Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 10 R 598/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 19.538,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Rentenleistungen, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden waren.
Die im Jahre 1916 geborene Versicherte (im folgenden Rentenempfängerin) bezog Altersrente von der Beklagten. Sie ist am 16.07.1981 verstorben. Die Beklagte erlangte keine Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin und die Rente in Höhe von zuletzt monatlich 259,98 DM (= 129,99 EUR) wurde bis einschließlich Oktober 2001 auf das weiterhin unter den Namen der Rentenempfängerin bei der Beklagten geführte Konto der Nr. 123xxx gezahlt.
Im Jahre 1978 hatte die Rentenempfängerin ihren Söhnen R und P A. Kontovollmacht zu Lebzeiten und über den Tod hinaus eingeräumt. Herr R A. hatte kein eigenes Konto und nutzte das Konto seiner Mutter (Rentenempfängerin) auch für seine Zwecke. So wurde seit August 1993 auch seine Rente wegen Erwerbsminderung auf dieses Konto überwiesen. Auch war das Mietverhältnis der Rentenempfängerin nach deren Tod auf ihn übergegangen und die Miete sowie sämtliche Nebenkosten wurden weiterhin vom Konto der Rentenempfängerin abgebucht.
Am 09.03.2001 verstarb Herr R A.
Anlässlich der Bearbeitung dieses Sterbefalles wurde der Beklagten auch der Tod der Rentenempfängerin bekannt. Die Beklagte hat sodann mit Überweisungsauftrag vom 26.09.2001 Rentenzahlungen zugunsten der Rentenempfängerin für die Monate Juli, August und September 2001 in Höhe von insgesamt 749,52 DM (= 374,76 EUR) an den Rentenservice der X. zurück überwiesen. Der entsprechende Überweisungsträger enthielt den Vermerk: "Frau A. ist laut unserer Info verstorben".
Die Beklagte hat das Konto der Rentenempfängerin am 30.10.2001 wegen Umsatzlosigkeit aufgelöst.
Der Rentenservice der X. teilte mit bei der Klägerin am 29.11.2001 eingegangenem Schreiben vom 27.11.2001 mit, dass die Rente für 11/2001 eingestellt worden sei. Zugleich informierte sie über die Rücküberweisung der Rentenbeträge seitens der Beklagten. Am Ende dieses Schreibens hieß es: "Laut Auskunft der Bank ist die Berechtigte am 21.07.2001 verstorben".
Im März 2002 erhielt die Klägerin nach weiteren Ermittlungen vom Standesamt der Stadt Y-Stadt einen amtlichen Nachweis über das Sterbedatum der Rentenempfängerin.
Insgesamt war es zu einer Überzahlung der Renten von August 1981 bis Juni 2001 in Höhe von 52.420,86 DM (= 26.210,43 EUR) gekommen. Die bekannten Erben des Sohnes R A. haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Eine Rückfrage der Klägerin bei der damaligen LVA Hessen, dem zuständigen Versicherungsträger des Ehemannes der Rentenempfängerin ergab, dass dort bis Juli 1981 eine Hinterbliebenenrente gezahlt worden war. Aus welchem Grund die Rente damals eingestellt worden sei, sei nicht mehr ersichtlich.
Die Klägerin zog von der Beklagten die Unterlagen zu den Kontobewegungen seit Februar 1992 bei und forderte mit Schreiben vom 10.04.2003 von der Beklagten die Rückzahlung von Kontoführungsgebühren und Überziehungszinsen für die Zeit April 1994 bis Oktober 2001 in Höhe von 1.401,99 DM (= 701,- EUR) und pauschal weitere 1.701,00 DM (= 850,50,- EUR) für den davor liegenden Zeitraum 1981 bis 1993. Darüberhinaus nahm die Beklagte die HJ GmbH als Vermieterin sowie die KL AG, die SD sowie die GEZ nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch. Klageverfahren der HJ GmbH und der KL AG sind anhängig (S 6 R 308/05 bzw. S 13 R 254/05).
Die Beklagte berief sich im Verwaltungsverfahren auf die Einrede der Verjährung und bezweifelte, dass Gebühren von der einbehaltenen Rente gezahlt worden seien. Ferner wandte sie ein, die Klägerin hätte durch Unterlassen einer Nachprüfung ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Zur pauschalen Abgeltung von Kontoführungsgebühren sei sie allenfalls zu einer Zahlung von 150,- EUR bereit.
Mit der am 15.12.2006 beim SG Berlin erhobenen, zuständigkeitshalber an das SG Frankfurt verwiesenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nach § 118 Abs. 3 SGB VI wegen Rücküberweisung eines Betrages in Höhe von 38.213,01 DM bzw. 19.538,00 EUR in Anspruch. Im Laufe des Klageverfahrens hat sie diesen Betrag um 382,- EUR. und später um weitere 5.068,- EUR reduziert. In der Sache hat die Klägerin ausgeführt, dass es hinsichtlich der Versicherten Frau C A. zu einer Überzahlung in Höhe von 53.537,22 DM (= 26.768,61 EUR) gekommen sei. Seien Geldleistungen über den Sterbemonat hinaus zu Unrecht erbracht worden, bestehe ein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut, auf dessen Konto die Geldleistungen überwiesen worden seien (§ 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Die Beklagte sei jedoch nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB 6 nicht zur Rückzahlung verpflichtet, soweit über das Konto anderweitig verfügt worden sei und sich das Geldinstitut insoweit auf Entreicherung berufen könne. Der Rücküberweisungsanspruch erlösche jedoch nur, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger gegenüber die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwandes aus § 118 Abs. 3 S. 3 SGB 6 schlüssig darlege. Für eine schlüssige Darlegung des anspruchsvernichtenden Einwandes sei es erforderlich, dass das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Kontostand und die Kontobewegungen ab dem Zeitpunkt der zu Unrecht erbrachten Rente bis zum Eingang des Rückforderungsverlangen darlegen und gegebenenfalls Name und Anschrift der Person, die den Schutzbetrag abgehoben oder überwiesen hätte, mitteile. Komme das Geldinstitut dieser Verpflichtung nicht nach, sei es weiterhin nach § 118 Abs. 3 SGB VI erstattungspflichtig. Da die Beklagte für die Zeit vor 1992 keinerlei Unterlagen vorgelegt habe, könne sie sich insoweit nicht auf Entreicherung berufen und habe die gesamten Rentenleistungen zu erstatten. Für die übrigen Jahre hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt, wie sich die Klageforderung zusammensetzt. Insoweit wird auf Bl.3 bis 6 der Gerichtsakten verwiesen. Die Klägerin macht weiter geltend, dass der Anspruch nicht verjährt sei, da es für den Verjährungsbeginn entscheidend auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Überzahlung ankomme und diese Kenntnis habe sie – die Klägerin - erst nach Ermittlung des genauen Sterbedatums im März 2002 haben können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 14.087,19 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Anspruch selbst nach der 2002 eingeführten Verjährungsregelung des § 118 SGB VI verjährt sei. Danach würden die Ansprüche in vier Jahren nach Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von der Überzahlung verjähren. Diese Kenntnis hätte die Klägerin bereits im Jahre 2001 durch die am 26.09.2001 erfolgte Rücküberweisung erhalten. Dadurch sei ihr zugleich mitgeteilt worden, dass die Rentenempfängerin verstorben und eine Überzahlung eingetreten sei. Wenn somit von einer Kenntnis der Klägerin im September 2001 auszugehen sei, sei der durch die Klage im Dezember 2006 geltend gemachte Anspruch verjährt
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, Kenntnis vom Tod der Versicherten erst im März 2002 erlangt zu haben. Es könne nicht ihr - der Beklagten - angelastet werden, wenn die Klägerin mehr als drei Monate benötige, um eine formale Bestätigung für den Tod der Rentenempfängerin zu erhalten. Und es könne auch nicht ihr – der Beklagten - angelastet werden, wenn die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten verletze und über Jahre nicht prüfe, ob eine Rentenempfängerin noch lebe oder nicht.
Im Übrigen könnten die Unterlagen vor 1992 nur deswegen nicht mehr vorgelegt werden, weil diese von Gesetzes wegen nur 10 Jahre aufzubewahren seien. Sie sei jedenfalls weder verpflichtet noch bereit, den zurückgeforderten Betrag zu zahlen.
Das Gericht hat die Gerichtsakten aus den Klageverfahren gegen die HJ GmbH (S 6 R 308/05) sowie gegen die KL AG (S 13 R 254/05) beigezogen. Diese Verfahren wurden wegen der vorrangigen Inanspruchnahme der Beklagten ruhend gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, auf die Verwaltungsakten der Klägerin sowie auf die Klageakten S 6 R 308/05 und S 13 R 254/05, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Beklagte ist über die bereits von sich aus veranlasste Rücküberweisung der überzahlten Rente für die Monate Juli bis September 2001 hinaus nicht zur Rücküberweisung bzw. Erstattung weiterer überzahlter Rentenleistungen an die Klägerin verpflichtet.
Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 118 Abs. 3 SGB VI in der hier anwendbaren ab 01.01.1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 stützen. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (S. 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (S. 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (S.3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (S.4).
Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist bei der Prüfung der Rücküberweisungsverpflichtung maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Rückforderungsverlangen der Klägerin bei der Beklagten eingegangen ist. Die Klägerin hat sich erstmals mit Schreiben vom 10.04.2003 an die Beklagte gewandt und von dieser Kontoführungsgebühren und Überziehungszinsen zurückgefordert. Mit der am 15.12.2006 erhobenen Klage hat sie sodann weitere überzahlte Rentenleistungen i.H.v. insgesamt 19.538,- EUR zurückgefordert. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Schreiben spätestens Ende April 2003 bzw. spätestens Ende Dezember 2006 bei der Beklagten eingegangen sind. Das Konto der Rentenempfängerin war nachweislich aber bereits zum 30.10.2001 seitens der Beklagten aufgelöst worden wegen Umsatzlosigkeit, so dass das streitbefangene Konto der Rentenempfängerin im Zeitpunkt des erstmaligen Rückforderungsverlangens (4/2003) schon mehr als 11/2 Jahre nicht mehr bestand.
Schon dies steht einer Inanspruchnahme der Beklagten entgegen. Die Voraussetzungen für eine Rück- "Überweisung" i. S. des § 118 Abs 3 SGB VI sind nämlich entfallen, wenn das Konto des verstorbenen Leistungsempfängers nicht mehr besteht (s. hierzu Polster in Kasseler Kommentar zu § 118, Rd. 24). Dies muss erst recht für die erstmals mit der Klage im Dezember 2006 geltend gemachte Rückforderung des Betrages von insgesamt 19.538,- EUR gelten, denn zu diesem Zeitpunkt bestand das Konto der Rentenempfängerin schon mehr als 5 Jahre nicht mehr.
Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus § 118 Abs. 3 SGB VI dadurch in hinreichendem Umfang nachgekommen, als dass sie nach Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin die überzahlten Rentenleistungen für die Monate Juli bis September 2001 umgehend zurücküberwiesen hat und der Klägerin, soweit es ihr möglich war, Namen und Adressen der Empfänger und Verfügenden nach § 118 Abs. 4 SGB VI bekanntgegeben hat.
Aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI stehen in der hier vorliegenden Fallkonstellation eines nahezu 20 Jahre andauernden Überzahlungszeitraums einer - vorrangigen - Inanspruchnahme der Beklagten entgegen. Die Vorschrift und die dazu ergangene Rechtsprechung ist ersichtlich auf die Fälle zugeschnitten, in denen es nach dem Tod des Versicherten zu einer - in der Regel unvermeidbaren - kurzfristigen Überzahlung der Rente kommt, so dass sich im Rahmen des vorrangig bestehenden Erstattungsanspruchs gegen das Geldinstitut dessen Rechtshandlungen nach Gutschrift der Rente und die jeweiligen Kontobewegungen ohne weiteres nachvollziehen lassen. Dies kann hier nach mehr als 20 Jahren nicht mehr geleistet werden (so auch LSG für das Land Nordrhein Westfalen vom 16.09.2005, L 14 RA 14/04, juris).
In diesem Sinn hat sich nunmehr auch das BSG in seinem Urteil vom 03.06.2009 (AZ B 5 R 65 /07 R, juris) geäußert und ausgeführt: § 118 Abs. 3 SGB VI soll sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tode des Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (vgl. nur VerbKomm, § 118 SGB VI S. 7 Anm. 1.3, Stand 6/2007; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 118 Rd.-Nr. 9, Stand 1/2002). Deshalb wird an Stelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen den Erben oder einen anderen durch die rechtswidrige Leistung letzten Endes wirtschaftlich Begünstigten dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige (vgl. BSG vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S. 69; Terpitz WM 1992, 2046) Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil (und solange) dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto dazu in der Lage ist, bevor der Rentenzahlbetrag auch faktisch in das Vermögen des Rechtsnachfolgers (oder eines anderen Empfängers) übergeht. Dabei soll das Geldinstitut weder aus der rechtswidrigen Zahlung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile zu befürchten haben. Der letztgenannte Gesichtspunkt steht bei § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI im Vordergrund: Soweit das Geldinstitut vor Kenntnis des Rückforderungsverlangens und somit vor Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Rentenleistung im Rahmen banküblicher Kontoführung anderweitige Verfügungen ausgeführt hat, soll es den Ausfall des Rentenversicherungsträgers nicht (aus dem eigenen Vermögen) ersetzen müssen (vgl. Heinz NZS 1999, 433, 434; Rahn DRV 1990, 518, 525).
Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Die Rolle der Geldinstitute als Vermittler wird klar umrissen und sie sollen nur für Vorgänge herangezogen werden, auf die sie Einfluss haben und für die sie Verantwortung übernehmen können. Insbesondere stellt § 118 Abs. 3 SGB VI keine Sanktionsvorschrift oder eine Schadenersatzvorschrift zugunsten der Rentenversicherungsträger dar, so dass vorliegend eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht in Betracht kommt, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte zuvor einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Rentenleistungen erlangt hätte. Dies ergibt sich selbst aus einem eigenen Vermerk der Beklagten, wonach sich die Beklagte schon deshalb auf Entreicherung berufen könne, weil bereits die monatlichen Kontoabgänge für die Miete höher waren als die monatlichen Ratenzahlung auf das Konto (Bl. 223 ff. VA).
Mangels materiellrechtlichen Anspruchs kann es dahinstehen, ob ein solcher evtl. verjährt wäre.
Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG- i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §197 Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 19.538,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Rentenleistungen, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden waren.
Die im Jahre 1916 geborene Versicherte (im folgenden Rentenempfängerin) bezog Altersrente von der Beklagten. Sie ist am 16.07.1981 verstorben. Die Beklagte erlangte keine Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin und die Rente in Höhe von zuletzt monatlich 259,98 DM (= 129,99 EUR) wurde bis einschließlich Oktober 2001 auf das weiterhin unter den Namen der Rentenempfängerin bei der Beklagten geführte Konto der Nr. 123xxx gezahlt.
Im Jahre 1978 hatte die Rentenempfängerin ihren Söhnen R und P A. Kontovollmacht zu Lebzeiten und über den Tod hinaus eingeräumt. Herr R A. hatte kein eigenes Konto und nutzte das Konto seiner Mutter (Rentenempfängerin) auch für seine Zwecke. So wurde seit August 1993 auch seine Rente wegen Erwerbsminderung auf dieses Konto überwiesen. Auch war das Mietverhältnis der Rentenempfängerin nach deren Tod auf ihn übergegangen und die Miete sowie sämtliche Nebenkosten wurden weiterhin vom Konto der Rentenempfängerin abgebucht.
Am 09.03.2001 verstarb Herr R A.
Anlässlich der Bearbeitung dieses Sterbefalles wurde der Beklagten auch der Tod der Rentenempfängerin bekannt. Die Beklagte hat sodann mit Überweisungsauftrag vom 26.09.2001 Rentenzahlungen zugunsten der Rentenempfängerin für die Monate Juli, August und September 2001 in Höhe von insgesamt 749,52 DM (= 374,76 EUR) an den Rentenservice der X. zurück überwiesen. Der entsprechende Überweisungsträger enthielt den Vermerk: "Frau A. ist laut unserer Info verstorben".
Die Beklagte hat das Konto der Rentenempfängerin am 30.10.2001 wegen Umsatzlosigkeit aufgelöst.
Der Rentenservice der X. teilte mit bei der Klägerin am 29.11.2001 eingegangenem Schreiben vom 27.11.2001 mit, dass die Rente für 11/2001 eingestellt worden sei. Zugleich informierte sie über die Rücküberweisung der Rentenbeträge seitens der Beklagten. Am Ende dieses Schreibens hieß es: "Laut Auskunft der Bank ist die Berechtigte am 21.07.2001 verstorben".
Im März 2002 erhielt die Klägerin nach weiteren Ermittlungen vom Standesamt der Stadt Y-Stadt einen amtlichen Nachweis über das Sterbedatum der Rentenempfängerin.
Insgesamt war es zu einer Überzahlung der Renten von August 1981 bis Juni 2001 in Höhe von 52.420,86 DM (= 26.210,43 EUR) gekommen. Die bekannten Erben des Sohnes R A. haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Eine Rückfrage der Klägerin bei der damaligen LVA Hessen, dem zuständigen Versicherungsträger des Ehemannes der Rentenempfängerin ergab, dass dort bis Juli 1981 eine Hinterbliebenenrente gezahlt worden war. Aus welchem Grund die Rente damals eingestellt worden sei, sei nicht mehr ersichtlich.
Die Klägerin zog von der Beklagten die Unterlagen zu den Kontobewegungen seit Februar 1992 bei und forderte mit Schreiben vom 10.04.2003 von der Beklagten die Rückzahlung von Kontoführungsgebühren und Überziehungszinsen für die Zeit April 1994 bis Oktober 2001 in Höhe von 1.401,99 DM (= 701,- EUR) und pauschal weitere 1.701,00 DM (= 850,50,- EUR) für den davor liegenden Zeitraum 1981 bis 1993. Darüberhinaus nahm die Beklagte die HJ GmbH als Vermieterin sowie die KL AG, die SD sowie die GEZ nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch. Klageverfahren der HJ GmbH und der KL AG sind anhängig (S 6 R 308/05 bzw. S 13 R 254/05).
Die Beklagte berief sich im Verwaltungsverfahren auf die Einrede der Verjährung und bezweifelte, dass Gebühren von der einbehaltenen Rente gezahlt worden seien. Ferner wandte sie ein, die Klägerin hätte durch Unterlassen einer Nachprüfung ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Zur pauschalen Abgeltung von Kontoführungsgebühren sei sie allenfalls zu einer Zahlung von 150,- EUR bereit.
Mit der am 15.12.2006 beim SG Berlin erhobenen, zuständigkeitshalber an das SG Frankfurt verwiesenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nach § 118 Abs. 3 SGB VI wegen Rücküberweisung eines Betrages in Höhe von 38.213,01 DM bzw. 19.538,00 EUR in Anspruch. Im Laufe des Klageverfahrens hat sie diesen Betrag um 382,- EUR. und später um weitere 5.068,- EUR reduziert. In der Sache hat die Klägerin ausgeführt, dass es hinsichtlich der Versicherten Frau C A. zu einer Überzahlung in Höhe von 53.537,22 DM (= 26.768,61 EUR) gekommen sei. Seien Geldleistungen über den Sterbemonat hinaus zu Unrecht erbracht worden, bestehe ein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut, auf dessen Konto die Geldleistungen überwiesen worden seien (§ 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Die Beklagte sei jedoch nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB 6 nicht zur Rückzahlung verpflichtet, soweit über das Konto anderweitig verfügt worden sei und sich das Geldinstitut insoweit auf Entreicherung berufen könne. Der Rücküberweisungsanspruch erlösche jedoch nur, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger gegenüber die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwandes aus § 118 Abs. 3 S. 3 SGB 6 schlüssig darlege. Für eine schlüssige Darlegung des anspruchsvernichtenden Einwandes sei es erforderlich, dass das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Kontostand und die Kontobewegungen ab dem Zeitpunkt der zu Unrecht erbrachten Rente bis zum Eingang des Rückforderungsverlangen darlegen und gegebenenfalls Name und Anschrift der Person, die den Schutzbetrag abgehoben oder überwiesen hätte, mitteile. Komme das Geldinstitut dieser Verpflichtung nicht nach, sei es weiterhin nach § 118 Abs. 3 SGB VI erstattungspflichtig. Da die Beklagte für die Zeit vor 1992 keinerlei Unterlagen vorgelegt habe, könne sie sich insoweit nicht auf Entreicherung berufen und habe die gesamten Rentenleistungen zu erstatten. Für die übrigen Jahre hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt, wie sich die Klageforderung zusammensetzt. Insoweit wird auf Bl.3 bis 6 der Gerichtsakten verwiesen. Die Klägerin macht weiter geltend, dass der Anspruch nicht verjährt sei, da es für den Verjährungsbeginn entscheidend auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Überzahlung ankomme und diese Kenntnis habe sie – die Klägerin - erst nach Ermittlung des genauen Sterbedatums im März 2002 haben können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 14.087,19 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Anspruch selbst nach der 2002 eingeführten Verjährungsregelung des § 118 SGB VI verjährt sei. Danach würden die Ansprüche in vier Jahren nach Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von der Überzahlung verjähren. Diese Kenntnis hätte die Klägerin bereits im Jahre 2001 durch die am 26.09.2001 erfolgte Rücküberweisung erhalten. Dadurch sei ihr zugleich mitgeteilt worden, dass die Rentenempfängerin verstorben und eine Überzahlung eingetreten sei. Wenn somit von einer Kenntnis der Klägerin im September 2001 auszugehen sei, sei der durch die Klage im Dezember 2006 geltend gemachte Anspruch verjährt
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, Kenntnis vom Tod der Versicherten erst im März 2002 erlangt zu haben. Es könne nicht ihr - der Beklagten - angelastet werden, wenn die Klägerin mehr als drei Monate benötige, um eine formale Bestätigung für den Tod der Rentenempfängerin zu erhalten. Und es könne auch nicht ihr – der Beklagten - angelastet werden, wenn die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten verletze und über Jahre nicht prüfe, ob eine Rentenempfängerin noch lebe oder nicht.
Im Übrigen könnten die Unterlagen vor 1992 nur deswegen nicht mehr vorgelegt werden, weil diese von Gesetzes wegen nur 10 Jahre aufzubewahren seien. Sie sei jedenfalls weder verpflichtet noch bereit, den zurückgeforderten Betrag zu zahlen.
Das Gericht hat die Gerichtsakten aus den Klageverfahren gegen die HJ GmbH (S 6 R 308/05) sowie gegen die KL AG (S 13 R 254/05) beigezogen. Diese Verfahren wurden wegen der vorrangigen Inanspruchnahme der Beklagten ruhend gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, auf die Verwaltungsakten der Klägerin sowie auf die Klageakten S 6 R 308/05 und S 13 R 254/05, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Beklagte ist über die bereits von sich aus veranlasste Rücküberweisung der überzahlten Rente für die Monate Juli bis September 2001 hinaus nicht zur Rücküberweisung bzw. Erstattung weiterer überzahlter Rentenleistungen an die Klägerin verpflichtet.
Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 118 Abs. 3 SGB VI in der hier anwendbaren ab 01.01.1992 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991 stützen. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (S. 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (S. 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (S.3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (S.4).
Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist bei der Prüfung der Rücküberweisungsverpflichtung maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Rückforderungsverlangen der Klägerin bei der Beklagten eingegangen ist. Die Klägerin hat sich erstmals mit Schreiben vom 10.04.2003 an die Beklagte gewandt und von dieser Kontoführungsgebühren und Überziehungszinsen zurückgefordert. Mit der am 15.12.2006 erhobenen Klage hat sie sodann weitere überzahlte Rentenleistungen i.H.v. insgesamt 19.538,- EUR zurückgefordert. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Schreiben spätestens Ende April 2003 bzw. spätestens Ende Dezember 2006 bei der Beklagten eingegangen sind. Das Konto der Rentenempfängerin war nachweislich aber bereits zum 30.10.2001 seitens der Beklagten aufgelöst worden wegen Umsatzlosigkeit, so dass das streitbefangene Konto der Rentenempfängerin im Zeitpunkt des erstmaligen Rückforderungsverlangens (4/2003) schon mehr als 11/2 Jahre nicht mehr bestand.
Schon dies steht einer Inanspruchnahme der Beklagten entgegen. Die Voraussetzungen für eine Rück- "Überweisung" i. S. des § 118 Abs 3 SGB VI sind nämlich entfallen, wenn das Konto des verstorbenen Leistungsempfängers nicht mehr besteht (s. hierzu Polster in Kasseler Kommentar zu § 118, Rd. 24). Dies muss erst recht für die erstmals mit der Klage im Dezember 2006 geltend gemachte Rückforderung des Betrages von insgesamt 19.538,- EUR gelten, denn zu diesem Zeitpunkt bestand das Konto der Rentenempfängerin schon mehr als 5 Jahre nicht mehr.
Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung aus § 118 Abs. 3 SGB VI dadurch in hinreichendem Umfang nachgekommen, als dass sie nach Kenntnis vom Tod der Rentenempfängerin die überzahlten Rentenleistungen für die Monate Juli bis September 2001 umgehend zurücküberwiesen hat und der Klägerin, soweit es ihr möglich war, Namen und Adressen der Empfänger und Verfügenden nach § 118 Abs. 4 SGB VI bekanntgegeben hat.
Aber auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI stehen in der hier vorliegenden Fallkonstellation eines nahezu 20 Jahre andauernden Überzahlungszeitraums einer - vorrangigen - Inanspruchnahme der Beklagten entgegen. Die Vorschrift und die dazu ergangene Rechtsprechung ist ersichtlich auf die Fälle zugeschnitten, in denen es nach dem Tod des Versicherten zu einer - in der Regel unvermeidbaren - kurzfristigen Überzahlung der Rente kommt, so dass sich im Rahmen des vorrangig bestehenden Erstattungsanspruchs gegen das Geldinstitut dessen Rechtshandlungen nach Gutschrift der Rente und die jeweiligen Kontobewegungen ohne weiteres nachvollziehen lassen. Dies kann hier nach mehr als 20 Jahren nicht mehr geleistet werden (so auch LSG für das Land Nordrhein Westfalen vom 16.09.2005, L 14 RA 14/04, juris).
In diesem Sinn hat sich nunmehr auch das BSG in seinem Urteil vom 03.06.2009 (AZ B 5 R 65 /07 R, juris) geäußert und ausgeführt: § 118 Abs. 3 SGB VI soll sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tode des Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (vgl. nur VerbKomm, § 118 SGB VI S. 7 Anm. 1.3, Stand 6/2007; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 118 Rd.-Nr. 9, Stand 1/2002). Deshalb wird an Stelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen den Erben oder einen anderen durch die rechtswidrige Leistung letzten Endes wirtschaftlich Begünstigten dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige (vgl. BSG vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S. 69; Terpitz WM 1992, 2046) Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil (und solange) dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto dazu in der Lage ist, bevor der Rentenzahlbetrag auch faktisch in das Vermögen des Rechtsnachfolgers (oder eines anderen Empfängers) übergeht. Dabei soll das Geldinstitut weder aus der rechtswidrigen Zahlung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile zu befürchten haben. Der letztgenannte Gesichtspunkt steht bei § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI im Vordergrund: Soweit das Geldinstitut vor Kenntnis des Rückforderungsverlangens und somit vor Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Rentenleistung im Rahmen banküblicher Kontoführung anderweitige Verfügungen ausgeführt hat, soll es den Ausfall des Rentenversicherungsträgers nicht (aus dem eigenen Vermögen) ersetzen müssen (vgl. Heinz NZS 1999, 433, 434; Rahn DRV 1990, 518, 525).
Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Die Rolle der Geldinstitute als Vermittler wird klar umrissen und sie sollen nur für Vorgänge herangezogen werden, auf die sie Einfluss haben und für die sie Verantwortung übernehmen können. Insbesondere stellt § 118 Abs. 3 SGB VI keine Sanktionsvorschrift oder eine Schadenersatzvorschrift zugunsten der Rentenversicherungsträger dar, so dass vorliegend eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht in Betracht kommt, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte zuvor einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Rentenleistungen erlangt hätte. Dies ergibt sich selbst aus einem eigenen Vermerk der Beklagten, wonach sich die Beklagte schon deshalb auf Entreicherung berufen könne, weil bereits die monatlichen Kontoabgänge für die Miete höher waren als die monatlichen Ratenzahlung auf das Konto (Bl. 223 ff. VA).
Mangels materiellrechtlichen Anspruchs kann es dahinstehen, ob ein solcher evtl. verjährt wäre.
Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG- i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §197 Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG.
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