Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 308/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 161/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 1/06 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 24.04.2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1952 geborene Kläger ist seit 01.04.1999 als Außendienstmitarbeiter für die W Lebensversicherung AG (im Folgenden W) tätig. Er bewohnt in einem Mehrfamilienhaus eine Dreizimmerwohnung; eines der Zimmer dient als Arbeitszimmer. In einer am 04.09.2002 bei der Beklagten eingegangenen Unfallanzeige teilte die W mit, der Kläger sei am 24.04.2001 gegen 9.30 Uhr auf dem Weg zu einem Termin im Treppenhaus des Wohnhauses auf der Treppe ausgerutscht und dabei mit der Wirbelsäule auf der Treppenkante aufgeschlagen. Mit Bescheid vom 30.08.2004, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2004, lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 24.04.2001 als Versicherungsfall gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil sich der Unfall im nicht versicherten häuslichen Bereich ereignet habe.
Der Kläger hat am 25.11.2004 Klage erhoben und vorgetragen, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür beginne, zu unbilligen Ergebnissen führe. Typischerweise entziehe sich dem Bewohner einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Bereich außerhalb einer Wohnung in gleicher Weise wie der weitere Weg zur Arbeit. Demgegenüber genieße der Bewohner eines Einfamilienhauses selbst dann Versicherungsschutz, wenn er einen längeren Weg nach dem Durchschreiten der Außenhaustür auf seinem eigenen Grundstück, auf dessen Gestaltung und Sicherheit er Einfluss habe, zurück legen müsse.
Mit Urteil vom 19.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen die am 29.07.2005 zugestellte Entscheidung hat der Kläger noch am selben Tag Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Das Sozialgericht habe die Tatsache, dass er Außendienstmitarbeiter der W sei, nicht gewürdigt. Er habe seinen ständigen Arbeitsplatz zu Hause und arbeite in seinem Arbeitszimmer etwa ein Drittel bis die Hälfte seiner Arbeitszeit. Deshalb habe er den Weg zu seinem Kunden nicht alleine aus dem häuslichen Bereich, sondern von seinem Arbeitsplatz aus angetreten. Es stelle sich daher die Frage, ob er sich nicht bereits vor Durchschreiten seiner Wohnungstür im Bereich der Tätigkeit im Unternehmen befunden habe. - Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger eine Bescheinigung der W vom 05.10.2005 vorgelegt; danach gilt als Dienstsitz des Klägers sein Wohnsitz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.07.2005 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2004 festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 24.04.2001 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger im Termin am 18.10.2005 angehört; wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 53 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen; ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 24.04.2001 nicht um einen Arbeitsunfall handelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei beginnt die versicherte Tätigkeit sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl. BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3). Das BSG hat diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg (Weg zum Ort der Tätigkeit) bzw. ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind (BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; BSG SozR Nr. 26 zu § 550 RVO). An dieser ständigen Rechtsprechung, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird (stellvertretend Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Auflage, § 8 RdNr. 183 m. w. N.; Kater/ Leube, SGB VII, § 8 RdNr. 163), hat das BSG stets festgehalten und im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, andere Abgrenzungskriterien aufzustellen (vgl. zuletzt SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3). Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung des BSG abzuweichen.
Der Kläger hat sich daher bei seinem Sturz im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, das nicht wesentlich betrieblichen Zwecken diente, noch im häuslichen Bereich befunden. Er stand auch nicht deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, weil er sich auf einem Betriebsweg im häuslichen Bereich befunden hätte.
Der Senat geht dabei auf Grund der Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.10.2005 von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger hat am Unfalltag zunächst in seinem Arbeitszimmer Unterlagen für den Tag vorbereitet, einen Wochenbericht gefertigt und Unterlagen für die an diesem Tag stattfindende Sitzung der Bezirksdirektion zusammen gestellt. Anschließend hat er seine Sachen zusammen gepackt und sodann die Wohnung verlassen. Er wollte zunächst bei einem Taxiunternehmen eine Versicherungsdoppelkarte abgeben und sich danach zur Sitzung der Bezirksdirektion begeben.
Demgemäß stand der Kläger bei den im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtungen im Arbeitszimmer unter Unfallversicherungsschutz. Der Unfall hat sich jedoch nicht dort bei dieser Tätigkeit, sondern im Treppenhaus ereignet. Unfallversicherungsschutz an der Unfallstelle könnte hier unter dem Gesichtspunkt eines versicherten Betriebsweges nur dann bestanden haben, wenn der Weg bereits zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer - und nicht erst nach Durchschreiten der Außentür - und dem Taxiunternehmen als Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit anzusehen gewesen wäre.
Das ist aber nicht der Fall. Bei wertender Betrachtung erscheint es nicht gerechtfertigt, den vor dem Verlassen der Wohnung im betrieblichen Interesse verrichteten Tätigkeiten die Wirkung beizumessen, dass der gesamte vom Kläger im häuslichen Bereich mit dem Ziel Taxiunternehmen L zurückgelegte Weg dadurch den Rechtscharakter eines Betriebsweges annahm. Dem privaten, räumlich abgegrenzten Bereich kommt bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des dort zurückgelegten Weges für den Versicherungsschutz sowohl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als auch für den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII regelmäßig ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - = USK 93103 m. w. N.; SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3). Innerhalb des dem persönlichen, unversicherten Leben dienenden Wohnbereichs, in dem sich eine Person gerade unabhängig von betrieblichen Gründen aufhält, hat die Beziehung zu diesem Lebensbereich regelmäßig das ausschlaggebende Gewicht für die Beurteilung des Gesamtcharakters eines Weges (BSG, Urteil vom 25.02.1993, a. a. O. m. w. N.). Eine andere unfallversicherungsrechtliche Wertung würde bei Unfällen von Versicherten wie dem Kläger, die einen Großteil ihrer versicherten Tätigkeit in der eigenen Wohnung erledigen, zu einer Beseitigung sämtlicher Abgrenzungskriterien und einer nicht gerechtfertigten Verlagerung allgemeiner Lebensrisiken in die gesetzliche Unfallversicherung führen (vgl. dazu Jung, Anmerkung zu BSG SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3 in SGb 2001, 398 f.). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.1985 - 2 RU 71/84 - = SozR 2200 § 548 Nr. 72) liegen nicht vor.
Der Kläger stand bei seinem Unfall auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beförderung von Arbeitsgerät gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unter Versicherungsschutz. Eine Beförderung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Zurücklegung des zu diesem Zweck unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (BSG SozR 3, 2700 § 8 Nr. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben, weil bei dem Weg des Klägers zum Taxiunternehmen L seine eigene Fortbewegung im Vordergrund stand und der Transport der Aktentasche mit den betrieblichen Unterlagen und des Laptops, die der Kläger seinen Angaben im Senatstermin am 18.10.2005 zufolge mitführte, demgegenüber als nebensächlich zurücktrat. Auch wenn die Betriebsunterlagen und der Laptop für die Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Klägers erforderlich waren, war deren Transport gegenüber seiner eigenen Fortbewegung nur von untergeordneter Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, wann bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art der Versicherungsschutz beginnt, grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 24.04.2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1952 geborene Kläger ist seit 01.04.1999 als Außendienstmitarbeiter für die W Lebensversicherung AG (im Folgenden W) tätig. Er bewohnt in einem Mehrfamilienhaus eine Dreizimmerwohnung; eines der Zimmer dient als Arbeitszimmer. In einer am 04.09.2002 bei der Beklagten eingegangenen Unfallanzeige teilte die W mit, der Kläger sei am 24.04.2001 gegen 9.30 Uhr auf dem Weg zu einem Termin im Treppenhaus des Wohnhauses auf der Treppe ausgerutscht und dabei mit der Wirbelsäule auf der Treppenkante aufgeschlagen. Mit Bescheid vom 30.08.2004, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2004, lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 24.04.2001 als Versicherungsfall gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil sich der Unfall im nicht versicherten häuslichen Bereich ereignet habe.
Der Kläger hat am 25.11.2004 Klage erhoben und vorgetragen, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür beginne, zu unbilligen Ergebnissen führe. Typischerweise entziehe sich dem Bewohner einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Bereich außerhalb einer Wohnung in gleicher Weise wie der weitere Weg zur Arbeit. Demgegenüber genieße der Bewohner eines Einfamilienhauses selbst dann Versicherungsschutz, wenn er einen längeren Weg nach dem Durchschreiten der Außenhaustür auf seinem eigenen Grundstück, auf dessen Gestaltung und Sicherheit er Einfluss habe, zurück legen müsse.
Mit Urteil vom 19.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen die am 29.07.2005 zugestellte Entscheidung hat der Kläger noch am selben Tag Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Das Sozialgericht habe die Tatsache, dass er Außendienstmitarbeiter der W sei, nicht gewürdigt. Er habe seinen ständigen Arbeitsplatz zu Hause und arbeite in seinem Arbeitszimmer etwa ein Drittel bis die Hälfte seiner Arbeitszeit. Deshalb habe er den Weg zu seinem Kunden nicht alleine aus dem häuslichen Bereich, sondern von seinem Arbeitsplatz aus angetreten. Es stelle sich daher die Frage, ob er sich nicht bereits vor Durchschreiten seiner Wohnungstür im Bereich der Tätigkeit im Unternehmen befunden habe. - Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger eine Bescheinigung der W vom 05.10.2005 vorgelegt; danach gilt als Dienstsitz des Klägers sein Wohnsitz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.07.2005 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2004 festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 24.04.2001 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger im Termin am 18.10.2005 angehört; wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 53 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen; ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 24.04.2001 nicht um einen Arbeitsunfall handelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei beginnt die versicherte Tätigkeit sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl. BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3). Das BSG hat diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg (Weg zum Ort der Tätigkeit) bzw. ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind (BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr. 80; BSG SozR Nr. 26 zu § 550 RVO). An dieser ständigen Rechtsprechung, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird (stellvertretend Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Auflage, § 8 RdNr. 183 m. w. N.; Kater/ Leube, SGB VII, § 8 RdNr. 163), hat das BSG stets festgehalten und im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, andere Abgrenzungskriterien aufzustellen (vgl. zuletzt SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3). Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von der gefestigten Rechtsprechung des BSG abzuweichen.
Der Kläger hat sich daher bei seinem Sturz im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, das nicht wesentlich betrieblichen Zwecken diente, noch im häuslichen Bereich befunden. Er stand auch nicht deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, weil er sich auf einem Betriebsweg im häuslichen Bereich befunden hätte.
Der Senat geht dabei auf Grund der Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.10.2005 von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger hat am Unfalltag zunächst in seinem Arbeitszimmer Unterlagen für den Tag vorbereitet, einen Wochenbericht gefertigt und Unterlagen für die an diesem Tag stattfindende Sitzung der Bezirksdirektion zusammen gestellt. Anschließend hat er seine Sachen zusammen gepackt und sodann die Wohnung verlassen. Er wollte zunächst bei einem Taxiunternehmen eine Versicherungsdoppelkarte abgeben und sich danach zur Sitzung der Bezirksdirektion begeben.
Demgemäß stand der Kläger bei den im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtungen im Arbeitszimmer unter Unfallversicherungsschutz. Der Unfall hat sich jedoch nicht dort bei dieser Tätigkeit, sondern im Treppenhaus ereignet. Unfallversicherungsschutz an der Unfallstelle könnte hier unter dem Gesichtspunkt eines versicherten Betriebsweges nur dann bestanden haben, wenn der Weg bereits zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer - und nicht erst nach Durchschreiten der Außentür - und dem Taxiunternehmen als Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit anzusehen gewesen wäre.
Das ist aber nicht der Fall. Bei wertender Betrachtung erscheint es nicht gerechtfertigt, den vor dem Verlassen der Wohnung im betrieblichen Interesse verrichteten Tätigkeiten die Wirkung beizumessen, dass der gesamte vom Kläger im häuslichen Bereich mit dem Ziel Taxiunternehmen L zurückgelegte Weg dadurch den Rechtscharakter eines Betriebsweges annahm. Dem privaten, räumlich abgegrenzten Bereich kommt bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des dort zurückgelegten Weges für den Versicherungsschutz sowohl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als auch für den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII regelmäßig ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 12/92 - = USK 93103 m. w. N.; SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3). Innerhalb des dem persönlichen, unversicherten Leben dienenden Wohnbereichs, in dem sich eine Person gerade unabhängig von betrieblichen Gründen aufhält, hat die Beziehung zu diesem Lebensbereich regelmäßig das ausschlaggebende Gewicht für die Beurteilung des Gesamtcharakters eines Weges (BSG, Urteil vom 25.02.1993, a. a. O. m. w. N.). Eine andere unfallversicherungsrechtliche Wertung würde bei Unfällen von Versicherten wie dem Kläger, die einen Großteil ihrer versicherten Tätigkeit in der eigenen Wohnung erledigen, zu einer Beseitigung sämtlicher Abgrenzungskriterien und einer nicht gerechtfertigten Verlagerung allgemeiner Lebensrisiken in die gesetzliche Unfallversicherung führen (vgl. dazu Jung, Anmerkung zu BSG SozR 3 - 2700 § 8 Nr. 3 in SGb 2001, 398 f.). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.1985 - 2 RU 71/84 - = SozR 2200 § 548 Nr. 72) liegen nicht vor.
Der Kläger stand bei seinem Unfall auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beförderung von Arbeitsgerät gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unter Versicherungsschutz. Eine Beförderung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Zurücklegung des zu diesem Zweck unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (BSG SozR 3, 2700 § 8 Nr. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben, weil bei dem Weg des Klägers zum Taxiunternehmen L seine eigene Fortbewegung im Vordergrund stand und der Transport der Aktentasche mit den betrieblichen Unterlagen und des Laptops, die der Kläger seinen Angaben im Senatstermin am 18.10.2005 zufolge mitführte, demgegenüber als nebensächlich zurücktrat. Auch wenn die Betriebsunterlagen und der Laptop für die Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Klägers erforderlich waren, war deren Transport gegenüber seiner eigenen Fortbewegung nur von untergeordneter Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, wann bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art der Versicherungsschutz beginnt, grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.
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