L 1 AL 117/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 197/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 117/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.09.2003 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger arbeitete zuletzt vom 05.04.1977 bis 12.03.1980 anwartschaftsbegründend. Seit dem 09.04.1980 steht er mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. In der Folgezeit waren zahlreiche Klage- und Berufungsverfahren anhängig, in denen die Höhe der Arbeitslosenhilfe unter unterschiedlichen Aspekten zu überprüfen waren. Mit rechtskräftigem Urteil vom 08.07.1999 - L 1 AL 31/97 - hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) die Entscheidungen der Beklagten bestätigt und unter Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) alle bis 1998 ergangenen Bescheide berücksichtigt.

Die ab 1999 ergangenen Bescheide zur Höhe der Arbeitslosenhilfe sind von dem Kläger ebenfalls angegriffen worden, so z. B. die Neufestsetzung zu Beginn eines Jahres, die Neubewilligungsbescheide für einen weiteren Bewilligungsabschnitt und die Herabbemessung zum 01.07. eines jeden Jahres. Mit Urteil vom 29.03.2001 - Az.: S 15 AL 85/99 - hat das Sozialgericht (SG) Aachen die Klage gegen die seit 01.01.1999 ergangenen Bescheide abgewiesen. Die Berufungen des Klägers gegen dieses Urteil hat das LSG NRW mit rechtskräftigem Urteil vom 28.08.2002 - L 12 AL 108/01 zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat den Bescheid vom 21.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2001, die Bescheide vom 26.07.2001 und 14.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002 sowie die Bescheide vom 27.05.2002 und 26.07.2002 in das Verfahren einbezogen und die Klage abgewiesen.

Gegen den Anpassungsbescheid vom 26.07.2001 hat der Kläger erneut Widerspruch eingelegt, den die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes Düren mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2001 als unzulässig verwarf, da dieser Bescheid Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Hiergegen hat der Kläger am 24.10.2001 Klage vor dem SG Aachen (Az.: S 15 AL 197/01) erhoben.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2001 in der Fassung des Bescheides vom 30.09.2001 hat der Kläger am 24.10.2001 Verpflichtungsklage (Az.: S 15 AL 198/01) bezüglich der Beitragszahlung zur Rentenversicherung erhoben und beantragt, die Zahlung der Arbeitslosenhilfe nach der "alten Beitragszahlung" vorzunehmen, weil er die Änderungen des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI durch das Haushaltssanierungsgesetz für verfassungswidrig halte.

Gegen den Bescheid vom 14.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002 hat der Kläger am 28.03.2002 Nichtigkeitsklage (S 15 AL 58/02) erhoben, mit der er u. a. die Rückzahlung der Kirchensteuer begehrt hat.

Gegen den Bescheid vom 27.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2002 hat der Kläger unter dem Az.: S 15 AL 193/03 eine weitere Klage erhoben.

Gegen den Bescheid vom 26.07.2002 - mit dem das Bemessungsentgelt gemäß § 201 SGB III angepasst wurde - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2002 hat der Kläger am 23.09.2002 unter dem Az.: S 15 AL 194/02 Klage erhoben.

Durch Beschlüsse vom 10.07.2002 und 15.11.2002 sind die Klageverfahren S 15 AL 197/01, S 15 AL 193/02 und S 15 AL 194/02 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 15 AL 197/01 verbunden worden, nachdem der Kläger erklärt hatte, dass er die Klagen nicht zurücknehme, obwohl das LSG NRW bereits über die angefochtenen Bescheide mit entschieden habe.

Mit Änderungsbescheid vom 20.01.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2003 unter Zugrundelegung der Leistungsentgeltverordnung 2003. Hiergegen erhob er Widerspruch mit der Begründung, die Kürzung der Arbeitslosenhilfe im Januar 2003 stelle eine unbillige Härte dar, zumal im Juli 2003 wieder eine Kürzung stattfinde. Auch solle sein Kirchenaustritt einen Ausgleich dafür schaffen, eine erhöhte Arbeitslosenhilfe zu bekommen. Diesen Widerspruch verwarf die Widerspruchsstelle der Arbeitsagentur Düren mit Bescheid vom 07.03.2003 als unzulässig, da der angefochtene Bescheid Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Hiergegen hat der Kläger am 09.04.2003 unter dem Az.: S 15 AL 70/03 Klage erhoben.

Mit Bewilligungsbescheid vom 16.04.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für den neuen Bewilligungsabschnitt vom 10.05.2003 bis 09.05.2004. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 05.06.2003 als unzulässig verworfen wurde. Hiergegen hat er am 07.07.2003 unter dem Az.: S 15 AL 152/03 Klage erhoben.

Durch Beschlüsse vom 30.06. und 08.08.2003 sind diese Klagen zum Az.: S 15 AL 97/01 verbunden worden.

Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2003 - Absenkung des Bemessungsentgelts gem. § 200 Abs. 3 SGB III, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, hat die Beklagte das Bemessungsentgelt ab 01.07.2003 auf 285,00 Euro wöchentlich abgesenkt.

Im Klageverfahren hatte der Kläger sich weiterhin gegen die Höhe der ihm bewilligten Arbeitslosenhilfe gewandt und beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2001, des Bescheides vom 14.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2002, des Bescheides vom 27.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2002, des Bescheides vom 26.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2002, des Bescheids vom 20.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2003, des Bescheides vom 16.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2003 sowie des Bescheides vom 28.07.2003 zu verurteilen, ihm höhere Arbeitslosenhilfe zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hatte die Auffassung vertreten, die Arbeitslosenhilfe sei zutreffend berechnet worden. Dem Kläger stehe eine höhere Arbeitslosenhilfe nicht zu.

Mit Urteil vom 25.09.2003 hat das Sozialgericht Aachen die Klagen abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 28.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.12.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass er die Berufungsschrift am 26.11.2003 verfasst und am selben Tage bei der Post aufgegeben habe. Zum Nachweis hat er in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2005 im Original den Einschreibebeleg bezüglich seines Schriftsatzes vom 26.11.2003 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.09.2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,

1.
noch ausstehende Kirchensteuer seit 1993 in Höhe von 1.141,14 Euro zuzüglich
5 % Zinsen für neun Jahre zurückzuzahlen,

2.
die Arbeitslosenhilfe um ein um zehn Prozent erhöhtes Bemessungsentgelt zu berechnen,

3.
diese Beträge in voller Höhe von 80 % des Bemessungsentgelts zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 25.09.2003- zugestellt am 28.10.2003- erst am 01.12.2003 und damit verspätet beim Landessozialgericht NRW eingegangen. Dem Kläger war jedoch gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aus dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Original des Einschreibebeleges geht hervor, dass er am Mittwoch, dem 26.11.2003, seine Berufungsschrift bei der Post aufgegeben hatte. Er durfte daher bei normalem Postlauf davon ausgehen, dass diese noch rechtzeitig am Freitag, 28.11.2003, bei Gericht eingehen würde. Der ungewöhnlich lange Postlauf ist von ihm nicht zu vertreten.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klagen gegen die Bescheide vom 26.07.2001 (Widerspruchsbescheid vom 20.09.2001), 14.01.2002 (Widerspruchsbescheid vom 04.03.2002), 27.05.2002 (Widerspruchsbescheid vom 13.08.2002) und 26.07.2002 (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2002) als unzulässig angesehen. Der 12. Senat des Landes-sozialgerichts NRW hatte in seinem Urteil vom 28.08.2002, Az.: L 12 AL 108/01, über diese Bescheide bereits entschieden. Insoweit ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht mehr gegeben.

Zu Recht hat das SG im Übrigen die erhobenen Klagen als unbegründet zurückgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 20.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2003, 16.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2003 und der Änderungsbescheid vom 28.07.2003 nicht rechtswidrig sind.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Ergänzend wird der Kläger nochmals auf Folgendes hingewiesen: Soweit er die Rückforderungen der seit 1993 aus seiner Sicht ausstehenden Kirchensteuer und damit inzidenter eine höhere Arbeitslosenhilfe und Nichtberücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes begehrt, ist er darauf hinzuweisen, dass § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes als Berechnungsfaktor ausdrücklich vorgibt. Nach dieser Vorschrift sind bei der Bestimmung der pauschalierten Entgeltabzüge, "die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", für die Kirchensteuern die Steuern nach dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuerhebesatz zu Grunde zu legen. Der erkennende Senat vermag sich ebenso wie der 12. Senat des LSG NRW in seiner Entscheidung vom 28.08.2002, Az.: L 12 AL 108/01, den vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Rechtslage nicht anzuschließen. Er verweist insoweit auf sein Urteil vom 12.12.2002 , Az.: L 1 AL 41/01, den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.04.2004, Az.: B 11 AL 53/03 R sowie die Entscheidungen des 12. Senats des LSG NRW vom 28.08.2002, L 12 AL 108/01 und 29.06.2005, Az.: L 12 AL 185/04. Aufgrund des derzeit verfügbaren Zahlenmaterials, welches das Statistische Bundesamt unter dem 26.03.2002 sowie das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter dem 13.05.2002 dem Landessozialgericht NRW vorgelegt hat, ist der Senat der Überzeugung, dass es sich bei der Kirchensteuer um einen "gewöhnlich anfallenden Abzug" vom Arbeitsentgelt handelt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes ergeben sich bei Zusammenrechnung des Anteils der kirchensteuerpflichtigen Personen unter den überwiegend nicht Selbständigen mit gekürzter und ungekürzter Vorsorgepauschale für Deutschland ein Prozentsatz von 60,7 (alle Zahlen für 1995) kirchensteuerpflichtiger Personen. Bezogen auf den 31.12.2000 sind nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung Zahlen von der Evangelischen Kirche und dem Verband der Diözesen Deutschlands mitgeteilt worden: Zum Jahresende 2000 seien 64,9 % der Bevölkerung Mitglied einer Kirche gewesen. Analog zu den Ergebnissen aus den Vorjahren könne damit angenommen werden, dass 56,9 % Arbeitnehmer einer der Kirchensteuer erhebenden Kirche angehören. Der Anteil der Arbeitnehmer, die nicht kirchensteuerpflichtig waren, beläuft sich demgegenüber auf ca. 43,1 %. Damit kann aber weder für die Zeit bis zum 31.12.2000 noch für den gegenwärtigen Zeitpunkt mangels neuer statistischer Unterlagen mit Überzeugung festgestellt werden, dass nicht mehr eine deutliche Mehrheit der Arbeitnehmer einer zur Erhebung der Kirchensteuer ermächtigten Kirche angehören und es sich bei der Kirchensteuer in den hier im streitbefindlichen Jahren nicht um einen "gewöhnlich anfallenden" Abzug vom Arbeitsentgelt handelt. Zu Recht weist das Sozialgericht Aachen in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Gesetzgeber 2004 noch nicht verpflichtet war, auf eine evtl. Veränderung der Zahl der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zu reagieren, da entsprechende Zahlen erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, vorliegen.

Soweit der Kläger eine höhere Arbeitslosenhilfe im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (BVerfG vom 24.05.2000 , Az.: 1 BvL 1/98) begehrt, verweist der Senat auf das Urteil des 12. Senats des LSG NRW vom 28.08.2002 , Az.: L 12 AL 108/01, dessen Rechtsauffassung er in vollem Umfang teilt. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bleiben bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 200 SGB III außer Betracht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat weder der erkennende noch der 12. Senat des LSG NRW und auch nicht das BSG (vgl. hierzu Urteile des 12. Senats vom 28.08.2002 Az.: L 12 AL 108/01 und vom 11.04.2001, Az.: L 12 AL 116/00; vom 17.04.2002, Az.: L 12 AL 86/01 -; vom 21.08.2002, Az.: L 12 AL 40/02-; Beschluss des BSG vom 21.08.2001. Az.: BV AL 89/01 B und Urteil des BSG vom 04.11.1999, Az.: B 7 AL 76/98 R -).

Soweit der Kläger sich im Übrigen mit seinem Vortrag gegen die Anpassung aufgrund der jeweils gültigen Leistungsverordnungen 2003 bzw. 2004 wendet, bestehen insoweit gegen die diesbezüglichen Festsetzungen durch die Beklagte keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s. auch Brand in Niesel, Kommentar zum SGB III, § 198 Rdnr. 22 m. w. N.). Der Senat verweist auch auf die Ausführungen des 12. Senats des LSG NRW in seinem Urteil vom 28.08.2002 (Az.: S 12 AL 108/01).

Gleiches gilt für die von dem Kläger beanstandete jährliche Neubewilligung der Arbeitslosenhilfe. Aus § 200 SGB III folgt, dass bei Arbeitslosen grundsätzlich das bei der erstmaligen Bewilligung von Arbeitslosengeld festgestellte Bemessungsentgelt maßgeblich ist, welches dann fortlaufend nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angepasst, dynamisiert, herauf- oder herabbemessen wird. Insoweit ist auch die Arbeitslosenhilfe des Klägers zutreffend weiter dynamisiert worden. Sämtliche Anpassungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen (siehe Urteil des 12. Senats vom 28.08.2002, Az.: L 12 AL 108/01 m.w.N.).

Soweit der Kläger sich des Weiteren gegen die zum 01.07. eines jeden Jahres um 0,03 geminderte Anpassung des Bemessungsentgeltes wendet, ist er auf die Vorschrift des § 201 Abs. 1 SGB III zu verweisen. Diese Vorschrift geht davon aus, dass jährlich ein Verlust an beruflicher Qualifikation eintritt. Deshalb wird der sich nach § 198 i.V.m. § 138 SGB III ergebende Anpassungsfaktor pauschaliert jährlich gemindert (s. hierzu Niesel, Kommentar zum SGB III, § 201 Rdnr. 2 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG besitzt.
Rechtskraft
Aus
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