L 11 KA 206/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (19) KA 345/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 206/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 26/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.08.2001 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5) für beide Rechtszüge haben die Klägerin zu 2/3 der Beklagte zu 1/3 zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung der Beigeladenen zu 5) nach § 117 Abs. 2 SGB V.

Die Beigeladene zu 5) wurde mit Bescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, vom 04.05.2000 als Ausbildungsstätte nach § 6 Psychotherapeutengesetz mit dem Vertiefungsgebiet Verhaltenstherapie für Psychologische Psychotherapeuten mit sieben Ausbildungsplätzen pro Jahr in Vollzeit für das Ausbildungszentrum Bonn staatlich anerkannt. Dem Antrag auf Ermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V gab der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 26.06.2000 statt. Die Ermächtigung wurde befristet bis zum 30.06.2005.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Es seien genaue Angaben zur Qualifikation der für die Krankenbehandlung nach § 117 Abs. 2 SGB V verantwortlichen Personen in den Beschluss aufzunehmen. Die verantwortlichen Personen müssten den Fachkundenachweis erbringen und gegebenenfalls auch die Voraussetzungen nach der Psychotherapievereinbarung erfüllen. Außerdem sei die Aufnahme einer Stundenbegrenzung erforderlich. Der Beschluss hätte auch festschreiben müssen, dass die Behandlungen ausschließlich in der Ambulanz der Antragstellerin stattfinden dürfe. Es sei zudem die Auflage erforderlich, dass die Behandler als Ausbildungsteilnehmer die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Psychotherapeutengesetz erfüllen müssten. Die Befristung des Ermächtigungszeitraums auf fünf Jahre sei zu lang. Die Befristung diene dem Zweck, die Voraussetzungen einer Ermächtigungen in einem angemessenen Zeitraum überprüfen zu können. Das BSG halte in diesem Zusammenhang zwei Jahre für angemessen.

Die Beigeladene zu 5) trug hierzu vor, dass das Ausbildungszentrum von Frau M-G geleitet werde, die als Supervisorin vom Landesprüfungsamt NRW anerkannt und auch auf der Liste der KBV aufgeführt sei. Sie erfülle sämtliche Kriterien der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Das Ausbildungszentrum verfüge über einen Seminar/Vorlesungsraum sowie zwei Ambulanzräume zur Durchführung der Ausbildungstherapien. Ein Teil der Behandlungen finde in Lehrpraxen statt, mit denen eine Kooperationsvertrag bestehe. Alle Lehrpraxen seien vom Landesprüfungsamt anerkannt worden.

Mit Beschluss vom 22.11.2000 änderte der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses teilweise ab und fasste ihn wie folgt:

Die Fernuniversität Gesamthochschule Hagen Kurt-Lewin Institut für Psychologie wird für ihr Ausbildungszentrum Bonn, 53111 Bonn-Zentrum, Oxfordstraße 12-16, gem. § 117 Abs. 2 SGB V auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Landesversorgungsamtes NRW vom 04.05.2000 zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen im Behandlungsverfahren Verhaltenstherapie zugelassen. Die Inanspruchnahme kann unmittelbar erfolgen.

Die Krankenbehandlung darf nur unter der Verantwortung von Personen stattfinden, die die fachliche Qualifikationen für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

Die Zahl der Behandlungsstunden ist für jeden Ausbildungsteilnehmer auf 800 begrenzt.

Die Ermächtigung endet am 31.12.2005, sofern sie nicht auf Antrag hin erneuert wird.

Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet.

Der Beklagte war der Auffassung, dass die Zugangsmöglichkeit nicht auf die Überweisung von Vertragsärzten zu beschränken sei. Die Befristung orientiere sich daran, dass die Ausbildung der Psychotherapeuten über einen Zeitraum bis zu fünf Jahren erfolge und auch die Ausbildungsverträge für diesem Zeitraum abgeschlossen würden. Die von der Klägerin geforderte Festlegung der Qualifikation der Ausbilder und der Ausbildungsteilnehmer ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz wie auch der Umstand, dass die Ausbildungsstätte entsprechende Ambulanzräume zu unterhalten habe.

Dagegen richtete sich die Klage der Klägerin. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass der Beschluss bestimmte Angaben zu den verantwortlichen Personen i. S. des § 117 Abs. 2 SGB V enthalten müsse. Diese müssten den Fachkundenachweis und darüber hinaus die nach der Psychotherapievereinbarung weiter geforderten Qualifikation erfüllen. Außerdem müsse durch eine Nebenbestimmung sichergestellt werden, dass die Behandlungen ausschließlich in den Räumen des Ausbildungsinstitutes stattfinden. Die Behandlung dürfe nur auf Überweisung von Vertragsärzten erfolgen, damit sichergestellt werde, dass nur geeignete Patienten im Rahmen der Ausbildung behandelt würden. Die Befristung auf fünf Jahre sei zu lang und auf zwei Jahre zu begrenzen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 22.11.2000 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, in die Ermächtigung die verantwortlichen Personen und Supervisoren, die Ausbildungsstätten und Plätze und die Voraussetzungen für die Behandlung aufzunehmen sowie ein Ermächtigungszeitraum für zwei Jahre festzulegen.

Die Beigeladene zu 5) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, dass es für die von der Klägerin geforderten Nebenbestimmungen zur Ermächtigung an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 01.08.2001 den Beschluss des Beklagten dahingehend berichtigt, dass die Beigeladene zu 5) ermächtigt wird. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Für die Forderung der Klägerin, die Zugangsmöglichkeit auf Überweisung von Vertragsärzten zu beschränken, finde sich keine gesetzliche Grundlage. Es erfolge eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs von Patienten über die Begrenzung der Behandlungsstunden auf 800 für jeden Ausbildungsteilnehmer. Die Qualifikation der Ausbilder und der Ausbildungsteilnehmer ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten und aus dem Anerkennungsbescheid des Landesversorgungsamtes. Auch die Benennung der Ausbildungsräume gehören nicht in den Tenor der Ermächtigung. Im übrigen sei mit Einverständnis der Beigeladenen zu 5) die Ermächtigung ausdrücklich auf die Ausbildungsräume im Ausbildungszentrum Bonn beschränkt worden. Die Beschränkung des Ermächtigungszeitraumes auf fünf Jahre sei sachgerecht, weil der nach 116 SGB V übliche Zeitraum von zwei Jahren bei der Ermächtigung von Ärzten sich nicht auf Ermächtigungen nach § 117 SGB V übertragen lasse und weil sich die Ausbildung der Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz über einen Zeitraum bis zu fünf Jahren erstrecke.

Mit dem Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus den bereits im Klageverfahren vorgetragenen Gründen weiter. Darüber hinaus bestreitet sie die Zuständigkeit des Beklagten für eine Ermächtigung, weil sich der Sitz der Beigeladenen zu 5) nicht im Bereich der Klägerin befinde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01.08.2001 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 22.11./01.12.2000 aufzuheben, hilfsweise, nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte sowie die Beigeladene zu 5) und 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Zulassungsakten Bezug genommen. Deren wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des Hauptantrages bereits unzulässig. Da die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nur die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt hat, stellt sich der uneingeschränkte Aufhebungsantrag im Berufungsverfahren als Klageerweiterung dar, der die Beigeladene zu 5) nicht zugestimmt hat und die der Senat auch nicht für sachdienlich hält. In der Sache ist i.ü. darauf hinzuweisen, dass der Beklagte für die Entscheidung über die Ermächtigung zuständig war. Zwar liegt der Sitz des Trägers des Institutes außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beigeladenen zu 5). Da ebenso wie bei einem Vertragsarzt entscheidend auf den Vertragsarztsitz abzustellen ist, § 4 Ärzte-ZV, ist maßgeblich hier der Sitz des Institutes. Dieser liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der KV Nordrhein.

Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Berufung zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht gem. § 54 Abs.2 SGG.

Nach § 117 Abs. 1 SGB V ist der Zulassungsausschuss verpflichtet, die poliklinischen Institutsambulanzen der Hochschulen (Polikliniken) auf verlangen ihrer Träger zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist so zu gestalten, dass die Polikliniken die Untersuchung und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen könne. Das nähere zur Durchführung der Ermächtigung regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag mit den Trägern der Hochschulkliniken.

Nach § 117 Abs. 2 SGB V gilt Abs. 1 entsprechend für die Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen und psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a SGB V anerkannt sind, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Im Rahmen der Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen an psychologischen Universitätsinstituten sind Fallbegrenzungen vorzusehen. Für die Vergütung gilt § 120 SGB V entsprechend.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist von den Zulassungsgremien im Rahmen der Erteilung der Ermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V die Qualifikation der für die Behandlung verantwortlichen Personen zu überprüfen. Das ergibt sich aus dem Zusatz, dass die Ermächtigung nur erteilt wird, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Die Prüfung dieser Frage entfällt nicht durch das vorangegangene Verfahren vor dem Landesprüfungsamt, weil das Verfahren der Anerkennung nach § 6 des Psychotherapeutengesetz sich hierauf nicht bezieht. Dabei sind als verantwortlich für die Behandlung nicht die Leiter einer Einrichtung anzusehen, sondern die Supervisoren, die nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten die konkrete Behandlung im Rahmen der praktischen Ausbildung begleiten und die allein gewährleisten können, dass die Behandlung den qualitativen Anforderungen entspricht.

Die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung haben die Personen, die die Voraussetzungen für eine Arztregistereintragung nach § 95 c SGB V erfüllen. Sie müssen über eine Approbation verfügen und den erforderlichen Fachkundenachweis führen. Dabei muss sich die Fachkunde auf das Richtlinienverfahren beziehen, für dass das Institut zur Ausbildung befugt ist, hier also für die Verhaltenstherapie. Es müssen damit zusätzlich zur Approbation die Voraussetzungen des § 5 bzw. § 6 der Psychotherapie-Vereinbarung vorliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Supervisoren die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfüllen. Die dort genannten Tatbestandmerkmale sind Gegenstand der Prüfung des Landesprüfungsamtes, die die Supervisoren anerkennen muss.

Da hinsichtlich der Qualifikation der Supervisoren kein Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht, konnte und musste der Senat eine eigene Überprüfung vornehmen. Danach erfüllen die von der Beigeladenen zu 5) im Schriftsatz vom 15.03.2002 benannten Supervisoren C, C1, E, M-G, U, X und I die Voraussetzungen. Sie verfügen über eine Approbation und haben die erforderliche Fachkunde im Bereich der Verhaltenstherapie erworben. Sofern die Klägerin dies für Herrn Dr. I bestreitet, sieht der Senat den erforderlichen Nachweis durch die Bescheinigung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 00.00.1997 als geführt an. Danach hat Dr. I die kompletten Weiterbildungsinhalte Verhaltenstherapie belegt.

Dass der Beklagte die Qualifikation der Supervisoren zu prüfen hat, hat indes nicht zur Folge, dass die Namen und der jeweilige Qualifikationsnachweis der einzelnen Supervisoren in den Ermächtigungsbescheid aufzunehmen sind. Wie auch bei sonstigen Zulassungsentscheidungen ist nicht jedes Tatbestandsmerkmal, dass zu prüfen ist, gesondert im Tenor aufzuführen. Es würde ansonsten auch stets einer neuen Zulassungsentscheidung bedürfen, wenn ein Wechsel in den Personen der Supervisoren stattfindet. Das entspricht aber nicht dem Charakter der Ermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V, die grundsätzlich keinen personalen Bezugspunkt hat, sondern an die Ausbildungsstätte anknüpft. Im übrigen sieht das Gesetz in § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB V vor, dass Näheres zur Durchführung der Ermächtigung in dem dort beschriebenen mehrseitigen Vertrage zu regeln ist; darunter fällt zwanglos auch das Verfahren zur Überwachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V.

Dem Sozialgericht ist zuzustimmen, dass sich für die Forderung, die Zugangsmöglichkeit auf Überweisung von Vertragsärzten zu beschränken, im Gesetz keine Grundlage findet. Im Klageverfahren ist dies Einschränkung auch nicht mehr begehrt worden.

Die erforderliche Qualifikation der Ausbildungsteilnehmer, die Behandlungen im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung durchführen dürfen, ist in § 8 der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt. Da zu Beginn eines Ermächtigungszeitraumes noch nicht feststehen kann, wer zu welchem Zeitpunkt Behandlungen durchführt, ist nicht erkennbar, welchen Regelungsgehalt etwa eine Wiederholung des Gesetzeswortlautes im Ermächtigungsbescheid tatsächlich haben sollte. Auch insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten.

Soweit die Klägerin die Auffassung ist, dass im Tenor des Ermächtigungsbescheides festzulegen ist, dass die Ausbildung nur in den Ambulanzräumen stattfinden darf, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Behandlungen nach der ausdrücklichen Erklärung der Beigeladenen zu 5) im Termin am 20.03.2002 ausschließlich in den Räumen des Instituts stattfinden. Darüber hinaus nimmt der angefochtene Beschluss Bezug auf den Anerkennungsbescheid des Landesprüfungsamtes nach § 6 PsychthG. Damit ist die in diesem Bescheid aufgenommene Beschränkung sowohl hinsichtlich der Ausbildungsplätze als auch hinsichtlich der Räumlichkeiten Gegenstand der Ermächtigung geworden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keine weitergehende Einschränkung vorgenommen hat. Dies ist weder gesetzlich zwingend vorgesehen, noch ist ein schützenswertes Interesse der Klägerin hieran erkennbar.

Die Befristung der Ermächtigung auf fünf Jahre ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist bereits fraglich, ob eine Ermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V, auf die ein Anspruch besteht, überhaupt mit einer Befristung versehen werden kann. Soweit man die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X bejaht, ist ein Zeitraum von 5 Jahren jedenfalls im Hinblick auf die Dauer der Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 1 PsychothG sachgerecht. Für eine Anpassung der Frist an diejenige für bedarfsabhängige Ermächtigungen gibt es keinen zwingenden Grund.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der auf Verfahren, die vor dem 01.01.2002 anhängig geworden sind, weiterhin anzuwenden ist (vgl. BSG Urteil vom 31.01.2002 - B 6 KA 20/01 R -).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen hat der Senat gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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