Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 (25) KA 58/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 54/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 42/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.02.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut in E.
Der 0000 geborene Kläger erwarb 1982 den Grad eines Diplom-Sozialpädagogen. Daneben verfügt er seit Dezember 1998 über eine Eintragung in die P Psychotherapeutenliste nach dem dort geltenden Psychotherapiegesetz. Diese Eintragung stellt nach Ansicht des P Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Schreiben vom 04.02.1999 an den Kläger) ein Diplom im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome dar. Mit Schreiben vom 20.10.1997 war dem Kläger bereits die Erlaubnis erteilt worden, eine vorübergehende psychotherapeutische Tätigkeit in P auszuüben. Die Gleichwertigkeit seiner psychotherapeutischen Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit mit den in P gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsbedingungen für Psychotherapeuten und die selbständige Ausübung der Psychotherapie wurde festgestellt.
Am 10.11.1998 stellte der Kläger einen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut, hilfsweise einen Antrag auf Ermächtigung zur Nachqualifikation, hilfsweise einen Antrag auf Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Das Verfahren betreffend diesen Hilfsantrag ist derzeit ausgesetzt bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits 0 K 0000/00.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilte dem Kläger am 01.01.1999 die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Dabei ging sie davon aus, dass der Nachweis über die Eintragung in die P Psychotherapeutenliste als gleichwertig mit dem Psychologiestudium bzw. als dreijährige Weiterbildung anzusehen sei. Im Juli 1999 teilte sie dem Zulassungsausschuss mit, es liege ihr nunmehr ein Schreiben des Bundesministeriums vor, in dem klargestellt werde, dass die Eintragung in die Psychotherapeutenliste in P nicht einer Weiterbildung in Psychologie entspreche und keinen anderen Sachverhalt darstelle, als dass eine Ausbildung und Berufstätigkeit, die in Deutschland erworben und ausgeübt worden sei, in P anerkannt werde. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf eine Approbation. Mit Bescheid vom 04.01.2000 wurde die Approbation des Klägers zurückgenommen. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid 18.04.2000 zurück. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wurde abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 0 K 000/00 - Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Der Zulassungsausschuss lehnte mit Beschluss vom 25.08.1999 die Zulassungsanträge des Klägers ab. Es fehle an der Vorlage der erforderlichen Approbationsurkunde. Ein Diplom im Fach Psychologie sei ebenfalls nicht vorgelegt worden.
Dagegen wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14.09.1999. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.02.2000 begründete er seinen Rechtsbehelf.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 09.02.2000 den Widerspruch als unzulässig zurück. Er sei entgegen § 44 Satz 1 Ärzte-ZV nicht mit gleichzeitiger Angabe von Gründen eingelegt worden. Das Widerspruchsschreiben selbst enthalte keinerlei Ausführungen zur Sache. Eine Widerspruchsbegründung finde sich erstmals im Schreiben vom 07.02.2000.
Hiergegen richtete sich die Klage. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Bescheid des Zulassungsausschusses hätte nicht ihm selbst, sondern seinem Bevollmächtigten zugestellt werden müssen. Wegen der nicht ordnungsgemäßen Zustellung sei eine wirksame Widerspruchsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Im übrigen bestehe ein Zulassungsanspruch. Dass er über keinen Abschluss im Studiengang Psychologie verfüge, sei unschädlich. Er hat dazu auf seine Eintragung in die P Psychotherapeutenliste verwiesen, die ihn europarechtlich zum Beruf des Psychotherapeuten qualifiziere. Die gegen die Rücknahme der Approbation erhobene Klage habe aufschiebende Wirkung. Es sei deshalb im sozialgerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass er über die Approbationsurkunde verfüge. Die Approbationsvoraussetzungen seien in diesem Verfahren nicht gesondert zu prüfen.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagte wird unter Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 25.08.1999 und seines Beschlusses vom 09.02.2000 verpflichtet, ihm eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut für die Methoden der Einzel- wie der Gruppentherapie zu erteilen, hilfsweise. den Beklagten unter Aufhebung der obengenannten Beschlüsse zu verpflichten, ihm eine bedarfsunabhängige Ermächtigung als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen.
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 3) und 8) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 07.02.2001 die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass die Widerspruchsbegründungsfrist gewahrt sei, weil der Beschluss des Zulassungsausschusses nicht dem Bevollmächtigten zugestellt worden sei. Die Entscheidung sei jedoch im Ergebnis richtig. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Approbation. Diese Voraussetzungen seien von den Zulassungsgremien und dem Sozialgericht überprüfbar. § 2 Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes greife nicht. Die Eintragung in die Psychotherapeutenliste in P besage nur, dass der Kläger dort unmittelbaren Zugang zu dem Beruf habe. Es besage jedoch nichts über seine Berechtigung, als Psychologischer Psychotherapeut in der Bundesrepublik tätig zu werden. Ansonsten würden die deutschen Qualifikationsanforderungen unzulässig unterlaufen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, er habe im Zeitfenster durchschnittlich 16,9 Behandlungsstunden pro Woche erbracht und damit hinreichend an der Versorgung teilgenommen. Die berufsrechtlichen Voraussetzungen entzögen sich, nachdem die Approbation erteilt worden sei, einer erneuten Überprüfung durch die Zulassungsgremien. Dass im Gesetz nur im Singular von Approbationsvoraussetzung die Rede sei, mache deutlich, dass es dem Gesetzgeber allein auf die Erteilung der Approbation ankomme. Nach welcher Vorschrift ihm die Approbation erteilt worden sei, sei unerheblich. Er erfülle auch materiell die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation. Mittlerweile habe er in N ein Psychologiestudium absolviert, das dem deutschen gleichwertig sei. Außerdem habe er mit der Eintragung in das Psychotherapeutenregister in P ein EU-Diplom erworben. Schließlich sei der Ausschluss von Nichtpsychologen aus der Versorgung nicht verfassungsmäßig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2001 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.02./01.03.2000 zu verurteilen, ihm die Zulassung, hilfsweise Ermächtigung als Psychologischer Psychotherapeut für E, Istraße 00, zu erteilen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte sowie die Beigeladene zu 8) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Beklagten und des Zulassungsausschusses verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Beschluss des Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S. des § 54 Abs. 2 SGG.
Zur Zulässigkeit des Widerspruchs schließt sich der Senat den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil an. Auf die dortige Begründung wird in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Der Senat stimmt darüber hinaus auch der Auffassung des Sozialgerichts bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 und 11 SGB V zu. Da der Planungsbezirk E für Psychologische Psychotherapeuten gesperrt ist, könnte der Kläger sich nur im Wege einer bedarfsunabhängigen Zulassung bzw. Ermächtigung dort niederlassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Zwar erfüllt der Kläger unstreitig die Voraussetzung der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 95 Abs. 10 Nr.3, Abs. 11 Nr. 3 SGB V. Es fehlt aber an den Voraussetzungen der Approbation i.S. des § 95 Abs. 10 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 1 SGB V.
Nach § 95 Abs. 10 Nr. 1, 11 Nr. 1 SGB V setzen die Zulassung und die Ermächtigung von Psychologischen Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung u.a. voraus, dass sie bis zum 31.12.1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG erfüllt haben. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Den Zulassungsgremien und den Sozialgerichten steht insofern ein eigenes Prüfungsrecht zu. Eine Bindung an die Entscheidung der Approbationsbehörde besteht nicht. Wie sich aus den gleichlautenden Formulierungen in § 95 Abs. 10 Nr. 1 SGB V einerseits und § 95 Abs. 11 Nr. 1 SGB V andererseits ergibt, sind die Voraussetzungen für die Approbation gesondert zu prüfen. Ansonsten hätte es der Gesetzgeber bei der Vorlage der Approbation, wie sie in § 95 Abs. 10 und 11 Nr. 2 SGB V vorgesehen ist, bewenden lassen können. Dass in § 95 Abs. 10 Nr. 1 SGB V sprachlich der Singular verwendet wird, ist erkennbar auf ein Versehen zurückzuführen. Dies zeigt ein Vergleich mit § 95 Abs. 11 Nr. 1 SGB V, wo der Plural verwendet wird. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass hier verschiedene Maßstäbe anzulegen wären.
Die Voraussetzungen für die Approbation lagen bis zum 31.12.1998 nicht vor. Der Kläger konnte bis zu diesem Zeitpunkt keine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie oder eine andere in § 12 Abs. 2 bis 4 PsychThG genannte Qualifikation vorweisen. Einen Studienabschluss hatte er nur im Fach Sozialpädagogik, nicht aber in Psychologie.
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 2 Abs. 2 PsychoThG berufen. Zum einen wird diese Vorschrift in § 12 PsychoThG nicht in Bezug genommen. Zum anderen verfügt der Kläger auch nicht über ein Diplom i.S. des Art. 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. Die Eintragung des Klägers in die P Therapeutenliste ist kein solches Diplom. Ob sie vom P Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als solches angesehen wird, ist unerheblich. Die Wirkung der Eintragung des Klägers in die P Therapeutenliste beschränkt sich darauf, dass er dadurch unmittelbaren Zugang zum Beruf des Psychotherapeuten in P erhalten hat. Mit der Eintragung wurde anerkannt, dass seine Ausbildung den Anforderungen des P Psychotherapiegesetzes entspricht. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass damit dem Kläger nicht europarechtlich der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut in der Bundesrepublik eröffnet ist. Eine Gleichstellung nach EU-Rechts soll nach Sinn und Zweck nur dann eintreten, wenn eine Qualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wird als in demjenigen, in dem der Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates tätig werden will. Der Kläger will aber hier als Inländer die inländischen Anforderungen durch eine Anerkennung aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat unterlaufen, in dem die Qualifikation überhaupt nicht erworben wurde. Da der Kläger über kein in einem Mitgliedstaat der EU erworbenes Diplom verfügt, ist eine sog. umgekehrte Diskriminierung nicht ersichtlich (vgl. hierzu BSG SozR 5525 § 3 Nr.1; EUGH, SozR 3-6082 Art. 20 Nr. 1).
Der Kläger kann die Voraussetzungen schließlich auch nicht dadurch erfüllen, dass er in der Zwischenzeit ein Psychologiestudium durchlaufen hat. Es kann offen bleiben, ob das Studium in N dem Studium in Deutschland gleichwertig ist. Jedenfalls ist es nach dem Stichtag 31.12.1998 durchlaufen, so dass es hier nicht berücksichtigt werden kann.
Der Senat sieht den Ausschluss der Nichtpsychologen aus der psychotherapeutischen Versorgung nicht als verfassungswidrig an. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16.03.2001 - BvR 1453/99 - ausgeführt hat, stellt die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes auf Diplompsychologen eine subjektive Berufswahlregelung dar, die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt ist. Sie dient dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung. Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut wesentlich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, dass psychotherapeutische Heilpraktiker in ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortführen können, lediglich die Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" nicht mehr führen können. Zu den möglichen faktischen Auswirkungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeit gibt. Die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossen Studium der Psychologie stellt auch einen vernünftigen und sachgerechten Grund zur Differenzierung unter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, die in Verfahren, die vor dem 01.01.2002 anhängig geworden sind, weiterhin anwendbar sind (vgl. BSG-Urteil vom 31.01.2002 - B 6 KA 20/01 R -).
Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen hat der Senat gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut in E.
Der 0000 geborene Kläger erwarb 1982 den Grad eines Diplom-Sozialpädagogen. Daneben verfügt er seit Dezember 1998 über eine Eintragung in die P Psychotherapeutenliste nach dem dort geltenden Psychotherapiegesetz. Diese Eintragung stellt nach Ansicht des P Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Schreiben vom 04.02.1999 an den Kläger) ein Diplom im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome dar. Mit Schreiben vom 20.10.1997 war dem Kläger bereits die Erlaubnis erteilt worden, eine vorübergehende psychotherapeutische Tätigkeit in P auszuüben. Die Gleichwertigkeit seiner psychotherapeutischen Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit mit den in P gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsbedingungen für Psychotherapeuten und die selbständige Ausübung der Psychotherapie wurde festgestellt.
Am 10.11.1998 stellte der Kläger einen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut, hilfsweise einen Antrag auf Ermächtigung zur Nachqualifikation, hilfsweise einen Antrag auf Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Das Verfahren betreffend diesen Hilfsantrag ist derzeit ausgesetzt bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits 0 K 0000/00.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilte dem Kläger am 01.01.1999 die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Dabei ging sie davon aus, dass der Nachweis über die Eintragung in die P Psychotherapeutenliste als gleichwertig mit dem Psychologiestudium bzw. als dreijährige Weiterbildung anzusehen sei. Im Juli 1999 teilte sie dem Zulassungsausschuss mit, es liege ihr nunmehr ein Schreiben des Bundesministeriums vor, in dem klargestellt werde, dass die Eintragung in die Psychotherapeutenliste in P nicht einer Weiterbildung in Psychologie entspreche und keinen anderen Sachverhalt darstelle, als dass eine Ausbildung und Berufstätigkeit, die in Deutschland erworben und ausgeübt worden sei, in P anerkannt werde. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf eine Approbation. Mit Bescheid vom 04.01.2000 wurde die Approbation des Klägers zurückgenommen. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid 18.04.2000 zurück. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wurde abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 0 K 000/00 - Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Der Zulassungsausschuss lehnte mit Beschluss vom 25.08.1999 die Zulassungsanträge des Klägers ab. Es fehle an der Vorlage der erforderlichen Approbationsurkunde. Ein Diplom im Fach Psychologie sei ebenfalls nicht vorgelegt worden.
Dagegen wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14.09.1999. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.02.2000 begründete er seinen Rechtsbehelf.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 09.02.2000 den Widerspruch als unzulässig zurück. Er sei entgegen § 44 Satz 1 Ärzte-ZV nicht mit gleichzeitiger Angabe von Gründen eingelegt worden. Das Widerspruchsschreiben selbst enthalte keinerlei Ausführungen zur Sache. Eine Widerspruchsbegründung finde sich erstmals im Schreiben vom 07.02.2000.
Hiergegen richtete sich die Klage. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Bescheid des Zulassungsausschusses hätte nicht ihm selbst, sondern seinem Bevollmächtigten zugestellt werden müssen. Wegen der nicht ordnungsgemäßen Zustellung sei eine wirksame Widerspruchsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Im übrigen bestehe ein Zulassungsanspruch. Dass er über keinen Abschluss im Studiengang Psychologie verfüge, sei unschädlich. Er hat dazu auf seine Eintragung in die P Psychotherapeutenliste verwiesen, die ihn europarechtlich zum Beruf des Psychotherapeuten qualifiziere. Die gegen die Rücknahme der Approbation erhobene Klage habe aufschiebende Wirkung. Es sei deshalb im sozialgerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass er über die Approbationsurkunde verfüge. Die Approbationsvoraussetzungen seien in diesem Verfahren nicht gesondert zu prüfen.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagte wird unter Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 25.08.1999 und seines Beschlusses vom 09.02.2000 verpflichtet, ihm eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut für die Methoden der Einzel- wie der Gruppentherapie zu erteilen, hilfsweise. den Beklagten unter Aufhebung der obengenannten Beschlüsse zu verpflichten, ihm eine bedarfsunabhängige Ermächtigung als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen.
Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 3) und 8) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 07.02.2001 die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass die Widerspruchsbegründungsfrist gewahrt sei, weil der Beschluss des Zulassungsausschusses nicht dem Bevollmächtigten zugestellt worden sei. Die Entscheidung sei jedoch im Ergebnis richtig. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Approbation. Diese Voraussetzungen seien von den Zulassungsgremien und dem Sozialgericht überprüfbar. § 2 Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes greife nicht. Die Eintragung in die Psychotherapeutenliste in P besage nur, dass der Kläger dort unmittelbaren Zugang zu dem Beruf habe. Es besage jedoch nichts über seine Berechtigung, als Psychologischer Psychotherapeut in der Bundesrepublik tätig zu werden. Ansonsten würden die deutschen Qualifikationsanforderungen unzulässig unterlaufen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, er habe im Zeitfenster durchschnittlich 16,9 Behandlungsstunden pro Woche erbracht und damit hinreichend an der Versorgung teilgenommen. Die berufsrechtlichen Voraussetzungen entzögen sich, nachdem die Approbation erteilt worden sei, einer erneuten Überprüfung durch die Zulassungsgremien. Dass im Gesetz nur im Singular von Approbationsvoraussetzung die Rede sei, mache deutlich, dass es dem Gesetzgeber allein auf die Erteilung der Approbation ankomme. Nach welcher Vorschrift ihm die Approbation erteilt worden sei, sei unerheblich. Er erfülle auch materiell die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation. Mittlerweile habe er in N ein Psychologiestudium absolviert, das dem deutschen gleichwertig sei. Außerdem habe er mit der Eintragung in das Psychotherapeutenregister in P ein EU-Diplom erworben. Schließlich sei der Ausschluss von Nichtpsychologen aus der Versorgung nicht verfassungsmäßig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.02.2001 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 09.02./01.03.2000 zu verurteilen, ihm die Zulassung, hilfsweise Ermächtigung als Psychologischer Psychotherapeut für E, Istraße 00, zu erteilen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte sowie die Beigeladene zu 8) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Beklagten und des Zulassungsausschusses verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Beschluss des Beklagten ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S. des § 54 Abs. 2 SGG.
Zur Zulässigkeit des Widerspruchs schließt sich der Senat den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil an. Auf die dortige Begründung wird in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Der Senat stimmt darüber hinaus auch der Auffassung des Sozialgerichts bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 95 Abs. 10 und 11 SGB V zu. Da der Planungsbezirk E für Psychologische Psychotherapeuten gesperrt ist, könnte der Kläger sich nur im Wege einer bedarfsunabhängigen Zulassung bzw. Ermächtigung dort niederlassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Zwar erfüllt der Kläger unstreitig die Voraussetzung der Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 95 Abs. 10 Nr.3, Abs. 11 Nr. 3 SGB V. Es fehlt aber an den Voraussetzungen der Approbation i.S. des § 95 Abs. 10 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 1 SGB V.
Nach § 95 Abs. 10 Nr. 1, 11 Nr. 1 SGB V setzen die Zulassung und die Ermächtigung von Psychologischen Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung u.a. voraus, dass sie bis zum 31.12.1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG erfüllt haben. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Den Zulassungsgremien und den Sozialgerichten steht insofern ein eigenes Prüfungsrecht zu. Eine Bindung an die Entscheidung der Approbationsbehörde besteht nicht. Wie sich aus den gleichlautenden Formulierungen in § 95 Abs. 10 Nr. 1 SGB V einerseits und § 95 Abs. 11 Nr. 1 SGB V andererseits ergibt, sind die Voraussetzungen für die Approbation gesondert zu prüfen. Ansonsten hätte es der Gesetzgeber bei der Vorlage der Approbation, wie sie in § 95 Abs. 10 und 11 Nr. 2 SGB V vorgesehen ist, bewenden lassen können. Dass in § 95 Abs. 10 Nr. 1 SGB V sprachlich der Singular verwendet wird, ist erkennbar auf ein Versehen zurückzuführen. Dies zeigt ein Vergleich mit § 95 Abs. 11 Nr. 1 SGB V, wo der Plural verwendet wird. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass hier verschiedene Maßstäbe anzulegen wären.
Die Voraussetzungen für die Approbation lagen bis zum 31.12.1998 nicht vor. Der Kläger konnte bis zu diesem Zeitpunkt keine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie oder eine andere in § 12 Abs. 2 bis 4 PsychThG genannte Qualifikation vorweisen. Einen Studienabschluss hatte er nur im Fach Sozialpädagogik, nicht aber in Psychologie.
Der Kläger kann sich auch nicht auf § 2 Abs. 2 PsychoThG berufen. Zum einen wird diese Vorschrift in § 12 PsychoThG nicht in Bezug genommen. Zum anderen verfügt der Kläger auch nicht über ein Diplom i.S. des Art. 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. Die Eintragung des Klägers in die P Therapeutenliste ist kein solches Diplom. Ob sie vom P Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als solches angesehen wird, ist unerheblich. Die Wirkung der Eintragung des Klägers in die P Therapeutenliste beschränkt sich darauf, dass er dadurch unmittelbaren Zugang zum Beruf des Psychotherapeuten in P erhalten hat. Mit der Eintragung wurde anerkannt, dass seine Ausbildung den Anforderungen des P Psychotherapiegesetzes entspricht. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass damit dem Kläger nicht europarechtlich der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut in der Bundesrepublik eröffnet ist. Eine Gleichstellung nach EU-Rechts soll nach Sinn und Zweck nur dann eintreten, wenn eine Qualifikation in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wird als in demjenigen, in dem der Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates tätig werden will. Der Kläger will aber hier als Inländer die inländischen Anforderungen durch eine Anerkennung aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat unterlaufen, in dem die Qualifikation überhaupt nicht erworben wurde. Da der Kläger über kein in einem Mitgliedstaat der EU erworbenes Diplom verfügt, ist eine sog. umgekehrte Diskriminierung nicht ersichtlich (vgl. hierzu BSG SozR 5525 § 3 Nr.1; EUGH, SozR 3-6082 Art. 20 Nr. 1).
Der Kläger kann die Voraussetzungen schließlich auch nicht dadurch erfüllen, dass er in der Zwischenzeit ein Psychologiestudium durchlaufen hat. Es kann offen bleiben, ob das Studium in N dem Studium in Deutschland gleichwertig ist. Jedenfalls ist es nach dem Stichtag 31.12.1998 durchlaufen, so dass es hier nicht berücksichtigt werden kann.
Der Senat sieht den Ausschluss der Nichtpsychologen aus der psychotherapeutischen Versorgung nicht als verfassungswidrig an. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16.03.2001 - BvR 1453/99 - ausgeführt hat, stellt die berufsrechtlich gewählte Begrenzung des Berufsbildes auf Diplompsychologen eine subjektive Berufswahlregelung dar, die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt ist. Sie dient dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung. Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut wesentlich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, dass psychotherapeutische Heilpraktiker in ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortführen können, lediglich die Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" nicht mehr führen können. Zu den möglichen faktischen Auswirkungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es kein subjektives Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und der Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeit gibt. Die Anknüpfung an ein erfolgreich abgeschlossen Studium der Psychologie stellt auch einen vernünftigen und sachgerechten Grund zur Differenzierung unter den bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, die in Verfahren, die vor dem 01.01.2002 anhängig geworden sind, weiterhin anwendbar sind (vgl. BSG-Urteil vom 31.01.2002 - B 6 KA 20/01 R -).
Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen hat der Senat gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zugelassen.
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