Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 78/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 86/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 9/04 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB mit Beschluss vom 30.01.04 als unzulässig verworfen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bescheides über die Gewährung von Einsicht in die Akten der Beklagten.
Die 1936 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin, die im Jahre 1967 bei einem Arbeitsunfall eine perforierende Verletzung des rechten Auges erlitt, betreibt eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten, in denen es im Wesentlichen um Erstattung der Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in dem Kurort E sowie ihr verordneter Arzneimittel geht. In diesen Streitverfahren vertritt die Klägerin u.a. die Auffassung, dass die Beklagte ihr eine "Gesamtverfahrensakte" zur Einsicht zur Verfügung zu stellen habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es nicht ausreichend sei, dass die Beklagte die den einzelnen Streitverfahren zugrundeliegenden Aktenvorgänge vorgelegt hat.
Am 15.04.2002 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Bescheides über die behindertengerechte Einsichtnahme in ihre "Verwaltungsgesamtakte" zu erreichen sucht. Der Klageschrift hat sie den vom 17.09.2001 datierenden Antrag auf Akteneinsicht in die "IKK Verwaltungsgesamtakte durch Kopienübersendung" beigefügt.
Mit Schreiben vom 01.04.2003 an das Sozialgericht Düsseldorf hat die Beklagte sich bereit erklärt, der Klägerin in ihren Geschäftsräumen Akteneinsicht zu gewähren. Die Einsicht in die Akteninhalte werde sie wegen § 25 Abs. 2 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch einen durch Vorbildung und Lebens- und Berufserfahrung besonders geeigneten Mitarbeiter gewähren.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.04.2003 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen den ihr am 02.05.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20.05.2003 Berufung eingelegt.
Zur Begründung bringt sie vor, dass sie eine Berufungsbegründungsschrift erst nach einer behinderungsgerechten Einsichtnahme in die gesamten sie betreffenden Aktenvorgänge und Unterlagen der Beklagten vorlegen könne. Ihr gehe es darum, dass sie Akteneinsicht in sehstabilen Phasen mittels eines Lesegerätes nehmen könne. Dies verhindere die Beklagte durch ihr nicht befolgbares Angebot vom 01.04.2003.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2003, von dem die Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22.10.2003 benachrichtigt worden ist, ist die Klägerin nicht erschienen.
Sie beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, einen Bescheid über den Antrag auf Einsichtnahme in die sie betreffenden Verwaltungsgesamtakten durch Übersendung von Fotokopien zu erteilen.
Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2003 ebenfalls nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin in der Terminsmitteilung, die ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29.10.2003 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat nämlich dem Klagebegehren der Klägerin dadurch entsprochen, dass sie eine Entscheidung über die Erteilung behindertengerechter Akteneinsicht getroffen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, denen sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt (§ 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bescheides über die Gewährung von Einsicht in die Akten der Beklagten.
Die 1936 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin, die im Jahre 1967 bei einem Arbeitsunfall eine perforierende Verletzung des rechten Auges erlitt, betreibt eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten, in denen es im Wesentlichen um Erstattung der Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in dem Kurort E sowie ihr verordneter Arzneimittel geht. In diesen Streitverfahren vertritt die Klägerin u.a. die Auffassung, dass die Beklagte ihr eine "Gesamtverfahrensakte" zur Einsicht zur Verfügung zu stellen habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es nicht ausreichend sei, dass die Beklagte die den einzelnen Streitverfahren zugrundeliegenden Aktenvorgänge vorgelegt hat.
Am 15.04.2002 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Bescheides über die behindertengerechte Einsichtnahme in ihre "Verwaltungsgesamtakte" zu erreichen sucht. Der Klageschrift hat sie den vom 17.09.2001 datierenden Antrag auf Akteneinsicht in die "IKK Verwaltungsgesamtakte durch Kopienübersendung" beigefügt.
Mit Schreiben vom 01.04.2003 an das Sozialgericht Düsseldorf hat die Beklagte sich bereit erklärt, der Klägerin in ihren Geschäftsräumen Akteneinsicht zu gewähren. Die Einsicht in die Akteninhalte werde sie wegen § 25 Abs. 2 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch einen durch Vorbildung und Lebens- und Berufserfahrung besonders geeigneten Mitarbeiter gewähren.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.04.2003 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen den ihr am 02.05.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20.05.2003 Berufung eingelegt.
Zur Begründung bringt sie vor, dass sie eine Berufungsbegründungsschrift erst nach einer behinderungsgerechten Einsichtnahme in die gesamten sie betreffenden Aktenvorgänge und Unterlagen der Beklagten vorlegen könne. Ihr gehe es darum, dass sie Akteneinsicht in sehstabilen Phasen mittels eines Lesegerätes nehmen könne. Dies verhindere die Beklagte durch ihr nicht befolgbares Angebot vom 01.04.2003.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2003, von dem die Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22.10.2003 benachrichtigt worden ist, ist die Klägerin nicht erschienen.
Sie beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, einen Bescheid über den Antrag auf Einsichtnahme in die sie betreffenden Verwaltungsgesamtakten durch Übersendung von Fotokopien zu erteilen.
Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2003 ebenfalls nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin in der Terminsmitteilung, die ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29.10.2003 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat nämlich dem Klagebegehren der Klägerin dadurch entsprochen, dass sie eine Entscheidung über die Erteilung behindertengerechter Akteneinsicht getroffen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, denen sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt (§ 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Rechtskraft
Aus
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