Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 258/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 412/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Als Anrecht im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist nicht der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI anzusehen.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beitragserstattung nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches zu Lasten des Klägers.
Der 1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat vom 22.03.1993 bis 31.05.2011 rentenrechtlich relevante Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt und ist am 31.05.2011 in die Türkei zurückgekehrt.
Mit Urteil vom 13.06.2002 hat das A-Gericht B-Stadt - Familiengericht - die am 17.01.1997 geschlossene Ehe des Klägers geschieden und von dem Konto des Klägers bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) B.W. eine Rentenanwartschaft von monatlich 57,95 Euro auf das Konto der Ehefrau des Klägers bei der LVA R.P. übertragen, bezogen auf den 31.01.2002. Diese Anwartschaft war in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die frühere Ehefrau des Klägers verstarb am 10.05.2006. Aus einem der Beklagten von der Deutschen Rentenversicherung R.P. (früher: LVA R.P.) übersandten Gesamtkontospiegel vom 15.07.2015 zur Versicherung der früheren Ehefrau war zu entnehmen, dass Leistungen aus den ihr im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkten nicht erbracht worden waren.
Auf den Antrag des Klägers vom 21.05.2013 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2013 und Widerspruchsbescheid vom 22.02.2016 die vom Kläger in der Zeit vom 22.03.1993 bis 31.05.2011 getragenen Beiträge zur Rentenversicherung. Den Erstattungsbetrag aus Beiträgen in Höhe von 39.398,42 Euro minderte die Beklagte wegen des zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleiches aus der Ehezeit vom 01.01.1997 bis 31.01.2002 um 6.234,57 Euro, so dass sich ein Erstattungsbetrag von 33.163,85 Euro ergab.
Gem. § 210 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages zu mindern, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Die Berechnung des Betrages, der zur Begründung der Rentenanwartschaften zu zahlen wäre, bestimme sich nach § 187 Abs. 3 SGB VI. Hiernach sei für jeden Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergebe, wenn der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit geltende Beitragssatz auf das in diesem Zeitpunkt geltende vorläufige Durchschnittsentgelt angewandt werde. Der Erstattungsbetrag sei um die Hälfte des fiktiven Betrages zu mindern.
Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die geschiedene Ehefrau bereits am 10.05.2006 verstorben sei, ohne Leistungen unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleiches in Anspruch genommen zu haben. Die Härtefallregelung des § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) sei auf Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI nicht anzuwenden, da es sich bei der Beitragserstattung um keine Versorgung im Sinne des § 4 VAHRG handeln würde. Das gelte auch für die Anpassungsregelung des § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG).
Dagegen hat der Kläger am 05.04.2016 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Seine frühere Ehefrau sei verstorben, ohne Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich bezogen zu haben. Er berufe sich auf die Härtefallregelungen § 4 VAHRG und § 37 VersAusglG. Die Beitragserstattung stelle sehr wohl eine Versorgung im Sinne dieser Vorschriften dar. § 37 VersAusglG beziehe sich nicht nur auf einen Rentenbezug. Vorliegend gehe es um die Rückzahlung von Beiträgen, wobei es nicht erforderlich sei, dass die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Rente bezogen habe. Aus § 37 Abs. 2 VersAusglG ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine Anpassung auch dann erfolge, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits 36 Monate Rente bezogen und somit aus dem Ausgleich bereits profitiert habe. Erst recht habe dann eine Rückerstattung der Beiträge zu erfolgen, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem Anrecht keine Rentenzahlungen bezogen habe. Unterstellt, er hätte den Antrag auf Beitragserstattung erst nach der Anpassung gem. § 37 VersAusglG gestellt, dann wären ihm die Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen gemäß § 37 VersAusglG zurückgezahlt worden. Der Antrag auf Beitragserstattung habe daher keinerlei Auswirkungen auf die Anpassung nach § 37 VersAusglG. Es könne nicht vom Zufall abhängen, ob jemand den Antrag auf Beitragserstattung vor der Anpassung nach § 37 VersAusglG stelle oder danach.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend den Erstattungsbetrag berechnet. Sie habe gem. § 187 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einen Betrag von 12.469,13 Euro (= Abschlag von 2,2892 Entgeltpunkten x Beitragssatz im Jahre 2002 in Höhe von 19,1 % x vorläufiges Durchschnittsentgelt für das Jahr 2002 in Höhe von 28.518,00 Euro) als Beitrag, der bei Ende der Ehezeit für den noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre, ermittelt und gem. § 210 Abs. 4 SGB VI einen Betrag von 6.234,57 Euro (= 12.469,13 Euro / 2) von der dem Kläger zu gewährenden Beitragserstattungssumme in Höhe von 39.398,402 Euro einbehalten. § 49 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 1 VAHRG sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil weder die Beitragserstattung vor dem 01.09.2009 gekürzt noch der entsprechende Antrag vor dem 01.09.2009 gestellt worden sei. Auch die Anpassungsregelung des § 37 VersAusglG sei nicht anwendbar, da es sich bei der Beitragserstattung um kein anpassungsfähiges Anrecht handelt. Bei der Beitragserstattung werde der Auszahlungsbetrag nicht aufgrund von Entgeltpunkten (§ 64 SGB VI), sondern aufgrund der vom Versicherten getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt.
Hiergegen richtet sich die am 05.07.2017 zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Berufung des Klägers. Die Ansicht, dass sich § 37 VersAusglG lediglich auf einen Rentenbezug beziehe und bei einer Beitragserstattung eine Rückgängigmachung nicht möglich sei, könne nicht nachvollzogen werden. Gem. § 37 Abs. 2 VersAusglG &64257;nde die Anpassung nach Abs. 1 nur dann statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Vorliegend sei daher maßgebend, ob die verstorbene Ehefrau länger als 36 Monate die Versorgung aus dem Anrecht bezogen habe. Die verstorbene Ehefrau habe keinerlei Leistungen bezogen, da sie bereits vor dem Rentenalter verstorben sei. Somit &64257;nde die Anpassung gem. § 37 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG unzweifelhaft statt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2016 zu verurteilen, dem Kläger weitere 6.234,57 Euro an Beiträgen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2017 zurückzuweisen.
Die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG setze voraus, das ein gekürztes Anrecht vorliege. Dieses gekürzte Anrecht sei gegeben, wenn ein um den Ausgleichswert vermindertes anpassungsfähiges Anrecht bei einem Versorgungsträger der Regelsicherungssysteme im Sinne des § 32 VersAusglG vorliegt. Die Beitragserstattung stelle kein solches anpassungsfähige Anrecht, d.h. eine Versorgungs- oder Rentenleistung dar. Die Höhe der Beitragserstattung bestimme sich allein nach den tatsächlich erfolgten Beitragszahlungen. Eine Anpassung dieser Beitragsanteile durch einen variablen anpassungsfähigen Berechnungsfaktor sei nicht vorgesehen. § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG regele die Rückgängigmachung der Fälle, in denen Beiträge zur Rentenversicherung zum Beispiel zum Ausgleich von Abschlägen aus dem Versorgungsausgleich oder zur Begründung von Anwartschaften gezahlt worden seien. Dies sei vorliegend durch den Kläger nicht erfolgt. Der vom Kläger bezeichnete (fiktive) Antrag auf Beitragserstattung nach Beginn der Rente, in der wegen eines Antrages nach § 37 VersAusglG kein Abschlag aus dem Versorgungsausgleich mehr zu beachten wäre, hätte wegen der Ausschlusswirkung des § 210 Abs. 5 SGB VI zu keiner Erstattung geführt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt, §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2017 ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 04.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Weitere 6.234,57 Euro an Beiträgen sind dem Kläger nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2013 die Höhe der Beitragserstattung zutreffend berechnet hat. Ist ein Versorgungsausgleich - wie hier - zu Lasten des Versicherten durchgeführt worden, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages gemindert, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre (§ 210 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Nicht angegriffen wurde die Berechnung des Betrages, um den die Erstattung zu mindern war. Ergänzend ist hierzu noch auszuführen, dass im Zeitpunkt der Erstattung noch ein Abschlag von 2,2892 Entgeltpunkten bestand; durch Urteil vom 13.06.2002 wurde eine Rentenanwartschaft von monatlich 57,95 Euro bezogen auf den 31.01.2002 übertragen, der Rentenwert West vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 war 25,31406 Euro. Die Beiträge, die für den noch bestehenden Abschlag zu zahlen wären, wurden nach Maßgabe des § 187 Abs. 3 Sätze 1, 2 SGB VI i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. Beitragssatzgesetz 2002 zutreffend berechnet.
Entgegen der Auffassung des Klägers verbleibt es auch bei dieser Minderung des Erstattungsbetrages, denn die von ihm angeführten Härtefallregelungen des § 4 VAHRG oder § 37 VersAusglG sind nicht anwendbar. Die Regelung des § 4 VAHRG scheidet schon aufgrund des zeitlichen Anwendungsbereiches dieser Vorschrift aus. Ein Antrag auf nachträgliche Anpassung des Versorgungsausgleiches ist nicht vor dem 01.09.2009 bei der Beklagten eingegangen (§ 49 VersAusglG). Ein solcher Antrag kann auch nicht in dem Antrag des Klägers auf Beitragserstattung vom 21.05.2013 gesehen werden, denn dieser war nicht auf die Anpassung des Versorgungsausgleiches gerichtet. Dieser bezog sich vielmehr auf die Erstattung von Beiträgen und damit auf die Auflösung des Versicherungsverhältnisses (s. § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI).
Auch § 37 VersAusglG führt nicht zu der vom Kläger begehrten Rechtsfolge. Diese Vorschrift bestimmt: Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt (Abs. 1 Satz 1). Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen (Abs. 1 Satz 2). Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs. 2).
Zwar ist der geschiedenen Ehefrau des Klägers aus den übertragenen Anwartschaften vor ihrem Tod eine Leistung nicht gewährt worden. Insoweit wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG erfüllt. Allerdings folgt hieraus nicht, dass die Beitragserstattung des ausgleichspflichtigen Klägers nicht mehr auf Grund des Versorgungsausgleiches gekürzt wird. Denn § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestimmt ausschließlich als Rechtsfolge, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt wird. Dies setzt voraus, dass bereits der Versicherungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten ist, der Kläger also Rentenleistungen aus seiner Versicherung bezieht. § 37 VersAusglG normiert den bisher in § 4 VAHRG geregelten Härtefall, der einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entsprach, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleiches zu begegnen (Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris). Das BVerfG hat ausgeführt, dass die grundrechtswidrigen Auswirkungen insbesondere gegeben seien, wenn die ausgleichspflichtige Person eine spürbare Kürzung ihrer Rentenansprüche hinnehmen müsse, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes angemessen für die ausgleichsberechtigte Person auswirke (BVerfG aaO). Vor Eintritt des Versicherungsfalls, der Rentengewährung an den Ausgleichsverpflichteten, wirkt sich aber die Härte des Versorgungsausgleiches nicht aus, vielmehr ist erst die nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Ausgleichsverpflichteten gewährte Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches zu kürzen (vgl. zu § 4 VAHRG: BSG Urteil vom 08.11.1989 - 1 RA 61/87 - juris).
Im Übrigen bezieht sich die Formulierung in § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB VI "Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ... nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt" nicht auf eine Rückgängigmachung der Entscheidung des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich. Eine Rückübertragung der durch das Urteil des A-Gerichtes B-Stadt - Familiengericht - vom 13.06.2002 auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte) findet nicht statt. Vielmehr verbleibt es bei der Gestaltungswirkung dieses Urteils. Im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VersAusglG wird aber diese Gestaltungswirkung ausgesetzt, so dass die Kürzung der Anwartschaften (Entgeltpunkte) hinsichtlich der Berechnung der Rentenhöhe der ausgleichspflichtigen Person als nicht erfolgt gilt. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass als Anrecht im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG die (übertragenen) Rentenanwartschaften und nicht der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auf Beitragserstattung anzusehen sind. Bei der Beitragserstattung wird der Auszahlungsbetrag auch nicht aufgrund von Entgeltpunkten, sondern aufgrund der vom Versicherten getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt.
Die Höhe der Erstattung hängt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht vom Zufall ab. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Beitragserstattung zeitlich nach einer Anpassung gem. § 37 VersAusglG den Ausschluss der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 5 SGB VI zur Folge hätte. Im Fall der Rentengewährung könnte der Kläger nur die dann später gezahlten Beiträge erstattet verlangen.
Eine analoge Anwendung der Anpassungsregelung des § 37 VersAusglG scheidet aus. Der Charakter der Anpassungsregelungen in §§ 32 ff VersAusglG als Ausnahmen vom Grundsatz der Kürzung von Anrechten aufgrund des Versorgungsausgleiches sprechen dagegen, ihren Anwendungsbereich durch eine entsprechende Anwendung zu erweitern (vgl. zum VAHRG: BVerwG Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 14/93 - juris).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Beitragserstattung nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches zu Lasten des Klägers.
Der 1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat vom 22.03.1993 bis 31.05.2011 rentenrechtlich relevante Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt und ist am 31.05.2011 in die Türkei zurückgekehrt.
Mit Urteil vom 13.06.2002 hat das A-Gericht B-Stadt - Familiengericht - die am 17.01.1997 geschlossene Ehe des Klägers geschieden und von dem Konto des Klägers bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) B.W. eine Rentenanwartschaft von monatlich 57,95 Euro auf das Konto der Ehefrau des Klägers bei der LVA R.P. übertragen, bezogen auf den 31.01.2002. Diese Anwartschaft war in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die frühere Ehefrau des Klägers verstarb am 10.05.2006. Aus einem der Beklagten von der Deutschen Rentenversicherung R.P. (früher: LVA R.P.) übersandten Gesamtkontospiegel vom 15.07.2015 zur Versicherung der früheren Ehefrau war zu entnehmen, dass Leistungen aus den ihr im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkten nicht erbracht worden waren.
Auf den Antrag des Klägers vom 21.05.2013 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2013 und Widerspruchsbescheid vom 22.02.2016 die vom Kläger in der Zeit vom 22.03.1993 bis 31.05.2011 getragenen Beiträge zur Rentenversicherung. Den Erstattungsbetrag aus Beiträgen in Höhe von 39.398,42 Euro minderte die Beklagte wegen des zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleiches aus der Ehezeit vom 01.01.1997 bis 31.01.2002 um 6.234,57 Euro, so dass sich ein Erstattungsbetrag von 33.163,85 Euro ergab.
Gem. § 210 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages zu mindern, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Die Berechnung des Betrages, der zur Begründung der Rentenanwartschaften zu zahlen wäre, bestimme sich nach § 187 Abs. 3 SGB VI. Hiernach sei für jeden Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergebe, wenn der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit geltende Beitragssatz auf das in diesem Zeitpunkt geltende vorläufige Durchschnittsentgelt angewandt werde. Der Erstattungsbetrag sei um die Hälfte des fiktiven Betrages zu mindern.
Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die geschiedene Ehefrau bereits am 10.05.2006 verstorben sei, ohne Leistungen unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleiches in Anspruch genommen zu haben. Die Härtefallregelung des § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) sei auf Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI nicht anzuwenden, da es sich bei der Beitragserstattung um keine Versorgung im Sinne des § 4 VAHRG handeln würde. Das gelte auch für die Anpassungsregelung des § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG).
Dagegen hat der Kläger am 05.04.2016 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Seine frühere Ehefrau sei verstorben, ohne Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich bezogen zu haben. Er berufe sich auf die Härtefallregelungen § 4 VAHRG und § 37 VersAusglG. Die Beitragserstattung stelle sehr wohl eine Versorgung im Sinne dieser Vorschriften dar. § 37 VersAusglG beziehe sich nicht nur auf einen Rentenbezug. Vorliegend gehe es um die Rückzahlung von Beiträgen, wobei es nicht erforderlich sei, dass die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Rente bezogen habe. Aus § 37 Abs. 2 VersAusglG ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine Anpassung auch dann erfolge, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits 36 Monate Rente bezogen und somit aus dem Ausgleich bereits profitiert habe. Erst recht habe dann eine Rückerstattung der Beiträge zu erfolgen, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem Anrecht keine Rentenzahlungen bezogen habe. Unterstellt, er hätte den Antrag auf Beitragserstattung erst nach der Anpassung gem. § 37 VersAusglG gestellt, dann wären ihm die Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen gemäß § 37 VersAusglG zurückgezahlt worden. Der Antrag auf Beitragserstattung habe daher keinerlei Auswirkungen auf die Anpassung nach § 37 VersAusglG. Es könne nicht vom Zufall abhängen, ob jemand den Antrag auf Beitragserstattung vor der Anpassung nach § 37 VersAusglG stelle oder danach.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend den Erstattungsbetrag berechnet. Sie habe gem. § 187 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einen Betrag von 12.469,13 Euro (= Abschlag von 2,2892 Entgeltpunkten x Beitragssatz im Jahre 2002 in Höhe von 19,1 % x vorläufiges Durchschnittsentgelt für das Jahr 2002 in Höhe von 28.518,00 Euro) als Beitrag, der bei Ende der Ehezeit für den noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre, ermittelt und gem. § 210 Abs. 4 SGB VI einen Betrag von 6.234,57 Euro (= 12.469,13 Euro / 2) von der dem Kläger zu gewährenden Beitragserstattungssumme in Höhe von 39.398,402 Euro einbehalten. § 49 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 1 VAHRG sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil weder die Beitragserstattung vor dem 01.09.2009 gekürzt noch der entsprechende Antrag vor dem 01.09.2009 gestellt worden sei. Auch die Anpassungsregelung des § 37 VersAusglG sei nicht anwendbar, da es sich bei der Beitragserstattung um kein anpassungsfähiges Anrecht handelt. Bei der Beitragserstattung werde der Auszahlungsbetrag nicht aufgrund von Entgeltpunkten (§ 64 SGB VI), sondern aufgrund der vom Versicherten getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt.
Hiergegen richtet sich die am 05.07.2017 zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Berufung des Klägers. Die Ansicht, dass sich § 37 VersAusglG lediglich auf einen Rentenbezug beziehe und bei einer Beitragserstattung eine Rückgängigmachung nicht möglich sei, könne nicht nachvollzogen werden. Gem. § 37 Abs. 2 VersAusglG &64257;nde die Anpassung nach Abs. 1 nur dann statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Vorliegend sei daher maßgebend, ob die verstorbene Ehefrau länger als 36 Monate die Versorgung aus dem Anrecht bezogen habe. Die verstorbene Ehefrau habe keinerlei Leistungen bezogen, da sie bereits vor dem Rentenalter verstorben sei. Somit &64257;nde die Anpassung gem. § 37 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG unzweifelhaft statt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2016 zu verurteilen, dem Kläger weitere 6.234,57 Euro an Beiträgen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2017 zurückzuweisen.
Die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG setze voraus, das ein gekürztes Anrecht vorliege. Dieses gekürzte Anrecht sei gegeben, wenn ein um den Ausgleichswert vermindertes anpassungsfähiges Anrecht bei einem Versorgungsträger der Regelsicherungssysteme im Sinne des § 32 VersAusglG vorliegt. Die Beitragserstattung stelle kein solches anpassungsfähige Anrecht, d.h. eine Versorgungs- oder Rentenleistung dar. Die Höhe der Beitragserstattung bestimme sich allein nach den tatsächlich erfolgten Beitragszahlungen. Eine Anpassung dieser Beitragsanteile durch einen variablen anpassungsfähigen Berechnungsfaktor sei nicht vorgesehen. § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG regele die Rückgängigmachung der Fälle, in denen Beiträge zur Rentenversicherung zum Beispiel zum Ausgleich von Abschlägen aus dem Versorgungsausgleich oder zur Begründung von Anwartschaften gezahlt worden seien. Dies sei vorliegend durch den Kläger nicht erfolgt. Der vom Kläger bezeichnete (fiktive) Antrag auf Beitragserstattung nach Beginn der Rente, in der wegen eines Antrages nach § 37 VersAusglG kein Abschlag aus dem Versorgungsausgleich mehr zu beachten wäre, hätte wegen der Ausschlusswirkung des § 210 Abs. 5 SGB VI zu keiner Erstattung geführt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt, §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2017 ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 04.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Weitere 6.234,57 Euro an Beiträgen sind dem Kläger nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2013 die Höhe der Beitragserstattung zutreffend berechnet hat. Ist ein Versorgungsausgleich - wie hier - zu Lasten des Versicherten durchgeführt worden, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages gemindert, der bei Ende der Ehezeit als Beitrag für den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre (§ 210 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Nicht angegriffen wurde die Berechnung des Betrages, um den die Erstattung zu mindern war. Ergänzend ist hierzu noch auszuführen, dass im Zeitpunkt der Erstattung noch ein Abschlag von 2,2892 Entgeltpunkten bestand; durch Urteil vom 13.06.2002 wurde eine Rentenanwartschaft von monatlich 57,95 Euro bezogen auf den 31.01.2002 übertragen, der Rentenwert West vom 01.01.2002 bis 30.06.2002 war 25,31406 Euro. Die Beiträge, die für den noch bestehenden Abschlag zu zahlen wären, wurden nach Maßgabe des § 187 Abs. 3 Sätze 1, 2 SGB VI i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. Beitragssatzgesetz 2002 zutreffend berechnet.
Entgegen der Auffassung des Klägers verbleibt es auch bei dieser Minderung des Erstattungsbetrages, denn die von ihm angeführten Härtefallregelungen des § 4 VAHRG oder § 37 VersAusglG sind nicht anwendbar. Die Regelung des § 4 VAHRG scheidet schon aufgrund des zeitlichen Anwendungsbereiches dieser Vorschrift aus. Ein Antrag auf nachträgliche Anpassung des Versorgungsausgleiches ist nicht vor dem 01.09.2009 bei der Beklagten eingegangen (§ 49 VersAusglG). Ein solcher Antrag kann auch nicht in dem Antrag des Klägers auf Beitragserstattung vom 21.05.2013 gesehen werden, denn dieser war nicht auf die Anpassung des Versorgungsausgleiches gerichtet. Dieser bezog sich vielmehr auf die Erstattung von Beiträgen und damit auf die Auflösung des Versicherungsverhältnisses (s. § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI).
Auch § 37 VersAusglG führt nicht zu der vom Kläger begehrten Rechtsfolge. Diese Vorschrift bestimmt: Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt (Abs. 1 Satz 1). Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen (Abs. 1 Satz 2). Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs. 2).
Zwar ist der geschiedenen Ehefrau des Klägers aus den übertragenen Anwartschaften vor ihrem Tod eine Leistung nicht gewährt worden. Insoweit wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VersAusglG erfüllt. Allerdings folgt hieraus nicht, dass die Beitragserstattung des ausgleichspflichtigen Klägers nicht mehr auf Grund des Versorgungsausgleiches gekürzt wird. Denn § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestimmt ausschließlich als Rechtsfolge, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt wird. Dies setzt voraus, dass bereits der Versicherungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten ist, der Kläger also Rentenleistungen aus seiner Versicherung bezieht. § 37 VersAusglG normiert den bisher in § 4 VAHRG geregelten Härtefall, der einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entsprach, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleiches zu begegnen (Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris). Das BVerfG hat ausgeführt, dass die grundrechtswidrigen Auswirkungen insbesondere gegeben seien, wenn die ausgleichspflichtige Person eine spürbare Kürzung ihrer Rentenansprüche hinnehmen müsse, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes angemessen für die ausgleichsberechtigte Person auswirke (BVerfG aaO). Vor Eintritt des Versicherungsfalls, der Rentengewährung an den Ausgleichsverpflichteten, wirkt sich aber die Härte des Versorgungsausgleiches nicht aus, vielmehr ist erst die nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Ausgleichsverpflichteten gewährte Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches zu kürzen (vgl. zu § 4 VAHRG: BSG Urteil vom 08.11.1989 - 1 RA 61/87 - juris).
Im Übrigen bezieht sich die Formulierung in § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB VI "Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ... nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt" nicht auf eine Rückgängigmachung der Entscheidung des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich. Eine Rückübertragung der durch das Urteil des A-Gerichtes B-Stadt - Familiengericht - vom 13.06.2002 auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte) findet nicht statt. Vielmehr verbleibt es bei der Gestaltungswirkung dieses Urteils. Im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VersAusglG wird aber diese Gestaltungswirkung ausgesetzt, so dass die Kürzung der Anwartschaften (Entgeltpunkte) hinsichtlich der Berechnung der Rentenhöhe der ausgleichspflichtigen Person als nicht erfolgt gilt. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass als Anrecht im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG die (übertragenen) Rentenanwartschaften und nicht der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auf Beitragserstattung anzusehen sind. Bei der Beitragserstattung wird der Auszahlungsbetrag auch nicht aufgrund von Entgeltpunkten, sondern aufgrund der vom Versicherten getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt.
Die Höhe der Erstattung hängt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht vom Zufall ab. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Beitragserstattung zeitlich nach einer Anpassung gem. § 37 VersAusglG den Ausschluss der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 5 SGB VI zur Folge hätte. Im Fall der Rentengewährung könnte der Kläger nur die dann später gezahlten Beiträge erstattet verlangen.
Eine analoge Anwendung der Anpassungsregelung des § 37 VersAusglG scheidet aus. Der Charakter der Anpassungsregelungen in §§ 32 ff VersAusglG als Ausnahmen vom Grundsatz der Kürzung von Anrechten aufgrund des Versorgungsausgleiches sprechen dagegen, ihren Anwendungsbereich durch eine entsprechende Anwendung zu erweitern (vgl. zum VAHRG: BVerwG Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 14/93 - juris).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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