Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 KA 319/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 195/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 8) wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als praktischer Arzt im Wege des Sonderbedarfsverfahrens für eine ausschließliche Tätigkeit im Bereich der Umweltmedizin.
Seit Februar 1986 ist der Kläger als Arzt approbiert. Er ist berechtigt, die Zusatzbezeichnungen "Betriebsmedizin, Naturheilverfahren, Sportmedizin und (seit April 1997) Umweltmedizin" zu führen.
Am 18.04.1997 beantragte der Kläger, im Wege der Sonderbedarfszulassung als praktischer Arzt für die ausschließliche Tätigkeit in der Umweltmedizin zugelassen zu werden. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf mit Beschluss vom 20.11.1997 ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne der Ziffer 24 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) im Planungsbereich N ... nicht festzustellen sei. Die als Sonderbedarf geltend gemachten Leistungen würden von den im Planungsbereich niedergelassenen praktischen Ärzten sowie Ärzten für Allgemeinmedizin erbracht. Damit sei die Versorgung der Versicherten sichergestellt. Im übrigen sei es den Versicherten auch durchaus zumutbar, für diese hochspeziellen Leistungen etwas weitere Fahrstrecken zurückzulegen und Ärzte in den benachbarten Regionen D ... und M ... aufzusuchen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ein Sonderbedarf im Sinne der Ziffer 24 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ergebe sich schon daraus, dass nach der Umweltmedizin-Vereinbarung in Nordrhein vom 01.10.1995 bestimmte Sonderleistungen nur durch Ärzte mit einer speziellen Qualifikation im Bereich der Umweltmedizin erbracht werden sollten. Im Planungsbereich N ... und auch in den angrenzenden Planungsbereichen D ... und M ... seien in diesem Sinne qualifizierte Ärzte nicht in ausreichendem Masse vorhanden.
Der Beigeladene zu 6) legte dazu dar, auch andere Ärzte, die nicht berechtigt seien, die Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" zu führen, verfügten über die Genehmigungen zur Teilnahme an der Umweltmedizin-Vereinbarung.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers am 03.06.1998 zurück. Er führte aus, nach Abschnitt 5 Nr. 24 b der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte werde ein besonderer Versorgungbedarf vorausgesetzt, der auch dauerhaft erscheint. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar bestehe generell ein Versorgungsbedarf auf dem Gebiet der Umweltmedizin, jedoch sei die Umweltmedizin einer Reihe von Fachgebieten zugeordnet (z.B. Allgemeinmedizin, innere Medizin, Gynäkologie, Kinderheilkunde und Dermatologie). Für eine Sonderbedarfszulassung sei nur dann Raum, wenn die niedergelassenen Gebietsärzte tatsächlich keine umweltmedizinischen Leistungen erbrächten. Dies sei jedoch nach den unwidersprochenen Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses nicht der Fall. Der Kläger leite vielmehr seinen Anspruch allein daraus ab, dass seit Oktober 1995 die Umweltmedizin-Vereinbarung bestehe. Der Versorgungsbedarf erscheine auch nicht dauerhaft zu bestehen, da die derzeitige Umweltmedizin-Vereinbarung befristet sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, ein Versorgungsbedarf bezüglich umweltmedizinischer Leistungen bestehe. Allein deshalb sei ihm die begehrte Zulassung zu erteilen. Zumindest habe der Beklagte überprüfen müssen, wieviele Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" im Planungsbereich die entsprechenden Leistungen erbringen würden. Umweltmedizinische Leistungen dürften nicht von anderen Gebietsärzten erbracht werden, sondern allein von Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin". Letztlich sei auch nicht abzusehen, wieviele Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" zukünftig im Planungsbereich zugelassen würden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des beklagten Berufungsausschusses vom 16.06.1998 -zugestellt am 18.06.1998 - zu verurteilen, ihn als praktischen Arzt für den Bereich Umweltmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk N ... zuzulassen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.06.1998 zu verurteilen, seinen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, es sei rechtlich irrelevant, dass im Planungsbereich N ... kein Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" zugelassen sei, da umweltmedizinische Leistungen auch von Ärzten erbracht werden dürften, die nicht berechtigt seien, diese Zusatzbezeichnung zu führen.
Mit Urteil vom 22.09.1999 hat das Sozialgericht (SG) den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Dagegen hat die Beigeladene zu 8) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte habe die begehrte Sonderbedarfszulassung zu Recht abgelehnt. Es sei bereits fraglich, inwieweit "umweltmedizinische" Leistungen zur vertragsärztlichen Versorgung gehören, da sie im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) nicht aufgeführt seien. Aus der Existenz der Umweltmedizin-Vereinbarungen könne ein entsprechender Versorgungsbedarf an umweltmedizinischen Leistungen nicht hergeleitet werde. Diese sei lediglich bis zum 30.06.2000 verlängert worden und es sei nicht damit zurechnen, dass sie in der bestehenden Form nochmals verlängert werde.
Die Beigeladene zu 8) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat von der Ärztekammer Nordrhein die zur Zeit gültige Weiterbildungsverordung sowie weitere Unterlagen für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" beigezogen.
Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Arztregisterakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig Berufung der Beigeladenen zu 8) ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für den Bereich Umweltmedizin im Wege der Sonderbedarfszulassung.
Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob die Feststellungen des Beklagten zum Versorgungsbedarf bezüglich umweltmedizinischer Leistungen sowie zur Dauerhaftigkeit dieses Bedarfs zutreffend und ausreichend waren, denn ein Zulassungsanspruch besteht bereits deshalb nicht, weil der Kläger auch bei Bestehen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs die in Abschnitt 5 Ziffer 24 Bedarfsplanungs - Richtlinien-Ärzte genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Nach Ziffer 24 b Satz 2 ist Voraussetzung, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden ärztlichen Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und dass der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation (Schwerpunkt, fakultative Weiterbildung, Fachkunde) nachweist.
Der Kläger hat die erforderliche Qualifikation nicht durch einen Schwerpunkt, eine fakultative Weiterbildung oder Fachkunde nachgewiesen. Dies war im auch nicht möglich, da die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein für den Bereich der Umweltmedizin einen Schwerpunkt, eine fakultative Weiterbidlung oder eine Fachkunde im Sinne der Ziffer 24 b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte nicht enthält.
Zwar ist der Kläger berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" zu führen (Urkunde der Ärztekammer Nordrhein vom 15.04.1997), jedoch werden damit die Voraussetzungen der Ziffer 24 b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte nicht erfüllt. Die Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung reicht bereits nach dem Wortlaut nicht zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation aus. Auch eine Auslegung der vom Normgeber genannten Voraussetzungen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn einerseits wird bereits durch die Art der Aufzählung der zum Nachweis der Qualifikation genannten Kriterien deutlich, dass diese nach dem Willen Normgebers abschliessend ist. Aus Sinn und Zweck der in Ziffer 24 b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte getroffenen Regelungen ergibt sich ebenfalls, dass die Berechtigung zum führen einer Zusatzbezeichnung nicht ausreicht. Denn in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein ist eine klare Trennung bezüglich der Anforderungen für den Erwerb eines Schwerpunktes und einer Zusatzbezeichnung vorgenommen worden. Dies betrifft nicht nur die Systematik der Weiterbildungsordnung, sondern insbesondere die quantitativen und qualitativen Voraussetzungen hinsichtlich der nachzuweisenden Qualifikationen. So ist etwa für den Erwerb eines Schwerpunktes eine Prüfung erforderlich, während die Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung allein durch den Nachweis der Teilnahme an qualifizierenden Führen erworben werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Differenzierungen kann die Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung nicht als ausreichend angesehen werden, da auch eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Sonderbedarfes nur dann erfolgen darf, wenn dadurch den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zugute kommt.
Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich aus der Existenz der Umweltmedizin-Vereinbarung, die bis zum 30.06.2000 befristet ist, ein Anspruch auf Zulassung im Wege des Sonderbedarfes nicht herleiten. Zwar wird dadurch deutlich, dass die Vertragspartner der Umweltmedizin-Vereinbarung es für regelungsbedürftig gehalten haben, dass umweltmedizinische Leistungen von Ärzten erbracht werden, die bestimmte fachliche Qualifikationen besitzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vertragspartner hinsichtlich dieser fachlichen Qualifikationen nicht allein darauf abgestellt haben, dass der Arzt berechtigt ist, die Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" zu führen. Keineswegs kann aber eine vertragliche Regelung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und einzelnen Krankenkassen bzw. Kassenverbänden dazu führen, dass sich der Regelungsgehalt der vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte verändert.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §§ 183 und 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als praktischer Arzt im Wege des Sonderbedarfsverfahrens für eine ausschließliche Tätigkeit im Bereich der Umweltmedizin.
Seit Februar 1986 ist der Kläger als Arzt approbiert. Er ist berechtigt, die Zusatzbezeichnungen "Betriebsmedizin, Naturheilverfahren, Sportmedizin und (seit April 1997) Umweltmedizin" zu führen.
Am 18.04.1997 beantragte der Kläger, im Wege der Sonderbedarfszulassung als praktischer Arzt für die ausschließliche Tätigkeit in der Umweltmedizin zugelassen zu werden. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf mit Beschluss vom 20.11.1997 ab. Zur Begründung führte er aus, dass ein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne der Ziffer 24 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) im Planungsbereich N ... nicht festzustellen sei. Die als Sonderbedarf geltend gemachten Leistungen würden von den im Planungsbereich niedergelassenen praktischen Ärzten sowie Ärzten für Allgemeinmedizin erbracht. Damit sei die Versorgung der Versicherten sichergestellt. Im übrigen sei es den Versicherten auch durchaus zumutbar, für diese hochspeziellen Leistungen etwas weitere Fahrstrecken zurückzulegen und Ärzte in den benachbarten Regionen D ... und M ... aufzusuchen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ein Sonderbedarf im Sinne der Ziffer 24 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ergebe sich schon daraus, dass nach der Umweltmedizin-Vereinbarung in Nordrhein vom 01.10.1995 bestimmte Sonderleistungen nur durch Ärzte mit einer speziellen Qualifikation im Bereich der Umweltmedizin erbracht werden sollten. Im Planungsbereich N ... und auch in den angrenzenden Planungsbereichen D ... und M ... seien in diesem Sinne qualifizierte Ärzte nicht in ausreichendem Masse vorhanden.
Der Beigeladene zu 6) legte dazu dar, auch andere Ärzte, die nicht berechtigt seien, die Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" zu führen, verfügten über die Genehmigungen zur Teilnahme an der Umweltmedizin-Vereinbarung.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers am 03.06.1998 zurück. Er führte aus, nach Abschnitt 5 Nr. 24 b der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte werde ein besonderer Versorgungbedarf vorausgesetzt, der auch dauerhaft erscheint. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar bestehe generell ein Versorgungsbedarf auf dem Gebiet der Umweltmedizin, jedoch sei die Umweltmedizin einer Reihe von Fachgebieten zugeordnet (z.B. Allgemeinmedizin, innere Medizin, Gynäkologie, Kinderheilkunde und Dermatologie). Für eine Sonderbedarfszulassung sei nur dann Raum, wenn die niedergelassenen Gebietsärzte tatsächlich keine umweltmedizinischen Leistungen erbrächten. Dies sei jedoch nach den unwidersprochenen Darlegungen im angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses nicht der Fall. Der Kläger leite vielmehr seinen Anspruch allein daraus ab, dass seit Oktober 1995 die Umweltmedizin-Vereinbarung bestehe. Der Versorgungsbedarf erscheine auch nicht dauerhaft zu bestehen, da die derzeitige Umweltmedizin-Vereinbarung befristet sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, ein Versorgungsbedarf bezüglich umweltmedizinischer Leistungen bestehe. Allein deshalb sei ihm die begehrte Zulassung zu erteilen. Zumindest habe der Beklagte überprüfen müssen, wieviele Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" im Planungsbereich die entsprechenden Leistungen erbringen würden. Umweltmedizinische Leistungen dürften nicht von anderen Gebietsärzten erbracht werden, sondern allein von Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin". Letztlich sei auch nicht abzusehen, wieviele Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" zukünftig im Planungsbereich zugelassen würden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des beklagten Berufungsausschusses vom 16.06.1998 -zugestellt am 18.06.1998 - zu verurteilen, ihn als praktischen Arzt für den Bereich Umweltmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk N ... zuzulassen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.06.1998 zu verurteilen, seinen Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, es sei rechtlich irrelevant, dass im Planungsbereich N ... kein Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" zugelassen sei, da umweltmedizinische Leistungen auch von Ärzten erbracht werden dürften, die nicht berechtigt seien, diese Zusatzbezeichnung zu führen.
Mit Urteil vom 22.09.1999 hat das Sozialgericht (SG) den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Dagegen hat die Beigeladene zu 8) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte habe die begehrte Sonderbedarfszulassung zu Recht abgelehnt. Es sei bereits fraglich, inwieweit "umweltmedizinische" Leistungen zur vertragsärztlichen Versorgung gehören, da sie im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) nicht aufgeführt seien. Aus der Existenz der Umweltmedizin-Vereinbarungen könne ein entsprechender Versorgungsbedarf an umweltmedizinischen Leistungen nicht hergeleitet werde. Diese sei lediglich bis zum 30.06.2000 verlängert worden und es sei nicht damit zurechnen, dass sie in der bestehenden Form nochmals verlängert werde.
Die Beigeladene zu 8) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat von der Ärztekammer Nordrhein die zur Zeit gültige Weiterbildungsverordung sowie weitere Unterlagen für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" beigezogen.
Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Arztregisterakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig Berufung der Beigeladenen zu 8) ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für den Bereich Umweltmedizin im Wege der Sonderbedarfszulassung.
Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob die Feststellungen des Beklagten zum Versorgungsbedarf bezüglich umweltmedizinischer Leistungen sowie zur Dauerhaftigkeit dieses Bedarfs zutreffend und ausreichend waren, denn ein Zulassungsanspruch besteht bereits deshalb nicht, weil der Kläger auch bei Bestehen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs die in Abschnitt 5 Ziffer 24 Bedarfsplanungs - Richtlinien-Ärzte genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Nach Ziffer 24 b Satz 2 ist Voraussetzung, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden ärztlichen Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und dass der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation (Schwerpunkt, fakultative Weiterbildung, Fachkunde) nachweist.
Der Kläger hat die erforderliche Qualifikation nicht durch einen Schwerpunkt, eine fakultative Weiterbildung oder Fachkunde nachgewiesen. Dies war im auch nicht möglich, da die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein für den Bereich der Umweltmedizin einen Schwerpunkt, eine fakultative Weiterbidlung oder eine Fachkunde im Sinne der Ziffer 24 b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte nicht enthält.
Zwar ist der Kläger berechtigt, die Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" zu führen (Urkunde der Ärztekammer Nordrhein vom 15.04.1997), jedoch werden damit die Voraussetzungen der Ziffer 24 b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte nicht erfüllt. Die Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung reicht bereits nach dem Wortlaut nicht zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation aus. Auch eine Auslegung der vom Normgeber genannten Voraussetzungen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn einerseits wird bereits durch die Art der Aufzählung der zum Nachweis der Qualifikation genannten Kriterien deutlich, dass diese nach dem Willen Normgebers abschliessend ist. Aus Sinn und Zweck der in Ziffer 24 b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte getroffenen Regelungen ergibt sich ebenfalls, dass die Berechtigung zum führen einer Zusatzbezeichnung nicht ausreicht. Denn in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein ist eine klare Trennung bezüglich der Anforderungen für den Erwerb eines Schwerpunktes und einer Zusatzbezeichnung vorgenommen worden. Dies betrifft nicht nur die Systematik der Weiterbildungsordnung, sondern insbesondere die quantitativen und qualitativen Voraussetzungen hinsichtlich der nachzuweisenden Qualifikationen. So ist etwa für den Erwerb eines Schwerpunktes eine Prüfung erforderlich, während die Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung allein durch den Nachweis der Teilnahme an qualifizierenden Führen erworben werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Differenzierungen kann die Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung nicht als ausreichend angesehen werden, da auch eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Sonderbedarfes nur dann erfolgen darf, wenn dadurch den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zugute kommt.
Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich aus der Existenz der Umweltmedizin-Vereinbarung, die bis zum 30.06.2000 befristet ist, ein Anspruch auf Zulassung im Wege des Sonderbedarfes nicht herleiten. Zwar wird dadurch deutlich, dass die Vertragspartner der Umweltmedizin-Vereinbarung es für regelungsbedürftig gehalten haben, dass umweltmedizinische Leistungen von Ärzten erbracht werden, die bestimmte fachliche Qualifikationen besitzen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vertragspartner hinsichtlich dieser fachlichen Qualifikationen nicht allein darauf abgestellt haben, dass der Arzt berechtigt ist, die Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" zu führen. Keineswegs kann aber eine vertragliche Regelung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und einzelnen Krankenkassen bzw. Kassenverbänden dazu führen, dass sich der Regelungsgehalt der vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte verändert.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §§ 183 und 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 SGG).
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