Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (1) KR 5/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 379/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 2/06 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin einer selbständigen Übersetzerin gezahlten Honorare der Beitragspflicht zur Künstlersozialversicherung (KSV) unterliegen.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, das Schaltanlagen entwickelt, herstellt und vertreibt. Die Bedienungsanleitung für diese Anlagen werden von der Klägerin durch ihre eigenen Mitarbeiter erstellt. Für Werbungszwecke erstellt sie Broschüren über ihre Produkte, bei denen Bilder und Texte aus den Bedienungsanleitungen Verwendung finden. Sowohl die Broschüren wie die Bedienungsanleitungen lässt die Klägerin durch eine selbständige Übersetzerin vorwiegend in die englische Sprache (daneben französisch, rumänisch, spanisch) übertragen. Auf Anfrage teilte die Klägerin der beklagten Künstlersozialkasse mit Schreiben vom 02.07.2001 mit, dass die Übersetzerin keinerlei gestaltenden Einfluss auf das zu übersetzende Werk ausüben könne und keinen gestalterischen Spielraum bei den von ihr zu übersetzenden Artikeln für die Fachpublikationen habe. Mit Bescheid vom 06.07.2001 erhob die Beklagte Beiträge in Höhe von 5.684,50 DM auf die von der Klägerin an die Übersetzerin gezahlten Honorare für die Jahre 1996 bis 2000.
Die Klägerin legte am 27.07.2001 Widerspruch ein und machte geltend, die Honorare seien ausschließlich für Übersetzungen von Fachpublikationen gezahlt worden, wobei die Übersetzerin keinerlei Einfluss auf das zu übersetzende Werk habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne diese nicht Texte in Form und Stil der Zielgruppe anpassen. Auf die graphische Gestaltung, Größe und Typ der Buchstaben nehme sie ebenfalls keinen Einfluss, weil diese allein mit der Firma Q abgestimmt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, sofern ein Übersetzer gestaltenden Einfluss auf das übersetzte Werk ausüben könne und einen gestalterischen Spielraum habe, seien seine Leistungen publizistischer Art. Ein solcher Gestaltungsspielraum sei nur bei einer absolut originalgetreuen Wiedergabe des Textes zu verneinen. Bei Prospekten, die im Rahmen der Werbung für das eigene Unternehmen erstellt würden, sei von einem erheblichen Gestaltungsspielraum auszugehen, da von dem Übersetzer erwartet werde, dass er "publikumswirksam" übersetze, also z.B. unter Verwendung einprägsamer Bilder und Idiome sowie der in der Übersetzungssprache üblichen Redewendungen.
Die Klägerin hat am 21.01.2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten aufzuheben und dieser aufzugeben, von ihrer - der Klägerin - Heranziehung zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe abzusehen. Sie hat geltend gemacht, sie erteile lediglich gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, so dass sie nicht unter die Abgabepflicht nach dem Gesetz über die KSV (KSVG) falle. Die zur Übersetzung beauftragten Übersetzer seien keine Publizisten i.S. dieses Gesetzes. Weder auf Form noch auf Inhalte der Texte habe der Übersetzer Einfluss. Technische Fachbegriffe müssten nach der IEC-Richtlinie europaweit einheitlich übersetzt werden. Dies werde mit dem Auftrag eindeutig mitgeteilt. Entsprechendes gelte für die elektrischen Zeichen sowie die verwendeten Formeln. Eventuelle sprachstilistische Feinheiten seien vom Übersetzer nicht zu berücksichtigen. Idiome seien so zu übersetzen, wie sie laut Dictionary festgelegt seien.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Übersetzer sei wie ein Lektor oder Journalist tätig, der vorgegebene Texte bearbeite.
Das SG hat den Mitarbeiter der Beklagten Dr. S als Zeugen gehört. Wegen dessen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2003 verwiesen. Mit Urteil vom 10.11.2003 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 03.12.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.12.2003 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das SG habe prüfen müssen, inwieweit die festgestellte Künstlersozialabgabe für die Jahre 1996 bis 2000 bereits deshalb - unabhängig von den Übersetzerhonoraren - zu Recht erhoben worden sei, weil Werbefotografen und Layouter unstreitig von der Klägerin beauftragt worden seien. Im Rahmen des Streitgegenstandes hätten entsprechende Ermittlungen von Amts wegen durch das Gericht durchgeführt werden müssen. Unabhängig davon seien die für Übersetzungen gezahlten Honorare der Fachübersetzer in die Bemessungsgrundlage nach dem KSVG einzubeziehen. Es sei ausreichend, dass die übersetzten Texte veröffentlicht würden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Einzelfallbeurteilung bezüglich des Gestaltungsspielraums der jeweiligen Übersetzer nicht erforderlich (Hinweis auf Urt. vom 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R - = SozR 4-5425 § 24 Nr. 3). Es komme daher nicht darauf an, ob es zutreffe, dass nach der Angabe des Zeugen Fachworte eins zu eins zu übernehmen gewesen seien. Im Übrigen hätte diese Frage durch Sachverständigengutachten geklärt werden müssen. Die Vernehmung eines Beschäftigten der Klägerin sei insoweit nicht tunlich. Auf diese Frage komme es aber gerade nicht an, weil nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urt. vom 04.03.2004 - B 3 KR 15/03 R -) die Zuordnung zu einem künstlerischen Beruf aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte, aus einer Tradition, Verkehrsanschauung oder zumindest aus einem Konsens aller am "Kunstgeschehen" Beteiligten herzuleiten sei. Es könne nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde sein, durch ein linguistisches Sachverständigengutachten einen entsprechenden Gestaltungsspielraum festzustellen, da andernfalls die Praktikabilität der Abgabenerhebung gefährdet wäre (Hinweis auf Urt. des BSG vom 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R - = SozR 4-5425 § 24 Nr. 2). Im Übrigen bestehe ein kreativer Spielraum, weil für ein bestimmtes zu übersetzendes Wort mehrere Übersetzungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, von denen jeweils eine nach dem Sinnzusammenhang am Besten passe. Schließlich seien Bedienungsanleitungen für technische Geräte publizistische Werke, so dass die Klägerin zumindest zur Bearbeitung derartiger Werke Übersetzer beschäftige.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 10.11.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine schriftliche Auskunft von der Übersetzerin L (vormals T) eingeholt, auf welche verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Berufung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden können, nachdem sich die unter entsprechendem Hinweis geladene Klägerin mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatte.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist.
Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides ist allein die Verpflichtung der Klägerin, Beiträge zur KSV für den Bereich "Wort" in Folge der Übersetzungsaufträge zu entrichten. Weder der Ausgangsbescheid vom 06.07.2001 noch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 stellen abstrakt die Abgabepflicht der Klägerin fest. Regelungsgegenstand der Bescheide ist vielmehr allein die "Abrechnung der Künstlersozialabgabe" für Zahlungen an Übersetzer, da diese nach Auffassung der Beklagten zu den Publizisten zu rechnen sind. Schon aus diesem Grund waren auch keine weiteren Ermittlungen notwendig, ob die Klägerin andere Abgabetatbestände durch Beauftragung selbständiger Künstler erfüllt hat. Dies gilt aber auch deshalb, weil die Klägerin sonstige Werbeaufträge - die hier allein als abgabepflichtige Umstände in Betracht zu ziehen sind - ausschließlich an eine GmbH und nicht an selbständige Künstler/Publizisten vergeben hat, so dass insoweit eine Abgabepflicht nach dem KSVG ausscheidet, was die Beklagte nunmehr auch im Verhandlungstermin vor dem Senat eingeräumt hat.
Die im Zeitraum 1997 bis 2000 von der Beklagten zugrunde gelegten Zahlungen der Klägerin an die Firma C Übersetzungen D T sind nicht nach dem KSVG abgabepflichtig. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 (KSVG) zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Nach welchen Tatbeständen des § 24 KSVG die Klägerin verpflichtet gewesen sein soll, haben weder die Beklagte noch das SG ausgeführt. Soweit die Klägerin Texte für Werbebroschüren hat übersetzen lassen, kommt allein eine Verpflichtung aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG in Betracht. Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Wann das Merkmal "gelegentliche" Aufträge im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG erfüllt ist, hat der Gesetzgeber nicht näher definiert. Erforderlich ist jedenfalls, dass derartige Leistungen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Ausmaß in Anspruch genommen werden (BSG SozR 3-5424 § 2 Nr. 11 S. 49). Den von der Klägerin auf Anforderung des Senats vorgelegten Rechnungen lässt sich nicht genau entnehmen, ob diese für Übersetzungen von Werbebroschüren oder ähnlichen Texten oder für Bedienungsanleitungen erfolgt sind. Die Übersetzungen letzterer dienten weder dem Zweck der Werbung noch der Öffentlichkeitsarbeit, weil die Bedienungsanleitungen nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. S ausschließlich im Zusammenhang mit einem konkreten Auftrag/Verkauf den Kunden übersandt werden. Da jedoch die Rechnungen, die als Bezug die Q GmbH, die für die Klägerin die Werbung betreut, nennt oder die sich auf die Übersetzung von Flyern, Festveranstaltungen etc. beziehen, die Zahl von zwei im Jahr mehrheitlich in den hier betroffenen Jahren deutlich übersteigen, kann unterstellt werden, dass Übersetzungen von Werbetexten nicht nur gelegentlich in Auftrag gegeben worden sind.
Jedoch stellen diese Übersetzungen keine Werke eines Publizisten im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG dar. Danach ist Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Zwar wird der Begriff des Publizisten in diesem Sinn weit gesehen, so dass eine publizistische Leistung schon immer dann angenommen wird, wenn jemand im Kommunikationsprozess an einer schriftlichen Aussage "schöpferisch mitwirkt" (vgl. BSG SozR 3-5425 § 2 Nrn. 12, 15). Es fehlt jedoch an der "für die Publizistik charakteristischen inhaltlichen Gestaltung und Aufmachung von Schriftwerken, die einer eigenschöpferische Leistung von einer Gestaltungshöhe verlangt, die zumindest derjenigen einer einfachen journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit entspricht" (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S. 54). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hierauf nicht allein deshalb verzichtet werden, weil auch der Übersetzer in irgendeiner Weise an dem "Publikationsprozess" beteiligt ist. Soweit die Beklagte gegenteiliges aus der Rechtsprechung des BSG zum selbständigen Fotografen, Werbefotografen und Layouter (vgl. BSG SozR 4-5425 § 24 Nrn. 2, 3; BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2; BSG Urteil vom 04.03.2004 - B 3 KR 15/03 R) herleiten will, kann dem nicht gefolgt werden. Letztere Personen sind unabhängig vom Anspruch und Bedeutung ihres künstlerischen Schaffens sowie des Grads ihrer schöpferischen Freiheit als Künstler im Sinne der §§ 2, 25 KSVG anzusehen, wenn sie sich in einem künstlerischen Umfeld betätigen (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 3 S. 20). Dies gilt auch im Bereich der Werbung, weil die Einbeziehung der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstverwerter darauf schließen lässt, dass gerade die von diesen typischerweise herangezogenen "kreativen" Selbständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit "bildende Kunst Schaffenden" bezeichnet worden ist (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 3 S. 20 f.). Dies deckt sich mit der Vorstellung des Gesetzgebers, wonach jedenfalls die im Künstlerbericht der Bundesregierung erfassten Berufsgruppen (BT-Drucks 7/3071, S. 7) in die Regelung des § 2 KSVG einbezogen sein sollten (BT-Drucks 8/3172 S. 21). In diesem Bericht sind aber gerade künstlerische Fotografen, Lichtbildner und Werbefotografen unter der Berufsgruppe "Fotodesigner" genannt. Dagegen lässt sich aus dem Autorenreport von Fohrbeck/Wiesand aus dem Jahre 1972 nicht die uneingeschränkte Publizisteneigenschaft von Übersetzern folgern, sondern es bedarf der jeweiligen Prüfung im Einzelfall (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, Kommentar zum KSVG, 3. Auflage, Rdnr. 19 zu § 2). Auch der Gesetzgeber hat diese Berufsgruppe, die in dem Autorenreport bezeichnet ist, nicht uneingeschränkt als Publizisten im Sinne des § 2 KSVG angesehen, sondern auf alle "im Bereich "Wort" tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten" abgestellt (BT-Drucks 8/3172 S. 21). Als Publizisten im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG können daher ohne weiteres Übersetzer angesehen werden, die Belletristik übertragen. Für Übertragungen von Betriebsanleitungen, technischen Ausführungen und dergleichen gilt dieses jedoch nicht, weil es insoweit an der erforderlichen eigenschöpferischen Leistung fehlt (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen a. a. O. Rdnr. 21 zu § 2). Dies gilt auch für die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Übersetzungsarbeiten.
Nach den Bekundungen des Zeugen Dr. S, die in Übereinstimmung mit der vom Senat eingeholten Auskunft der Übersetzerin L stehen, war letzterer und ihren Mitarbeitern die Verwendung eines spezifischen Fachvokabulars vorgegeben und die Übersetzung der Bedienungsanleitungen wurde vor der Freigabe nochmals von den Mitarbeitern der Klägerin überprüft. Ein Spielraum der Übersetzerin für den maßgeblichen Inhalt bestand nicht. Die Werbebroschüren hatten sich eng an diesen Bedienungsanleitungen zu orientieren. Einen Interpretationsspielraum hat auch die Übersetzerin L ausdrücklich verneint. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen hat der Senat in Übereinstimmung mit dem SG keinen Zweifel, denn es ist naheliegend, dass es nicht im Belieben von technisch nicht versierten Übersetzern - wie sie hier zum Einsatz gekommen sind - liegen kann, Fachpublikationen nach seinem Gutdünken zu übertragen und unter Umständen sinnentstellende Formulierungen zu verwenden, aufgrund deren sogar eine Gefährdungssituation für den Benutzer entstehen kann. Allein die Möglichkeit, dass die Sprache, in die übersetzt wird, für nichttechnische Begriffe alternative Übersetzungen zulässt, führt nicht aufgrund dieser "Wahlmöglichkeit" zu einer wesentlichen eigenschöpferischen Leistung des Übersetzers. Auch hinsichtlich der Werbeschriften bleibt aus Sicht des potenziellen Verbrauchers doch der technische Inhalt der wesentliche Bestandteil der Schrift, wo aber gerade diese Wahlfreiheit fehlt, so dass ein ausreichender Gestaltungsspielraum, der die Annahme einer publizistischen Leistung rechtfertigt, nicht verbleibt. Unter diesen Umständen bestand für den Senat auch kein Anlass, zu dieser Frage noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Schließlich stehen die Übersetzer, die für die Klägerin tätig geworden sind, auch nicht den Verfassern von Betriebs- und Bedienungsanleitungen gleich. Deren Publizisteneigenschaft ist zu bejahen, weil sie technische Geräte und funktionelle Zusammenhänge anschaulich erklären müssen (vgl. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S. 54). Dies oblag hier den Übersetzern aber gerade genauso wenig, wie ihre Tätigkeit eine redaktionelle Konzeption erforderlich macht.
Die Entgelte, die die Klägerin für die Übersetzung der Bedienungsanleitungen gezahlt hat und die, wie bereits dargelegt, nicht zu Werbezwecken verwendet worden sind, könnten allein nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG abgabepflichtig gewesen sein. Nach dieser Vorschrift sind zur Künstlersozialabgabe ferner Unternehmen verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Insofern fehlt es jedoch schon an letzterem Erfordernis. Dieses verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Verwertung der publizistischen Werke und der Einnahmeerzielung (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen a. a. O. Rdnr. 200 zu § 24). Der Verkauf der von der Klägerin vertriebenen Geräte ist aber weder abhängig von der Beifügung der übersetzten Bedienungsanleitung noch wirkt sich deren Beigabe auf die Höhe des Verkaufspreises aus. Unabhängig davon fehlt es aber auch nach den vorstehenden Darlegungen insoweit an der Verwertung publizistischer Leistungen im Sinne des KSVG, so dass der Bescheid der Beklagten auch diesbezüglich keinen Bestand haben konnte.
Die Berufung war daher mit der auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Der Streitwert bemisst sich gemäß § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30.06.2004 gültigen Fassung nach der streitigen Abgabeforderung und nicht, wie das SG gemeint hat, nach § 17 Abs. 3 GKG a.F., weil eine wiederkehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift nicht streitig gewesen ist.
Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung des Publizisten im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG wirft der vorliegende Rechtsstreit keine grundsätzliche klärungsbedürftigen Fragen auf, so dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die von der Klägerin einer selbständigen Übersetzerin gezahlten Honorare der Beitragspflicht zur Künstlersozialversicherung (KSV) unterliegen.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, das Schaltanlagen entwickelt, herstellt und vertreibt. Die Bedienungsanleitung für diese Anlagen werden von der Klägerin durch ihre eigenen Mitarbeiter erstellt. Für Werbungszwecke erstellt sie Broschüren über ihre Produkte, bei denen Bilder und Texte aus den Bedienungsanleitungen Verwendung finden. Sowohl die Broschüren wie die Bedienungsanleitungen lässt die Klägerin durch eine selbständige Übersetzerin vorwiegend in die englische Sprache (daneben französisch, rumänisch, spanisch) übertragen. Auf Anfrage teilte die Klägerin der beklagten Künstlersozialkasse mit Schreiben vom 02.07.2001 mit, dass die Übersetzerin keinerlei gestaltenden Einfluss auf das zu übersetzende Werk ausüben könne und keinen gestalterischen Spielraum bei den von ihr zu übersetzenden Artikeln für die Fachpublikationen habe. Mit Bescheid vom 06.07.2001 erhob die Beklagte Beiträge in Höhe von 5.684,50 DM auf die von der Klägerin an die Übersetzerin gezahlten Honorare für die Jahre 1996 bis 2000.
Die Klägerin legte am 27.07.2001 Widerspruch ein und machte geltend, die Honorare seien ausschließlich für Übersetzungen von Fachpublikationen gezahlt worden, wobei die Übersetzerin keinerlei Einfluss auf das zu übersetzende Werk habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne diese nicht Texte in Form und Stil der Zielgruppe anpassen. Auf die graphische Gestaltung, Größe und Typ der Buchstaben nehme sie ebenfalls keinen Einfluss, weil diese allein mit der Firma Q abgestimmt würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, sofern ein Übersetzer gestaltenden Einfluss auf das übersetzte Werk ausüben könne und einen gestalterischen Spielraum habe, seien seine Leistungen publizistischer Art. Ein solcher Gestaltungsspielraum sei nur bei einer absolut originalgetreuen Wiedergabe des Textes zu verneinen. Bei Prospekten, die im Rahmen der Werbung für das eigene Unternehmen erstellt würden, sei von einem erheblichen Gestaltungsspielraum auszugehen, da von dem Übersetzer erwartet werde, dass er "publikumswirksam" übersetze, also z.B. unter Verwendung einprägsamer Bilder und Idiome sowie der in der Übersetzungssprache üblichen Redewendungen.
Die Klägerin hat am 21.01.2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten aufzuheben und dieser aufzugeben, von ihrer - der Klägerin - Heranziehung zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe abzusehen. Sie hat geltend gemacht, sie erteile lediglich gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, so dass sie nicht unter die Abgabepflicht nach dem Gesetz über die KSV (KSVG) falle. Die zur Übersetzung beauftragten Übersetzer seien keine Publizisten i.S. dieses Gesetzes. Weder auf Form noch auf Inhalte der Texte habe der Übersetzer Einfluss. Technische Fachbegriffe müssten nach der IEC-Richtlinie europaweit einheitlich übersetzt werden. Dies werde mit dem Auftrag eindeutig mitgeteilt. Entsprechendes gelte für die elektrischen Zeichen sowie die verwendeten Formeln. Eventuelle sprachstilistische Feinheiten seien vom Übersetzer nicht zu berücksichtigen. Idiome seien so zu übersetzen, wie sie laut Dictionary festgelegt seien.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Übersetzer sei wie ein Lektor oder Journalist tätig, der vorgegebene Texte bearbeite.
Das SG hat den Mitarbeiter der Beklagten Dr. S als Zeugen gehört. Wegen dessen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2003 verwiesen. Mit Urteil vom 10.11.2003 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 03.12.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.12.2003 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das SG habe prüfen müssen, inwieweit die festgestellte Künstlersozialabgabe für die Jahre 1996 bis 2000 bereits deshalb - unabhängig von den Übersetzerhonoraren - zu Recht erhoben worden sei, weil Werbefotografen und Layouter unstreitig von der Klägerin beauftragt worden seien. Im Rahmen des Streitgegenstandes hätten entsprechende Ermittlungen von Amts wegen durch das Gericht durchgeführt werden müssen. Unabhängig davon seien die für Übersetzungen gezahlten Honorare der Fachübersetzer in die Bemessungsgrundlage nach dem KSVG einzubeziehen. Es sei ausreichend, dass die übersetzten Texte veröffentlicht würden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Einzelfallbeurteilung bezüglich des Gestaltungsspielraums der jeweiligen Übersetzer nicht erforderlich (Hinweis auf Urt. vom 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R - = SozR 4-5425 § 24 Nr. 3). Es komme daher nicht darauf an, ob es zutreffe, dass nach der Angabe des Zeugen Fachworte eins zu eins zu übernehmen gewesen seien. Im Übrigen hätte diese Frage durch Sachverständigengutachten geklärt werden müssen. Die Vernehmung eines Beschäftigten der Klägerin sei insoweit nicht tunlich. Auf diese Frage komme es aber gerade nicht an, weil nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urt. vom 04.03.2004 - B 3 KR 15/03 R -) die Zuordnung zu einem künstlerischen Beruf aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte, aus einer Tradition, Verkehrsanschauung oder zumindest aus einem Konsens aller am "Kunstgeschehen" Beteiligten herzuleiten sei. Es könne nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde sein, durch ein linguistisches Sachverständigengutachten einen entsprechenden Gestaltungsspielraum festzustellen, da andernfalls die Praktikabilität der Abgabenerhebung gefährdet wäre (Hinweis auf Urt. des BSG vom 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R - = SozR 4-5425 § 24 Nr. 2). Im Übrigen bestehe ein kreativer Spielraum, weil für ein bestimmtes zu übersetzendes Wort mehrere Übersetzungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, von denen jeweils eine nach dem Sinnzusammenhang am Besten passe. Schließlich seien Bedienungsanleitungen für technische Geräte publizistische Werke, so dass die Klägerin zumindest zur Bearbeitung derartiger Werke Übersetzer beschäftige.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 10.11.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat eine schriftliche Auskunft von der Übersetzerin L (vormals T) eingeholt, auf welche verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Berufung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden können, nachdem sich die unter entsprechendem Hinweis geladene Klägerin mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatte.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil dieser rechtswidrig ist.
Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides ist allein die Verpflichtung der Klägerin, Beiträge zur KSV für den Bereich "Wort" in Folge der Übersetzungsaufträge zu entrichten. Weder der Ausgangsbescheid vom 06.07.2001 noch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 stellen abstrakt die Abgabepflicht der Klägerin fest. Regelungsgegenstand der Bescheide ist vielmehr allein die "Abrechnung der Künstlersozialabgabe" für Zahlungen an Übersetzer, da diese nach Auffassung der Beklagten zu den Publizisten zu rechnen sind. Schon aus diesem Grund waren auch keine weiteren Ermittlungen notwendig, ob die Klägerin andere Abgabetatbestände durch Beauftragung selbständiger Künstler erfüllt hat. Dies gilt aber auch deshalb, weil die Klägerin sonstige Werbeaufträge - die hier allein als abgabepflichtige Umstände in Betracht zu ziehen sind - ausschließlich an eine GmbH und nicht an selbständige Künstler/Publizisten vergeben hat, so dass insoweit eine Abgabepflicht nach dem KSVG ausscheidet, was die Beklagte nunmehr auch im Verhandlungstermin vor dem Senat eingeräumt hat.
Die im Zeitraum 1997 bis 2000 von der Beklagten zugrunde gelegten Zahlungen der Klägerin an die Firma C Übersetzungen D T sind nicht nach dem KSVG abgabepflichtig. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 (KSVG) zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Nach welchen Tatbeständen des § 24 KSVG die Klägerin verpflichtet gewesen sein soll, haben weder die Beklagte noch das SG ausgeführt. Soweit die Klägerin Texte für Werbebroschüren hat übersetzen lassen, kommt allein eine Verpflichtung aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG in Betracht. Danach sind zur Künstlersozialabgabe auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Wann das Merkmal "gelegentliche" Aufträge im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG erfüllt ist, hat der Gesetzgeber nicht näher definiert. Erforderlich ist jedenfalls, dass derartige Leistungen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Ausmaß in Anspruch genommen werden (BSG SozR 3-5424 § 2 Nr. 11 S. 49). Den von der Klägerin auf Anforderung des Senats vorgelegten Rechnungen lässt sich nicht genau entnehmen, ob diese für Übersetzungen von Werbebroschüren oder ähnlichen Texten oder für Bedienungsanleitungen erfolgt sind. Die Übersetzungen letzterer dienten weder dem Zweck der Werbung noch der Öffentlichkeitsarbeit, weil die Bedienungsanleitungen nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. S ausschließlich im Zusammenhang mit einem konkreten Auftrag/Verkauf den Kunden übersandt werden. Da jedoch die Rechnungen, die als Bezug die Q GmbH, die für die Klägerin die Werbung betreut, nennt oder die sich auf die Übersetzung von Flyern, Festveranstaltungen etc. beziehen, die Zahl von zwei im Jahr mehrheitlich in den hier betroffenen Jahren deutlich übersteigen, kann unterstellt werden, dass Übersetzungen von Werbetexten nicht nur gelegentlich in Auftrag gegeben worden sind.
Jedoch stellen diese Übersetzungen keine Werke eines Publizisten im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG dar. Danach ist Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Zwar wird der Begriff des Publizisten in diesem Sinn weit gesehen, so dass eine publizistische Leistung schon immer dann angenommen wird, wenn jemand im Kommunikationsprozess an einer schriftlichen Aussage "schöpferisch mitwirkt" (vgl. BSG SozR 3-5425 § 2 Nrn. 12, 15). Es fehlt jedoch an der "für die Publizistik charakteristischen inhaltlichen Gestaltung und Aufmachung von Schriftwerken, die einer eigenschöpferische Leistung von einer Gestaltungshöhe verlangt, die zumindest derjenigen einer einfachen journalistischen oder schriftstellerischen Tätigkeit entspricht" (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S. 54). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hierauf nicht allein deshalb verzichtet werden, weil auch der Übersetzer in irgendeiner Weise an dem "Publikationsprozess" beteiligt ist. Soweit die Beklagte gegenteiliges aus der Rechtsprechung des BSG zum selbständigen Fotografen, Werbefotografen und Layouter (vgl. BSG SozR 4-5425 § 24 Nrn. 2, 3; BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2; BSG Urteil vom 04.03.2004 - B 3 KR 15/03 R) herleiten will, kann dem nicht gefolgt werden. Letztere Personen sind unabhängig vom Anspruch und Bedeutung ihres künstlerischen Schaffens sowie des Grads ihrer schöpferischen Freiheit als Künstler im Sinne der §§ 2, 25 KSVG anzusehen, wenn sie sich in einem künstlerischen Umfeld betätigen (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 3 S. 20). Dies gilt auch im Bereich der Werbung, weil die Einbeziehung der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstverwerter darauf schließen lässt, dass gerade die von diesen typischerweise herangezogenen "kreativen" Selbständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit "bildende Kunst Schaffenden" bezeichnet worden ist (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 3 S. 20 f.). Dies deckt sich mit der Vorstellung des Gesetzgebers, wonach jedenfalls die im Künstlerbericht der Bundesregierung erfassten Berufsgruppen (BT-Drucks 7/3071, S. 7) in die Regelung des § 2 KSVG einbezogen sein sollten (BT-Drucks 8/3172 S. 21). In diesem Bericht sind aber gerade künstlerische Fotografen, Lichtbildner und Werbefotografen unter der Berufsgruppe "Fotodesigner" genannt. Dagegen lässt sich aus dem Autorenreport von Fohrbeck/Wiesand aus dem Jahre 1972 nicht die uneingeschränkte Publizisteneigenschaft von Übersetzern folgern, sondern es bedarf der jeweiligen Prüfung im Einzelfall (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, Kommentar zum KSVG, 3. Auflage, Rdnr. 19 zu § 2). Auch der Gesetzgeber hat diese Berufsgruppe, die in dem Autorenreport bezeichnet ist, nicht uneingeschränkt als Publizisten im Sinne des § 2 KSVG angesehen, sondern auf alle "im Bereich "Wort" tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten" abgestellt (BT-Drucks 8/3172 S. 21). Als Publizisten im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG können daher ohne weiteres Übersetzer angesehen werden, die Belletristik übertragen. Für Übertragungen von Betriebsanleitungen, technischen Ausführungen und dergleichen gilt dieses jedoch nicht, weil es insoweit an der erforderlichen eigenschöpferischen Leistung fehlt (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen a. a. O. Rdnr. 21 zu § 2). Dies gilt auch für die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Übersetzungsarbeiten.
Nach den Bekundungen des Zeugen Dr. S, die in Übereinstimmung mit der vom Senat eingeholten Auskunft der Übersetzerin L stehen, war letzterer und ihren Mitarbeitern die Verwendung eines spezifischen Fachvokabulars vorgegeben und die Übersetzung der Bedienungsanleitungen wurde vor der Freigabe nochmals von den Mitarbeitern der Klägerin überprüft. Ein Spielraum der Übersetzerin für den maßgeblichen Inhalt bestand nicht. Die Werbebroschüren hatten sich eng an diesen Bedienungsanleitungen zu orientieren. Einen Interpretationsspielraum hat auch die Übersetzerin L ausdrücklich verneint. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen hat der Senat in Übereinstimmung mit dem SG keinen Zweifel, denn es ist naheliegend, dass es nicht im Belieben von technisch nicht versierten Übersetzern - wie sie hier zum Einsatz gekommen sind - liegen kann, Fachpublikationen nach seinem Gutdünken zu übertragen und unter Umständen sinnentstellende Formulierungen zu verwenden, aufgrund deren sogar eine Gefährdungssituation für den Benutzer entstehen kann. Allein die Möglichkeit, dass die Sprache, in die übersetzt wird, für nichttechnische Begriffe alternative Übersetzungen zulässt, führt nicht aufgrund dieser "Wahlmöglichkeit" zu einer wesentlichen eigenschöpferischen Leistung des Übersetzers. Auch hinsichtlich der Werbeschriften bleibt aus Sicht des potenziellen Verbrauchers doch der technische Inhalt der wesentliche Bestandteil der Schrift, wo aber gerade diese Wahlfreiheit fehlt, so dass ein ausreichender Gestaltungsspielraum, der die Annahme einer publizistischen Leistung rechtfertigt, nicht verbleibt. Unter diesen Umständen bestand für den Senat auch kein Anlass, zu dieser Frage noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Schließlich stehen die Übersetzer, die für die Klägerin tätig geworden sind, auch nicht den Verfassern von Betriebs- und Bedienungsanleitungen gleich. Deren Publizisteneigenschaft ist zu bejahen, weil sie technische Geräte und funktionelle Zusammenhänge anschaulich erklären müssen (vgl. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S. 54). Dies oblag hier den Übersetzern aber gerade genauso wenig, wie ihre Tätigkeit eine redaktionelle Konzeption erforderlich macht.
Die Entgelte, die die Klägerin für die Übersetzung der Bedienungsanleitungen gezahlt hat und die, wie bereits dargelegt, nicht zu Werbezwecken verwendet worden sind, könnten allein nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG abgabepflichtig gewesen sein. Nach dieser Vorschrift sind zur Künstlersozialabgabe ferner Unternehmen verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Insofern fehlt es jedoch schon an letzterem Erfordernis. Dieses verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Verwertung der publizistischen Werke und der Einnahmeerzielung (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen a. a. O. Rdnr. 200 zu § 24). Der Verkauf der von der Klägerin vertriebenen Geräte ist aber weder abhängig von der Beifügung der übersetzten Bedienungsanleitung noch wirkt sich deren Beigabe auf die Höhe des Verkaufspreises aus. Unabhängig davon fehlt es aber auch nach den vorstehenden Darlegungen insoweit an der Verwertung publizistischer Leistungen im Sinne des KSVG, so dass der Bescheid der Beklagten auch diesbezüglich keinen Bestand haben konnte.
Die Berufung war daher mit der auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Der Streitwert bemisst sich gemäß § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30.06.2004 gültigen Fassung nach der streitigen Abgabeforderung und nicht, wie das SG gemeint hat, nach § 17 Abs. 3 GKG a.F., weil eine wiederkehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift nicht streitig gewesen ist.
Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung des Publizisten im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG wirft der vorliegende Rechtsstreit keine grundsätzliche klärungsbedürftigen Fragen auf, so dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
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