Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 KA 228/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KA 82/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 10/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. durch Rücknahme am 31.08.05 erledigt
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.09.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, den für die Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut erforderlichen Fachkundenachweis nachträglich zu erbringen.
Der 1959 geborene Kläger hat von 1983 bis 1990 an der Universität zu L Psychologie studiert; 1990 hat er die Diplomprüfung bestanden. Vom 01.08.1994 bis 31.07.1996 war er als Psychologischer Psychotherapeut in der Justizvollzugsanstalt (JVA) I angestellt, bei der er seit dem 15.09.1997 wieder in gleicher Funktion beschäftigt ist. Im Februar 1999 wurde ihm von der Bezirksregierung L die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erteilt.
Im Dezember 1998 beantragte der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut, hilfsweise die Eintragung in das Arztregister und die bedarfsabhängige Zulassung. Er gab eine verhaltenstherapeutische Weiterbildung im Umfang von 596 Stunden an. Davon hat er in der Zeit von September bis Dezember 1998 54 Stunden am Lehrinstitut für Verhaltenstherapie L GmbH (KLVT) absolviert. Das KLVT ist von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als verhaltenstherapeutische Ausbildungsstätte anerkannt (Liste der KBV vom 16.12.1998). Weitere 32 Stunden entfallen auf die von der Deutschen Psychologen Akademie ausgerichteten Fortbildungsveranstaltungen "Autogenes Training" und weitere 102 Stunden auf die Fortbildungsmaßnahmen "Verkehrspsychologische Beratung und Einzelintervention" bzw. "Ausbildung zum Kursmoderatoren von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Kraftfahrer" (Institut für Schulungsmaßnahmen GmbH). Die restlichen Stunden wurden im Rahmen des Diplomstudiums absolviert. Ferner gab der Kläger unter Hinweis auf eine Bescheinigung der JVA S mindestens 4000 Stunden psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit zwischen dem 01.01.1989 und 31.12.1998 an.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte lehnte die bedarfsunabhängige Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut mit Beschluss vom 14.06.1999 mit der Begründung ab, es bestehe kein schutzwürdiger Besitzstand.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Eintragung in das Arztregister mit Bescheid vom 15.12.1999 mit der Begründung ab, es fehle der Fachkundenachweis gem. § 95c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V); weder die geforderte Berufstätigkeit in Richtlinienverfahren noch die geforderte Theorie in Richtlinienverfahren seien ausreichend nachgewiesen.
Mit seinem gegen den Bescheid vom 15.12.1999 gerichteten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die erforderliche praktische Tätigkeit und die erforderlichen 140 Theoriestunden in dem Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie mit den eingereichten Unterlagen nachgewiesen seien. Er legte zudem Bescheinigungen über weitere theoretische Ausbildungen in den Jahren 1999 und 2000 im Umfang von insgesamt 143 Stunden vor; davon hat er in der Zeit von Januar 1999 bis Juni 2000 70 Stunden am KLVT absolviert.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2000 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zurück.
Mit seiner Klage vom 23.11.2000 hat der Kläger u.a. vorgetragen, die Beklagte fordere zu Unrecht eine theoretische Ausbildung an einem von der KBV anerkannten Institut. Ferner hat er weitere Bescheinigungen über theoretische Ausbildungen (Verhaltenstherapie/Psychotherapie) am KLVT in der Zeit von Februar 2000 bis November 2001 im Umfang von 217 Stunden sowie eine (ergänzende) Bescheinung der JVA Rheinland vorgelegt, nach der die bereits bescheinigten 4.000 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren erbracht worden sind.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn als Psychologischen Psychotherapeuten im Verfahren Verhaltenstherapie in das Arztregister einzutragen, hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, die für den Fachkundenachweis erforderlichen Behandlungsfälle unter Supervision im Richtlinienverfahren auch nach dem 31.12.1998 zu erfüllen, sowie, dass die nach dem 31.12.1998 beim Lehrinstitut für Verhaltenstherapie absolvierten Stunden theoretischer Ausbildung bei der Feststellung des Fachkundenachweises zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, lediglich die am KLVT bis zum 31.12.1998 absolvierten 54 Ausbildungsstunden seien zu berücksichtigen. Weitere Stunden könnten nicht angerechnet werden, da die Ausbildung nicht an von der KBV anerkannten Ausbildungseinrichtungen erfolgt und den vorgelegten Bescheinigungen auch nicht zu entnehmen sei, dass es sich um eine Fortbildung im Richtlinienverfahren gehandelt habe. Die ab 1999 beim KLVT absolvierte Ausbildung sei ebenfalls nicht anzuerkennen, da sie nicht bis zum 31.12.1998 abgeleistet worden sei. Aus der Übergangsvorschrift des § 12 Psychotherapeutengesetz (PTG) erschließe sich, dass die theoretische Ausbildung bis zum 31.12.1998 erfolgt sein müsse. Nach § 12 Abs. 3 und 4 PTG könne die Approbation nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen bis zu dem genannten Stichtag erfüllt waren. Da in § 95c SGB V explizit auf § 12 PTG Bezug genommen werde, sei auch hier der Stichtag 31.12.1998 zu beachten. Die nunmehr vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers weise zwar - nun unstreitig - bis zum 31.12.1998 erbrachte 4000 Behandlungsstunden im Richtlinienverfahren aus, erforderlich sei jedoch darüber hinaus, dass der Psychotherapeut zwischen dem 01.01.1989 und dem 31.12.1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens 7 Jahren als Angestellter oder Beamter in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig gewesen sei oder hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt habe. Der Kläger sei in diesem Zeitraum jedoch nur 3 1/2 Jahre psychotherapeutisch tätig gewesen.
Mit Urteil vom 18.09.2002 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf festgestellt, dass die vom Kläger nach dem 31.12.1998 beim KLVT absolvierten Stunden theoretischer Ausbildung bei der Feststellung des für die Arztregistereintragung erforderlichen Fachkundenachweises zu berücksichtigen sind und der Kläger berechtigt ist, die hierfür erforderlichen Behandlungsstunden unter Supervision auch nach dem 31.12.1998 zu erbringen und nachzuweisen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut, da er zwischen dem 01.01.1989 und dem 31.12.1998 nicht mindestens 7 Jahre psychotherapeutisch tätig gewesen sei (§ 12 Abs. 4 Satz 1 PTG). Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 4 Satz 3 PTG, da jedenfalls der Abschluss von 5 Behandlungsfällen unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden nicht nachgewiesen sei. Auf den Hilfsantrag sei jedoch festzustellen, dass der Kläger auch noch nach dem 31.12.1998 berechtigt sei, die Voraussetzungen des Fachkundenachweises in Bezug auf die erforderlichen Behandlungsfälle unter Supervision zu erfüllen. Die von ihm mittlerweile im Umfang von mehr als 280 Stunden absolvierte theoretische Ausbildung an einem anerkannten Institut sei bei der Prüfung der Voraussetzungen der Fachkunde zu berücksichtigen. § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V normiere insoweit keine Ausschlussfrist. Auch aus dem Zusammenhang mit den Regelungen des § 12 Abs. 3 und 4 PTG ließe sich nicht folgern, dass die Voraussetzungen des Fachkundenachweises bis zum 31.12.1998 vorliegen müssen. Wenn der Gesetzgeber eine Nachqualifikation hätte ausschließen wollen, hätte der Gesetzestext einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Approbation und Fachkunde etwa dadurch herstellen können, dass der Begriff "eine" durch die Formulierung "die für seine Approbation erforderliche Qualifikation" ersetzt worden wäre.
Gegen das am 20.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 18.12.2000, mit der sie zunächst ein Feststellungsinteresse in Abrede stellt. Im Übrigen vertieft sie ihr Vorbringen aus erster Instanz und trägt ergänzend vor, vor dem Hintergrund der Bezugnahme des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V auf § 12 PTG und dessen Stichtagsregelung hätte es vielmehr für eine Nachqualifikation zum Erwerb des Fachkundenachweises einer Regelung des Gesetzgebers bedurft. Eine solche Möglichkeit sei jedoch lediglich für den Fall der Erteilung einer Ermächtigung gem. § 95 Abs. 11 SGB V vorgesehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.09.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass auch die nach dem 31.12.1998 beim KLVT absolvierten Stunden theoretischer Ausbildung bei der Feststellung des für die Arztregistereintragung erforderlichen Fachkundenachweises zu berücksichtigen sind, und dass der Kläger berechtigt ist, die hierfür erforderlichen Behandlungsstunden unter Supervision auch nach dem 31.12.1998 zu erbringen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die - nur noch in Streit stehende - Feststellungsklage zulässig.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein.
Gegenstand der begehrten Feststellung muss nicht das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinne sein; es ist auch zulässig, auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten zu klagen, die auf dem Rechtsverhältnis beruhen und die vom Inhalt des Rechtsverhältnisses abhängen. Auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klagen sind allerdings im Allgemeinen unzulässig (Elementenfeststellungsklage; s. z.B. BSGE 4, 184 und 37, 247). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sicher anzunehmen ist, dass durch die begehrte Feststellung der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (BSGE 31, 235; BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 9).
Das ist hier der Fall. Es ist sicher zu erwarten, dass es zwischen den Beteiligten zu keinem weiteren Streit über die Eintragung des Klägers in das Arztregister kommen wird, wenn feststeht, ob der umstrittene Fachkundenachweis auch nach dem 31.12.1998 erbracht werden kann.
Unabhängig davon hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Berechtigtes Interesse ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSGE 31, 235). Ein solches Interesse kann bestehen, wenn die Rechtslage unsicher (BSGE 68, 128) oder wenn ein Beweissicherungsinteresse besteht, weil künftige Ansprüche gefährdet sind (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 53). Ein Interesse an baldiger Feststellung besteht auch, wenn eine Rechtsfrage alsbald geklärt werden muss, weil dem Kläger ansonsten bereits durch den Zeitablauf Nachteile entstehen. Das ist der Fall. Denn seine künftige Berufsausbildung und sein künftiger beruflicher Werdegang hängen von der begehrten Feststellung ab. Ferner ist es für ihn unzumutbar, erst eine Ausbildung zu durchlaufen und dann anschließend klären zu müssen, ob damit auch die erforderlichen Voraussetzungen für eine Arztregistereintragung erfüllt sind.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Dem Kläger steht nach den bindenden - und auch zutreffenden - Feststellungen des SG zur Zeit kein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister zu. Er ist aber berechtigt, den für die Eintragung erforderlichen Fachkundenachweis auch nach dem 31.12.1998 zu erbringen, bzw. ist die nach dem 31.12.1998 absolvierte theoretische Ausbildung zu berücksichtigen.
Nach § 95c Satz 1 SGB V setzt bei Psychotherapeuten die Eintragung in das Arztregister u.a. die Approbation als Psychotherapeut nach § 12 PTG und den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis verlangt von dem nach § 12 PTG approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist (§ 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V).
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die geforderte Qualifikation pp in einem anerkannten Behandlungsverfahren nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen muss. Es fehlt jegliche, den Anspruch insoweit in zeitlicher Hinsicht einschränkende Regelung.
Soweit die Beklagte dagegen einwendet, aufgrund der Bezugnahme des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V auf § 12 PTG und dessen Stichtagsregelungen hätte es wie bei § 95 Abs. 11 SGB V einer Regelung des Gesetzgebers für eine Nachqualifikation zum Erwerb des Fachkundenachweises bedurft, geht dieser Einwand fehl. § 95 Abs. 10 und 11 SGB V enthalten nämlich jeweils - anders als § 95c SGB V - als Eingangsvoraussetzung eine ausdrücklich normierte zeitliche Einschränkung, indem sie bestimmen, dass die jeweiligen Voraussetzungen zur Zulassung bzw. zur Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung - im Wesentlichen Approbation und Fachkundenachweis - "bis zum 31.12.1998" erfüllt sein müssen. Dementsprechend ist im Hinblick auf diese Eingangsvoraussetzung zwangsläufig für eine Nachqualifikation im Rahmen der in § 95 Abs. 11 geregelten Ermächtigung eine Ausnahmereglung i.S. einer Aufhebung der zeitlichen Beschränkung erforderlich.
Anders verhält sich dies bei § 95c SGB V; denn diese Norm enthält gerade keine Regelungen i.S. einer zeitlichen Einschränkung. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 95 Abs. 10 und 11 SGB V, dass für die der Eintragung in das Arztregister keine zeitliche Einschränkung vorgesehen ist. Denn ansonsten wäre die ausdrücklich normierte Zeitvorgabe in § 95 Abs. 10 und 11 SGB V überflüssig und würde die dort auch vorhandene Bezugnahme auf "die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PTG" - in dem von der Beklagten zu § 95c SGB V vertretenen Sinne - ausreichen. Daraus folgt weiter, dass die Bezugnahme in § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V auf § 12 PTG nicht in dem Sinne verstanden werden kann, dass die dort geregelten Zeitvorgaben - mittelbar - her anzuziehen sind.
Hinzu kommt: Die Beklagte verkennt den rechtlichen Inhalt der Bezugnahme des § 95c Satz 2 SGB V auf § 12 PTG. Geregelt wird lediglich, daß der Fachkundennachweis der auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage approbierten Psychotherapeuten ( § 2 Abs. 1 PTG, § 2 Abs. 2 und 3 PTG sowie § 12 PTG) jeweils andere Voraussetzungen hat. Gesetzestechnisch wird mittels dieser Bezugnahmen erreicht, daß in § 95c Satz 2 SGB V zu den einzelnen Ziffern nicht nochmals der gesamte Inhalt der entsprechenden Vorschriften des PTG wiederholt werden muß. Der Sache nach handelt es sich sonach um "Tatbestandsmerkmale". § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V besagt damit nur, daß der Psychotherapeuth nach § 12 PTG approbiert sein muß, mithin entweder nach § 12 Abs. 1 PTG, nach § 12 Abs. 2 PTG, nach § 12 Abs. 3 PTG oder nach § 12 Abs. 4 PTG. Der Kläger ist nach § 12 Abs. 1 PTG approbiert worden. Damit hat er das entsprechende "Tatbestandsmerkmal" des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V erfüllt und ist in das Arztregister einzutragen, sofern auch die weiteren in § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V genannten Voraussetzungen - wie hier - erfüllt sind.
Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts läuft die Auffassung der Beklagten letztlich auf eine ergänzende Auslegung des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V hinaus. Das ist aber schon deswegen unzulässig, weil eine Auslegung, die jenseits des möglichen Wortsinns einer Vorschrift liegt, nicht ihr gesetzlicher Inhalt sein kann (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, 1995, S. 163 f.).
Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Befristungsregelungen des § 95 Abs. 10 und 11 SGB V (bis zum 31.12.1998) liegen nicht vor. Es fehlt schon am Regelungsbedürfnis. Die Approbation nach § 12 Abs. 1 bis 4 PTG beruht auf Übergangsrecht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das nur eingeschränkt anwendbare Übergangsrecht dadurch weiter eingeschränkt werden muß, daß der Fachkundennachweis nur bis zum 31.12.1998 erbracht werden kann. Im übrigen fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Wenn der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Normen im Umfeld des § 95c SGB V Fristen vorgibt, ist die Annahme, für den Fachkundennachweis habe er dies übersehen, eher abwegig. Dies gilt umso mehr, als die Gesetzesbegründung deutliche Hinweise darauf enthält, daß eine Fristvorgabe für den Fachkundennachweis gerade nicht beabsichtigt war. So wird in dem "Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (Bundestagsdrucksachen 13/8035 und 13/9212 - hier Seite 41) ausgeführt: "Der nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes approbierte Psychotherapeut erfüllt diese Voraussetzungen durch den Nachweis, dass er die für die Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes gestellten Qualifikationsanforderungen in einem der Richtlinienverfahren erfüllt hat. Das heißt, er kann den Fachkundenachweis bereits mit der Approbation erwerben oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen." (so dann auch Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Kommentar, § 95c, Rdn. 7; Spellbring, NZS 1999, 1, 6 und insbesondere Plagemann / Kies in MedR 1999, 413, 414: "Da § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V aber keinen bestimmten Zeitpunkt für das Vorliegen des übergangsdefinierten Fachkundenachweises bestimmt, können die nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten - mit Blick auf eine bedarfsabhängige Zulassung - die für den übergangsdefinierten Fachkundenachweis notwendigen praktischen und theoretischen Qualifikationen in einem Richtlinienverfahren auch nach dem 01.01.1999 erwerben.").
Letztlich vermag auch der Hinweis der Beklagten darauf, daß Übergangsrecht anzuwenden ist, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar sind Ausnahmevorschriften und damit auch Übergangsrecht grundsätzlich eng auszulegen. Dies ändert aber nichts daran, daß die Auslegung innerhalb des möglichen Wortsinns verbleiben muß. Die Auffassung der Beklagten wird dem - wie dargelegt - nicht gerecht. Zudem besteht keinerlei Anlaß für die Befürchtung, daß "Tür und Tor" geöffnet wird, wenn der Fachkundennachweis auch noch nach dem 31.12.1998 erbracht werden kann. Die regulierende Einschränkung liegt bereits darin, daß dies nur für die nach Übergangsrecht approbierten Psychotherapeuten in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, den für die Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut erforderlichen Fachkundenachweis nachträglich zu erbringen.
Der 1959 geborene Kläger hat von 1983 bis 1990 an der Universität zu L Psychologie studiert; 1990 hat er die Diplomprüfung bestanden. Vom 01.08.1994 bis 31.07.1996 war er als Psychologischer Psychotherapeut in der Justizvollzugsanstalt (JVA) I angestellt, bei der er seit dem 15.09.1997 wieder in gleicher Funktion beschäftigt ist. Im Februar 1999 wurde ihm von der Bezirksregierung L die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erteilt.
Im Dezember 1998 beantragte der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut, hilfsweise die Eintragung in das Arztregister und die bedarfsabhängige Zulassung. Er gab eine verhaltenstherapeutische Weiterbildung im Umfang von 596 Stunden an. Davon hat er in der Zeit von September bis Dezember 1998 54 Stunden am Lehrinstitut für Verhaltenstherapie L GmbH (KLVT) absolviert. Das KLVT ist von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als verhaltenstherapeutische Ausbildungsstätte anerkannt (Liste der KBV vom 16.12.1998). Weitere 32 Stunden entfallen auf die von der Deutschen Psychologen Akademie ausgerichteten Fortbildungsveranstaltungen "Autogenes Training" und weitere 102 Stunden auf die Fortbildungsmaßnahmen "Verkehrspsychologische Beratung und Einzelintervention" bzw. "Ausbildung zum Kursmoderatoren von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Kraftfahrer" (Institut für Schulungsmaßnahmen GmbH). Die restlichen Stunden wurden im Rahmen des Diplomstudiums absolviert. Ferner gab der Kläger unter Hinweis auf eine Bescheinigung der JVA S mindestens 4000 Stunden psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit zwischen dem 01.01.1989 und 31.12.1998 an.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte lehnte die bedarfsunabhängige Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut mit Beschluss vom 14.06.1999 mit der Begründung ab, es bestehe kein schutzwürdiger Besitzstand.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Eintragung in das Arztregister mit Bescheid vom 15.12.1999 mit der Begründung ab, es fehle der Fachkundenachweis gem. § 95c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V); weder die geforderte Berufstätigkeit in Richtlinienverfahren noch die geforderte Theorie in Richtlinienverfahren seien ausreichend nachgewiesen.
Mit seinem gegen den Bescheid vom 15.12.1999 gerichteten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die erforderliche praktische Tätigkeit und die erforderlichen 140 Theoriestunden in dem Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie mit den eingereichten Unterlagen nachgewiesen seien. Er legte zudem Bescheinigungen über weitere theoretische Ausbildungen in den Jahren 1999 und 2000 im Umfang von insgesamt 143 Stunden vor; davon hat er in der Zeit von Januar 1999 bis Juni 2000 70 Stunden am KLVT absolviert.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2000 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zurück.
Mit seiner Klage vom 23.11.2000 hat der Kläger u.a. vorgetragen, die Beklagte fordere zu Unrecht eine theoretische Ausbildung an einem von der KBV anerkannten Institut. Ferner hat er weitere Bescheinigungen über theoretische Ausbildungen (Verhaltenstherapie/Psychotherapie) am KLVT in der Zeit von Februar 2000 bis November 2001 im Umfang von 217 Stunden sowie eine (ergänzende) Bescheinung der JVA Rheinland vorgelegt, nach der die bereits bescheinigten 4.000 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren erbracht worden sind.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn als Psychologischen Psychotherapeuten im Verfahren Verhaltenstherapie in das Arztregister einzutragen, hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, die für den Fachkundenachweis erforderlichen Behandlungsfälle unter Supervision im Richtlinienverfahren auch nach dem 31.12.1998 zu erfüllen, sowie, dass die nach dem 31.12.1998 beim Lehrinstitut für Verhaltenstherapie absolvierten Stunden theoretischer Ausbildung bei der Feststellung des Fachkundenachweises zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, lediglich die am KLVT bis zum 31.12.1998 absolvierten 54 Ausbildungsstunden seien zu berücksichtigen. Weitere Stunden könnten nicht angerechnet werden, da die Ausbildung nicht an von der KBV anerkannten Ausbildungseinrichtungen erfolgt und den vorgelegten Bescheinigungen auch nicht zu entnehmen sei, dass es sich um eine Fortbildung im Richtlinienverfahren gehandelt habe. Die ab 1999 beim KLVT absolvierte Ausbildung sei ebenfalls nicht anzuerkennen, da sie nicht bis zum 31.12.1998 abgeleistet worden sei. Aus der Übergangsvorschrift des § 12 Psychotherapeutengesetz (PTG) erschließe sich, dass die theoretische Ausbildung bis zum 31.12.1998 erfolgt sein müsse. Nach § 12 Abs. 3 und 4 PTG könne die Approbation nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen bis zu dem genannten Stichtag erfüllt waren. Da in § 95c SGB V explizit auf § 12 PTG Bezug genommen werde, sei auch hier der Stichtag 31.12.1998 zu beachten. Die nunmehr vorgelegte Bescheinigung des Arbeitgebers weise zwar - nun unstreitig - bis zum 31.12.1998 erbrachte 4000 Behandlungsstunden im Richtlinienverfahren aus, erforderlich sei jedoch darüber hinaus, dass der Psychotherapeut zwischen dem 01.01.1989 und dem 31.12.1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens 7 Jahren als Angestellter oder Beamter in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig gewesen sei oder hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt habe. Der Kläger sei in diesem Zeitraum jedoch nur 3 1/2 Jahre psychotherapeutisch tätig gewesen.
Mit Urteil vom 18.09.2002 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf festgestellt, dass die vom Kläger nach dem 31.12.1998 beim KLVT absolvierten Stunden theoretischer Ausbildung bei der Feststellung des für die Arztregistereintragung erforderlichen Fachkundenachweises zu berücksichtigen sind und der Kläger berechtigt ist, die hierfür erforderlichen Behandlungsstunden unter Supervision auch nach dem 31.12.1998 zu erbringen und nachzuweisen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut, da er zwischen dem 01.01.1989 und dem 31.12.1998 nicht mindestens 7 Jahre psychotherapeutisch tätig gewesen sei (§ 12 Abs. 4 Satz 1 PTG). Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 4 Satz 3 PTG, da jedenfalls der Abschluss von 5 Behandlungsfällen unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden nicht nachgewiesen sei. Auf den Hilfsantrag sei jedoch festzustellen, dass der Kläger auch noch nach dem 31.12.1998 berechtigt sei, die Voraussetzungen des Fachkundenachweises in Bezug auf die erforderlichen Behandlungsfälle unter Supervision zu erfüllen. Die von ihm mittlerweile im Umfang von mehr als 280 Stunden absolvierte theoretische Ausbildung an einem anerkannten Institut sei bei der Prüfung der Voraussetzungen der Fachkunde zu berücksichtigen. § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V normiere insoweit keine Ausschlussfrist. Auch aus dem Zusammenhang mit den Regelungen des § 12 Abs. 3 und 4 PTG ließe sich nicht folgern, dass die Voraussetzungen des Fachkundenachweises bis zum 31.12.1998 vorliegen müssen. Wenn der Gesetzgeber eine Nachqualifikation hätte ausschließen wollen, hätte der Gesetzestext einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Approbation und Fachkunde etwa dadurch herstellen können, dass der Begriff "eine" durch die Formulierung "die für seine Approbation erforderliche Qualifikation" ersetzt worden wäre.
Gegen das am 20.11.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 18.12.2000, mit der sie zunächst ein Feststellungsinteresse in Abrede stellt. Im Übrigen vertieft sie ihr Vorbringen aus erster Instanz und trägt ergänzend vor, vor dem Hintergrund der Bezugnahme des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V auf § 12 PTG und dessen Stichtagsregelung hätte es vielmehr für eine Nachqualifikation zum Erwerb des Fachkundenachweises einer Regelung des Gesetzgebers bedurft. Eine solche Möglichkeit sei jedoch lediglich für den Fall der Erteilung einer Ermächtigung gem. § 95 Abs. 11 SGB V vorgesehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.09.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass auch die nach dem 31.12.1998 beim KLVT absolvierten Stunden theoretischer Ausbildung bei der Feststellung des für die Arztregistereintragung erforderlichen Fachkundenachweises zu berücksichtigen sind, und dass der Kläger berechtigt ist, die hierfür erforderlichen Behandlungsstunden unter Supervision auch nach dem 31.12.1998 zu erbringen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die - nur noch in Streit stehende - Feststellungsklage zulässig.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann Gegenstand der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein.
Gegenstand der begehrten Feststellung muss nicht das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinne sein; es ist auch zulässig, auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten zu klagen, die auf dem Rechtsverhältnis beruhen und die vom Inhalt des Rechtsverhältnisses abhängen. Auf Feststellung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klagen sind allerdings im Allgemeinen unzulässig (Elementenfeststellungsklage; s. z.B. BSGE 4, 184 und 37, 247). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sicher anzunehmen ist, dass durch die begehrte Feststellung der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (BSGE 31, 235; BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 9).
Das ist hier der Fall. Es ist sicher zu erwarten, dass es zwischen den Beteiligten zu keinem weiteren Streit über die Eintragung des Klägers in das Arztregister kommen wird, wenn feststeht, ob der umstrittene Fachkundenachweis auch nach dem 31.12.1998 erbracht werden kann.
Unabhängig davon hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Berechtigtes Interesse ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSGE 31, 235). Ein solches Interesse kann bestehen, wenn die Rechtslage unsicher (BSGE 68, 128) oder wenn ein Beweissicherungsinteresse besteht, weil künftige Ansprüche gefährdet sind (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 53). Ein Interesse an baldiger Feststellung besteht auch, wenn eine Rechtsfrage alsbald geklärt werden muss, weil dem Kläger ansonsten bereits durch den Zeitablauf Nachteile entstehen. Das ist der Fall. Denn seine künftige Berufsausbildung und sein künftiger beruflicher Werdegang hängen von der begehrten Feststellung ab. Ferner ist es für ihn unzumutbar, erst eine Ausbildung zu durchlaufen und dann anschließend klären zu müssen, ob damit auch die erforderlichen Voraussetzungen für eine Arztregistereintragung erfüllt sind.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Dem Kläger steht nach den bindenden - und auch zutreffenden - Feststellungen des SG zur Zeit kein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister zu. Er ist aber berechtigt, den für die Eintragung erforderlichen Fachkundenachweis auch nach dem 31.12.1998 zu erbringen, bzw. ist die nach dem 31.12.1998 absolvierte theoretische Ausbildung zu berücksichtigen.
Nach § 95c Satz 1 SGB V setzt bei Psychotherapeuten die Eintragung in das Arztregister u.a. die Approbation als Psychotherapeut nach § 12 PTG und den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis verlangt von dem nach § 12 PTG approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist (§ 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V).
Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die geforderte Qualifikation pp in einem anerkannten Behandlungsverfahren nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen muss. Es fehlt jegliche, den Anspruch insoweit in zeitlicher Hinsicht einschränkende Regelung.
Soweit die Beklagte dagegen einwendet, aufgrund der Bezugnahme des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V auf § 12 PTG und dessen Stichtagsregelungen hätte es wie bei § 95 Abs. 11 SGB V einer Regelung des Gesetzgebers für eine Nachqualifikation zum Erwerb des Fachkundenachweises bedurft, geht dieser Einwand fehl. § 95 Abs. 10 und 11 SGB V enthalten nämlich jeweils - anders als § 95c SGB V - als Eingangsvoraussetzung eine ausdrücklich normierte zeitliche Einschränkung, indem sie bestimmen, dass die jeweiligen Voraussetzungen zur Zulassung bzw. zur Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung - im Wesentlichen Approbation und Fachkundenachweis - "bis zum 31.12.1998" erfüllt sein müssen. Dementsprechend ist im Hinblick auf diese Eingangsvoraussetzung zwangsläufig für eine Nachqualifikation im Rahmen der in § 95 Abs. 11 geregelten Ermächtigung eine Ausnahmereglung i.S. einer Aufhebung der zeitlichen Beschränkung erforderlich.
Anders verhält sich dies bei § 95c SGB V; denn diese Norm enthält gerade keine Regelungen i.S. einer zeitlichen Einschränkung. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 95 Abs. 10 und 11 SGB V, dass für die der Eintragung in das Arztregister keine zeitliche Einschränkung vorgesehen ist. Denn ansonsten wäre die ausdrücklich normierte Zeitvorgabe in § 95 Abs. 10 und 11 SGB V überflüssig und würde die dort auch vorhandene Bezugnahme auf "die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PTG" - in dem von der Beklagten zu § 95c SGB V vertretenen Sinne - ausreichen. Daraus folgt weiter, dass die Bezugnahme in § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V auf § 12 PTG nicht in dem Sinne verstanden werden kann, dass die dort geregelten Zeitvorgaben - mittelbar - her anzuziehen sind.
Hinzu kommt: Die Beklagte verkennt den rechtlichen Inhalt der Bezugnahme des § 95c Satz 2 SGB V auf § 12 PTG. Geregelt wird lediglich, daß der Fachkundennachweis der auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage approbierten Psychotherapeuten ( § 2 Abs. 1 PTG, § 2 Abs. 2 und 3 PTG sowie § 12 PTG) jeweils andere Voraussetzungen hat. Gesetzestechnisch wird mittels dieser Bezugnahmen erreicht, daß in § 95c Satz 2 SGB V zu den einzelnen Ziffern nicht nochmals der gesamte Inhalt der entsprechenden Vorschriften des PTG wiederholt werden muß. Der Sache nach handelt es sich sonach um "Tatbestandsmerkmale". § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V besagt damit nur, daß der Psychotherapeuth nach § 12 PTG approbiert sein muß, mithin entweder nach § 12 Abs. 1 PTG, nach § 12 Abs. 2 PTG, nach § 12 Abs. 3 PTG oder nach § 12 Abs. 4 PTG. Der Kläger ist nach § 12 Abs. 1 PTG approbiert worden. Damit hat er das entsprechende "Tatbestandsmerkmal" des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V erfüllt und ist in das Arztregister einzutragen, sofern auch die weiteren in § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V genannten Voraussetzungen - wie hier - erfüllt sind.
Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts läuft die Auffassung der Beklagten letztlich auf eine ergänzende Auslegung des § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V hinaus. Das ist aber schon deswegen unzulässig, weil eine Auslegung, die jenseits des möglichen Wortsinns einer Vorschrift liegt, nicht ihr gesetzlicher Inhalt sein kann (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, 1995, S. 163 f.).
Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Befristungsregelungen des § 95 Abs. 10 und 11 SGB V (bis zum 31.12.1998) liegen nicht vor. Es fehlt schon am Regelungsbedürfnis. Die Approbation nach § 12 Abs. 1 bis 4 PTG beruht auf Übergangsrecht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das nur eingeschränkt anwendbare Übergangsrecht dadurch weiter eingeschränkt werden muß, daß der Fachkundennachweis nur bis zum 31.12.1998 erbracht werden kann. Im übrigen fehlt es an einer planwidrigen Lücke. Wenn der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Normen im Umfeld des § 95c SGB V Fristen vorgibt, ist die Annahme, für den Fachkundennachweis habe er dies übersehen, eher abwegig. Dies gilt umso mehr, als die Gesetzesbegründung deutliche Hinweise darauf enthält, daß eine Fristvorgabe für den Fachkundennachweis gerade nicht beabsichtigt war. So wird in dem "Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (Bundestagsdrucksachen 13/8035 und 13/9212 - hier Seite 41) ausgeführt: "Der nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes approbierte Psychotherapeut erfüllt diese Voraussetzungen durch den Nachweis, dass er die für die Approbation nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes gestellten Qualifikationsanforderungen in einem der Richtlinienverfahren erfüllt hat. Das heißt, er kann den Fachkundenachweis bereits mit der Approbation erwerben oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen." (so dann auch Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Kommentar, § 95c, Rdn. 7; Spellbring, NZS 1999, 1, 6 und insbesondere Plagemann / Kies in MedR 1999, 413, 414: "Da § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V aber keinen bestimmten Zeitpunkt für das Vorliegen des übergangsdefinierten Fachkundenachweises bestimmt, können die nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten - mit Blick auf eine bedarfsabhängige Zulassung - die für den übergangsdefinierten Fachkundenachweis notwendigen praktischen und theoretischen Qualifikationen in einem Richtlinienverfahren auch nach dem 01.01.1999 erwerben.").
Letztlich vermag auch der Hinweis der Beklagten darauf, daß Übergangsrecht anzuwenden ist, der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar sind Ausnahmevorschriften und damit auch Übergangsrecht grundsätzlich eng auszulegen. Dies ändert aber nichts daran, daß die Auslegung innerhalb des möglichen Wortsinns verbleiben muß. Die Auffassung der Beklagten wird dem - wie dargelegt - nicht gerecht. Zudem besteht keinerlei Anlaß für die Befürchtung, daß "Tür und Tor" geöffnet wird, wenn der Fachkundennachweis auch noch nach dem 31.12.1998 erbracht werden kann. Die regulierende Einschränkung liegt bereits darin, daß dies nur für die nach Übergangsrecht approbierten Psychotherapeuten in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved