L 1 AL 11/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 144/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 11/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 9/06 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Vorabentscheidung gemäß § 12 Altersteilzeitgesetz (AtG) über die Voraussetzungen für die Erstattung des Aufstockungsbetrages sowie der zusätzlichen Rentenbeiträge nach § 4 AtG. Der am 00.00.1944 geborene U E war nach seinem Ausscheiden als Strahlflugzeugführer der Bundeswehr im Jahre 1985 ab 1991 als Verkehrsflugzeugführer bei der Klägerin tätig. Aus seiner vorhergehenden Tätigkeit erhält er Ruhegehalt wegen Erreichens des 41. Lebensjahres nach § 45 Abs. 2 Nummer 3 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Da die Klägerin mit U E Altersteilzeitarbeit aufgrund einer am 18.07.2002 zwischen der Geschäftsführung und der Personalvertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vereinbaren wollte, beantragte sie am 20.02.2003 bei der Beklagten eine Entscheidung nach § 12 Abs. 1 AtG. Auf den weiteren Inhalt des Antrages sowie der beigefügten Betriebsvereinbarung wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 07.03.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 02.04.2003 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2003 zurückwies. Auf den Inhalt der Bescheide sowie des Widerspruchs wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.05.2003 Klage erhoben und die Auffassung vertreten, die Gewährung von Leistungen nach § 4 AtG dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) habe. Der Wortlaut der Vorschrift sei nicht eindeutig. Der Begriff "Altersrente" sei im AtG nicht definiert. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich, dass die Förderung nach § 4 AtG nicht von der Rentenversicherungspflicht abhänge. Schon aus der Bezeichnung des Gesetzes ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, die Altersteilzeit nicht nur solchen Arbeitnehmern zu ermöglichen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI haben. Auch die Systematik der Regelungen des AtG zeige, dass der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Fördervoraussetzung der Altersteilzeit sei. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Gesetzes. Es sei auch bedenklich, Arbeitnehmer von der Förderung auszuschließen, die über Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hätten. Gegen die Ansicht der Klägerin könne auch nicht vorgebracht werden, es müsse eine Doppelförderung durch den Beitragszahler vermieden werden. Schließlich erhalte der Arbeitgeber nur diejenigen Leistungen erstattet, die er tatsächlich erbracht habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2003 aufzuheben und eine Vorabentscheidung des Inhalts zu erlassen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen gemäß §§ 2, 4 AtG für den Arbeitnehmer U E vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

Mit Urteil vom 16.12.2004 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen. Gegen das ihr am 18.01.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.02.2005 Berufung eingelegt. Die Klägerin meint, das Urteil des Sozialgerichts sei vor allem unter Berücksichtigung der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie nach Sinn und Zweck des AtG unzutreffend. Jedenfalls führe das Auslegungsergebnis zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung ehemaliger Berufssoldaten gegenüber vergleichbaren anderen Beschäftigten und verstoße damit gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 AtG gebiete geradezu eine Einbeziehung auch der sogenannten BO 41-Beschäftigten. Im Übrigen - so die Klägerin - sei die im vorliegenden Verfahren gezeigte Verwaltungspraxis der Beklagten nicht durchgängig. So habe die Beklagte ehemalige Berufssoldaten, die ebenfalls nach ihrem Ausscheiden als Bundeswehrpiloten ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis eingegangen seien, als von § 2 AtG erfasste Arbeitnehmer anerkannt. Beispielsweise habe die Wehrbereichsverwaltung Nord mit dortigen Angestellten, die in einer ähnlichen Situation wie U E seien, Altersteilzeitvereinbarungen getroffen. Im vorliegenden Fall dürfe es nicht entscheidend sein, dass es sich bei dem Arbeitgeber um die Bundesrepublik Deutschland und nicht - wie bei U E - um einen privaten Rechtsträger handele. Die Klägerin bezieht sich hierbei auf einen dem Gericht vorgelegten privatrechtlichen Anstellungsvertrag sowie auf einen Schnellbrief des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27.08.2001. Darüber hinaus meint sie, die in der gesetzlichen Rentenversicherung getroffene Unterscheidung zwischen versicherungsfreien und von der Versicherung befreiten Arbeitnehmern stelle keinen sachlichen Unterscheidungsgrund dar. Auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 22.03. und 24.11.2005 wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2004 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2003 aufzuheben und eine Vorabentscheidung des Inhalts zu erlassen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach §§ 2, 4 Altersteilzeitgesetz für den Arbeitnehmern U E vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Köln. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die dem Arbeitnehmer zustehenden Versorgungsbezüge nicht zu den "gleichgestellten Leistungen" zählten. Der Arbeitnehmer gehöre insbesondere auch nicht zu dem Personenkreis der versicherungsbefreiten Arbeitnehmer nach § 6 SGB VI, sondern zu den versicherungsfreien Arbeitnehmern nach § 5 SGB VI. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.04.2005 wird verwiesen. Die Verwaltungsakte der Beklagten über den Arbeitnehmer U E hat dem Gericht vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Köln hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2003 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat in ihrer angefochtenen Entscheidung nach § 12 AtG in der Fassung vom 23.07.1996 (BGBl. I 1996, 1078) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 27.06.2000 (BGBl. I 2000, 910) mit Wirkung vom 01.07.2000 zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 AtG verneint. Der hier in Betracht kommende Arbeitnehmer U E gehört nicht zum begünstigten Personenkreis des AtG. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Arbeitnehmer gewährt, die nach dem 14.02.1996 aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) sind. Der Arbeitnehmer U E besitzt aufgrund seiner vorhergehenden Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Rente wegen Alters. Vielmehr bezieht er als Berufssoldat nach Erreichen der Altersgrenze Soldatenversorgungsbezüge. Durch diesen Versorgungsbezug ist er nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungsfrei. Entsprechend entrichtet er auch keinen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Lediglich der Arbeitgeber entrichtet seinen Beitragsanteil; dies deswegen, weil eine Privilegierung des Arbeitgebers durch den ausschließlich in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umstand und eine etwaige gezielte Suche derartiger Arbeitnehmer bei Einstellungen nicht stattfinden soll. In diesen Fällen entsteht kein Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dass der Anspruch auf eine Altersrente Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem AtG ist, ergibt sich auch aus der Zielsetzung des AtG, wie sie sich in § 1 AtG findet. Nach dieser Vorschrift soll durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Sowohl in § 1 als auch in § 2 AtG findet sich der Begriff "Altersrente" bzw. "Rente wegen Alters", der nach Auffassung des Senates sozialrechtlich in §§ 35 ff. SGB VI näher definiert ist (so ausdrücklich auch in der Begründung zu § 1 - BT-Drucksache 13/4336 S. 16 f.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme des Halbsatzes "bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann" durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB III vom 21.07.1999 mit Wirkung vom 01.08.1999 (BGBl. I 1999, 1648) eingefügt worden ist und in diesem Zusammenhang in den Materialien (BT-Drucksache 14/873 S. 21) darauf hingewiesen wird, dass die Änderung der "Klarstellung" des vom Gesetzgeber Gewollten diene.

Es werde verdeutlicht, dass Altersteilzeit nach dem Gesetz nur dann vorliege, wenn die Vereinbarung über die Verminderung der Arbeitszeit zumindest bis zu einem Zeitpunkt reiche, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen könne. Dieser Grundsatz komme bereits in § 1 Abs. 1 AtG zum Ausdruck. Die Änderung stelle damit klar, dass es sich hierbei nicht um einen unverbindlichen Programmsatz, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung handele. Auch für die Regelung in § 1 Abs. 1 AtG ist in den Materialien (BT-Drucksache 13/4336 S. 14 ff.) ausgeführt, dass die Leistungen der Bundesagentur spätestens nach fünf Jahren endeten, sofern nicht die Altersteilzeit vorher beendet werde, der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente habe, eine geminderte Altersrente in Anspruch nehme oder das 65. Lebensjahr vollendet habe. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass in Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der Altersrente eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bzw. eines Versicherungsunternehmens gleichstehe. Dies ist aber ausschließlich auf die v.g. Fälle bezogen und darf als Ausnahmevorschrift nicht extensiv ausgelegt werden. Das AtG geht von einer gewissen Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn aus bzw. allenfalls noch von dem Beginn einer Altersversorgung durch eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bzw. ein Versicherungsunternehmen. Entsprechend findet sich in der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksache 13/4719 S. 3) der Hinweis, dass für die Versicherten Klarheit über die für sie geltenden Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen müsse. Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte nur Regelungen, die sich auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehe. Die Konzeption umfasse nicht Maßnahmen, die die Altersgrenzen bei anderen Altersrenten beträfen. Die weiteren Maßnahmen sollten mit dem von der Bundesregierung am 07.05.1996 beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI umgesetzt werden, was dann auch geschehen ist.

Den Ausführungen der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie vorträgt, der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG sei missverständlich. Nicht nur der Wortlaut, auch die Materialien weisen eindeutig darauf hin, dass mit dem Begriff der Altersrente derjenige nach dem SGB VI gemeint ist. Auf § 4 Abs. 2 AtG kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sich diese Vorschrift nur auf von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen bezieht und der betroffene Arbeitnehmer U E nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Das gleiche gilt für die Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AtG. Die Ausweitung des Personenkreises auf Leistungsbezieher einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bzw. eines Versicherungsunternehmens, d.h. vor allem auf Selbstständige und Angehörige "verkammerter" Berufe, umfasst den Arbeitnehmer U E als ehemaligen Berufssoldaten eindeutig nicht. Dass der Begriff der Altersrente einer Klarstellung in § 6 AtG bedurft hätte, wie die Klägerin meint, ist nicht überzeugend. Das wäre allenfalls notwendig gewesen, wenn der Gesetzgeber den Begriff anders hätte fassen wollen als er nach dem allgemeinen sozialrechtlichen Sprachgebrauch von den sozialrechtlich Kundigen - nämlich im Sinne der §§ 35 SGB VI - verstanden wird. Zuzustimmen ist allerdings der Auffassung der Klägerin, das AtG sei ein sozialrechtliches Leistungsgesetz für Arbeitgeber mit Subventionscharakter. Die Klägerin geht aber fehl, wenn sie annimmt, deswegen müssten auch im vorliegenden Fall Leistungen erbracht werden. Die Klägerin verkennt dabei grundlegend, dass Altersteilzeitarbeit nicht allein aufgrund des AtG gefördert werden kann. Auch im öffentlichen Dienst sind entsprechende Regelungen vorhanden. Diese haben ihre Grundlage allerdings nicht im AtG, sondern z.B. in tarifvertraglichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass auch für Beamte und Soldaten grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Altersteilzeitarbeit aufzunehmen, nur eben eine Förderung durch die Arbeitsagentur nach dem AtG ausscheidet. Auch die verfassungsrechtlichen Darlegungen der Klägerin - insbesondere zu Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz - vermögen nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber musste den begünstigen Personenkreis nach § 2 AtG nicht um die rentenversicherungsfreien Arbeitnehmer ausweiten. Die Klägerin verkennt hierbei die grundlegenden Unterschiede zwischen dieser Gruppe und den von der Rentenversicherung befreiten Personen. Nach § 5 Abs. 1 SGB VI sind versicherungsfrei Beamte und Richter, sonstige Beschäftigte von Körperschaften, satzungsmäßige Mitglieder geistiger Genossenschaften usw., aber auch z.B. Personen in einer geringfügigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (Abs. 2), desgleichen Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sowie Personen, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben (Abs. 3 und 4).

Demgegenüber handelt es sich bei den von der Versicherungspflicht befreiten Personen nach § 6 SGB VI um Beschäftigte und selbstständig Tätige, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer geworden sind. Dieser Vorschrift unterfallen beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten usw. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zählen hierzu Lehrer und Erzieher, Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (Nr. 4) usw. Hieraus ergibt sich, dass die beiden Gruppen sich schon dadurch grundlegend unterscheiden, dass bei den versicherungsfreien Personen Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes eintritt, bei den versicherungsbefreiten Personen die Befreiung erst durch eine antragsabhängige (§ 6 Abs. 2 SGB VI) Entscheidung des Rentenversicherungsträgers eintritt. Die zweite Gruppe ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - es sich bei diesen Personen weiterhin um "latent Versicherte" handelt. Entscheidend ist aber, dass im Falle der von der Rentenversicherungspflicht befreiten Personen eine der Altersrente entsprechende Leistung gewährt wird, in den Fällen der rentenversicherungsfreien Personen eine solche Leistung aber nicht in Betracht kommt. Da § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG aber gerade auf eine Zeit "bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann" abstellt, können die versicherungsfreien Personen unter diese Vorschrift auch nicht fallen, wenn der Begriff der "Rente wegen Alters" weiter gefasst werden sollte. Den Behauptungen der Klägerin, die Beklagte gewähre in vergleichbaren Fällen Leistungen nach dem AtG, brauchte der Senat nicht nachzugehen, weil eine Identität der Fallgestaltung nicht ersichtlich ist und im Übrigen - wäre eine solche Identität gegeben - ein Anspruch auf Gleichstellung im Unrecht nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
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