Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 VK 4/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VK 3/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der ersten Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat. Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.
2. Für die zweite Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an. Die Prüfung hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.
3. Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen.
4. Zur Verhängung von Verschuldenskosten i.S.d. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG
2. Für die zweite Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an. Die Prüfung hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.
3. Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen.
4. Zur Verhängung von Verschuldenskosten i.S.d. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Kläger hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR an die Staatskasse zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Gewährung von Beschädigtenversorgung im Rahmen eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Der Kläger ist im Jahr 1943 geboren.
Am 02.08.2007 beantragte er beim Beklagten die Gewährung einer Rente nach dem BVG wegen Kriegsfolgen. Er gab an, als Kleinkind wegen einer Mittelohr-Radikal-Operation im Krankenhaus im Sudetenland gewesen zu sein und wegen drohender Bombenangriffe von seiner Mutter zu früh aus dem Krankenhaus geholt worden zu sein. Dies habe in der Folgezeit zu einer erheblichen nervlichen Beeinträchtigung, letztlich sogar zu einem Zustand der offenkundigen Debilität geführt. Der Kläger hat vorgetragen, er führe seine gesundheitliche Beeinträchtigung auf den Zweiten Weltkrieg zurück.
Der Beklagte lehnte nach Beiziehung diverser Unterlagen und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 14.08.2007 den Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem BVG ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der vorzeitigen Krankenhausentlassung und der vorliegenden psychischen Erkrankung nicht herstellen lasse. Unabhängig davon sei - so der Beklagte - auch ein geschützter Tatbestand im Sinn des § 5 BVG nicht gegeben. Widerspruch erhob der Kläger nicht.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30.06.2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente nach dem BVG. Er trug - wie schon beim Antrag von 2007 - vor, dass er im Jahr 1944 wegen einer Mittelohr-Radikal-Operation im Krankenhaus gewesen sei und dieses wegen drohender Bombenangriffe zu früh verlassen habe. Er sehe darin die Ursache für seine geistigen Schäden. Mit Schreiben vom 11.08.2009 wies der Beklagte den Kläger auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 14.08.2007 hin.
Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25.11.2009 eine Überprüfung des Sachverhalts und verwies auf eine - nicht vorgelegte - eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, wonach wegen der angekündigten Bombardierung des Sudetenlands der Kläger vorzeitig aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Die gesundheitliche Schädigung des Klägers (psychische Störung, Hörminderung) sei nach Ansicht der Mutter auf die vorzeitige Entlassung zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 09.12.2009 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag unter Hinweis auf den bestandskräftigen Bescheid vom 14.08.2007 ab. Sowohl der Sachverhalt als auch die Gesundheitsstörungen seien bereits damals bekannt gewesen.
Der vom Kläger erhobene Widerspruch, in dem ein Zusammenhang zwischen zu früher Entlassung und psychischer Erkrankung behauptet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 zurückgewiesen.
Am 02.06.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat erneut einen ursächlichen Zusammenhang zwischen vorzeitiger Entlassung aus dem Krankenhaus und Erkrankung behauptet. Zudem hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 20.04.2009 vorgelegt, wonach er das Krankenhaus im Sudetenland zu früh verlassen habe müssen und nach Ansicht der Mutter der geistige Schaden des Klägers auf die zu frühe Entlassung zurückzuführen sei.
Mit Urteil vom 10.05.2012 ist die Klage abgewiesen worden, da - so das Sozialgericht in den Gründen des Urteils - die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 14.08.2007 nicht gegeben seien. Im Übrigen ist im Urteil unter Berücksichtigung diverser Gesichtspunkte erläutert worden, warum sich ein kausaler Zusammenhang zwischen vorzeitiger Krankenhausentlassung und gesundheitlicher Störung nicht herstellen lasse.
Gegen das ihm am 24.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.06.2012 Berufung eingelegt. Er hat auf die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter und auf bereits bekannte und aktuelle ärztliche Befunde hingewiesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.07.2013 sind dem Kläger die rechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X umfassend erläutert worden; zudem ist der Kläger auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen worden, da er keine neuen Tatsachen im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe. Im gerichtlichen Schreiben vom 03.01.2014, dem Kläger zugestellt am 10.01.2014, ist der Kläger zudem darüber belehrt worden, dass er bei einer Entscheidung durch Urteil mit der Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu rechnen habe.
Der Kläger hat dazu mitgeteilt, dass es unmenschlich sei, wie die Gerichte mit ihm umgehen würden. Er müsse die Ansicht des Gerichts nicht akzeptieren, dass der Bescheid vom 14.08.2007 bestandkräftig sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil vom 10.05.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 09.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2010 dazu zu verurteilen, den Bescheid vom 14.08.2007 aufzuheben und als Schädigungsfolgen eine Debilität (Schwachsinn) nach Radikal-Operation mit Hörverlust am linken Ohr sowie eine schwere Hebephrenie mit schwerem Defektzustand und eine Parkinsonerkrankung mit Rigor anzuerkennen, rückwirkend ab 1977 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem BVG in Höhe von 100 v.H. festzustellen und entsprechende Beschädigtenversorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts Nürnberg mit den Aktenzeichen S 12 VK 4/10, S 7 SB 295/04 und S 9 P 92/02 beigezogen. Vorgelegen haben weiter die Akten des Sozialgerichts Dortmund in schwerbehindertenrechtlichen Verfahren mit den Aktenzeichen S 12 Vs 145/88, S 14 V 59/87 und S 14 V 335/85 mit Berufungsverfahren beim Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Aktenzeichen L 7 Vs 49/89 sowie die entsprechenden Handakten des Landesversorgungsamts Nordrhein-Westfalen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat war nicht gehindert, trotz Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen seines Fernbleibens enthalten. Der Kläger hat den Senat mit Schreiben seines Bruders vom 12.02.2014 darüber informiert, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht kommen könne; einen Terminsverlegungsantrag hat er nicht gestellt.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Wege einer Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X den bestandskräftigen Bescheid vom 14.08.2007 aufzuheben, mit dem die Anerkennung von Schädigungsfolgen abgelehnt worden ist, und unter Anerkennung von Schädigungsfolgen eine Versorgung zu gewähren.
1. Allgemeines zum Prüfungsrahmen des § 44 SGB X
Bei der gesetzlichen Regelung des § 44 SGB X und dem dabei zu beachtenden Prüfungsrahmen ist Folgendes zu berücksichtigen:
Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.
Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).
Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.
Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.
Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zu Grunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d.h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind. In dem Verfahren erfolgt eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss.
Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).
Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.
Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).
Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02).
Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:
" ... Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr 2 SGG scheidet ebenfalls aus ... Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG ... zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert."
2. Prüfung im hier zu entscheidenden Fall
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 44 SGB X Schädigungsfolgen anzuerkennen und eine Versorgung zu gewähren.
2.1. § 44 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGB X - unrichtige Rechtsanwendung
Dem bestandskräftigen Bescheid vom 14.08.2007 liegt keine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde.
Unter Zugrundelegung der damaligen versorgungsärztlichen Erkenntnisse, die gut und nachvollziehbar begründet sind, ist der Bescheid vom 14.08.2007 nicht zu beanstanden. Unter zutreffender Beweiswürdigung und richtiger Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Normen, insbesondere den Vorgaben zum hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang gemäß § 1 Abs. 3 VBVG, ist im Bescheid vom 14.08.2007 die Anerkennung von Schädigungsfolgen abgelehnt worden.
2.2. § 44 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative SGB X - neue Tatsachen
Der Beklagte hat zu Recht mangels Vortrags neuer Tatsachen auf die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids vom 14.08.2007 verwiesen und es abgelehnt, in der Sache erneut zu entscheiden.
Neue Tatsachen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren vorgetragen. Er hat lediglich einen bereits früher bekannten Sachverhalt wiederholt und seine auch bereits früher zum Ausdruck gebrachte Meinung, es bestehe ein Zusammenhang zwischen vorzeitiger Entlassung aus dem Krankenhaus und Gesundheitsschaden, geäußert.
Auch aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter ergibt sich nichts Neues; in ihr werden lediglich die bereits vom Kläger selbst mehrfach vorgetragenen Tatsachen und Ansichten zum Zusammenhang wiederholt. Es kann daher dahingestellt bleiben kann, ob die eidesstattliche Versicherung der Mutter überhaupt Gegenstand des Überprüfungsantrags geworden sein kann, da sie zwar im Verwaltungsverfahren vom Kläger inhaltlich wiedergegeben, tatsächlich aber erst im Gerichtsverfahren vorgelegt worden ist.
3. Ergebnis
Da der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt worden ist, der Kläger neue Tatsachen und Beweismittel nicht benannt hat, geschweige denn dass solche neuen Tatsachen und Beweismittel bewiesen seien, hat sich der Beklagte zu Recht auf die Bestandskraft des Bescheids vom 14.08.2007 berufen.
Weitergehende Ermittlungen und Sachprüfungen sind den Gerichten daher verwehrt. Insofern wären die vom Sozialgericht gegebenen ausführlichen Erläuterungen zum fehlenden Zusammenhang zwischen vorzeitiger Krankenhausentlassung und Gesundheitsschaden, die der Senat lediglich als überobligatorische Information für den Kläger sieht, verzichtbar gewesen. In der Sache prüfen dürfen hätte das Sozialgericht die Zusammenhangsfrage nicht. Unabhängig von der Bestandskraft und den Voraussetzungen des § 44 SGB X hätte lediglich der Beklagte, nicht aber das Gericht in der Sache erneut prüfen und entscheiden dürfen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02). Der Senat kann aber den - leider erfolglosen - Versuch des Sozialgerichts gut nachvollziehen, durch inhaltliche Erläuterungen zum fehlenden Zusammenhang eine Akzeptanz beim Kläger zu wecken, die dieser möglicherweise einer rein formalen Entscheidung nach den Kriterien des § 44 SGB X in geringerem Maß entgegen gebracht hätte.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) nicht mehr nur in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin erfolgen, sondern "auch in einer gerichtlichen Verfügung" (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7761 S. 23). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG in der Berufungsinstanz mindestens ein Betrag von 225,- EUR.
Die Fortführung des Rechtsstreits war missbräuchlich, da die Rechtslage völlig eindeutig war. Der Kläger will schlichtweg nicht akzeptieren, dass zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch bereits eine bestandskräftige Entscheidung vorliegt, die alle Beteiligten - auch er! - im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu akzeptieren haben. Es kann nicht angehen, dass der Kläger meint, durch die bloße, an Verwaltung und Gerichte gerichtete Forderung nach erneuter Prüfung und Entscheidung ein sorgfältig durchgeführtes und bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren erneut aufrollen zu lassen, ohne nicht einmal ansatzweise irgendwelche neuen Tatsachen vortragen zu können. Dem Kläger sind die offenkundig fehlenden Erfolgsaussichten äußerst ausführlich auf drei Seiten mit gerichtlichem Schreiben vom 18.07.2013 erläutert worden. Mit weiterem Schreiben vom 03.01.2014, dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde, ist der Kläger nochmals auf die offenkundig fehlenden Erfolgsaussichten und die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten hingewiesen worden. Wenn sich der Kläger dazu mit Schreiben vom 14.01.2014 lediglich dahingehend äußert, dass er die Ansicht des Gerichts nicht akzeptieren müsse, dass der Bescheid vom 14.08.2007 bestandkräftig sei, ist dies ein eindrucksvoller Beleg für die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits.
Bezüglich des verursachten Kostenbetrags gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG hat der Senat lediglich den Mindestbetrag angesetzt.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Kläger hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR an die Staatskasse zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Gewährung von Beschädigtenversorgung im Rahmen eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Der Kläger ist im Jahr 1943 geboren.
Am 02.08.2007 beantragte er beim Beklagten die Gewährung einer Rente nach dem BVG wegen Kriegsfolgen. Er gab an, als Kleinkind wegen einer Mittelohr-Radikal-Operation im Krankenhaus im Sudetenland gewesen zu sein und wegen drohender Bombenangriffe von seiner Mutter zu früh aus dem Krankenhaus geholt worden zu sein. Dies habe in der Folgezeit zu einer erheblichen nervlichen Beeinträchtigung, letztlich sogar zu einem Zustand der offenkundigen Debilität geführt. Der Kläger hat vorgetragen, er führe seine gesundheitliche Beeinträchtigung auf den Zweiten Weltkrieg zurück.
Der Beklagte lehnte nach Beiziehung diverser Unterlagen und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 14.08.2007 den Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem BVG ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der vorzeitigen Krankenhausentlassung und der vorliegenden psychischen Erkrankung nicht herstellen lasse. Unabhängig davon sei - so der Beklagte - auch ein geschützter Tatbestand im Sinn des § 5 BVG nicht gegeben. Widerspruch erhob der Kläger nicht.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30.06.2009 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente nach dem BVG. Er trug - wie schon beim Antrag von 2007 - vor, dass er im Jahr 1944 wegen einer Mittelohr-Radikal-Operation im Krankenhaus gewesen sei und dieses wegen drohender Bombenangriffe zu früh verlassen habe. Er sehe darin die Ursache für seine geistigen Schäden. Mit Schreiben vom 11.08.2009 wies der Beklagte den Kläger auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 14.08.2007 hin.
Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25.11.2009 eine Überprüfung des Sachverhalts und verwies auf eine - nicht vorgelegte - eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, wonach wegen der angekündigten Bombardierung des Sudetenlands der Kläger vorzeitig aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Die gesundheitliche Schädigung des Klägers (psychische Störung, Hörminderung) sei nach Ansicht der Mutter auf die vorzeitige Entlassung zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 09.12.2009 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag unter Hinweis auf den bestandskräftigen Bescheid vom 14.08.2007 ab. Sowohl der Sachverhalt als auch die Gesundheitsstörungen seien bereits damals bekannt gewesen.
Der vom Kläger erhobene Widerspruch, in dem ein Zusammenhang zwischen zu früher Entlassung und psychischer Erkrankung behauptet wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 zurückgewiesen.
Am 02.06.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat erneut einen ursächlichen Zusammenhang zwischen vorzeitiger Entlassung aus dem Krankenhaus und Erkrankung behauptet. Zudem hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 20.04.2009 vorgelegt, wonach er das Krankenhaus im Sudetenland zu früh verlassen habe müssen und nach Ansicht der Mutter der geistige Schaden des Klägers auf die zu frühe Entlassung zurückzuführen sei.
Mit Urteil vom 10.05.2012 ist die Klage abgewiesen worden, da - so das Sozialgericht in den Gründen des Urteils - die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 14.08.2007 nicht gegeben seien. Im Übrigen ist im Urteil unter Berücksichtigung diverser Gesichtspunkte erläutert worden, warum sich ein kausaler Zusammenhang zwischen vorzeitiger Krankenhausentlassung und gesundheitlicher Störung nicht herstellen lasse.
Gegen das ihm am 24.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.06.2012 Berufung eingelegt. Er hat auf die eidesstattliche Versicherung seiner Mutter und auf bereits bekannte und aktuelle ärztliche Befunde hingewiesen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.07.2013 sind dem Kläger die rechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X umfassend erläutert worden; zudem ist der Kläger auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen worden, da er keine neuen Tatsachen im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe. Im gerichtlichen Schreiben vom 03.01.2014, dem Kläger zugestellt am 10.01.2014, ist der Kläger zudem darüber belehrt worden, dass er bei einer Entscheidung durch Urteil mit der Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu rechnen habe.
Der Kläger hat dazu mitgeteilt, dass es unmenschlich sei, wie die Gerichte mit ihm umgehen würden. Er müsse die Ansicht des Gerichts nicht akzeptieren, dass der Bescheid vom 14.08.2007 bestandkräftig sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil vom 10.05.2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 09.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2010 dazu zu verurteilen, den Bescheid vom 14.08.2007 aufzuheben und als Schädigungsfolgen eine Debilität (Schwachsinn) nach Radikal-Operation mit Hörverlust am linken Ohr sowie eine schwere Hebephrenie mit schwerem Defektzustand und eine Parkinsonerkrankung mit Rigor anzuerkennen, rückwirkend ab 1977 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem BVG in Höhe von 100 v.H. festzustellen und entsprechende Beschädigtenversorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des Sozialgerichts Nürnberg mit den Aktenzeichen S 12 VK 4/10, S 7 SB 295/04 und S 9 P 92/02 beigezogen. Vorgelegen haben weiter die Akten des Sozialgerichts Dortmund in schwerbehindertenrechtlichen Verfahren mit den Aktenzeichen S 12 Vs 145/88, S 14 V 59/87 und S 14 V 335/85 mit Berufungsverfahren beim Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Aktenzeichen L 7 Vs 49/89 sowie die entsprechenden Handakten des Landesversorgungsamts Nordrhein-Westfalen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat war nicht gehindert, trotz Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen seines Fernbleibens enthalten. Der Kläger hat den Senat mit Schreiben seines Bruders vom 12.02.2014 darüber informiert, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht kommen könne; einen Terminsverlegungsantrag hat er nicht gestellt.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Wege einer Überprüfungsentscheidung gemäß § 44 SGB X den bestandskräftigen Bescheid vom 14.08.2007 aufzuheben, mit dem die Anerkennung von Schädigungsfolgen abgelehnt worden ist, und unter Anerkennung von Schädigungsfolgen eine Versorgung zu gewähren.
1. Allgemeines zum Prüfungsrahmen des § 44 SGB X
Bei der gesetzlichen Regelung des § 44 SGB X und dem dabei zu beachtenden Prüfungsrahmen ist Folgendes zu berücksichtigen:
Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung des § 77 SGG, wonach ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend wird, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Diese Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) ist ein wesentliches Prinzip der Rechtsordnung. Mit der Bestandskraft wird Rechtssicherheit geschaffen, weil die Beteiligten wissen, woran sie sind, nämlich dass die Regelung des Verwaltungsakts sie bindet, und Rechtsfrieden garantiert, weil weiterer Streit über den Verwaltungsakt ausgeschlossen ist. Für den Adressaten des Verwaltungsakts ist damit keine unangemessene Benachteiligung verbunden, hat er doch die Möglichkeit, sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu wehren und dessen Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Schöpft er diese Mittel nicht aus oder akzeptiert er den Verwaltungsakt, weil er selbst keinen überzeugenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, müssen die Beteiligten die getroffene Regelung in der Zukunft für und gegen sich gelten lassen.
Die Regelung des § 44 SGB X ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet dazu zwei Alternativen. Entweder muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde muss beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).
Nicht Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann kein Mittel sein, um durch wiederholte Anträge bei der Behörde diese immer wieder zu Sachentscheidungen (deren Ergebnis wegen der bereits getroffenen Entscheidung absehbar ist) zu zwingen, die dann wiederum gerichtlich in der Sache überprüfbar wären. Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand, der nicht nur Personal bindet, sondern auch Kosten verursacht, zu schützen.
Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.
Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zu Grunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d.h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind. In dem Verfahren erfolgt eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss.
Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser zweiten Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).
Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen.
Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).
Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02).
Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:
" ... Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr 2 SGG scheidet ebenfalls aus ... Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des BSG ... zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert."
2. Prüfung im hier zu entscheidenden Fall
Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 44 SGB X Schädigungsfolgen anzuerkennen und eine Versorgung zu gewähren.
2.1. § 44 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGB X - unrichtige Rechtsanwendung
Dem bestandskräftigen Bescheid vom 14.08.2007 liegt keine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde.
Unter Zugrundelegung der damaligen versorgungsärztlichen Erkenntnisse, die gut und nachvollziehbar begründet sind, ist der Bescheid vom 14.08.2007 nicht zu beanstanden. Unter zutreffender Beweiswürdigung und richtiger Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Normen, insbesondere den Vorgaben zum hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang gemäß § 1 Abs. 3 VBVG, ist im Bescheid vom 14.08.2007 die Anerkennung von Schädigungsfolgen abgelehnt worden.
2.2. § 44 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative SGB X - neue Tatsachen
Der Beklagte hat zu Recht mangels Vortrags neuer Tatsachen auf die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids vom 14.08.2007 verwiesen und es abgelehnt, in der Sache erneut zu entscheiden.
Neue Tatsachen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren vorgetragen. Er hat lediglich einen bereits früher bekannten Sachverhalt wiederholt und seine auch bereits früher zum Ausdruck gebrachte Meinung, es bestehe ein Zusammenhang zwischen vorzeitiger Entlassung aus dem Krankenhaus und Gesundheitsschaden, geäußert.
Auch aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter ergibt sich nichts Neues; in ihr werden lediglich die bereits vom Kläger selbst mehrfach vorgetragenen Tatsachen und Ansichten zum Zusammenhang wiederholt. Es kann daher dahingestellt bleiben kann, ob die eidesstattliche Versicherung der Mutter überhaupt Gegenstand des Überprüfungsantrags geworden sein kann, da sie zwar im Verwaltungsverfahren vom Kläger inhaltlich wiedergegeben, tatsächlich aber erst im Gerichtsverfahren vorgelegt worden ist.
3. Ergebnis
Da der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt worden ist, der Kläger neue Tatsachen und Beweismittel nicht benannt hat, geschweige denn dass solche neuen Tatsachen und Beweismittel bewiesen seien, hat sich der Beklagte zu Recht auf die Bestandskraft des Bescheids vom 14.08.2007 berufen.
Weitergehende Ermittlungen und Sachprüfungen sind den Gerichten daher verwehrt. Insofern wären die vom Sozialgericht gegebenen ausführlichen Erläuterungen zum fehlenden Zusammenhang zwischen vorzeitiger Krankenhausentlassung und Gesundheitsschaden, die der Senat lediglich als überobligatorische Information für den Kläger sieht, verzichtbar gewesen. In der Sache prüfen dürfen hätte das Sozialgericht die Zusammenhangsfrage nicht. Unabhängig von der Bestandskraft und den Voraussetzungen des § 44 SGB X hätte lediglich der Beklagte, nicht aber das Gericht in der Sache erneut prüfen und entscheiden dürfen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02). Der Senat kann aber den - leider erfolglosen - Versuch des Sozialgerichts gut nachvollziehen, durch inhaltliche Erläuterungen zum fehlenden Zusammenhang eine Akzeptanz beim Kläger zu wecken, die dieser möglicherweise einer rein formalen Entscheidung nach den Kriterien des § 44 SGB X in geringerem Maß entgegen gebracht hätte.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) nicht mehr nur in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin erfolgen, sondern "auch in einer gerichtlichen Verfügung" (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7761 S. 23). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG in der Berufungsinstanz mindestens ein Betrag von 225,- EUR.
Die Fortführung des Rechtsstreits war missbräuchlich, da die Rechtslage völlig eindeutig war. Der Kläger will schlichtweg nicht akzeptieren, dass zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch bereits eine bestandskräftige Entscheidung vorliegt, die alle Beteiligten - auch er! - im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu akzeptieren haben. Es kann nicht angehen, dass der Kläger meint, durch die bloße, an Verwaltung und Gerichte gerichtete Forderung nach erneuter Prüfung und Entscheidung ein sorgfältig durchgeführtes und bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren erneut aufrollen zu lassen, ohne nicht einmal ansatzweise irgendwelche neuen Tatsachen vortragen zu können. Dem Kläger sind die offenkundig fehlenden Erfolgsaussichten äußerst ausführlich auf drei Seiten mit gerichtlichem Schreiben vom 18.07.2013 erläutert worden. Mit weiterem Schreiben vom 03.01.2014, dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde, ist der Kläger nochmals auf die offenkundig fehlenden Erfolgsaussichten und die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten hingewiesen worden. Wenn sich der Kläger dazu mit Schreiben vom 14.01.2014 lediglich dahingehend äußert, dass er die Ansicht des Gerichts nicht akzeptieren müsse, dass der Bescheid vom 14.08.2007 bestandkräftig sei, ist dies ein eindrucksvoller Beleg für die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits.
Bezüglich des verursachten Kostenbetrags gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG hat der Senat lediglich den Mindestbetrag angesetzt.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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