L 7 AS 542/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 326/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 542/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Orientierungssatz:
Vom Übergangsgeld, das während der Dauer einer stufenweisen Wiedereingliederung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wird, ist ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 3 SGB 2 nicht in Abzug zu bringen.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Februar 2014, insbesondere ob vom Übergangsgeld ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II abzuziehen ist.

Der 1978 geb. Kläger zu 1 bildet zusammen mit seiner 1980 geb. Ehefrau und Klägerin zu 2 und dem 2012 geb. gemeinsamen Sohn und Kläger zu 3 eine Bedarfsgemeinschaft. Sie beantragten am 25.7.2013 für die Zeit ab 1.9.2013 Grundsicherungsleistungen incl. eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung (Niereninsuffizienz mit Peritonealdialyse). Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft betragen monatlich 550 EUR (350 EUR kalt, 74,47 EUR Nebenkosten und 125,53 EUR Heizung). Sie bezogen Kindergeld von 184 EUR monatlich. Der Kläger zu 1 ist bei der Firma U. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Die Entfernung zum Arbeitsort beträgt 65 km und wird nach Angaben des Klägers zu 1 an 19 Tagen zurückgelegt. Das Bruttoeinkommen beträgt monatlich gleichbleibend 1.600 EUR, netto 1.197,37 EUR. Mit Bescheid vom 15.11.2013 wurden der Bedarfsgemeinschaft für September 2013 884,85 EUR sowie für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 28.2.2014 monatliche Leistungen in Höhe von 667,03 EUR gewährt. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 22.11.2013 Widerspruch ein. Der ärztlicherseits bestätigte Mehrbedarf von 20% wegen kostenaufwendiger Ernährung sei nicht berücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 wurde die Anhebung der Regelleistung ab 1.1.2014 umgesetzt. Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein.

Ab 24.9.2013 war der Kläger zu 1 arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog zunächst Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ab 5.11.2013 Krankengeld von kalendertäglich netto 34,91 EUR und ab 2.1.2014 Übergangsgeld. Mit Bescheid der DRV Bund vom 16.1.2014 wurde für die Dauer der mit Bescheid vom 12.12.2013 bewilligten Leistung (stationäre medizinische Rehaleistung) Übergangsgeld für die Zeit ab 2.1.2014 in Höhe von 35,92 EUR kalendertäglich bewilligt. Der Kläger wurde nach Durchführung der medizinischen Reha-Maßnahme am 6.2.2014 als arbeitsunfähig entlassen. Mit weiterem Bescheid vom 10.2.2014 wurde im Anschluss an die abgeschlossene Leistung zur medizinischen Rehabilitation bis zum Ende der erforderlichen stufenweisen Wiedereingliederung das Übergangsgeld nach § 51 Abs. 5 SGB VI ab 7.2.2014 weitergezahlt. Auf dem Konto des Klägers gingen am 12.2.2014 538,80 EUR ein. Der Arbeitgeber bestätigte am 7.2.2014, dass eine Lohnzahlung durch ihn nicht erfolge.

Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit erfolgte für den Zeitraum vom 1.9.2013 bis 31.1.2014 eine Neuberechnung der Leistungen und es ergingen hierzu diverse Änderungsbescheide und Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die aber nicht weiter angefochten wurden.

In Bezug auf den allein streitigen Februar 2014 wurden zunächst mit Änderungsbescheid vom 6.3.2014 die Leistungen für Februar 2014 auf 894,27 EUR angehoben. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 7.3.2014 bewilligte der Beklagte 976,27 EUR. Als Bedarf waren für den streitigen Monat Februar 2014 1.563,20 EUR berücksichtigt (2x Regelbedarf von 353 EUR sowie 229 EUR für den Kläger zu 3; Mehrbedarf von 20% wie beantragt 78,20 EUR sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft von 550 EUR). Bedarfsmindernd wurde das Kindergeld von 184 EUR angerechnet sowie Übergangsgeld. Von den zugeflossenen 538,80 EUR wurden lediglich 402,93 EUR angerechnet. Abgezogen wurden 30 EUR Versicherungspauschale, 23,87 EUR Kfz-Haftpflichtversicherung und 82 EUR für Fahrkosten.

Mit Schreiben vom 21.03.2014 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass vom Übergangsgeld noch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR und der Erwerbstätigenfreibetrag von 20 % (87,76 EUR) sowie 104 EUR für Fahrtkosten (8 x 0,2 EUR x 65 km) abzuziehen seien.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 07.04.2014 wurden für den Februar 2014 Leistungen in Höhe von 998,27 EUR bewilligt und zugunsten des Klägers die geltend gemachten Fahrtkosten von 104 EUR berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2014 wurde der Widerspruch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 07.04.2014 zurückgewiesen. Der Erwerbstätigenfreibetrag sei nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erziele. Übergangsgeld sei zwar Einkommen, aber nicht aus Erwerbstätigkeit.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Kläger am 28.5.2014 Klage zum Sozialgericht Landshut. Der Kläger zu 1 sei während der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erwerbstätig gewesen. Daher seien die Freibeträge für Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen. Das Übergangsgeld sei etwas anderes als Krankengeld und wie das Insolvenzgeld und zu behandeln. Denn die Lohnersatzleistungen träten in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs.

Mit Urteil vom 15.6.2015 wies das Sozialgericht Landshut die Klage als unbegründet ab. Es handle sich beim Übergangsgeld entsprechend dem Krankengeld um eine echte Lohnersatzleistung, das kein Erwerbseinkommen darstelle. Das Übergangsgeld werde als Entgeltersatzleistung nach § 20 SGB VI gerade aufgrund der Arbeitsunfähigkeit und des damit verbundenen Ausfalls des Erwerbseinkommens geleistet. Daher seien die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen. Die Berufung wurde im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Daraufhin legte der Bevollmächtigte der Kläger am 16.7.2015 Berufung ein. Im Wesentlichen wurde die bisherige Begründung wiederholt.

Der Bevollmächtigte der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.6.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7.3.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.5.2014 zu verurteilen, den Klägern unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages höhere Leistungen für Februar 2014 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Das Übergangsgeld sei nichts anderes als Krankengeld. Der Kläger sei während des Bezugs weiterhin arbeitsunfähig gewesen und hätte weiterhin Anspruch auf Krankengeld gehabt, wäre ihm nicht eine medizinische Reha-Maßnahme und anschließend eine stufenweise Wiedereingliederung bewilligt worden. Dass das Übergangsgeld gerade nicht an die Stelle des Gehalts stehe, zeige sich auch darin, dass neben dem Übergangsgeld zusätzlich die zur medizinischen Rehabilitation erforderlichen Fahrtkosten übernommen würden nach § 53 SGB IX bzw. § 28 SGB VI. Ob seitens des Beklagten die angefallenen Fahrtkosten zu Recht abgesetzt worden seien, könne dahin stehen, denn dieser Fehler wirke sich zugunsten des Klägers aus. Vom Arbeitgeber habe der Kläger zu 1 keine Lohnleistungen erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist unbegründet.

Streitgegenstand ist allein der Änderungsbescheid vom 7.3.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.5.2014.

Die Kläger haben keinen höheren Leistungsanspruch als 998,27 EUR für Februar 2014 nach §§ 9, 20, 21, 22 SGB II. Der Änderungsbescheid vom 7.3.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.5.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Der Bedarf von 1.563,20 EUR wurde zutreffend ermittelt. Er umfasst zweimal die Regelleistung von 353 EUR für die Kläger zu 1 und 2 sowie 229 EUR für den Kläger zu 3. Hinzu kommt ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung infolge der Niereninsuffizienz nach § 21 Abs. 5 SGB II für den Kläger zu 1 in Höhe von 78,20 EUR. Nach den Feststellungen des Senats ist ein Mehrbedarf von 20% des für den Kläger zu 1 geltenden Regelbedarfs angemessen. Der Prozentsatz entspricht im Übrigen den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (zitiert nach Eicher, SGB II, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 21 Rn 61). Anhaltspunkte, die auf einen höheren Mehrbedarf schließen lassen, liegen nicht vor. Der Kläger hat einen höheren Mehrbedarf auch nicht geltend gemacht. Hinzuzurechnen sind desweiteren die tatsächlichen Kosten der Unterkunft von 550 EUR monatlich (350 EUR kalt, 74,47 EUR Nebenkosten und 125,53 EUR Heizung).

Bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist als Einkommen nach § 11 SGB II das Kindergeld von 184 EUR und das Übergangsgeld von 538,80 EUR. Letzteres wurde bereinigt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 SGB II i.V.m. § 6 Alg II-V durch Abzug der Versicherungspauschale von 30 EUR, der Kfz-Haftpflichtversicherung von 23,87 EUR und der Fahrtkosten von 104 EUR, die sich aus 0,2 km pro Entfernungskilometer (hier 65 km) und 8 Fahrten ergeben. Hinsichtlich der Fahrtkosten ist festzustellen, dass § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II ebenso wie die Nummer 3 dieser Vorschrift nach dem Wortlaut nicht auf Erwerbseinkommen beschränkt ist. Ob der Kläger einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung gegen den Rentenversicherungsträger hatte nach § 28 SGB VI i.V.m. § 53 SGB IX kann offen bleiben, denn aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Rentenversicherungsträger eine solche Leistung bewilligt hat. Ein nicht realisierter Anspruch steht jedenfalls der Geltendmachung als Absetzbetrag nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich beim Übergangsgeld, das während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX) im unmittelbaren Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation gezahlt wird, nicht um Erwerbseinkommen. Folglich ist zusätzlich kein Erwerbstätigenfreibetrag von 20% nach § 11b Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen.

Bereits den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 7.5.2009, B 14 AS 4/08 R, Rn 11, und B 14 AS 13/08 R, Rn 17, war zu entnehmen, dass vom Übergangsgeld, das während der Dauer einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wurde, kein Erwerbstätigenfreibetrag, sondern grundsätzlich lediglich die Versicherungspauschale von 30 EUR abzuziehen ist. Im Urteil vom 16.6.2015, B 4 AS 37/14 R, Rn 31, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es sich beim Ausbildungsgeld, das für eine berufliche Ausbildung zum Malerfachwerker im Berufsbildungswerk nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird, nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handle und auch nicht wie ein solches zu behandeln sei. Erwerbstätig sei nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringe, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit könne daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führe, so dass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage sei, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen könnten die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liege, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten. Vor diesem Hintergrund seien Lohnersatzleistungen, wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld, die erbracht würden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet werde, kein Arbeitsentgelt. Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt würden, beruhe dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten. Ein solcher Bezug zu einem Arbeitsverhältnis liege beim Ausbildungsgeld gerade nicht vor. Vielmehr stelle das Ausbildungsgeld eine bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung des Arbeitsförderungsrechts für behinderte Menschen dar, die der Förderung einer auf Ausbildung gerichteten Maßnahme diene. Ihr Ziel sei es, die Lebenshaltungskosten des behinderten Menschen in etwa abzudecken Dem möge zwar als Motiv auch zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen. Gleichwohl werde es nicht dadurch zu einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit im Sinne von Arbeitsentgelt, sondern bleibe eine fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter. Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung könnten auch die mit den Absetzbeträgen nach dem SGB II verfolgten Ziele nicht greifen. Denn durch die Notwendigkeit der Erbringung von Ausbildungsgeld werde gerade unterstrichen, dass dem Geförderten eine wettbewerbsfähige Betätigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht möglich sei.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Übergangsgeld, das während der Dauer einer stufenweisen Wiedereingliederung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wird, wie das Krankengeld eine reine Entgeltersatzleistung. Der Kläger war seit 24.9.2013 arbeitsunfähig. Er wurde nach Durchführung der medizinischen Reha-Maßnahme am 6.2.2014 als arbeitsunfähig entlassen und war auch noch während der stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber hat keine Lohnleistungen gezahlt. Dies hat er am 7.2.2014 ausdrücklich bestätigt. Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX ist eine Rehabilitationsmaßnahme, die systematisch zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gehört. Ziel ist es, durch diese Maßnahme die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Es entsteht mit dem Arbeitgeber während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ein Rechtsverhältnis sui generis nach § 305 BGB, das nicht den Austausch von Arbeit und Entgelt zum Gegenstand hat, sondern ausschließlich die Rehabilitation. Die Hauptpflichten ruhen während der Dauer der Wiedereingliederung (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, Kommentar, 12. Auflage 2010, § 28 Rn 5). Gemäß § 51 Abs. 5 SGB IX ist im Anschluss an die medizinische Rehabilitationsmaßnahme während der der Dauer der Wiedereingliederung das Übergangsgeld weiterzuzahlen. Damit verliert das Übergangsgeld nicht den Charakter einer Entgeltersatzleistung. Eine echte Arbeitsleistung wird währenddessen nicht erbracht, sondern ist noch Teil der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Folglich ist ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II nicht in Abzug zu bringen.

Sonstige Berechnungsfehler hinsichtlich der Leistungshöhe sind nicht ersichtlich und wurden auch sonst nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben. Nach Auffassung des Senats ist die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Erwerbstätigenfreibetrag vom Übergangsgeld abzuziehen ist, durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 7.5.2009, B 14 AS 4/08 R und B 14 AS 13/08 R, sowie vom 16.6.2015, B 4 AS 37/14 R bereits geklärt und hat somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Rechtskraft
Aus
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