Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 196/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 74/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.07.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16.09.2005), ist nicht begründet.
Auch zur Überzeugung des Senats kann das Erwerbseinkommen von Frau L nicht deshalb als "zweckbestimmte Leistung" im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziff. 1a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherungs für Arbeitssuchende - SGB II -) angesehen werden und unberücksichtigt bleiben, weil die Bedarfgemeinschaft dieses Einkommen teilweise zur Tilgung von Schulden aus Kreditverträgen verwendet (hat). § 11 Abs. 3 SGB II regelt eine Freilassung zweckbestimmter Einnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Leistungen oder privater Zuwendungen sowie Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege in dem Umfang, in dem sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und sich die Gesamtlage des Empfängers hierdurch nicht so günstig gestaltet, dass gleichzeitig Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (Brühl in LKP-SGB II, § 11 Rdziff. 14 und 41 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdzff. 80 ff). Mit der Freilassungsregelung ist aber nicht beabsichtigt, die Dispositionsfreiheit der Bedarfsgemeinschaft über das tatsächlich erzielte Einkommen soweit zu schützen, dass sich die Bedarfsgemeinschaft durch Vermögensverfügungen hilfebedürftig macht (vgl. zum Spannungsverhältnis zwischen Faktizitätsprinzip und Selbsthilfeprinzip im Sozialhilferecht Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 2 Rdziff. 10 m.w.N.). Andernfalls würde die Allgemeinheit über die Leistungen nach dem SGB II letztlich für (Konsum)Schulden aufkommen.
Es bleibt somit dabei, dass das Einkommen von Frau L gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzurechnen ist.
Die auf das Einkommen entrichteten Steuern sind ausweislich der Berechnungen im Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 entsprechend § 11 Abs. 2 Ziff. 1 SGB II abgezogen worden. Das Bestehen weiterer Steuerschulden ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Das Bestehen einer Krankenversicherung bzw. die Beitragszahlung wurde bislang ebenfalls weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei Vorlage entsprechender Unterlagen die Bewilligung eines Zuschusses nach § 26 Abs. 2 SGB II prüfen werde. Der Antragsteller ist aber darauf zu verweisen, dass er in jedem Fall einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe - SGB XII) hat. Denn Krankenhilfe gehört zum 5. Kapitel des SGB XII und ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht ausgeschlossen.
Nach Auffassung des Senats hat der Antragstelle somit auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der umstrittene Anspruch zusteht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZP0) sind nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16.09.2005), ist nicht begründet.
Auch zur Überzeugung des Senats kann das Erwerbseinkommen von Frau L nicht deshalb als "zweckbestimmte Leistung" im Sinne des § 11 Abs. 3 Ziff. 1a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherungs für Arbeitssuchende - SGB II -) angesehen werden und unberücksichtigt bleiben, weil die Bedarfgemeinschaft dieses Einkommen teilweise zur Tilgung von Schulden aus Kreditverträgen verwendet (hat). § 11 Abs. 3 SGB II regelt eine Freilassung zweckbestimmter Einnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Leistungen oder privater Zuwendungen sowie Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege in dem Umfang, in dem sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und sich die Gesamtlage des Empfängers hierdurch nicht so günstig gestaltet, dass gleichzeitig Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (Brühl in LKP-SGB II, § 11 Rdziff. 14 und 41 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdzff. 80 ff). Mit der Freilassungsregelung ist aber nicht beabsichtigt, die Dispositionsfreiheit der Bedarfsgemeinschaft über das tatsächlich erzielte Einkommen soweit zu schützen, dass sich die Bedarfsgemeinschaft durch Vermögensverfügungen hilfebedürftig macht (vgl. zum Spannungsverhältnis zwischen Faktizitätsprinzip und Selbsthilfeprinzip im Sozialhilferecht Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 2 Rdziff. 10 m.w.N.). Andernfalls würde die Allgemeinheit über die Leistungen nach dem SGB II letztlich für (Konsum)Schulden aufkommen.
Es bleibt somit dabei, dass das Einkommen von Frau L gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzurechnen ist.
Die auf das Einkommen entrichteten Steuern sind ausweislich der Berechnungen im Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 entsprechend § 11 Abs. 2 Ziff. 1 SGB II abgezogen worden. Das Bestehen weiterer Steuerschulden ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.
Das Bestehen einer Krankenversicherung bzw. die Beitragszahlung wurde bislang ebenfalls weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei Vorlage entsprechender Unterlagen die Bewilligung eines Zuschusses nach § 26 Abs. 2 SGB II prüfen werde. Der Antragsteller ist aber darauf zu verweisen, dass er in jedem Fall einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe - SGB XII) hat. Denn Krankenhilfe gehört zum 5. Kapitel des SGB XII und ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht ausgeschlossen.
Nach Auffassung des Senats hat der Antragstelle somit auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der umstrittene Anspruch zusteht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZP0) sind nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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