Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 RA 49/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 46/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 8/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.06.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Anrechnung seines Hinzuverdienstes zusteht.
Der am ...1964 geborene Kläger ist Dipl.-Sozialarbeiter (Studium 1984 bis 1989, von 1988 bis 1989 Berufspraktikum beim ...). Seit einem Freizeitunfall im Jahre 1989 ist er erwerbsunfähig und bezieht seit Oktober 1990 Erwerbsunfähigkeitsrente. Vor dem Unfall sind lt. Versicherungsverlauf Pflichtbeiträge lediglich für die Zeit von Oktober 1988 bis September 1989 gezahlt worden. Seit Juli 1994 ist der Kläger in Teilzeit (50 %) als Telefonseelsorger beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt er ein monatliches Entgelt von ca. 2.800,- DM.
Die Beklagte übersandte ihm Anfang Oktober 2000 einen maschinell gefertigten Hinweis mit den Daten für die individuellen Hinzuverdienstgrenzen ab 01.01.2001. Der Kläger verwies mit Schreiben vom 12.10.2000, bezugnehmend auf die Anfrage der Beklagten zu seinem Hinzuverdienst, auf eine mehrfach bestätigte Zusage der Beklagten, seine Teilzeitarbeit wirke sich nicht rentenschädlich aus, weil sie ihm wegen der Schwere seiner Behinderung eigentlich nicht zumutbar sei und auf Kosten der Restgesundheit erfolge.
Mit Bescheid vom 31.10.2000 stellte die Beklagte fest, die monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers (1.358,81 DM) sei ab dem 01.01.2001 nicht zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 15.11.2000 noch eine Darstellung der für den Kläger maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen. Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, er berufe sich weiterhin auf die bisher gültige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ihm wegen der Schwere seiner Behinderung eine berufliche Tätigkeit eigentlich nicht zuzumuten sei; da er zu Lasten seiner Restgesundheit arbeite, sei der Hinzuverdienst nicht anzurechnen. Die Beklagte habe unter dem 31.08.2000 nach medizinischer Nachprüfung noch die weitere Rentenberechtigung bestätigt. Bisher habe er mit großem Kraftaufwand eine 50%-Beschäftigung ausgeübt und dadurch erspart, Wohngeld oder ergänzende Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Er habe dafür auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Falle künftig die Erwerbsunfähigkeitsrente weg, sehe er sich aus zwei Gründen zur Aufgabe seiner Beschäftigung gezwungen: Erstens habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren weiter verschlechtert, so dass er nicht darauf angewiesen sein wolle, seinen künftigen Lebensunterhalt durch die unsichere berufliche Tätigkeit bestreiten zu müssen. Zweitens würden bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes seine Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit nicht berücksichtigt; behinderungsbedingt habe er nur eine 90km vom Wohnort entfernte Stelle finden können, wodurch er etwa 700,- DM monatlicher Fahrtkosten habe. Die Differenz zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und tatsächlich verfügbarem Netto-Entgelt sei so gering, dass sich der enorme persönliche Kraftaufwand für seine Tätigkeit nicht mehr lohne. Eine somit nachvollziehbare Aufgabe seiner Beschäftigung könne nicht im Interesse der Beklagten und der Solidargemeinschaft sein, da er dann wohl andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen müsse und keine Beiträge mehr zur Solidargemeinschaft einzahlen würde. Er beantrage deshalb die Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2000 und die Fortzahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ab 01.01.2001 gelte die Hinzuverdienstregelung des § 313 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.F. des Rentenreformgesetzes (RRG) 1999. Der Kläger überschreite mit seinem Entgelt von 2.800,- DM ab 01.01.2001 sämtliche Hinzuverdienstgrenzen, so dass die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr auszuzahlen sei. Der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente bleibe davon unberührt; sobald die Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werde, könne die Rente wieder gezahlt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 19.02.2001 Klage erhoben. Er hat ergänzend auf seine Erkrankungen (inkomplette Querschnittslähmung sub C4 mit Tetraplastik, spastische Blasen- und Mastdarmlähmung, Morbus Crohn mit akuter, hochgradiger Rektumstenose, rezidivierende hochfiebrige Harnwegsinfekte) hingewiesen, deretwegen er bis zum 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen habe. § 313 SGB VI verstoße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, die in seinem Falle auf Art. 14 Grundgesetz (GG) zurückzuführen seien. Neben der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Hinzuverdienstes zur Rente werde seine berufliche Tätigkeit aus rehabilitativ-psychologischen Gründen durch seinen behandelnden Arzt für äußerst sinnvoll angesehen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 31.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 aufzuheben und die Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe weiter auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich nicht zur Sache vorgetragen.
Mit Urteil vom 13.06.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach § 313 SGB VI sei die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers wegen Überschreitens sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen ab dem 01.01.2001 nicht mehr auszuzahlen.
Die Vorschrift verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Zwar sei die Anwartschaft auf Erwerbsunfähigkeitsrente eine geschützte Rechtsposition. Es liege jedoch kein Totalentzug einer eigentumsgeschützten sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition vor. Die Anwartschaft werde durch § 313 SGB VI nicht gänzlich entzogen, sondern nur in Abhängigkeit zum erzielten Hinzuverdienst gebracht. Dies habe lediglich Einfluss auf den Umfang der Rentenzahlung, ohne das eigentumsgeschützte Recht zu entziehen. Bei Wegfall des Hinzuverdienstes werde die Erwerbsunfähigkeitsrente sofort wieder geleistet.
Es handele sich damit um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 GG. § 313 SGB VI solle bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Lohnersatzfunktionstärken und bewirken, dass eine Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes - anders als nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - zu berücksichtigen sei. Zugleich werde sichergestellt, dass auf Kosten ihrer Gesundheit Arbeitende nicht besser gestellt würden als Versicherte, die in sonstiger Weise Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen bezögen. Diese Regelungsziele lägen im öffentlichen Interesse. Sie gewährleisteten die Gleichbehandlung aller Versicherten bei einem Hinzuverdienst. Zudem werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im allgemeinen Interesse gestärkt. Lohnersatz aus der Rentenversicherung werde nicht geleistet, wenn der Versicherte - auch auf Kosten seiner Gesundheit - eigenes Erwerbseinkommen erziele.
Es handele sich um einen verhältnismäßigen Eingriff. Der Rentenanspruch bleibe unberührt; die Rente werde lediglich solange nicht gezahlt, wie der Hinzuverdienst erworben werde und somit keine Rechtfertigung für die Gewährung von Lohnersatz bestehe.
Der Eingriff sei gerechtfertigt. Arbeit auf Kosten der Gesundheit solle nicht noch durch Anrechnungsfreiheit des Verdienstes belohnt werden. Auf Kosten der Gesundheit Arbeitende sollten mit den nicht auf Kosten der Gesundheit Hinzuverdienenden gleichgestellt werden, die bereits seit Längerem die Anrechnung des Hinzuverdienstes hinnehmen müssten.
Unbeachtlich sei, dass die Anrechnung Sozialhilfebedürftigkeit zur Folge haben könne. Insbesondere bei niedriger Rente sei der Versicherte auf Hinzuverdienst angewiesen, um den Lebensunterhalt zu sichern und nicht sozialhilfebedürftig zu werden. Das Risiko der Sozialhilfebedürftigkeit werde durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht geschützt. Die Rentengewährung richte sich grundsätzlich nicht nach der wirtschaftlichen Situation des Versicherten.
Gegen das am 12.07.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.07.2001 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, durch den jahrelangen Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente neben seinem Arbeitsverdienst habe er sein Leben auf ein entpsrechendes Einkommen ausgerichtet und darauf vertraut, dass sich die Situation nicht grundlegend verändere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.06.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 zu verurteilen, die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in voller Höhe auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 31.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 verletzt den Kläger nicht in i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht ab 01.01.2001 den Verdienst des Klägers aus seiner Tätigkeit als Telefonseelsorger auf die von ihm bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente mit der Folge angerechnet, dass die Rente nicht mehr ausgezahlt wird.
Mit diesem Vorgehen hat die Beklagte die Vorschrift des § 313 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung zutreffend umgesetzt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. § 313 SGB VI verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Der Senat nimmt insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Regelung nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes bzw. bei der Umgestaltung von Rechtspositionen nicht gehalten, bestehende Rechtspositionen zu "konservieren" (BVerfGE 70, 191, 201). Ein Mitglied einer gesetzlichen Zwangsversicherung wie der Rentenversicherung kann also nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass bei Änderung z.B. der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei demographischen Umwälzungen die Einzelheiten der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses unverändert fortbestehen (vgl. BSG SozR 3-5864 § 14 Nr. 1). Der Gesetzgeber kann derartige Rechtspositionen vielmehr jederzeit verkürzen oder umformen, wenn Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 191, 201; 48, 403, 415). Dabei müssen Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrente ebenso mit künftigen Leistungsverschlechterungen rechnen wie Bezieher anderer Rentenarten auch; insoweit gilt für ihre Rentenberechtigung nichts anderes als für die Berechtigung auf jegliche anderen Sozialversicherungsleistungen auch. Den rententechnischen Status quo können sie nicht für die ganze potentielle Dauer ihres Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente als unumstößlichen Faktor ihrer wirtschaftlichen Lebensplanung zugrundelegen.
Auch in diesem Zusammenhang gewinnt - wie im Rahmen von Art. 14 GG - Bedeutung, dass der Kläger eine Lohnersatzleistung wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, die nur so lange nicht ausgezahlt wird, wie er trotz Erwerbsunfähigkeit Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Der Rentenanspruch als solcher bleibt bestehen und führt sofort wieder zur Auszahlung der Rente, sobald das Erwerbseinkommen entfallen sollte. Die Regelung läßt darüber hinaus ausreichend Raum für die Erzielung eines Hinzuverdienstes auch neben einer ausgezahlten Rente; nach § 313 Abs. 3 SGB VI liegt die Grenze für einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst bei Bezug einer vollen Rente bei immerhin 630 DM bzw. künftig 325 Euro. Dass der Kläger nicht einmal in den Genuß einer Teilrente kommt, beruht lediglich darauf, daß er bei recht niedriger Erwerbsunfähigkeitsrente einen relativ hohen Verdienst aus seiner Tätigkeit als Telefonseelsorger erzielt. Die geringe Höhe seines Rentenanspruchs aber folgt aus seiner für die Berechnung der Rente relevanten Versicherungsbiographie und mithin aus dem Umstand, dass er vor Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit nur relativ niedrige Rentenanwartschaften erworben hatte. Dass bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze Fahrtkosten oder überhaupt Werbungskosten keine Berücksichtigung finden, folgt aus dem typischen Charakter eines Hinzuverdienstes. Dieser erwirtschaftet sich regelmäßig aus kleinen Beschäftigungen mit minimalen und deshalb vernachlässigungsfähigen Werbungskosten. Beim Kläger hingegen handelte es sich bei seinem berücksichtigten "Hinzuverdienst" der Sache nach um sein Haupteinkommen, demgegen über sich die Rente als hinzukommendes kleineres Einkommen ausgenommen hat. Die Berücksichtigung von Werbungskosten ist deshalb richtigerweise bei der steuerlichen Behandlung seines Arbeitseinkommens zu verorten, nicht aber bei der Berechnung im Rahmen von § 313 SGB VI.
Im übrigen ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch darauf zu verweisen, daß die Regelung in § 313 SGB VI einen längeren gesetzesgeschichtlichen Vorlauf hatte und betroffene Personenkreise deshalb schon längere Zeit eine ähnliche, auch in ihrem Fall greifende Regelung erwarten mußten. Denn nur bis zum 31.12.1995 hatte ein Hinzuverdienst keinerlei Auswirkungen auf den Anspruch auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Schon mit Wirkung ab 01.01.1996 bestimmte der mit dem SGB VI-Änderungsgesetz vom 15.12.1995 geschaffene § 96a SGB VI erstmals Hinzuverdienstgrenzen für nach dem 31.12.1995 beginnende Renten. Korrespondierend mit der Einführung des § 96a SGB VI wurden die damaligen §§ 43 bis 45 SGB VI jeweils um einen Abs. 5 ergänzt, der bestimmte, dass die damaligen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. für Bergleute in Abhängigkeit der Höhe des jeweiligen Hinzuverdienstes ggf. in bestimmten abgestuften Bruchteilen des vollen Zahlbetrages zu leisten waren. Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die - wie im Falle des Klägers - vor dem 01.01.1996 begonnen hatten, galt zwar nach der Übergangsregelung des § 302b Abs. 1 SGB VI (in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung) die Hinzuverdienstgrenze des § 96a SGB nicht, jedoch ausdrücklich nur bis zum 31.12.2000. Im (früher in § 44 Abs. 5 SGB VI a.F. enthaltenen) Regelungsgehalt ist daher § 313 SGB VI keine Neuregelung, mit deren Auswirkungen ab 01.01.2001 Betroffene nicht bereits seit längerem rechnen mußten (vgl. Vers.-Komm. Nr. 13 zu § 313 SGB VI).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Anrechnung seines Hinzuverdienstes zusteht.
Der am ...1964 geborene Kläger ist Dipl.-Sozialarbeiter (Studium 1984 bis 1989, von 1988 bis 1989 Berufspraktikum beim ...). Seit einem Freizeitunfall im Jahre 1989 ist er erwerbsunfähig und bezieht seit Oktober 1990 Erwerbsunfähigkeitsrente. Vor dem Unfall sind lt. Versicherungsverlauf Pflichtbeiträge lediglich für die Zeit von Oktober 1988 bis September 1989 gezahlt worden. Seit Juli 1994 ist der Kläger in Teilzeit (50 %) als Telefonseelsorger beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt er ein monatliches Entgelt von ca. 2.800,- DM.
Die Beklagte übersandte ihm Anfang Oktober 2000 einen maschinell gefertigten Hinweis mit den Daten für die individuellen Hinzuverdienstgrenzen ab 01.01.2001. Der Kläger verwies mit Schreiben vom 12.10.2000, bezugnehmend auf die Anfrage der Beklagten zu seinem Hinzuverdienst, auf eine mehrfach bestätigte Zusage der Beklagten, seine Teilzeitarbeit wirke sich nicht rentenschädlich aus, weil sie ihm wegen der Schwere seiner Behinderung eigentlich nicht zumutbar sei und auf Kosten der Restgesundheit erfolge.
Mit Bescheid vom 31.10.2000 stellte die Beklagte fest, die monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers (1.358,81 DM) sei ab dem 01.01.2001 nicht zu zahlen, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 15.11.2000 noch eine Darstellung der für den Kläger maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen. Der Kläger begründete seinen Widerspruch damit, er berufe sich weiterhin auf die bisher gültige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ihm wegen der Schwere seiner Behinderung eine berufliche Tätigkeit eigentlich nicht zuzumuten sei; da er zu Lasten seiner Restgesundheit arbeite, sei der Hinzuverdienst nicht anzurechnen. Die Beklagte habe unter dem 31.08.2000 nach medizinischer Nachprüfung noch die weitere Rentenberechtigung bestätigt. Bisher habe er mit großem Kraftaufwand eine 50%-Beschäftigung ausgeübt und dadurch erspart, Wohngeld oder ergänzende Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Er habe dafür auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Falle künftig die Erwerbsunfähigkeitsrente weg, sehe er sich aus zwei Gründen zur Aufgabe seiner Beschäftigung gezwungen: Erstens habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren weiter verschlechtert, so dass er nicht darauf angewiesen sein wolle, seinen künftigen Lebensunterhalt durch die unsichere berufliche Tätigkeit bestreiten zu müssen. Zweitens würden bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes seine Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit nicht berücksichtigt; behinderungsbedingt habe er nur eine 90km vom Wohnort entfernte Stelle finden können, wodurch er etwa 700,- DM monatlicher Fahrtkosten habe. Die Differenz zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und tatsächlich verfügbarem Netto-Entgelt sei so gering, dass sich der enorme persönliche Kraftaufwand für seine Tätigkeit nicht mehr lohne. Eine somit nachvollziehbare Aufgabe seiner Beschäftigung könne nicht im Interesse der Beklagten und der Solidargemeinschaft sein, da er dann wohl andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen müsse und keine Beiträge mehr zur Solidargemeinschaft einzahlen würde. Er beantrage deshalb die Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2000 und die Fortzahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ab 01.01.2001 gelte die Hinzuverdienstregelung des § 313 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.F. des Rentenreformgesetzes (RRG) 1999. Der Kläger überschreite mit seinem Entgelt von 2.800,- DM ab 01.01.2001 sämtliche Hinzuverdienstgrenzen, so dass die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr auszuzahlen sei. Der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente bleibe davon unberührt; sobald die Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werde, könne die Rente wieder gezahlt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 19.02.2001 Klage erhoben. Er hat ergänzend auf seine Erkrankungen (inkomplette Querschnittslähmung sub C4 mit Tetraplastik, spastische Blasen- und Mastdarmlähmung, Morbus Crohn mit akuter, hochgradiger Rektumstenose, rezidivierende hochfiebrige Harnwegsinfekte) hingewiesen, deretwegen er bis zum 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen habe. § 313 SGB VI verstoße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, die in seinem Falle auf Art. 14 Grundgesetz (GG) zurückzuführen seien. Neben der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Hinzuverdienstes zur Rente werde seine berufliche Tätigkeit aus rehabilitativ-psychologischen Gründen durch seinen behandelnden Arzt für äußerst sinnvoll angesehen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 31.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 aufzuheben und die Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe weiter auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich nicht zur Sache vorgetragen.
Mit Urteil vom 13.06.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach § 313 SGB VI sei die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers wegen Überschreitens sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen ab dem 01.01.2001 nicht mehr auszuzahlen.
Die Vorschrift verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Zwar sei die Anwartschaft auf Erwerbsunfähigkeitsrente eine geschützte Rechtsposition. Es liege jedoch kein Totalentzug einer eigentumsgeschützten sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition vor. Die Anwartschaft werde durch § 313 SGB VI nicht gänzlich entzogen, sondern nur in Abhängigkeit zum erzielten Hinzuverdienst gebracht. Dies habe lediglich Einfluss auf den Umfang der Rentenzahlung, ohne das eigentumsgeschützte Recht zu entziehen. Bei Wegfall des Hinzuverdienstes werde die Erwerbsunfähigkeitsrente sofort wieder geleistet.
Es handele sich damit um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 GG. § 313 SGB VI solle bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Lohnersatzfunktionstärken und bewirken, dass eine Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes - anders als nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - zu berücksichtigen sei. Zugleich werde sichergestellt, dass auf Kosten ihrer Gesundheit Arbeitende nicht besser gestellt würden als Versicherte, die in sonstiger Weise Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen bezögen. Diese Regelungsziele lägen im öffentlichen Interesse. Sie gewährleisteten die Gleichbehandlung aller Versicherten bei einem Hinzuverdienst. Zudem werde die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im allgemeinen Interesse gestärkt. Lohnersatz aus der Rentenversicherung werde nicht geleistet, wenn der Versicherte - auch auf Kosten seiner Gesundheit - eigenes Erwerbseinkommen erziele.
Es handele sich um einen verhältnismäßigen Eingriff. Der Rentenanspruch bleibe unberührt; die Rente werde lediglich solange nicht gezahlt, wie der Hinzuverdienst erworben werde und somit keine Rechtfertigung für die Gewährung von Lohnersatz bestehe.
Der Eingriff sei gerechtfertigt. Arbeit auf Kosten der Gesundheit solle nicht noch durch Anrechnungsfreiheit des Verdienstes belohnt werden. Auf Kosten der Gesundheit Arbeitende sollten mit den nicht auf Kosten der Gesundheit Hinzuverdienenden gleichgestellt werden, die bereits seit Längerem die Anrechnung des Hinzuverdienstes hinnehmen müssten.
Unbeachtlich sei, dass die Anrechnung Sozialhilfebedürftigkeit zur Folge haben könne. Insbesondere bei niedriger Rente sei der Versicherte auf Hinzuverdienst angewiesen, um den Lebensunterhalt zu sichern und nicht sozialhilfebedürftig zu werden. Das Risiko der Sozialhilfebedürftigkeit werde durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht geschützt. Die Rentengewährung richte sich grundsätzlich nicht nach der wirtschaftlichen Situation des Versicherten.
Gegen das am 12.07.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.07.2001 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, durch den jahrelangen Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente neben seinem Arbeitsverdienst habe er sein Leben auf ein entpsrechendes Einkommen ausgerichtet und darauf vertraut, dass sich die Situation nicht grundlegend verändere.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.06.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 zu verurteilen, die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in voller Höhe auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 31.10.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 verletzt den Kläger nicht in i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht ab 01.01.2001 den Verdienst des Klägers aus seiner Tätigkeit als Telefonseelsorger auf die von ihm bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente mit der Folge angerechnet, dass die Rente nicht mehr ausgezahlt wird.
Mit diesem Vorgehen hat die Beklagte die Vorschrift des § 313 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung zutreffend umgesetzt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. § 313 SGB VI verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Der Senat nimmt insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Regelung nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes bzw. bei der Umgestaltung von Rechtspositionen nicht gehalten, bestehende Rechtspositionen zu "konservieren" (BVerfGE 70, 191, 201). Ein Mitglied einer gesetzlichen Zwangsversicherung wie der Rentenversicherung kann also nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass bei Änderung z.B. der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei demographischen Umwälzungen die Einzelheiten der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses unverändert fortbestehen (vgl. BSG SozR 3-5864 § 14 Nr. 1). Der Gesetzgeber kann derartige Rechtspositionen vielmehr jederzeit verkürzen oder umformen, wenn Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dies rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 191, 201; 48, 403, 415). Dabei müssen Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrente ebenso mit künftigen Leistungsverschlechterungen rechnen wie Bezieher anderer Rentenarten auch; insoweit gilt für ihre Rentenberechtigung nichts anderes als für die Berechtigung auf jegliche anderen Sozialversicherungsleistungen auch. Den rententechnischen Status quo können sie nicht für die ganze potentielle Dauer ihres Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente als unumstößlichen Faktor ihrer wirtschaftlichen Lebensplanung zugrundelegen.
Auch in diesem Zusammenhang gewinnt - wie im Rahmen von Art. 14 GG - Bedeutung, dass der Kläger eine Lohnersatzleistung wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, die nur so lange nicht ausgezahlt wird, wie er trotz Erwerbsunfähigkeit Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Der Rentenanspruch als solcher bleibt bestehen und führt sofort wieder zur Auszahlung der Rente, sobald das Erwerbseinkommen entfallen sollte. Die Regelung läßt darüber hinaus ausreichend Raum für die Erzielung eines Hinzuverdienstes auch neben einer ausgezahlten Rente; nach § 313 Abs. 3 SGB VI liegt die Grenze für einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst bei Bezug einer vollen Rente bei immerhin 630 DM bzw. künftig 325 Euro. Dass der Kläger nicht einmal in den Genuß einer Teilrente kommt, beruht lediglich darauf, daß er bei recht niedriger Erwerbsunfähigkeitsrente einen relativ hohen Verdienst aus seiner Tätigkeit als Telefonseelsorger erzielt. Die geringe Höhe seines Rentenanspruchs aber folgt aus seiner für die Berechnung der Rente relevanten Versicherungsbiographie und mithin aus dem Umstand, dass er vor Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit nur relativ niedrige Rentenanwartschaften erworben hatte. Dass bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze Fahrtkosten oder überhaupt Werbungskosten keine Berücksichtigung finden, folgt aus dem typischen Charakter eines Hinzuverdienstes. Dieser erwirtschaftet sich regelmäßig aus kleinen Beschäftigungen mit minimalen und deshalb vernachlässigungsfähigen Werbungskosten. Beim Kläger hingegen handelte es sich bei seinem berücksichtigten "Hinzuverdienst" der Sache nach um sein Haupteinkommen, demgegen über sich die Rente als hinzukommendes kleineres Einkommen ausgenommen hat. Die Berücksichtigung von Werbungskosten ist deshalb richtigerweise bei der steuerlichen Behandlung seines Arbeitseinkommens zu verorten, nicht aber bei der Berechnung im Rahmen von § 313 SGB VI.
Im übrigen ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch darauf zu verweisen, daß die Regelung in § 313 SGB VI einen längeren gesetzesgeschichtlichen Vorlauf hatte und betroffene Personenkreise deshalb schon längere Zeit eine ähnliche, auch in ihrem Fall greifende Regelung erwarten mußten. Denn nur bis zum 31.12.1995 hatte ein Hinzuverdienst keinerlei Auswirkungen auf den Anspruch auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Schon mit Wirkung ab 01.01.1996 bestimmte der mit dem SGB VI-Änderungsgesetz vom 15.12.1995 geschaffene § 96a SGB VI erstmals Hinzuverdienstgrenzen für nach dem 31.12.1995 beginnende Renten. Korrespondierend mit der Einführung des § 96a SGB VI wurden die damaligen §§ 43 bis 45 SGB VI jeweils um einen Abs. 5 ergänzt, der bestimmte, dass die damaligen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. für Bergleute in Abhängigkeit der Höhe des jeweiligen Hinzuverdienstes ggf. in bestimmten abgestuften Bruchteilen des vollen Zahlbetrages zu leisten waren. Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die - wie im Falle des Klägers - vor dem 01.01.1996 begonnen hatten, galt zwar nach der Übergangsregelung des § 302b Abs. 1 SGB VI (in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung) die Hinzuverdienstgrenze des § 96a SGB nicht, jedoch ausdrücklich nur bis zum 31.12.2000. Im (früher in § 44 Abs. 5 SGB VI a.F. enthaltenen) Regelungsgehalt ist daher § 313 SGB VI keine Neuregelung, mit deren Auswirkungen ab 01.01.2001 Betroffene nicht bereits seit längerem rechnen mußten (vgl. Vers.-Komm. Nr. 13 zu § 313 SGB VI).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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