L 9 B 56/05 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 42/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 56/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.08.2005), ist unbegründet.

Der Senat bezieht sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage sowohl auf die zutreffenden ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) als auch auf die Ausführungen im den Beteiligten übersandten Nichtabhilfebeschluss vom 11.08.2005, denen er auch hinsichtlich der Berechnung zustimmt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht erneut zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 - bestätigt hat, dass die Heranziehung von Einkommen/Vermögen des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft - wie sie vorliegend gegeben ist - für die Ermittlung der Hilfebedürftigkeit verfassungsgemäß ist.

Ferner hat das Sozialgericht im Nichtabhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die zulässige Berücksichtigung höherer Kosten als die in § 3 Alg II-VO angesetzten Pauschalen nur auf die Werbungskosten in Nr. 3 der Vorschrift bezieht (vgl. auch Hänlein in Gagel, SGB III, Stand Mai 2005, § 11 SGB II Rn 42; Brühl in Münder, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 11 Rn 37) und die Antragstellerin (Ast) insoweit zudem im Einzelnen keine höheren weitergehenden Kosten glaubhaft gemacht, erst Recht nicht nachgewiesen hat ( z.B. durch ein Fahrtenbuch mit Kostenaufstellung) - auch nicht in ihrer Beschwerdeschrift.

Letztlich bestehen am Anordnungsgrund - der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung zur Vermeidung nicht rückgängig zu machender Nachteile - erhebliche Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine existenzielle Notlage vorliegen soll. Denn die Ast ist trotz Darlegung der behaupteten Leistungsunfähigkeit ausweislich ihres Leistungsantrags noch in der Lage, für sich selbst - neben dem Kfz-Besitz ihres Partners - einen erst vor neun Monaten neu geleasten und auf ihren eigenen Namen zugelassenen PKW zu halten und dessen erhebliche Kosten zu tragen. Demzufolge ist es nicht glaubhaft, dass keinerlei Mittel für eine Krankenversicherung - unter Umständen mit vorübergehender Hilfe des Partners im Hinblick auf den bestehenden Überhangsbetrag über den errechneten Bedarf der Gemeinschaft bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zur Verfügung stehen sollen. Angesichts dieser Umstände ist es ihr zuzumuten, dieses abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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