktuell durchgeführte Ausbildung zum Restaurantfachmann bei der Fa. E zu fördern, nicht zu erkennen.
Vorliegend kann dahinstehen, dass die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - im Hinblick auf die Weigerungshaltung des Klägers - den Sachverhalt nicht umfassend aufklären konnte und wegen des fehlenden Nachweises der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Nachweislastentscheidung zu treffen hatte, so dass ein Ermessen nicht mehr auszuüben war. Für den gerichtlich geltend gemachten Anspruch ist insoweit auch unschädlich, dass die Beklagte den Widerspruch gegen die Entscheidung, die Zahlung von BAB zu verweigern, als verfristet angesehen hat. Die Zurückweisung des Widerspruches als unzulässig erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar als rechtsfehlerhaft, denn den Angaben der einvernommenen Zeugin zufolge, hatte sie den Widerspruch noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist, nämlich am 04.11.2015, in der Briefkasten der Nürnberger Geschäftsstelle der Beklagten eingeworfen. Im Ergebnis ist die Entscheidung der Beklagten aber nicht zu beanstanden, denn nach der Beweisaufnahme vor dem SG gibt es keinen im Sinne eines Vollbeweises nachvollziehbaren Beleg dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf als Bauzeichner auszuüben und unterstützende Maßnahmen der Beklagten gemäß §§112ff SGB III keine Gewähr dafür bieten, dass der Kläger in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, womit eine Zweitausbildung nicht erforderlich wäre. Die Begutachtung durch Dr. Z. im erstinstanzlichen Verfahren stützt die Behauptung des Klägers nicht, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Störungen nicht mehr in der Lage, die beruflichen Anforderungen, die an einen Bauzeichner gestellt würden, zu erfüllen. Dr. Z. hat in ihrem Gutachten vom 21.03.2016 - auch für den erkennenden Senat ohne weiteres nachvollziehbar - dargelegt, dass sich der Kläger - nach seiner eigenen Wahrnehmung - weder in seiner Tätigkeit als Bauzeichner wesentlich beeinträchtigt gefühlt hatte noch die Beendigung dieser Beschäftigung mit Leistungsdefiziten in Zusammenhang zu bringen gewesen sei. Auch erscheint schlüssig, dass die vom Kläger geltend gemachten Defizite bei Erfassung neuer Aufgaben allenfalls im Rahmen einer weitergehenden Testung anlässlich einer neuropsychologischen Begutachtung objektivierbar gewesen wären. Damit besteht für den Senat jedoch kein Anlass, das Ergebnis des Gutachtens in Frage zu stellen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seinen bisherigen Beruf als Bauzeichner weiter auszuüben. Soweit das Gutachten der Dr. Z. in diesem Zusammenhang zwar als unvollständig zu betrachten ist, bestand für den erkennenden Senat gleichwohl kein Handlungsbedarf, weitergehende Sachaufklärung von Amts wegen zu betreiben, wobei auch dahinstehen kann, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass mehr gesehen hat, einen Beweisantrag zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes zu stellen. Selbst wenn als wahr zu unterstellen wäre, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mehr) in der Lage ist, seinen erlernten und zuletzt auch ausgeübten Beruf als Bauzeichner uneingeschränkt auszuüben und auch unterstützende Teilhabeleistungen iSd §§ 112ff SGB III der Beklagten keinen Erfolg dahingehend erwarten ließen, dass der Kläger in seinem erlernten Beruf als Bauzeichner wieder dauerhaft in der Arbeitsmarkt integriert werden könnte, mithin eine Zweitausbildung erforderlich ist, um dies zu gewährleisten, führte dies für das vorliegende Verfahren zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III als erfüllt zu unterstellen wären, womit eine weitergehende Sachaufklärung diesbezüglich entbehrlich würde, leitet sich allein hieraus kein Leistungsanspruch des Klägers ab. Soweit in diesem Zusammenhang daher eine Zweitausbildung als erforderlich anzusehen wäre, eine Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten, obliegt es der Beklagten, zumindest die Auswahl der am besten geeigneten - einerseits unter Beachtung der Interessen und Neigungen des Klägers, andererseits die unter Wirtschaftlichkeitsaspekten effektivste - Maßnahme vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, sie habe eine zeitliche Verzögerung bezüglich der Klärung des Rehabilitationsbedarfes oder eine fehlerhafte Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verantworten, so dass sich der Kläger veranlasst sehen musste, die beantragte Rehabilitationsleistung selbst zu beschaffen (idS für eine Ermessensreduzierung: Nebe in Gagel, SGB III, 62. EL, § 112 Rn. 59). Der Aktenlage zufolge wusste die Beklagte zwar, dass der Rehabilitationsbedarf nicht vollständig geklärt war, denn sie hatte beabsichtigt, eine berufspsychologische Begutachtung durchzuführen zu lassen. Nachdem sich der Kläger jedoch - in der Person seiner Mutter - geweigert hatte, hieran teilzunehmen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte - unter Beachtung der Beweislast - einen Rehabilitationsbedarf des Klägers nicht feststellen konnte und dementsprechend auch keinen Anlass hatte, ihr Ermessen in Bezug auf eine Bewilligung und die Auswahl von Rehabilitationsleistungen auszuüben. Allein aus diesem Aspekt wäre eine Ermessensreduzierung auf Null daher nicht zu begründen.
Ungeachtet dessen bestehen für den erkennenden Senat - trotz der Ausführungen der Gutachterin Dr. Z. - bereits Zweifel, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der von ihm angesprochenen Aphasie, als Restaurantfachmann ohne Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig tätig werden kann, so dass eine andere Zweitausbildung den Fähigkeiten des Klägers eventuell eher gerecht würde. Aber auch dies bedarf keiner weitergehenden Klärung, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die vom Kläger gewählte Form der Ausbildung die effektivste Möglichkeit darstellt, den angestrebten Berufsabschluss zu erreichen. Anlässlich des Besprechungstermins am 30.12.2015 waren dem Kläger alternative Möglichkeiten aufgezeigt worden. Insbesondere hat die Beklagte die Möglichkeit angesprochen, die Ausbildung über das Berufsförderungswerk (einschließlich einer logopädischen Förderung) oder im Rahmen eines (förderfähigen) Internatsaufenthaltes durchzuführen. Beiden Überlegungen ist der Kläger nicht näher getreten. Er selbst hat - trotz Kenntnis der Rechtsauffassung des Senates, die ihm bereits im Zusammenhang mit dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 19.01.2017 vermittelt worden war - nichts dazu vorgetragen, dass die von ihm gewählte Form der Ausbildung die allein zweckmäßige sei, und die von der Beklagten im weiteren Verfahren aufgezeigten Alternativen in begründeter Weise nicht in Betracht gekommen wären.
Damit ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in deren Folge die Beklagte verpflichtet wäre, die vom Kläger aufgenommene Ausbildung durch die Zahlung von BAB zu fördern. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass alternative Möglichkeiten der Eingliederung in den Arbeitsmarkt bestanden haben.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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