Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 270/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 375/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RE 2/16 R
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Der Bescheid vom 17.10.2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 123,81 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob für Strafgefangene, die während ihre Haftzeit eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII ausüben und vorübergehend nach Erleiden eines versicherten Arbeitsunfalls Anspruch auf Verletztengeld haben, in jedem Fall aus dieser Leistung Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind.
In der Zeit vom 10.03. bis 14.03.2008 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Prüfung nach § 212 a SGB VI durch.
Nach Ende der Betriebsprüfung erteilte die Beklagte der Klägerin am 17.10.2008 einen Bescheid, wonach die sich aus der Prüfung ergebende Forderung 123,81 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen betrage. Die Prüfung habe die Feststellung ergeben, dass für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug bei Eintritt von Versicherungspflicht zur Rentenversicherung keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien.
Der Bescheid enthält im hier entscheidenden Punkt folgenden Passus:
Mit unserer Prüfmitteilung vom 24.02.2006 haben wir Sie aufgefordert, für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung zu prüfen und gegebenenfalls Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen. Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilten Sie uns mit, dass Sie sich nach Rücksprache mit ihrem Bundesverband und den anderen Trägern der öffentlichen Unfallversicherung unserer Rechtsauffassung nicht anschließen.
Sie begründeten Ihre ablehnende Auffassung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller Strafgefangenen. Sie sind der Meinung, dass Verletztengeldbezieher mit einer Vorpflichtversicherung und der daraus resultierenden Versicherungspflicht zur Rentenversicherung besser gestellt werden als Strafgefangene ohne diese.
Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit bei Eintritt der Voraussetzungen Kraft Gesetzes ein. Eines Antrages oder der Ausübung von Ermessen bedarf es hier nicht. Dass Strafgefangene im Allgemeinen nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, kann nicht dazu führen, dass Verletztengeldempfänger den ihnen durch das Gesetz vorgegebenen Anspruch auf Versicherungspflicht in der Rentenversicherung während des Verletztengeldbezuges verlieren. Der Gesetzgeber hat bewusst eine Frist für die Vorpflichtversicherung von einem Kalenderjahr gewährt, um auch selche Versicherten, die nicht direkt vor dem Bezug der Entgeltersatzleistung versicherungspflichtig waren, in die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung aufgrund des Bezuges von Entgeltersatzleistungen einzubeziehen. Eine Geringfügigkeitsgrenze für das Entstehen der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen gibt es nicht.
Das Verletztengeld für Strafgefangene wird in Ihrem Namen durch die Verwaltungs-Competence-Center des Landes Hessen ausgezahlt. Ihnen wird nach Abschluss des Vorgangs ein Erstattungsanspruch für gezahlte Leistungen nach §§ 45 ff. SGB VII und § 345 Ziffer 4 SGB III übersandt. Aus diesem gehen der Unfalltag, der Bemessungszeitraum, die Arbeitsunfähigkeit, das Nettoarbeitsentgelt (Tagessatz) und der Erstattungsanspruch hervor.
Die Prüfung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug und die daraus resultierende Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt durch Sie nicht.
Im Rahmen der diesjährigen Prüfung haben wir die von Ihnen selektierten Verletztengeldzahlungen an Strafgefangene hinsichtlich der Vorpflichtversicherung in der Rentenversicherung überprüft.
Die Auswertung ergab, dass von den 40 von Ihnen vorgelegten Verletztengeldzahlungen in zehn Fällen die Vorpflichtversicherung erfüllt war und somit Versicherungspflicht zur Rentenversicherung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eintritt. Von den geprüften Verletztengeldzahlungen lag somit in 25 % der Fälle Versicherungspflicht zur Rentenversicherung vor.
Für diese in der Anlage "Säumniszuschläge für die verspätete Zahlung von EEL-Beiträge" genannten Personen fordern wir, aufgrund der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI während des Bezuges von Verletztengeld Beiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen. Die Einzelheiten können Sie dieser Anlage entnehmen.
Wir fordern Sie auf, die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für Verletzte mit Anspruch auf Verletztengeld im Strafvollzug in allen Fällen zu prüfen, gegebenenfalls die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen und das entsprechende Meldeverfahren nach der DEÜV durchzuführen.
Die im Rahmen der Prüfung vorgelegten Fälle von Verletztengeldzahlungen an Strafgefangene für den Prüfungszeitraum von vier Jahren erscheinen im Verhältnis zu den sich im Strafvollzug des gesamten Bundeslandes Hessen befindlichen Personen sehr gering. Dies trifft auch unter Beachtung der Geringfügigkeit der Verletzungen zu, die zu einer Verletztengeldzahlung führen. Wir fordern Sie daher auf, alle Verletztengeldzahlungen an Strafgefangene zu kennzeichnen, so dass eine Überprüfung dieser Fälle jederzeit möglich ist.
Bei der Umsetzung des Verfahrens bieten wir Ihnen an, beratend tätig zu sein.
Am 11.11.2008 hat die Klägerin Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 15.01.2009 begründet. Die Klägerin trägt vor, die Gewährung von Verletztengeld im Falle von Gefangenen, die von § 43 StVollzG erfasst seien, ziehe keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nach sich. Nach § 198 Abs. 3 StVollzG bedürfe es zur Anpassung und Inkraftsetzung entsprechender Vorschriften eines besonderen Bundesgesetzes. Ein solches sei nicht erlassen worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2006, Az.: 2301-III-15-44861264-KG aufzuheben und
festzustellen, dass für Verletztengeldzahlungen an Strafgefangene im Sinne von § 47 Abs. 6 SGB VII im Zusammenhang mit der auf Grund § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht abzuführen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags stützt sie sich vor allem auf ihren Schriftsatz vom 31.03.2009. Dem Gericht lagen die Akten der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten wurden hierzu gehört.
Die Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens im Schriftsatz vom 15.01.2009 zulässig, für den Feststellungsantrag besteht demgegenüber kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Klagebegehren durch Anfechtungsklage nachgekommen werden kann.
Hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens ist die Klage begründet.
Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weil während der Beschäftigung im Rahmen der Strafhaft ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, was aber Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 SGB VI) wäre. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, während der Kraft Gesetzes oder auf Antrag oder entsprechender Vorschriften Versicherungspflicht bestand und Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Solche Pflichtbeiträge hat die Klägerin aber zu Recht nicht abgeführt, da es sich bei von im Strafvollzug ausgeübten Beschäftigungen nicht um ein versicherungspflichtiges in der gesetzlichen Rentenversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Vielmehr handelt es sich bei der ausgeübten Beschäftigung während der Strafhaft nicht um ein freiwillig eingegangenes Beschäftigungsverhältnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), was Voraussetzung des Entstehens der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch der Abführung von Versicherungsbeiträgen ist. Im Hinblick auf die klare Rechtslage, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.03.2009 richtig dargestellt hat sowie die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die die Beklagte im Schriftsatz vom 21.08.2009 nicht eingegangen ist, hält das erkennende Gericht weitere Ausführungen für überflüssig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 GKG.
Die Rechtsmittelbelehrung berücksichtigt die Höhe des streitigen Anspruchs, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGG.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 123,81 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob für Strafgefangene, die während ihre Haftzeit eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII ausüben und vorübergehend nach Erleiden eines versicherten Arbeitsunfalls Anspruch auf Verletztengeld haben, in jedem Fall aus dieser Leistung Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind.
In der Zeit vom 10.03. bis 14.03.2008 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Prüfung nach § 212 a SGB VI durch.
Nach Ende der Betriebsprüfung erteilte die Beklagte der Klägerin am 17.10.2008 einen Bescheid, wonach die sich aus der Prüfung ergebende Forderung 123,81 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen betrage. Die Prüfung habe die Feststellung ergeben, dass für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug bei Eintritt von Versicherungspflicht zur Rentenversicherung keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien.
Der Bescheid enthält im hier entscheidenden Punkt folgenden Passus:
Mit unserer Prüfmitteilung vom 24.02.2006 haben wir Sie aufgefordert, für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung zu prüfen und gegebenenfalls Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen. Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilten Sie uns mit, dass Sie sich nach Rücksprache mit ihrem Bundesverband und den anderen Trägern der öffentlichen Unfallversicherung unserer Rechtsauffassung nicht anschließen.
Sie begründeten Ihre ablehnende Auffassung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller Strafgefangenen. Sie sind der Meinung, dass Verletztengeldbezieher mit einer Vorpflichtversicherung und der daraus resultierenden Versicherungspflicht zur Rentenversicherung besser gestellt werden als Strafgefangene ohne diese.
Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit bei Eintritt der Voraussetzungen Kraft Gesetzes ein. Eines Antrages oder der Ausübung von Ermessen bedarf es hier nicht. Dass Strafgefangene im Allgemeinen nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, kann nicht dazu führen, dass Verletztengeldempfänger den ihnen durch das Gesetz vorgegebenen Anspruch auf Versicherungspflicht in der Rentenversicherung während des Verletztengeldbezuges verlieren. Der Gesetzgeber hat bewusst eine Frist für die Vorpflichtversicherung von einem Kalenderjahr gewährt, um auch selche Versicherten, die nicht direkt vor dem Bezug der Entgeltersatzleistung versicherungspflichtig waren, in die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung aufgrund des Bezuges von Entgeltersatzleistungen einzubeziehen. Eine Geringfügigkeitsgrenze für das Entstehen der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen gibt es nicht.
Das Verletztengeld für Strafgefangene wird in Ihrem Namen durch die Verwaltungs-Competence-Center des Landes Hessen ausgezahlt. Ihnen wird nach Abschluss des Vorgangs ein Erstattungsanspruch für gezahlte Leistungen nach §§ 45 ff. SGB VII und § 345 Ziffer 4 SGB III übersandt. Aus diesem gehen der Unfalltag, der Bemessungszeitraum, die Arbeitsunfähigkeit, das Nettoarbeitsentgelt (Tagessatz) und der Erstattungsanspruch hervor.
Die Prüfung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für Verletztengeldbezieher im Strafvollzug und die daraus resultierende Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt durch Sie nicht.
Im Rahmen der diesjährigen Prüfung haben wir die von Ihnen selektierten Verletztengeldzahlungen an Strafgefangene hinsichtlich der Vorpflichtversicherung in der Rentenversicherung überprüft.
Die Auswertung ergab, dass von den 40 von Ihnen vorgelegten Verletztengeldzahlungen in zehn Fällen die Vorpflichtversicherung erfüllt war und somit Versicherungspflicht zur Rentenversicherung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eintritt. Von den geprüften Verletztengeldzahlungen lag somit in 25 % der Fälle Versicherungspflicht zur Rentenversicherung vor.
Für diese in der Anlage "Säumniszuschläge für die verspätete Zahlung von EEL-Beiträge" genannten Personen fordern wir, aufgrund der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI während des Bezuges von Verletztengeld Beiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen. Die Einzelheiten können Sie dieser Anlage entnehmen.
Wir fordern Sie auf, die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für Verletzte mit Anspruch auf Verletztengeld im Strafvollzug in allen Fällen zu prüfen, gegebenenfalls die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen und das entsprechende Meldeverfahren nach der DEÜV durchzuführen.
Die im Rahmen der Prüfung vorgelegten Fälle von Verletztengeldzahlungen an Strafgefangene für den Prüfungszeitraum von vier Jahren erscheinen im Verhältnis zu den sich im Strafvollzug des gesamten Bundeslandes Hessen befindlichen Personen sehr gering. Dies trifft auch unter Beachtung der Geringfügigkeit der Verletzungen zu, die zu einer Verletztengeldzahlung führen. Wir fordern Sie daher auf, alle Verletztengeldzahlungen an Strafgefangene zu kennzeichnen, so dass eine Überprüfung dieser Fälle jederzeit möglich ist.
Bei der Umsetzung des Verfahrens bieten wir Ihnen an, beratend tätig zu sein.
Am 11.11.2008 hat die Klägerin Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 15.01.2009 begründet. Die Klägerin trägt vor, die Gewährung von Verletztengeld im Falle von Gefangenen, die von § 43 StVollzG erfasst seien, ziehe keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nach sich. Nach § 198 Abs. 3 StVollzG bedürfe es zur Anpassung und Inkraftsetzung entsprechender Vorschriften eines besonderen Bundesgesetzes. Ein solches sei nicht erlassen worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2006, Az.: 2301-III-15-44861264-KG aufzuheben und
festzustellen, dass für Verletztengeldzahlungen an Strafgefangene im Sinne von § 47 Abs. 6 SGB VII im Zusammenhang mit der auf Grund § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht abzuführen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags stützt sie sich vor allem auf ihren Schriftsatz vom 31.03.2009. Dem Gericht lagen die Akten der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten wurden hierzu gehört.
Die Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens im Schriftsatz vom 15.01.2009 zulässig, für den Feststellungsantrag besteht demgegenüber kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Klagebegehren durch Anfechtungsklage nachgekommen werden kann.
Hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens ist die Klage begründet.
Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weil während der Beschäftigung im Rahmen der Strafhaft ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, was aber Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 SGB VI) wäre. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, während der Kraft Gesetzes oder auf Antrag oder entsprechender Vorschriften Versicherungspflicht bestand und Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Solche Pflichtbeiträge hat die Klägerin aber zu Recht nicht abgeführt, da es sich bei von im Strafvollzug ausgeübten Beschäftigungen nicht um ein versicherungspflichtiges in der gesetzlichen Rentenversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Vielmehr handelt es sich bei der ausgeübten Beschäftigung während der Strafhaft nicht um ein freiwillig eingegangenes Beschäftigungsverhältnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), was Voraussetzung des Entstehens der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch der Abführung von Versicherungsbeiträgen ist. Im Hinblick auf die klare Rechtslage, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.03.2009 richtig dargestellt hat sowie die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die die Beklagte im Schriftsatz vom 21.08.2009 nicht eingegangen ist, hält das erkennende Gericht weitere Ausführungen für überflüssig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 GKG.
Die Rechtsmittelbelehrung berücksichtigt die Höhe des streitigen Anspruchs, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGG.
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