Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 38 RJ 127/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 19/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 40/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger erlernte von 1989 bis 1992 den Beruf des Schreiners und war darin bis Ende 1993 versicherungspflichtig tätig. Bis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Oktober 1999 besuchte er eine Fachschule, war anderweitig versicherungspflichtig tätig und leistete Wehr- bzw. Ersatzdienst. Am 16.05.2002 nahm er auf Ibiza/Spanien eine Tätigkeit als Tauchassistent im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf. Am 22.06.2002 erlitt er einen Tauchunfall, der vom spanischen Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt wurde.
Am 08.08.2002 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen Rente wegen Erwerbsminderung. Diese gab den Vorgang zuständigkeitshalber (Spanienbezug) an die Beklagte ab. Der Kläger gab an, er leide seit dem 22.06.2002 an starken motorischen Einschränkungen (Thorax, Beine). Nach regulärem Tauchgang aufgetaucht, seien plötzliches Unwohlsein und Kontrollverlust eingetreten. Er fügte einen Entlassungsbericht der Dres. W und O der CR Grupo Policlinica Ibiza vom 19.07.2002 bei mit den Diagnosen neurologische Folgen eines Tauchunfalls mit Beeinträchtigung der Medulla (Mark), Myelitis im Bereich D7, Paraspastik der unteren Gliedmaßen und Enuresis.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners Dr. S bei der Begutachtungsstelle der LVA Westfalen vom 16.12.2002 ein. Dieser stellte ein inkomplettes Querschnittssyndrom, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Ausdruck eines Dysbarismus, fest. Beim Auftauchen sei es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Dekompressionstrauma gekommen, wobei vermutlich ein venöser Rückstau im Rückenmark mit der Folge einer spinalen Läsion eingetreten sei. Die aktuellen Beschwerden beträfen eine durch Paraspastik bedingte Gangunsicherheit mit Steifigkeit und Fallneigung, eine fortbestehende Dranginkontinenz von Blase und Mastdarm sowie ein Taubheitsgefühl ab etwa Rippenbogenhöhe nach distal. Die Symptomatik bedeute eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Lediglich noch leichte Tätigkeiten seien in vollem Umfang möglich; Wegstrecken von viermal 500m täglich erschienen zumutbar. Ob eine Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes möglich sei, könne nicht beantwortet werden.
In einer auf Anfrage der Beklagten gefertigten ergänzenden Stellungnahme vom 04.02.2003 führte der Gutachter aus, die eigentliche Kontrolle über die Blasen- und Mastdarmtätigkeit sei trotz der Dranginkontinenz erhalten. Es könne deshalb eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden. Die Häufigkeit eines Toilettenbesuchs variiere, wobei Einflussfaktoren wie der Umfang der Flüssigkeitsaufnahme, die äußere Temperatur usw. eine Rolle spielen müssten. Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen werden, dass z.B. in witterungsgeschützten und temperierten Räumen die Auswirkungen einer Dranginkontinenz geringer seien als im Freien.
Die Beklagte leitete beim Spanischen Sozialversicherungsträger (Instituto Nacional de la Seguridad Social - INSS) ein Rentenfeststellungsverfahren für den Kläger ein und teilte dem Kläger mit, dieser prüfe nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente aus der dortigen Versicherung habe.
Mit Bescheid vom 11.03.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Der Kläger erfülle nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In den letzten fünf Jahren seien keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Im maßgeblichen Zeitraum vom 08.08.1987 bis zum 07.08.2002 seien nur zwei Jahre und sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Im Übrigen bestehe auch weder teilweise noch volle Erwerbsminderung. Im beigefügten Versicherungsverlauf vom 11.03.2003 sind Pflichtbeiträge vom 01.08.1989 bis 01.11.1999 sowie vom 01.03. bis 30.04.2002 verzeichnet.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, der Rentenantrag sei aufgrund eines Arbeitsunfalls gestellt worden. Er berufe sich auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Seine Leistungsfähigkeit sei derart stark eingeschränkt, dass nicht mehr von einem nennenswerten Restleistungsvermögen ausgegangen werden könne Ihm sein ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und die Nachteilsausgleiche "G" und "RF" zuerkannt worden. Unmittelbar nach dem Tauchunfall sei er vom Oberkörper an bis in die Beine gelähmt gewesen. Dieser Zustand habe sich glücklicherweise etwas gebessert. Gleichwohl leide er noch an Lähmungserscheinungen, an Inkontinenz und Darmstörungen sowie an erheblichen Koordinationsproblemen. Er könne nicht länger sitzen, gehen oder stehen. Noch heute beständen erhebliche Gehschwierigkeiten. Er könne nicht mehr viermal täglich 500m Gehstrecke zurücklegen. Insbesondere habe er Schwierigkeiten, Treppen zu überwinden. Die Dranginkontinenz sei entgegen dem Sachverständigen Dr. S nicht unter Kontrolle. Die psychische Situation sei von der Beklagten unbeachtet geblieben; er werde psychotherapeutisch behandelt, leide seit dem Unfall praktisch durchgehend an Schlaflosigkeit, werde etwa 20mal nächtlich wach, habe Albträume.
Mit Schreiben vom 16.06.2003 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, Arbeitsunfall i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei jeder Unfall, der einen Leistungsanspruch nach den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - ) auslösen könne (BSGE 7, 159). Es müsse sich also um einen Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einer nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Unfallversicherungsrecht versicherten Tätigkeit handeln, die auch der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Im Ausland eingetretene Unfälle blieben unberücksichtigt. Etwas anderes gelte nur, wenn das zwischen- oder überstaatliche Recht eine andere Regelung vorsehe.
Der Kläger teilte mit, er sei der Auffassung, seine Erwerbsminderung sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, demzufolge Rentenleistungen nach § 53 SGB VI zu gewähren seien. Er legte einen Bescheid vom 11.06.2003 des spanischen Rentenversicherungsträgers vor, demzufolge ihm ab 11.06.2003 monatlich 704,12 EUR "Pensión de incapacidad permanente en el grado de total para la profesion habitual" gezahlt werden.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.08.2003 mit, nach überstaatlichem Recht (Art. 10 EWG VO 1408/71) sei eine Gleichstellung sonstiger Sachverhalte wie z.B. Arbeitsunfälle nicht vorgesehen. Daher könnten Arbeitsunfälle nach den Vorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates keine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 SGB VI auslösen (BSG vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82 zu § 1252 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - = BSGE 54, 199 = SozR 2200 § 1252 Nr. 3).
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und nahm Bezug auf ihre Schreiben vom 16.06. und 22.08.2003.
Hiergegen hat der Kläger am 14.10.2003 Klage erhoben und vorgetragen, auch nach den Feststellungen seiner behandelnden Ärzte liege bei ihm verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Nach seiner Ansicht seien zudem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Er habe im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einen Arbeitsunfall erlitten, so dass § 53 SGB VI anwendbar sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003 zu verurteilen, ihm ausgehend von einem Versicherungsfall im August 2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 08.01.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Beim Kläger lägen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor. Nach § 43 SGB VI sei für eine solche Rente u.a. Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlägen. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Im Fünfjahreszeitraum vor seinem Rentenantrag (08.08.1997 bis 07.08.2002) seien in seinem Versicherungskonto nur zwei Jahre und sechs Monate Pflichtbeiträge gespeichert. Eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraumes nach § 43 Abs. 4 SGB VI komme nicht in Betracht, weil die entsprechenden Voraussetzungen nach Ziffer 1 bis 4 dieser Vorschrift nicht erfüllt seien. Auch wenn man den Tauchunfall am 21.06.2002 als Eintritt der Erwerbsminderung annehme, seien drei Jahre mit Pflichtbeiträgen nicht erfüllt. Auch die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 5 SGB VI, nach der eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich sei, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, greife nicht zugunsten des Klägers ein. Die Wartezeit sei nach § 53 SGB VI u.a. dann vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles vermindert erwerbsfähig geworden sei. Arbeitsunfälle seien nach § 8 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Der Arbeitsunfall des Klägers sei jedoch nicht im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches eingetreten. Ein im Ausland eingetretener Arbeitsunfall sei nicht Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII. Anderes ergebe sich auch nicht aus über- oder zwischenstaatlichem Recht. Insoweit käme allein eine Anwendung der Vorschriften der EWG-VO 1408/71 in Betracht. Diese Verordnung treffe jedoch keine diesbezüglichen Regelungen. Das Gericht schließe sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (Urteil vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82). Obwohl diese Entscheidung noch zur RVO ergangen sei, ergebe sich im Hinblick auf die Vorschriften des Sozialgesetzbuches keine abweichende Beurteilung.
Gegen das am 30.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.02.2004 Berufung eingelegt. Er trägt vor, seine Leistungsfähigkeit sei soweit herabgesunken, dass er zu keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit mehr in der Lage sei. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Die Auffassung des Sozialgerichts, nur im Inland geschehene Arbeitsunfälle seien berücksichtigungsfähig, gehe fehl. Das Gericht stütze sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.12.1982. Diese Entscheidung lasse sich "gerade auch vor dem europarechtlichen aktuellen Hintergrund" nicht mehr aufrecht erhalten. Wenn im Rahmen des überstaatlichen EU-Rechts die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gelte, müsse das auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Bedeutung haben. Dies müsse erst recht gelten, wenn ein deutscher Arbeitnehmer im europäischen Ausland einen Arbeitsunfall erleide, der vom dortigen Sozialversicherungsträger auch als solcher anerkannt worden sei. So sei es auch in seinem Fall. Die Regelungen in §§ 3 - 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) über den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich des deutschen Sozialversicherungsrechts könnten nicht mehr isoliert von europarechtlichen Vorschriften gesehen werden, gerade auch was die Schaffung des europäischen Binnenmarktes und die Regelungen der Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbotes betreffe. Sinn und Zweck der Freizügigkeitsregelungen (Art. 48 ff. des Vertrages über die Europäischen Gemeinschaften - EGV - bzw. Art. 39 des Vertrages über die Europäische Union, Amsterdamer Fassung - EUV - , näher ausgeführt in der EWG-VO Nr. 1612) sei, innerhalb der europäischen Union Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, in jedem Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachzugehen und hierfür auch die entsprechende soziale Absicherung zu gewährleisten. Soweit letzteres nicht geschehe, werde dieses Recht und damit die Freizügigkeit inhaltlich ausgehöhlt. Dies gelte nicht nur für die Unfallversicherung, sondern auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Anderenfalls würde der Arbeitnehmer, der durch einen Arbeitsunfall erwerbsunfähig wird, in der Rentenversicherung seines Heimatlandes bestraft. Deshalb könne es bei der Frage nach den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Unterschied machen, wo sich der Arbeitsunfall ereignet hat und wo die Erwerbsminderung eingetreten ist. Die ihm gewährte Leistung aus der spanischen Unfallversicherung stelle nur einen Teil der sozialen Absicherung dar, der nicht das Risiko der Erwerbsminderung abdecke. Das sei vor dem Hintergrund einer entwickelten, freizügigen Europäischen Union bedenklich. Hierzu habe das BSG keine Stellung genommen; heutzutage sei die Situation anders zu beurteilen. § 53 SGB VI nehme auch nicht ausdrücklich Bezug auf die Regelung in § 8 SGB VII, also die deutsche Unfallversicherung. Das in § 2 SGB VII statuierte Territorialitätsprinzip der deutschen Unfallversicherung kollidiere mit dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Es sei deshalb nicht zwingend, dass § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur Arbeitsunfälle i.S.d. deutschen Unfallversicherung, also des SGB VII, meine.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ausgehend vom Eintreten verminderter Erwerbsfähigkeit im August 2002 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und hält das angefochtene Urteil für richtig. Art. 10 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 gewährleiste die uneingeschränkte Zahlung bestimmter Geldleistungen auch dann, wenn der Berechtigte in einem anderen als dem leistungspflichtigen EU-Mitgliedstaat wohne. Die Vorschrift beseitige nur die Nachteile, die sich hinsichtlich der Zahlung durch den Aufenthalt im anderen Mitgliedsstaat ergeben, nicht dagegen den durch den Auslandsaufenthalt eingetretenen Verlust von Statusrechten, die unabhängig vom Rentenrecht bestehen (BSG vom 18.09.1975 - R 5 RJ 42/75k = BSGE 40, 228). Sie enthalte keine Gleichstellung sonstiger Sachverhalte. Daher könnten Arbeitsunfälle nach den Vorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates keine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 SGB VI auslösen (BSG vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten verletzt. Er hat schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erwerbsminderungsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, weil er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt.
Nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (u.a.) voraus, das der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sog. Dreifünftelbelegung). Dies ist beim Kläger - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - nicht der Fall. Nach § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte (u.a.) wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist.
Zwar hat der Kläger während seiner Tätigkeit als Tauchassistent in Spanien einen Unfall erlitten, der - was der Senat nicht abschließend klären muss - zu einem Zustand der Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI geführt haben kann. Dieser Unfall ist jedoch kein "Arbeitsunfall" i.S.V. § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Das Sozialgericht hat die hier entscheidende Frage, ob ein in Spanien erlittener Arbeitsunfall für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung im Rahmen der §§ 43, 53 SGG ausreicht, zu Recht verneint. Diese Frage ist bereits vom Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82 = SozR 2000 § 1252 Nr. 3 verneinend entschieden. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an.
Danach liegt ein "Arbeitsunfall" i.S.d. deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur vor, wenn es sich um einen Unfall handelt, der der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Denn ob und in welchem Umfang eine Tätigkeit der Versicherungspflicht unterliegt, richtet sich auch innerhalb der Europäischen Union ausschließlich nach nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 13 Abs. 1 unterliegt ein Arbeitnehmer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Maßgebend hierfür ist (nach Art. 13 Abs. 2a EWG-VO 1408/71) in erster Linie der Beschäftigungsort (beim Kläger also Spanien). Die Fiktion der Wartezeiterfüllung durch einen Arbeitsunfall im deutschen Rentenrecht knüpft nicht an das Erleiden eines Unfalls schlechthin an, sondern an einen Arbeitsunfall i.S.d. deutschen Unfallversicherungsrechts. Allein das deutsche Recht bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche Versicherungszeiten überhaupt fiktiv aufgefüllt werden können; insoweit besteht keine Einwirkung des Gemeinschaftsrechts (BSG a.a.O.).
Die Entscheidung des BSG (a.a.O.) erging zwar zu den seinerzeit geltenden Vorschriften der RVO. Insofern ergibt sich für die Rechtslage nach dem SGB VI jedoch keine entscheidungsrelevante Änderung: Die vorzeitige Wartezeiterfüllung bei einem Arbeitsunfall war für die Berufsunfähigkeit in der vom BSG herangezogenen Vorschrift § 1252 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht anders geregelt ("Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls berufsunfähig geworden ist") als die Entbehrlichkeit einer Dreifünftelbelegung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Auch zu § 1252 RVO hat das BSG den Begriff des "Arbeitsunfalls" so gelesen, wie er an anderer Stelle der RVO normiert war (§ 548 RVO). Ein Grund, nach heutigem Recht des Sozialgesetzbuches nicht auf § 8 SGB VII und damit zugleich auf dessen räumlichen Geltungsbereich nach §§ 1, 3 - 5 SGB IV (Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches) abzustellen, ist nicht ersichtlich. Ein in Spanien erlittener Arbeitsunfall ist deshalb kein Arbeitsunfall i.S.d. SGB VII und damit auch nicht i.S.d. § 53 Abs.1 Nr. 1 SGB VI.
Auch aus der heutigen Fassung der vom BSG (a.a.O.) in Bezug genommenen Art. 3, 10 und 13 der EWG-VO 1408/71 ergibt sich nichts anderes, als was das BSG den damaligen Fassungen entnommen hat. Wenn der Kläger daneben auf die EWG-VO 1612 verweist, so handelt es sich um die VO 1612/68 vom 15.10.1968 (Verordnung des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft). Diese Verordnung beanspruchte also zur Zeit der Entscheidung des BSG im Jahre 1982 schon seit 14 Jahren Geltung; das BSG hat zu Recht keinen Anlass gesehen, ihretwegen anders zu entscheiden als es entschieden hat. Gleiches gilt für Art. 48 ff. EGV. Auch aus Art. 39 EUV ergibt sich für das Begehren des Klägers nichts.
Insbesondere besteht auf eine auf die gesamte Europäische Union bezogene rentenrechtliche Meistbegünstigung kein Anspruch nach Art. 10 EWG-VO 1408/71. Sitz der rentenrechtlichen Vorsorge bei einem spanischen Arbeitsunfall mit dauernder Berufs- (vielleicht auch Erwerbs-) Unfähigkeit ist vielmehr Spanien. Wenn die dortigen Leistungsregelungen den Kläger nur zu gut 700,00 EUR "Pensión" berechtigen, ist das die Folge des von ihm in Anspruch genommenen Rechts freizügiger Berufstätigkeit und damit Folge seiner freien Entscheidung, wie ein Spanier zu den dortigen sozialrechtlichen Sicherungsbedingungen (Grundsatzes der Inländergleichbehandlung) in Spanien berufstätig zu sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zwar hat das BSG (a.a.O.) die vom Kläger aufgeworfene Frage bereits entschieden. Der vorliegende Fall zeigt jedoch besonders deutlich eine erwerbsunfähigkeitsbedingte Lücke in der Möglichkeit des Aufbaus von Altersversorgungsansprüchen auf. Denn in Deutschland kann der Kläger (sofern er - was der Senat dahinstehen lassen kann - tatsächlich und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist) zum einen keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge mehr erwirtschaften, die für eine spätere Altersrente erhöhend wirkten. Zum anderen fallen mangels Zuerkennung einer deutschen Erwerbsminderungsrente keine Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI an, welche sich (wegen "Bestandsschutzes" der Entgeltpunkte i.S.v. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bzw. einer Anrechnungszeit wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) auch erhöhend auf seine spätere Altersrente auswirken würden. Dabei muss der Senat nicht klären, ob die dem Kläger in Spanien gewährte Rente tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, eine spanische Unfallrente ist, oder ob es sich etwa um eine der deutschen Erwerbsminderungssrente vergleichbare Leistung handelt, deren Höhe sich allerdings nach anderen Kriterien richten mag als bei einer entsprechenden deutschen Rente. Ob im Rahmen dieser spanischen Rente zudem nach dortigem Recht den deutschen Zurechnungszeiten vergleichbare Berücksichtigungsfaktoren anfallen (welche möglicherweise das Erwerbsunfähigkeitsrisiko im Hinblick auf die weggefallene Möglichkeit, weitere Altersvorsorge durch Erwerbseinkommen zu betreiben, nach spanischem Recht für eine dortige Altersrente abmildern würden), kann im Zusammenhang mit der begehrten deutschen Erwerbsminderungsrente ebenfalls dahinstehen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger erlernte von 1989 bis 1992 den Beruf des Schreiners und war darin bis Ende 1993 versicherungspflichtig tätig. Bis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Oktober 1999 besuchte er eine Fachschule, war anderweitig versicherungspflichtig tätig und leistete Wehr- bzw. Ersatzdienst. Am 16.05.2002 nahm er auf Ibiza/Spanien eine Tätigkeit als Tauchassistent im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf. Am 22.06.2002 erlitt er einen Tauchunfall, der vom spanischen Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt wurde.
Am 08.08.2002 beantragte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen Rente wegen Erwerbsminderung. Diese gab den Vorgang zuständigkeitshalber (Spanienbezug) an die Beklagte ab. Der Kläger gab an, er leide seit dem 22.06.2002 an starken motorischen Einschränkungen (Thorax, Beine). Nach regulärem Tauchgang aufgetaucht, seien plötzliches Unwohlsein und Kontrollverlust eingetreten. Er fügte einen Entlassungsbericht der Dres. W und O der CR Grupo Policlinica Ibiza vom 19.07.2002 bei mit den Diagnosen neurologische Folgen eines Tauchunfalls mit Beeinträchtigung der Medulla (Mark), Myelitis im Bereich D7, Paraspastik der unteren Gliedmaßen und Enuresis.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Sozialmediziners Dr. S bei der Begutachtungsstelle der LVA Westfalen vom 16.12.2002 ein. Dieser stellte ein inkomplettes Querschnittssyndrom, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Ausdruck eines Dysbarismus, fest. Beim Auftauchen sei es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Dekompressionstrauma gekommen, wobei vermutlich ein venöser Rückstau im Rückenmark mit der Folge einer spinalen Läsion eingetreten sei. Die aktuellen Beschwerden beträfen eine durch Paraspastik bedingte Gangunsicherheit mit Steifigkeit und Fallneigung, eine fortbestehende Dranginkontinenz von Blase und Mastdarm sowie ein Taubheitsgefühl ab etwa Rippenbogenhöhe nach distal. Die Symptomatik bedeute eine Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Lediglich noch leichte Tätigkeiten seien in vollem Umfang möglich; Wegstrecken von viermal 500m täglich erschienen zumutbar. Ob eine Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes möglich sei, könne nicht beantwortet werden.
In einer auf Anfrage der Beklagten gefertigten ergänzenden Stellungnahme vom 04.02.2003 führte der Gutachter aus, die eigentliche Kontrolle über die Blasen- und Mastdarmtätigkeit sei trotz der Dranginkontinenz erhalten. Es könne deshalb eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden. Die Häufigkeit eines Toilettenbesuchs variiere, wobei Einflussfaktoren wie der Umfang der Flüssigkeitsaufnahme, die äußere Temperatur usw. eine Rolle spielen müssten. Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen werden, dass z.B. in witterungsgeschützten und temperierten Räumen die Auswirkungen einer Dranginkontinenz geringer seien als im Freien.
Die Beklagte leitete beim Spanischen Sozialversicherungsträger (Instituto Nacional de la Seguridad Social - INSS) ein Rentenfeststellungsverfahren für den Kläger ein und teilte dem Kläger mit, dieser prüfe nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente aus der dortigen Versicherung habe.
Mit Bescheid vom 11.03.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Der Kläger erfülle nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In den letzten fünf Jahren seien keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Im maßgeblichen Zeitraum vom 08.08.1987 bis zum 07.08.2002 seien nur zwei Jahre und sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Im Übrigen bestehe auch weder teilweise noch volle Erwerbsminderung. Im beigefügten Versicherungsverlauf vom 11.03.2003 sind Pflichtbeiträge vom 01.08.1989 bis 01.11.1999 sowie vom 01.03. bis 30.04.2002 verzeichnet.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, der Rentenantrag sei aufgrund eines Arbeitsunfalls gestellt worden. Er berufe sich auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Seine Leistungsfähigkeit sei derart stark eingeschränkt, dass nicht mehr von einem nennenswerten Restleistungsvermögen ausgegangen werden könne Ihm sein ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und die Nachteilsausgleiche "G" und "RF" zuerkannt worden. Unmittelbar nach dem Tauchunfall sei er vom Oberkörper an bis in die Beine gelähmt gewesen. Dieser Zustand habe sich glücklicherweise etwas gebessert. Gleichwohl leide er noch an Lähmungserscheinungen, an Inkontinenz und Darmstörungen sowie an erheblichen Koordinationsproblemen. Er könne nicht länger sitzen, gehen oder stehen. Noch heute beständen erhebliche Gehschwierigkeiten. Er könne nicht mehr viermal täglich 500m Gehstrecke zurücklegen. Insbesondere habe er Schwierigkeiten, Treppen zu überwinden. Die Dranginkontinenz sei entgegen dem Sachverständigen Dr. S nicht unter Kontrolle. Die psychische Situation sei von der Beklagten unbeachtet geblieben; er werde psychotherapeutisch behandelt, leide seit dem Unfall praktisch durchgehend an Schlaflosigkeit, werde etwa 20mal nächtlich wach, habe Albträume.
Mit Schreiben vom 16.06.2003 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, Arbeitsunfall i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei jeder Unfall, der einen Leistungsanspruch nach den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - ) auslösen könne (BSGE 7, 159). Es müsse sich also um einen Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einer nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Unfallversicherungsrecht versicherten Tätigkeit handeln, die auch der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Im Ausland eingetretene Unfälle blieben unberücksichtigt. Etwas anderes gelte nur, wenn das zwischen- oder überstaatliche Recht eine andere Regelung vorsehe.
Der Kläger teilte mit, er sei der Auffassung, seine Erwerbsminderung sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, demzufolge Rentenleistungen nach § 53 SGB VI zu gewähren seien. Er legte einen Bescheid vom 11.06.2003 des spanischen Rentenversicherungsträgers vor, demzufolge ihm ab 11.06.2003 monatlich 704,12 EUR "Pensión de incapacidad permanente en el grado de total para la profesion habitual" gezahlt werden.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.08.2003 mit, nach überstaatlichem Recht (Art. 10 EWG VO 1408/71) sei eine Gleichstellung sonstiger Sachverhalte wie z.B. Arbeitsunfälle nicht vorgesehen. Daher könnten Arbeitsunfälle nach den Vorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates keine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 SGB VI auslösen (BSG vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82 zu § 1252 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - = BSGE 54, 199 = SozR 2200 § 1252 Nr. 3).
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und nahm Bezug auf ihre Schreiben vom 16.06. und 22.08.2003.
Hiergegen hat der Kläger am 14.10.2003 Klage erhoben und vorgetragen, auch nach den Feststellungen seiner behandelnden Ärzte liege bei ihm verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Nach seiner Ansicht seien zudem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Er habe im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einen Arbeitsunfall erlitten, so dass § 53 SGB VI anwendbar sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003 zu verurteilen, ihm ausgehend von einem Versicherungsfall im August 2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 08.01.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Beim Kläger lägen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vor. Nach § 43 SGB VI sei für eine solche Rente u.a. Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorlägen. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Im Fünfjahreszeitraum vor seinem Rentenantrag (08.08.1997 bis 07.08.2002) seien in seinem Versicherungskonto nur zwei Jahre und sechs Monate Pflichtbeiträge gespeichert. Eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraumes nach § 43 Abs. 4 SGB VI komme nicht in Betracht, weil die entsprechenden Voraussetzungen nach Ziffer 1 bis 4 dieser Vorschrift nicht erfüllt seien. Auch wenn man den Tauchunfall am 21.06.2002 als Eintritt der Erwerbsminderung annehme, seien drei Jahre mit Pflichtbeiträgen nicht erfüllt. Auch die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 5 SGB VI, nach der eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich sei, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, greife nicht zugunsten des Klägers ein. Die Wartezeit sei nach § 53 SGB VI u.a. dann vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles vermindert erwerbsfähig geworden sei. Arbeitsunfälle seien nach § 8 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Der Arbeitsunfall des Klägers sei jedoch nicht im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches eingetreten. Ein im Ausland eingetretener Arbeitsunfall sei nicht Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII. Anderes ergebe sich auch nicht aus über- oder zwischenstaatlichem Recht. Insoweit käme allein eine Anwendung der Vorschriften der EWG-VO 1408/71 in Betracht. Diese Verordnung treffe jedoch keine diesbezüglichen Regelungen. Das Gericht schließe sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (Urteil vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82). Obwohl diese Entscheidung noch zur RVO ergangen sei, ergebe sich im Hinblick auf die Vorschriften des Sozialgesetzbuches keine abweichende Beurteilung.
Gegen das am 30.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.02.2004 Berufung eingelegt. Er trägt vor, seine Leistungsfähigkeit sei soweit herabgesunken, dass er zu keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit mehr in der Lage sei. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Die Auffassung des Sozialgerichts, nur im Inland geschehene Arbeitsunfälle seien berücksichtigungsfähig, gehe fehl. Das Gericht stütze sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.12.1982. Diese Entscheidung lasse sich "gerade auch vor dem europarechtlichen aktuellen Hintergrund" nicht mehr aufrecht erhalten. Wenn im Rahmen des überstaatlichen EU-Rechts die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gelte, müsse das auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Bedeutung haben. Dies müsse erst recht gelten, wenn ein deutscher Arbeitnehmer im europäischen Ausland einen Arbeitsunfall erleide, der vom dortigen Sozialversicherungsträger auch als solcher anerkannt worden sei. So sei es auch in seinem Fall. Die Regelungen in §§ 3 - 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) über den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich des deutschen Sozialversicherungsrechts könnten nicht mehr isoliert von europarechtlichen Vorschriften gesehen werden, gerade auch was die Schaffung des europäischen Binnenmarktes und die Regelungen der Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbotes betreffe. Sinn und Zweck der Freizügigkeitsregelungen (Art. 48 ff. des Vertrages über die Europäischen Gemeinschaften - EGV - bzw. Art. 39 des Vertrages über die Europäische Union, Amsterdamer Fassung - EUV - , näher ausgeführt in der EWG-VO Nr. 1612) sei, innerhalb der europäischen Union Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, in jedem Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachzugehen und hierfür auch die entsprechende soziale Absicherung zu gewährleisten. Soweit letzteres nicht geschehe, werde dieses Recht und damit die Freizügigkeit inhaltlich ausgehöhlt. Dies gelte nicht nur für die Unfallversicherung, sondern auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Anderenfalls würde der Arbeitnehmer, der durch einen Arbeitsunfall erwerbsunfähig wird, in der Rentenversicherung seines Heimatlandes bestraft. Deshalb könne es bei der Frage nach den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Unterschied machen, wo sich der Arbeitsunfall ereignet hat und wo die Erwerbsminderung eingetreten ist. Die ihm gewährte Leistung aus der spanischen Unfallversicherung stelle nur einen Teil der sozialen Absicherung dar, der nicht das Risiko der Erwerbsminderung abdecke. Das sei vor dem Hintergrund einer entwickelten, freizügigen Europäischen Union bedenklich. Hierzu habe das BSG keine Stellung genommen; heutzutage sei die Situation anders zu beurteilen. § 53 SGB VI nehme auch nicht ausdrücklich Bezug auf die Regelung in § 8 SGB VII, also die deutsche Unfallversicherung. Das in § 2 SGB VII statuierte Territorialitätsprinzip der deutschen Unfallversicherung kollidiere mit dem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Es sei deshalb nicht zwingend, dass § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur Arbeitsunfälle i.S.d. deutschen Unfallversicherung, also des SGB VII, meine.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ausgehend vom Eintreten verminderter Erwerbsfähigkeit im August 2002 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und hält das angefochtene Urteil für richtig. Art. 10 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 gewährleiste die uneingeschränkte Zahlung bestimmter Geldleistungen auch dann, wenn der Berechtigte in einem anderen als dem leistungspflichtigen EU-Mitgliedstaat wohne. Die Vorschrift beseitige nur die Nachteile, die sich hinsichtlich der Zahlung durch den Aufenthalt im anderen Mitgliedsstaat ergeben, nicht dagegen den durch den Auslandsaufenthalt eingetretenen Verlust von Statusrechten, die unabhängig vom Rentenrecht bestehen (BSG vom 18.09.1975 - R 5 RJ 42/75k = BSGE 40, 228). Sie enthalte keine Gleichstellung sonstiger Sachverhalte. Daher könnten Arbeitsunfälle nach den Vorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates keine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 SGB VI auslösen (BSG vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten verletzt. Er hat schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Erwerbsminderungsrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, weil er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt.
Nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (u.a.) voraus, das der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sog. Dreifünftelbelegung). Dies ist beim Kläger - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - nicht der Fall. Nach § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte (u.a.) wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist.
Zwar hat der Kläger während seiner Tätigkeit als Tauchassistent in Spanien einen Unfall erlitten, der - was der Senat nicht abschließend klären muss - zu einem Zustand der Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI geführt haben kann. Dieser Unfall ist jedoch kein "Arbeitsunfall" i.S.V. § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Das Sozialgericht hat die hier entscheidende Frage, ob ein in Spanien erlittener Arbeitsunfall für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung im Rahmen der §§ 43, 53 SGG ausreicht, zu Recht verneint. Diese Frage ist bereits vom Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82 = SozR 2000 § 1252 Nr. 3 verneinend entschieden. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an.
Danach liegt ein "Arbeitsunfall" i.S.d. deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur vor, wenn es sich um einen Unfall handelt, der der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Denn ob und in welchem Umfang eine Tätigkeit der Versicherungspflicht unterliegt, richtet sich auch innerhalb der Europäischen Union ausschließlich nach nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 13 Abs. 1 unterliegt ein Arbeitnehmer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Maßgebend hierfür ist (nach Art. 13 Abs. 2a EWG-VO 1408/71) in erster Linie der Beschäftigungsort (beim Kläger also Spanien). Die Fiktion der Wartezeiterfüllung durch einen Arbeitsunfall im deutschen Rentenrecht knüpft nicht an das Erleiden eines Unfalls schlechthin an, sondern an einen Arbeitsunfall i.S.d. deutschen Unfallversicherungsrechts. Allein das deutsche Recht bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche Versicherungszeiten überhaupt fiktiv aufgefüllt werden können; insoweit besteht keine Einwirkung des Gemeinschaftsrechts (BSG a.a.O.).
Die Entscheidung des BSG (a.a.O.) erging zwar zu den seinerzeit geltenden Vorschriften der RVO. Insofern ergibt sich für die Rechtslage nach dem SGB VI jedoch keine entscheidungsrelevante Änderung: Die vorzeitige Wartezeiterfüllung bei einem Arbeitsunfall war für die Berufsunfähigkeit in der vom BSG herangezogenen Vorschrift § 1252 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht anders geregelt ("Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls berufsunfähig geworden ist") als die Entbehrlichkeit einer Dreifünftelbelegung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Auch zu § 1252 RVO hat das BSG den Begriff des "Arbeitsunfalls" so gelesen, wie er an anderer Stelle der RVO normiert war (§ 548 RVO). Ein Grund, nach heutigem Recht des Sozialgesetzbuches nicht auf § 8 SGB VII und damit zugleich auf dessen räumlichen Geltungsbereich nach §§ 1, 3 - 5 SGB IV (Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches) abzustellen, ist nicht ersichtlich. Ein in Spanien erlittener Arbeitsunfall ist deshalb kein Arbeitsunfall i.S.d. SGB VII und damit auch nicht i.S.d. § 53 Abs.1 Nr. 1 SGB VI.
Auch aus der heutigen Fassung der vom BSG (a.a.O.) in Bezug genommenen Art. 3, 10 und 13 der EWG-VO 1408/71 ergibt sich nichts anderes, als was das BSG den damaligen Fassungen entnommen hat. Wenn der Kläger daneben auf die EWG-VO 1612 verweist, so handelt es sich um die VO 1612/68 vom 15.10.1968 (Verordnung des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft). Diese Verordnung beanspruchte also zur Zeit der Entscheidung des BSG im Jahre 1982 schon seit 14 Jahren Geltung; das BSG hat zu Recht keinen Anlass gesehen, ihretwegen anders zu entscheiden als es entschieden hat. Gleiches gilt für Art. 48 ff. EGV. Auch aus Art. 39 EUV ergibt sich für das Begehren des Klägers nichts.
Insbesondere besteht auf eine auf die gesamte Europäische Union bezogene rentenrechtliche Meistbegünstigung kein Anspruch nach Art. 10 EWG-VO 1408/71. Sitz der rentenrechtlichen Vorsorge bei einem spanischen Arbeitsunfall mit dauernder Berufs- (vielleicht auch Erwerbs-) Unfähigkeit ist vielmehr Spanien. Wenn die dortigen Leistungsregelungen den Kläger nur zu gut 700,00 EUR "Pensión" berechtigen, ist das die Folge des von ihm in Anspruch genommenen Rechts freizügiger Berufstätigkeit und damit Folge seiner freien Entscheidung, wie ein Spanier zu den dortigen sozialrechtlichen Sicherungsbedingungen (Grundsatzes der Inländergleichbehandlung) in Spanien berufstätig zu sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zwar hat das BSG (a.a.O.) die vom Kläger aufgeworfene Frage bereits entschieden. Der vorliegende Fall zeigt jedoch besonders deutlich eine erwerbsunfähigkeitsbedingte Lücke in der Möglichkeit des Aufbaus von Altersversorgungsansprüchen auf. Denn in Deutschland kann der Kläger (sofern er - was der Senat dahinstehen lassen kann - tatsächlich und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist) zum einen keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge mehr erwirtschaften, die für eine spätere Altersrente erhöhend wirkten. Zum anderen fallen mangels Zuerkennung einer deutschen Erwerbsminderungsrente keine Zurechnungszeiten nach § 59 SGB VI an, welche sich (wegen "Bestandsschutzes" der Entgeltpunkte i.S.v. § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bzw. einer Anrechnungszeit wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) auch erhöhend auf seine spätere Altersrente auswirken würden. Dabei muss der Senat nicht klären, ob die dem Kläger in Spanien gewährte Rente tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, eine spanische Unfallrente ist, oder ob es sich etwa um eine der deutschen Erwerbsminderungssrente vergleichbare Leistung handelt, deren Höhe sich allerdings nach anderen Kriterien richten mag als bei einer entsprechenden deutschen Rente. Ob im Rahmen dieser spanischen Rente zudem nach dortigem Recht den deutschen Zurechnungszeiten vergleichbare Berücksichtigungsfaktoren anfallen (welche möglicherweise das Erwerbsunfähigkeitsrisiko im Hinblick auf die weggefallene Möglichkeit, weitere Altersvorsorge durch Erwerbseinkommen zu betreiben, nach spanischem Recht für eine dortige Altersrente abmildern würden), kann im Zusammenhang mit der begehrten deutschen Erwerbsminderungsrente ebenfalls dahinstehen.
Rechtskraft
Aus
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